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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg.

(Vom 11. März 1910.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1902 (E. A. S.

XVIII, 266) sind die Taxen für die Beförderung von Personen auf der Drahtseilbahn Kriens - Sonnenberg wie folgt festgesetzt worden : für die Bergfahrt Fr. 1.20 ,, ,, Talfahrt ,,0.80 ,, ,, Berg- und Talfahrt ,, 1. 50 Mittelst Eingabe vom 2. Dezember 1909 an das Eisenbahndepartement ersucht nun die Verwaltung der Sonnenbergbahn um Erhöhung der Taxe für die Bergfahrt von Fr. 1. 20 auf Fr. 1. 25.

Die Bahngesellschaft führt zur Begründung ihres Gesuches aus, sie habe immer grossen Wert auf die Einführung der kombinierten Billette, Retour- und Rundfahrtbillette gelegt, weil mit solchen Fahrkarten dem reisenden Publikum, das alsdann auf dem Sonnenberg die Rückkehr nach freiem Willen bestimmen könne, sehr gedient sei. Um das Rundfahrt- mit dem Retourbillet in einer Fahrkarte vereinigen zu können, habe die Sonnenbergbahn freiwillig die konzessionsmässige Taxe von Fr. 1. 50 für die Bergund Talfahrt auf Fr. 1. 40 reduziert. Durch diese Massnahme Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. I.

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672 sei ihr ein Ausfall von zirka Fr. 1000 entstanden. Später habe sie die Retourbillette, welche an der unteren Station ausgegeben werden, ebenfalls auf Fr. 1. 40 herabgesetzt, wodurch sie wieder ein Opfer von Fr. 500 gebracht habe. Um die Vereinigung der Retour- und Rundfahrtbillette in einer Fahrkarte zu ermöglichen, habe die Bahn somit über Fr. 1500 jährlich geopfert. Bei dieser Fahrkarte seien die drei in Frage kommenden Bahnen finanziell in folgendem Verhältnis beteiligt:

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Trambahn Giitschbahn Sonnenbergbahn Total

Retourbillet

^MUet'4"

Fr. 0. 60 ,, -- ,, 1.40

Fr. 0. 4& ,, 0. 35 ,, 1. 20

Fr. 2. --

Fr. 2. --

In letzter Zeit habe die Trambahn ihre Taxen erhöht, wodurch das Verhältnis der drei Bahnen im Rundfahrtbillette gestört werde. Ziehe man die neuen Taxen der Trambahn in Betracht, so ergebe sich folgendes Verhältnis: RetourbiUet

Trambahn Gütschbahn Sonnenbergbahn Total

Fr.

,, '.n Fr.

0. 70 -- 1. 40 2.10

*»«»*·

Fr.

,, ,, Fr.

0. 50 0.35 1. 20 2.05

Das RetourbiUet werde nun 5 Rappen mehr kosten als das Rundfahrtbillet. Die Vereinigung beider Billette in einer Fahrkarte sei fortan nur möglich, wenn der Sonnenbergbahn gestattet werde, die Bergfahrttaxe von Fr. i. 20 auf Fr. 1. 25 zu erhöhen.

Die kleine Mehreinnahme, welche diese Taxerhöhung eventuell bringen werde, bilde eine teilweise Kompensation für die infolge der erwähnten Reduzierung der Taxe für die Berg- und Talfahrt von Fr. 1. 50 auf Fr. 1. 40 erlittene Einbusse. Dies sei um so mehr zu begrüssen, als die Rechnungsabschlüsse der Sonnenbergbahn in den letzten Jahren stets ein Defizit aufgewiesen hätten.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern erklärt in seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 1909, dass er gegen die Abänderung der Konzession der Sonnenbergbahn im Sinne der Erhöhung der Bergfahrttaxe um 5 Rappen keine Einwendungen erhebe. Wir können uns ebenfalls mit dieser kleinen Erhöhung der Taxe für die Bergfahrt einverstanden erklären. Damit wird es der Bahngesellschaft ermöglicht, an der einheitlichen Fahrkarte

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für Retour- und Rundfahrtbillette, welche sowohl dem reisenden Publikum als auch der Bahnverwaltung Vorteile bietet, festzuhalten.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf, der dem gestellten Begehren Rechnung trägt, zur Annahme, und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. März 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Sonnenbergbahn vom 2. Dezember 1909; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. M'ärz 1910, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1900 (E. A. S XVI, 139) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 19. Dezember 1902 (E. A. S. XVIII, 266) und vom 26. September 1907 (E. A.

S. XXIII, 262) abgeänderte Konzession einer Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg und einer elektrischen Strassenbahn in Kriens wird neuerdings dahin abgeändert, dass die in Ziffer l des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1902 auf Fr. 1. 20 festgesetzte Taxe für die Bergfahrt auf Fr. 1. 25 erhöht wird.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg. (Vom 11. März 1910.)

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Jahr

1910

Année Anno Band

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11

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1910

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671-674

Page Pagina Ref. No

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