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Departementen il andern Verwaltungsstellen te Bundes.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht, oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer ändern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern folgende Bedingungen zutreffen: a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand oder b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde oder c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen, oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde oder d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer ändern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

235 Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchsberochtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1910 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname") und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins (zurzeit in Basel) zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst, des Geburtsdatums und Heimatortes erforderlich.

Besteht daneben eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policennummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 20. Oktober 1910.

(3,,.)

Departement des Innern.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Behufs Liquidation des diesjährigen Depotbestandes finden folgende Versteigerungen von Artillerie-Bundespferden statt: in Zürich bei den Kasernenstallungen, am 14. November, vormittags 10 Uhr, in Bern bei der Tierarzneischule, am 15. November, vormittags 10 Uhr.

in Lausanne, Kasernenstallungen Pontaise, am 7. Dezember, vormittags 10 Uhr.

T h un, 31. Oktober 1910.

(1.)

Eidg. Pferderegieanstalt.

Bundesblatt.

62. Jahrg.

Bd. V.

18

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üSSI'u.ziststipeiicLierL.

Laut ßundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in dei1 Schweiz alljährlich oine Summe für die Ausrichtung von Stipendien an schweizerische Künstler verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler eventuell auch zur Erleichterung der Ausführung von Kunstwerken verliehen.

Anspruch auf die Unterstützung haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg weitere Kunststudien betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die das Stipendium zu erlangen wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin beim unterzeichneten Departemente anmelden.

Das Gesuch ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Ausserdem sind zwei bis drei Arbeiten des Bewerbers -- wovon wenigstens eine vollständig ausgeführte -- die gestatten dessen Befähigung zu beurteilen, einzusenden. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 1. Januar, spätestens aber am 15. Januar 1911 beim Departement des Innern eintreffen.

Das Anmeldeformular und der Auszug aus der Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 betreffend die Stipendien, alles nähere über Verabreichung und Höhe dieser Unterstützungen enthaltend, können bei der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

B e r n , den 20. Oktober 1910.

(3...)

Eidg. Departement des Innern.

Eröffnung des Nebenzollamtes Bonfol-Bahnhof.

Es wird hiermit bekannt gegeben, dass auf den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung der neuen Bahnlinie Bonfol - Pfetterhausen (Elsass), d. h. auf 1. November nächsthin, im B a h n h o f B o n f o l

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ein Nebenzollamt errichtet wird, mit der Befugnis zur allgemeinen Transitabfertigung. Dasselbe ist überdies auch für die Pflarizenund Viehemfuhr geöffnet.

B e r n , den 26. Oktober 1910.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Das Kantonsgericht des Kantons Unterwaiden ob dem Wald hat in Ehescheidungssache der Frau Josefa Britschgi-Kälin in Einsiedeln, mit Vollmacht vertreten durch Herrn Fürsprech Dt. Niederberger, Sarnen, Klägerin, gegen Wilhelm Britsehgi, Maler, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, Beklagten, betreffend die Rechtsfragen: 1. Ist die Ehe der Litiganten nicht des gänzlichen zu scheiden?

2. Ist das dieser Ehe unterm 6. November 1907 entsprossene Kind Wilhelm Heinrich nicht der Klägerin zur Pflege und Erziehung zuzuweisen ?

3. Ist der Beklagte als der schuldige Teil nicht gerichtlich zu verhalten, an Klägerin und an das aus der Ehe entsprossene Kind eine jährliche angemessene Entschädigung, eventuell eine Aversalsumme zu leisten und wenn ja, wie viel?

Alles unter Kostenfolge, zu Recht erkennt: I. Die Ehe der Litiganten wird gesetzlich geschieden.

II. Das dieser Ehe unterm 6. November 1907 entsprossene Kind Wilhelm Heinrich wird der Klägerin zur Pflege und Erziehung zugewiesen.

III. Der Beklagte hat an den Unterhalt des Kindes bis zu dessen zurückgelegten 17. Altersjahr eine tägliche Entschädigung von Fr. l zu leisten und ausserdem hat er der Klägerin eine Aversalsumme von Fr. 2000 zu bezahlen.

Für den Fall, dass der Beklagte zu grösserem Vermögen gelangen sollte, wird der Klägerin das Nachforderungsrecht vorbehalten.

IV. Der Beklagte hat die erlaufenen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 62. 50 zu bezahlen.

V. Der Beklagte hat der Klägerin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 60 zu entrichten.

VI. Zur Anhebung der Reinigungsklage wird dem Beklagten eine Frist von 2 Monaten seit dem Datum der Urteilspublikation eingeräumt.

S a r n e n , den 29. September 1910.

(1.)

Im Namen des Kantonsgerichtes: Der Präsident:

Seiler.

Der Gerichtsschreiber : Jos. Küchler.

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1910

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5

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45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.11.1910

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234-237

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10 023 970

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