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Bundesgesetz über

die Organisation der Zollverwaltung.

(Vom

4. November 1910.)

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 9. April 1910,

einer Botschaft des Bundesrates vom beschliesst:

Art. l. Das Zollwesen ist dem Zolldepartement unterstellt (Art. 37 des Bundesgesetzes über das Zollwesen).

Die unmittelbare Leitung dieses Dienstzweiges der Bundesverwaltung wird der Oberzolldirektion übertragen, welcher hinwieder die Direktionen der sechs Zollkreise mit den in diesen letztern bestehenden Dienstorganisationen unterstellt sind.

Art. 2. An der Spitze der Oberzolldirektion steht der Oberzolldirektor.

Die Oberzolldirektion gliedert sich in drei Abteilungen, nämlich : I. Allgemeine Verwaltung, II. Tarif-, Rechnungs- und Inspektionswesen, III. Handelsstatistik.

Jede dieser Abteilungen steht unter einem Abteilungschef. Der Bundesrat bezeichnet einen Abteilungschef als Stellvertreter des Oberzolldirektors.

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Art. 3. Den Abteilungen der Oberzolldirektion werden folgende Beamte zugeteilt: I. Abteilung : Allgemeine Verwaltung.

Abteilungschef: Oberzollsekretär, Adjunkt (Stellvertreter des Abteilungschefs).

Sekretäre, Materialverwalter, Kanzleisekretäre, Kanzlisten I. und II. Klasse.

II. Abteilung: Tarif-, Rechnungs- und InspeMiontswesen.

Abteilungschef.: Oberzollinspektor, Adjunkt (Stellvertreter des Abteilungschefs), Chemiker, Inspektoren, Sekretäre, Technische Experten, Revisoren I. und II. Klasse, Kanzleisekretäre, Assistenten des Chemikers, Kanzlisten I. und II. Klasse.

III. Abteilung : Handelsstatistik.

Abteilungschef : Chef der Handelsstatislik, Adjunkt (Stellvertreter des Abteilungschefs), Revisoren I. und II. Klasse, Kanzleisekretäre, Kanzlisten I. und II. Klasse.

Überdies können im Rahmen des Voranschlags die nötigen Kopisten, Abwarte und Aushülfsarbeiter angestellt werden.

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Art. 4. An der Spitze eines jeden der sechs Zollkreise steht ein Zollkreisdirektor, welchem der gesamte Dienstbetrieb des betreffenden Zollkreises unterstellt ist.

Jeder Zollkreisdirektion werden folgende Beamte zugeteilt : Sekretäre, Kassier, Revisoren, Kanzleisekretäre, Revisionsgehülfen, Gehülfen I. und II. Klasse.

Überdies können im Rahmen des Voranschlags die nötigen Kopisten, Abwarte und Aushülfsarbeiter angestellt werden.

Der Zollkreisdirektion sind unterstellt: a. die Zollabfertigungsstellen des Zollkreises, &. das Grenzwachtkorps des Zollkreises mit einem Grenzwaehtchef und der nötigen Zahl von Offizieren, Unteroffizieren und Grenzwächtern.

Art. 5. Die Zollabfertigungsstellen werden eingeteilt in Hauptzollämter und Nebenzollämter. Die Bezeichnung derselben und die Festsetzung ihrer Befugnisse steht dem Bundesrat zu (Art. 16 des Bundesgesetzes über das Zollwesen). Ausserdem kann das Zolldepartement nach Bedürfnis besondere Zollbezugsposten errichten, deren Befugnisse sich auf den Bezug von Zollgebühren beschränken (Art. 38 des Bundesgesetzes über das Zollwesen).

Die Hauptzollämter teilen sich in zwei Klassen, innerhalb welcher der Bundesrat zum Zwecke der Gehaltsabstufung weitere Unterabteilungen bilden wird.

Die Nebenzollämter werden durch den Bundesrat unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Lage und der Verkehrs-

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Verhältnisse den Hauptzollämtern unterstellt. Sie teilen sich in drei Klassen, innerhalb welcher der Bundesrat zum Zwecke der Gehaltsabstufung weitere Unterabteilungen bilden wird.

Die Zollbezugsposten können einem Nebenzollamte oder direkt einem Hauptzollamte unterstellt werden.

Art. 6. Das Personal der Zollämter besteht aus Beamten und Angestellten. Zu den Beamten zählen die Zollamtsvorstände, Einnehmer, Kontrolleure, Kontrollgehülfen, Kassengehülfen, Zollgehülfen I. und II. Klasse. Zu den Angestellten gehören die Zollaufseher, die Zollbezüger und das Aushülfspersonal.

Die Hauptzollämter I. Klasse sind einem Zollamtsvorstand, diejenigen II. Klasse und die Nebenzollämter einem Einnehmer unterstellt.

Art. 7. Das Personal der Oberzolldirektion, der Zollkreisdirektionen und der Zollämter wird folgenden Besoldungsklassen zugeteilt : ,

,,

,

Besoldungs-

8 1. B e a m t e : klasse Oberzolldirektor I Abteilungschefs d e r Oberzolldirektion . . .

I Zollkreisdirektoren I Adjunkte der Oberzolldirektion II Chemiker der Oberzolldirektion II Inspektoren d e r Oberzolldirektion . . . .

II Sekretäre und Revisoren I. Klasse der Oberzolldirektion III Technische Experten III oder II Sekretäre der Zollkreisdirektionen . . . . III oder II Kassiere und Revisoren der Zollkreisdirektionen · IH Zollamtsvorstände HI

433 Besoldungsklasse

Kontrolleure der Hauptzollämter I. Klasse . IV oder III Materialverwalter und Kanzleisekretäre der Oberzolldirektion IV oder III Revisoren II. Klasse der Oberzolldirektion, Assistenten des Chemikers IV Kanzleisekretäre und Revisionsgehülfen der Zollkreisdirektionen IV Einnehmer und Kontrolleure der Hauptzollämter II. Klasse IV Kontroll- und Kassengehülfen der Hauptzollämter IV Kanzlisten I. Klasse und Zollgehülfen I. Klasse V Einnehmer an Nebenzollämtern I. Klasse . .

V Kanzlisten II. Klasse und Zollgehülfen II. Klasse VI Einnehmer an Nebenzollämtern II. Klasse .

VI Einnehmer an Nebenzollämtern HI. Klasse .

VII 2. A n g e s t e l l t e : Abwarte und Hauswarte VII oder VI Zollaufseher VII Zollbezüger, Kopisten und Aushülfsarbeiter .

VII Die Besoldungsmaxima jeder einzelnen Beamtung oder Anstellung werden im Rahmen der vorgenannten Besoldungsklassen vom Bundesrat festgesetzt (Art. 2 des Besoldungsgesetzes vom 2. Juli 1897).

Art. 8. Für das G-renzwachtkorps werden die jährlichen Besoldungen wie folgt festgesetzt: I.Beamte:

Grenzwachtchefs (Hauptleute) Oberlieutenants Lieutenants

.

.

.

Minimum pr

Maximum j?r

4300 3800 3500

5200 4600 4300

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2. A n g e s t e l l t e : Adjutant-Unteroffiziere Feldweibel Wachtmeister Korporale Gefreite Grenzwächter

Minimum Fr.

2600 2400 2200 1900 1800 1700

Maximum Fr.

3300 3100 2900 2500 24.00 2300

Die Grenzwächter-Rekruten erhalten einen vom Zolldepartement festzusetzenden Tagessold.

Art. 9. Der Bundesrat wird die nötigen Bestimmungen über die Reiseentschädigung, die Dienstbekleidung und die Unterkunft festsetzen.

Art. 10. Der Bundesrat ist ermächtigt, dem Personal der auf ausländischem Gebiete gelegenen schweizerischen Zollämter eine den Verhältnissen entsprechende Auslandszulage auszurichten.

Art. 11. Für die Ernennung und für die Entlassung der Beamten und Angestellten der Zollverwaltung, sowie in bezug auf die Disziplinarstrafen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Zollwesen.

Bei der Beförderung von Angestellten zu Beamten ist namentlich auch bewährte praktische Fähigkeit neben der nötigen theoretischen Ausbildung massgebend.

Art. 12. Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, so namentlich : 1. Das Bundesgesetz betreffend die Organisation und die Beamtungen der schweizerischen Oberzolldirektion vom 19. Dezember 1890; 2. Art. 8, lit. E, Ziffer II, des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897.

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Art. 13. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeset/e und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 4. November 1910.

Der Präsident: U steri.

Der Protokollführer: David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 4. November

1910.

Der Präsident: Rössel.

Der Protokollführer: Schatzmanii.

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.

B e r n , den 8. November 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler:

David.

Note. Datum der Veröffentlichung: 16. November 1910.

Ablauf der Referendumsfrist: H.Februar 1911.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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Bundesgesetz über die Organisation der Zollverwaltung. (Vom 4. November 1910.)

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46

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16.11.1910

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429-435

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