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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Riehen über Bettingen nach der Chrischona.

(Vom 29. Oktober 1910.)

Tit.

Mit Bundesbeschluss vom 16. April 1910 (B. A. S. XXVI, 84) haben Sie die Konzession der Chrischonabahn (Riehen-Bettingen-Chrischona) auf die Ingenieurfirma Ausfeld & Spyri in Basel übertragen. Die genannte Firma teilte nun mit Zuschriften vom 14. Juli und vom 24. September 1910 dem Eisenbahndepartement mit, die Konzession der Chrischonabahn sei von ihr an Herrn Egon Kohler-Burow in Basel abgetreten worden. Sie stelle daher das Gesuch um Übertragung der Konzession auf Herrn Kohler. Gestützt auf dieses Konzessionsübertragungsgesucb machte das Eisenbahndepartement Herrn Kohler unterm 13. August darauf aufmerksam, dass die vom Bundesrat mit Schlussnahme vom 31. Dezember 1909 festgesetzte l e t z t e Frist zur Einreichungder vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten (E. A. S. XXV, 490), mit dem 31. Dezember 1910 ablaufe, und ersuchte ihn um Auskunft über die Schritte, die bereits getan worden seien, um den Auflagen der Konzession zu genügen. Damit verband das Eisenbahndepartement die Anfrage, ob einige Aussicht dafür bestehe, dass dia erwähnten Vorlagen rechtzeitig, d. h. vor Ende des Jahres ein-

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gereicht würden. In einer Eingabe vom 15. Oktober stellt nun Herr Kohler-Burow auch seinerseits das Gesuch um Übertragung der Konzession der Chrischonabahn auf seinen Namen und verbindet damit das Begehren um Verlängerung der Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen. Zur Begründung dieses Gesuches wird in der Hauptsache ausgeführt, die Firma Ausfeld & Spyri habe die Konzession an Herrn Kohler abgetreten. Letzterer habe sich mit einem Basler Architekten und einer Unternehmerfirma in Verbindung gesetzt, um die Bahn zu erstellen. Dabei sei die Errichtung eines Restaurationsgebäudes am Endpunkte der Linie in Aussicht genommen, das unter der Leitung des Herrn Kohler stehen würde.

Herr Kohler habe nun vor allem die Anfertigung der Pläne durch die Firma Ausfeld & Spyri betrieben. An fertigen Plänen seien vorhanden : Übersichtsplan l : 5000, generelles Längenprofil l : 5000 und l : 1000, Situationspläne l : 500 und l : 100 der Gemeinden Riehen und Bettingen. Die Querprofile seien zum Teil im Original fertig gestellt, aber noch nicht vervielfältigt.

Auch der Kostenvoranschlag sei aufgestellt.

Hinsichtlich der Finanzierung könne nichts Bestimmtes gesagt werden. Es liege aber im Interesse des Herrn Kohler, welcher für Ankauf der Konzession, Anfertigung der Pläne usw. bereits Fr. 30,000 ausgegeben habe, die Finanzierung energisch zu betreiben, sobald einmal die Konzession endgültig auf ihn übertragen sei.|§ Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt erklärt in seinen Vernehmlassungen vom 30. Juli und vom 1. Oktober, er habe gegen die Übertragung der Konzession keine Einwendungen zu erheben. Mit Zuschrift vom 22. Oktober gibt die Kantonsregierung die weitere Erklärung ab, dass auch das Fristverlängerungsgesuch sie nicht zu Einwendungen veranlasse. Wir können uns ebenfalls mit der Übertragung der Konzession, die von beiden Parteien nachgesucht wird, einverstanden erklären. In bezug auf die nachgesuchte Fristerstreckung haben wir aber folgendes zu bemerken. Die Konzession der Chrischonabahn wurde am 15. November 1897 (E. A. S. XIV, 533) einem Initiativkomitee, zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft, erteilt. Vom Bundesrate wurde seither die in Art. 5 der Konzession festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen wiederholt verlängert, und es musste auch die Konzession selbst durch Bundesbeschlüsse zuerst auf Herrn Probst-Lotz, Banquier in Basel (E. A. S. XV,

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293) und letztes Frühjahr auf die Ingenieurfirma Ausfeld & Spyri, ebenfalls in Basel (E. A. S. XXVI, 84), übertragen werden.

Während dieser ganzen Reihe von Jahren ist zur Verwirklichung des Bahnprojektes wenig geschehen. Erst Herr Kohler-Burow, auf den die Konzession nun übertragen werden soll, legt einige Pläne vor, ohne aber eine bestimmte Erklärung in bezug auf die Finanzierung abgeben zu können. Es werden die Schwierigkeiten, mit denen die Finanzierung der Chrischonabahn zu kämpfen hat, wohl dadurch erklärt werden müssen, dass das Bahnprojekt offenbar keinem wirklichen Bedürfnis entspricht. Wir Hessen uns durch ähnliche Erwägungen leiten, als wir seinerzeit dem letzten Fristverlängerungsgesuche des Herrn Probst-Lotz entsprachen, aber mit dem Beifügen, dass der Bundesrat eine weitere Fristerstreckung nicht mehr von sich aus gewähren werde (E. A. 8.

XXV, 490). Um jedoch dem neuen Konzessionär, der nach seinen Angaben bereits beträchtliche Auslagen für die Erwerbung der Konzession und die Anfertigung von Plänen gehabt hat, einigermassen entgegenzukommen und ihm Gelegenheit zu bieten, die Finanzierung, wenn sie überhaupt durchführbar ist, zu verwirklichen, beantragen wir Ihnen, eine l e t z t e Frist von 12 Monaten zu gewähren. Würden die vorschriftsmässigen Vorlagen vor Ablauf dieser Frist (Ende 1911) nicht eingereicht, so wäre die Konzession ohne weiteres als dahingefallen zu betrachten.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. Oktober 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Riehen über Bettingen nach der Chrischona.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Ingenieurfirma Ausfeld & Spyri in Basel, vom 14. Juli und 24, September 1910 ; 2. einer Eingabe des Herrn Kphler-Burow in Basel, vom 15. Oktober 1910 5 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 1910, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1897 (E.

A. S. XIV, 533) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 17. Dezember 1898, 20. Dezember 1907 und 16. April 1910 (E. A. S.

XV, 293, XXIII, 371 und XXVI, 84) abgeänderte und sukzessive auf Herrn Probst-Lotz, Banquier in Basel, und auf die Ingenieurfirma Ausfeld & Spyri, ebenfalls in Basel, übertragene Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Riehen über Bettingen nach der Chrischona wird unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit der Massgabe auf Herrn Egon KohlerBurow in Basel übertragen, dass unter Bewilligung einer allerletzten Frist die in Art. 5, Absatz l, der Konzession erwähnten vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie die Gesellschaftsstatuten bis 31. Dezember 1911 dem Bundesrate zu unterbreiten sind, ansonst die Konzession erlischt.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 15. November 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Riehen über Bettingen nach der Chrischona. (Vom 29. Oktober 1910.)

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02.11.1910

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