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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesetzes betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost.

(Vom 22. März 1910.)

Tit.

Am 31. März 1908 hat der Nationalrat nachstehende Motion von Herrn Fonjallaz und Mitunterzeichnern erheblich erklärt: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht und Antrag einzubringen, ob nicht, unter Bezugnahme auf Art. 54 des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes oder durch ein Spezialgesetz, die Herstellung von zum Kaufe bestimmtem Kunstwein zu verbieten sei."

Nach Absatz 4 des Art. 54 des Lebensmittelgesetzes soll die Fabrikation von Lebensmittelsurrogaten und deren Mischung mit natürlichen Lebensmitteln der Beaufsichtigung unterstellt werden, auch sollen die Surrogate und deren Mischungen eine Bezeichnung tragen, welche eine Verwechslung mit Naturprodukten verhindert. Im 5. Absatz dieses Artikels wird dem Bundesrat die Befugnis erteilt, unter gewissen Voraussetzungen die Herstellung und den Verkauf von Mischungen natürlicher Lebensmittel mit Surrogaten zu verbieten. Danach könnte also die Mischung von Kunstwein mit Naturwein verboten werden, wenn die verlangte Voraussetzung zutrifft, dass nämlich der Käufer durch derartige Mischungen getäuscht wird und diese Täuschung auf keine andere Weise zu verhüten ist. Davon aber, dass der Bundesrat befugt sei, die Herstellung von zum Verkauf bestimmten Surrogaten zu verbieten, ist weder im Art. 54 noch an einer andern Stelle des Lebensmittelgesetzes die Rede.

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Im Verlaufe der Beratungen des Lebensmittelgesetzentwurfes ist allerdings von einer Minorität (Fonjallaz) der nationalrätlichen Kommission der Antrag gestellt worden, den Bundesrat zu ermächtigen, ,,die Herstellung und den Verkauf von Surrogaten, sowie von Mischungen derselben mit natürlichen Lebensmitteln, durch welche eine Täuschung des Käufers stattfindet, zu untersagen, sofern letztere auf keine andere Weise zu verhüten ist'1.

{Amtliches stenographisches Bulletin der schweizerischen Bundesversammlung, vom 5. Juni 1905, Nr. 20). In der Diskussion im Nationalrat hat Herr Fonjallaz indessen seinen Antrag zu gunsten des Mehrheitsantrages zurückgezogen, welcher lautete : fllst eine Täuschung des Publikums durch Surrogate von Lebensmitteln gar nicht oder nur schwer zu verhüten, so kann die Herstellung und der Verkauf solcher Produkte durch Bundesbeschluss verboten werden.tt Der Nationalrat hat am 5. Juni 1905 diesem Antrage zugestimmt. Später aber ist diese Bestimmung als überflüssig wieder fallen gelassen worden, mit der Motivierung, dass die Bundesversammlung ja sowieso das Recht habe, durch einen Bundesbeschluss oder ein Bundesgesetz die Herstellung und den Verkauf von derartigen Surrogaten zu verbieten.

Aus dem Gesagten ergibt sich also mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass ein Verbot der Herstellung und des Verkaufs Aron Kunstwein nur durch einen Bundesbeschluss beziehungsweise ein Bundesgesetz erreicht werden kann.

Einem Bundesgesetz, welches die Herstellung und den Verkauf von Kunstwein in der Schweiz verbietet, haben schon eine ganze Reihe älterer und neuerer Eingaben an die Bundesbehörde gerufen. Es seien davon in chronologischer Reihenfolge erwähnt : 1. Eingaben des schweizerischen Weinhändlersverbandes: a. an das Departement des Innern, vom 3. März 1898 ; b. an die h. Bundesversammlung, vom 31. Januar 1902 ; c. an die ständerätliche Kommission für das eidgenössische Lebensmittelgesetz, vom 26. Mai 1905 ; d. an das eidgenössische Departement des Innern, vom 21 ./23. Mai 1906; e. an den h. Bundesrat, vom 16. Juni 1909.

2. Eingabe des Verbands schweizerischer Weinimporteure en gros an das Departement des Innern zu Händen des Bundesrats, vom 1. Oktober 1907.

3. Eingabe des schweizerischen Bauernverbands an das eidgenössische Departement des Innern, vom 7. Dezember 1907.

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4. Eingabe des schweizerischen Obst- und Weinbauvereins an den Bundesrat, vom 9. Februar 1908.

5. Eingabe des Syndicat des marchands de vin en gros du canton de Genève an den Bundesrat, vom 18. Februar 1908.

6. Eingabe der Société d'agriculture et de viticulture du VullyFribourg, vom 20. Mai 1908.

7. Eingabe des schweizerischen Bauernverbandes, vom 5. April 1909.

8. Eingabe einer in Wädenswil abgehaltenen Versammlung von Interessenten, vom 28. April 1909.

9. Eingabe des Vereins schweizerischer Käsehändler, vom 15. Juni 1909.

Die Eingabe des schweizerischen Obst- und Weinbauvereius postuliert: 1. Das Verbot der gewerbsmässigen Herstellung und des Verkaufs von Kunstwein. Als solcher sollen nicht nur die aus Weinstoffen hergestellten Kunstweine im engern Sinne, sondern auch die aus Trockenbeeren und aus eingedickten Säften, sowie aus Weinhefen und Trestern hergestellten Getränke und die Gemische solcher Kunstweine mit Wein verstanden sein. Auch die beim Gallisieren übermässig gestreckten Weine (mehr als 25 Liter Zuckerlösung zu 75 Liter Traubensaft) sollen unter den Begriff Kunstwein fallen.

2. Das Verbot von Kunstmost. Als solcher sollen alle den» Most ähnlichen Getränke angesehen werden, die ganz oder teilweise aus anderm Material als frischem Kernobst bereitet sind, sowie übermässig gestreckte Moste (deren Alkoholgehalt weniger als 3 Vol.-Prozent beträgt).

Der schweizerischen Bauernverband spricht den dringenden Wunsch aus, es möchte mit möglichster Beförderung in der Schweiz der erwerbsmässige Verkehr mit Kunstwein, Kunstmost und Kunstkäse durch ein Bundesgesetz untersagt werden. Dem Wunsche, dass auch die Fabrikation und der Vertrieb von Kunstkäse verboten werde, schliesst sich der Verein schweizerischer Käsehändler an.

Die übrigen oben erwähnten Eingaben verlangen nur da» Verbot der Herstellung von Kunstweinen für den Verkauf und des Verkaufes selbst, sprechen sich aber über die Wünschbarkeit eines Obstweinverbots nicht aus.

Neben den Eingaben, welche ein Kunstweinverbot postulieren, sind auch einige Eingaben eingelangt, welche sich dagegen aus-

351 sprechen. Es sind dies Eingaben der Herren Oskar Roggen in Murten und A. Brüderlin in Muttenz, beide Trockenbeerweinfabrikanten, und der Firma Theodor Pfau-Vögeli und Sohn, Weinhandlung inFeldmeilen am Zürichsee. Herr Pfau betont in seiner Eingabe besonders die Gesundheitsunschädlichkeit eines sachkundig erstellten Kunstweins und spricht sich dahin aus, dass ein richtig hergestellter Kunstwein oder gallisierter Wein nächst dem Obstmost zu den unschädlichsten alkoholischen Getränken zu rechnen sei. Er sei auf Grund langjähriger Erfahrungen zu der entschiedenen Ansicht gelangt, dass sich ein richtig bereiteter Kunstwein in den meisten Fällen als Familiengetränk besser eigne als Naturwein ; während letzterer je nach Jahrgang und Provenienz ganz verschiedene und nicht immer gleich günstige Eigenschaften aufweise, könne ersterer fortwährend in annähernd gleich guter Qualität erstellt werden.

Die zur Vorberatung der eidgenössischen Verordnungsbestimmungen über Wein und weinähnliche Getränke, sowie Obstwein und obstweinähnliche Getränke einberufene Kommission, welche aus 30 die verschiedensten Interessentengruppen repräsentierenden Mitgliedern zusammengesetzt war, sprach sich mit allen gegen l Stimme CTrockenbeerweinfabrikant A. Brüderlin) dafür aus, es möchte unverzüglich auf dem Wege der Gesetzgebung ein Verbot des Kunstweins eingeführt werden, falls ein derartiges Verbot nicht schon auf dem Verordnungswege erlassen werden könne. Dabei war die Kommission der Meinung, dass als Kunstwein nicht nur der aus Weinbestandteilen künstlich zusammengesetzte Kunstwein im engern Sinne, sondern auch Trockenbeerwein, Tresterwein und Hefewein zu verstehen seien.

Unterm 29. Januar 1908 hat das eidgenössische Departement des Innern, veranlasst durch die von den Herren Fonjallaz und Konsorten am 13. Dezember 1907 im Nationalrat eingebrachte Motion, sowie durch die vorstehend erwähnten Kundgebungen, ein Zirkular an sämtliche Kantonsregierungen gerichtet, um ihre Ansicht über diese wichtige Frage einzuholen. Es wurden denselben folgende Fragen vorgelegt: 1. Halten Sie den Erlass eines Kunstweinverbotes für empfehlenswert und wenn ja, aus welchen Gründen ?

2. Welche Ausdehnung sollte im Falle eines solchen Verbotes dem Begriff v) Kunstwein a gegeben werden? Wären darunter nicht nur die durch Mischung von Weinbestandteilen oder sogenannten W einstoßen hergestellten Kunstweine im engern Sinne.

352 sondern auch die Trockenbeer-, Trester- und Hefeweine, sowie die beim Gallisieren übermässig gestreckten Weine zu begreifen?

3. Welche Kunstweinfabriken bestehen in Ihrem Kanton?

Firma? Ort? Art und wenn möglich Quantum des Fabrikats?

4. Werden auch von Weinbauern und Weinhändlern Ihres Kantons Kunstweine, namentlich Tresterweine und Hefeweine oder auch übermässig gallisierte Weine zu Verkaufszwecken hergestellt? Ungefähr in welchem Masse?

5. Ist die Herstellung von Kunstwein zum eigenen Privatgebrauch in Ihrem Kanton üblich? In welcher Art und in welchem Umfange?

6. Halten Sie es für angezeigt, auch die Herstellung von Kunstmost für den Verkauf und das Inverkehrbringen von Kunstmost zu verbieten?

Dieses Kreisschreiben ist von allen Kantonsregierungen beantwortet worden. 19 sprechen sich für den Erlass eines Kunstweinverbotes, 5 (Uri, Freiburg, Baselstadt, Appenzell A.-Rh. und Graubünden) dagegen aus, eine (Appenzell I.-Rh.) ist unentschieden.

Uri, Freiburg, Baselstadt, Appenzell A.-Rh. und Graubünden halten dafür, dass die nächstens in Kraft tretende eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung mit ihren strengen Deklarationsbestimmungen vollständig hinreiche, um die Interessen der Weinproduzenten und auch der Konsumenten zu wahren. Jedenfalls solle deren Wirkung vorerst abgewartet werden.

Baselstadt erblickt in einem Kunstweinverbot eine schwere Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit und ist der Ansicht, dass eine Verfassungsrevision vorangehend zu erwägen wäre.

Hinsichtlich der Ausdehnung, welche dem Begriff ,,Kunstwein"1 gegeben werden sollte, sprechen sich 17 Kantonsregierungen dahin aus, dass ausser dem Kunstwein im engem Sinne auch die Trockenbeer-, Trester- und Hefeweine, sowie die beim Gallisieren übermässig gestreckten Weine als Kunstwein anzusehen seien. Die Regierungen der Kantone Bern und Nidwaiden teilen diesen Standpunkt, wünschen aber die Troekenbeerweine von dem Verbot ausgenommen zu sehen, während die aargauische Regierung das Verbot auf die Kunstweine im engern Sinne, d. h. diejenigen, welche durch Mischung von Weinbestandteilen oder Weinstoffen hergestellt _werden, beschränkt wissen will.

Eventuell d. h. für den Fall, dass entgegen ihrem Wunsche ein

353 Kunstweinverbot zu stände kommen sollte, sprechen sich die Regierungen von Graubünden und von Freiburg für eine Einschränkung des Begriffes vl Kunstwein u im Sinne der Antwort der Regierung des Kantons Aargau aus. Baselstadt dagegen ist in diesem Falle für ein Verbot sämtlicher Kunstweine.

° Die Regierungen der Kantone Neuenburg und Genf verlangen eine Ausdehnung des Begriffs ,,Kunstwein"1 auch auf alle gallisierten Weine, während St. G-allen ausdrücklich betont, dass dies nicht geschehen solle, indem eine Vorschrift, dass beim Gallisieren der Zusatz von Wasser beziehungsweise Zuckerlösung einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen dürfe, vollständig genüge.

Nach den eingegangenen Berichten bestehen Kunstweinfabriken nur in den Kantonen Freiburg (l in Murten), Waadt (l in Moudon), Baselstadt (2), Baselland (l in Muttenz) und Bern fl in Laupen, l in Aarberg, l in Lyss, l in Ins, l in Pontenet, 2 in Dürrenroth, l in Delsberg, l in Courtelarj, l in Leuzigen, im ganzen 10).

Über die Art und das Quantum der fabrizierten Kuustweine wird folgendes berichtet: Die Trockenbeerweinfabrik des Herrn Oskar Roggen in Murten liefert weissen Trockenbeerwein und roten Wein, hergestellt durch Mischung von Trockenbeerwein und rotem Naturwein. Das Quantum des fabrizierten Weines beträgt durchschnittlich jährlich 10,000 hl.

Brüderlin in Muttenz fabriziert ca. 1.900 hl. ,,petiotisiertena Trockenbeerwein.

Die Trockenbeerweinfabrik des Herrn Albert Margot in Moudon verkauft weissen Trockenbeerwein à Fr. 20 per hl., Wcissvvein ,,La Côte''' (Verschnitt von Weisswein mit Trockenbcerwein) und Rotwein T)Alieantett (Verschnitt von Rotwein mit Trockenbeerwein) beide à Fr. 27 per hl. Das Quantum des jährlich verkauften Weines beträgt etwa 25,000 1. Diese Fabrik liefert ausserdem Stoffe zur Herstellung von Kunstwein zum Preise von Fr. 8, um 100 1. Kunstwein zu erstellen.

Der Bericht der waadtländischen Regierung hebt hervor, dass grosse Quantitäten Kunstwein aus den Fabriken der Kantone Freiburg und Neuenburg in die Waadt eingeführt werden. (Nach dem Berieht des Kantons Neuenhurg soll in diesem Kanton keine eigentliche Kunstweinfabrik bestehen.)

354 Von den 10 Kunstweinfabriken im Kanton Bern fabrizieren 3 ausschliesslich Trockenbeerweine, 5 hauptsächlich Tresterweine und 2 eigentliche Kunstweine, A. Günther in Diirrenroth jährlich 3500 l. und J. Ernst in Diirrenroth jährlich 5 bis 10,000 1.

Angaben über das jährliche Quantum der übrigen Fabriken waren nicht erhältlich.

Über die Fabrikation von Kunstweinen, Tresterweinen, übermässig gallisierten Weinen etc. für den Verkauf seitens der Weinbauern und Weinhändler sind die erhaltenen Nachrichten sehr wenig präzis. Die Herstellung solcher Getränke wird aber fast allgemein zugegeben. So berichtet der Kanton Neuenburg, dass die Herstellung von Tresterweinen zu Verkaufszwecken durch Weinhändler eine beträchtliche sei. Aehnliches findet sich in den Berichten der Regierungen von Schaffhausen und Aargau.

Nach dem Berieht der Waadtländer Regierung kommt dies auch in einzelnen Gegenden dieses Kantons vor ; so seien z. B. im vergangenen Jahr im Bezirk Grandson von Weinhändlern ca. 72,000 1. ,,Piquette" verkauft worden.

Die Herstellung von Kunstweinen zum eigenen Privatgebrauch scheint in fast allen Kantonen üblich zu sein ; eine solche negieren einzig die Berichte von Luzern, Glarus und Appenzell I.-Rh.

Schliesslich sprechen sich von den eingelangten Berichten sämtliche, mit Ausnahme von Uri, Freiburg und Graubünden, für eine Ausdehnung des Verbots auf die Herstellung von Kunstmost für den Verkauf und auf das Inverkehrbringen von Kunstmost aus.

In allen die Schweiz umgebenden Staaten bestehen Weingesetze, welche die gewerbsmässige Herstellung und den Verkauf von Kunstwein verbieten : D e u t s c h l a n d . Wie schon das ,,Gesetz betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränkentt vom 24. Mai 1901, so enthält auch das an seine Stelle getretene ,,Weingesetz" vom 7. April 1909 das Kunstweinverbot. Die fraglichen Bestimmungen lauten : § 9. Es ist verboten, Wein nachzumachen.

§ 10. Unter das Verbot des § 9 fällt nicht die Herstellung von dem Weine ähnliehen Getränken aus Fruchtsäften, Pflanzensäften oder Malzauszügen.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung solcher Getränke zu beschränken oder zu untersagen.

355 Die im Absatz l bezeichneten Getränke dürfen im Verkehr als Wein nur in solchen Wortverbindungen bezeichnet werden, welche die Stoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind.

§ 11. Auf die Herstellung von Haustrunk aus Traubeumaische, Traubenmost, Rückständen der Weinbereitung oder aus getrockneten Weinbeeren finden die Vorschriften des § 2 Satz 21) und der §§ 3Z), 9 keine Anwendung.

Die Vorschriften des § 43) finden auf die Herstellung von Haustrunk entsprechende Anwendung.

Wer Wein gewerbsmässig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die Herstellung von Haustrunk unter Angabe der herzustellenden Menge und der zur Verarbeitung be') § 2. Es ist gestattet, Wein aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Verschnitt). Dessertwein (Süd-, Süsswein) darf jedoch zum Verschneiden von weissem Weine anderer Art nicht verwendet werden.

2 ) § 3. Dem aus inländischen Trauben gewonnenen Traubenmost oder Weine bei Herstellung von Kotwein, auch der vollen Traubenmaische, darf Zucker, auch in reinem Wasser gelöst, zugesetzt werden, um einen natürlichen Mangel an Zucker beziehungsweise Alkohol oder einem Übermass an Säure insoweit abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen ohne Zusatz gewonnenen Erzeugnisses entspricht. Der Zusatz an Zuckerwasser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten Flüssigkeit betragen.

Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginne der Weinlese bis zum 31. Dezember des Jahres vorgenommen werden; sie darf in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden.

Die Zuckerung darf nur innerhalb der am Weinbaue beteiligten Gebiete des Deutschen Reichs vorgenommen werden.

Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Auf die Herstellung von Wein zur Schaumweinbereitung in den Schaumweinfabriken finden die Vorschriften der Absätze 2, 3 keine Anwendung.

In allen Fällen darf zur Weinbereitung nur technisch reiner, nicht färbender Rüben-, Rohr-, Inveri- oder Stärkezucker verwendet werden.

") § 4. Unbeschadet der Vorschriften des § 3 dürfen Stoffe irgendwelcher Art dem Weine bei der Kellerbehandlung nur insoweit zugesetzt werden, als diese es erfordert. Der Bundesrat
ist ermächtigt, zu bestimmen, welche Stoffe verwendet werden dürfen, und Vorschriften über die Verwendung zu erlassen. Die Kellerbehandlung umfasst die nach Gewinnung der Trauben auf die Herstellung, Erhaltung und Zurichtung des Weines bis zur Abgabe an den Verbraucher gerichtete Tätigkeit.

Versuche, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde angestellt werden, unterliegen diesen Beschränkungen nicht.

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stimmten Stoffe anzuzeigen ; die Herstellung kann durch Anordnung der zuständigen Behörde beschränkt oder unter besondere Aufsicht gestellt werden.

Die als Haustrunk hergestellten Getränke dürfen nur im eigenen Haushalte des Herstellers verwendet oder ohne besonderen Entgelt, an die in seinem Betriebe beschäftigten Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Bei Auflösung des Haushalts oder Aufgabe des Betriebs kann die zuständige Behörde die Veräusserung des etwa vorhandenen Vorrats von Haustrunk gestatten.

§ 12. Die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 9 finden auf Traubeninost, die Vorschriften der §§ 4 bis 9 auf Traubenmaische Anwendung.

§ 13. Getränke, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 9, 10 zuwider hergestellt oder behandelt worden sind, ferner Traubenmaische, die einen nach den Bestimmugen des § 3 Absats l oder des § 4 nicht zulässigen Zusatz erhalten hat, dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 15, nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für ausländische Erzeugnisse, die den Vorschriften des § 3 Absatz l und der §§ 4, 9, 10 nicht entsprechen; der Bundesrat ist ermächtigt, hinsichtlich der Vorschriften des § 4 und des § 10 Absatz 2 Ausnahmen für Getränke und Traubenmaische zu bewilligen, die den im Ursprungslande geltenden Vorschriften entsprechend hergestellt sind.

§ 14. Die Einfuhr von Getränken, die nach § 13 vom Verkehr ausgeschlossen sind, ferner von Traubenmaische, die einen nach den Bestimmungen des § 3 Absatz l oder des § 4 nicht zulässigen Zusatz erhalten hat, ist verboten.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung des Verbots, er ist ermächtigt, die Einfuhr von Traubenmaische, Traubenmost oder Wein zu verbieten, die den am Orte der Herstellung geltenden Vorschriften zuwider hergestellt oder behandelt worden sind.

§ 15. Getränke, die nach § 13 vom Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumwein oder Kognak nicht verwendet werden. Zu anderen Zwecken darf die Verwendung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.

§ 20. Werden in einem Räume, in dem Wein zum Zwecke des Verkaufs hergestellt oder gelagert wird, in Gefässen, wie sie zur Herstellung oder Lagerung von Wein verwendet werden, Haus-

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trunk (§ 11) oder andere Getränke als Wein oder Traubenmost verwahrt, so müssen diese Gefässe mit einer deutliehen Bezeichnung des Inhalts an einer in die Augen fallenden Stelle vorsehen sein.

Bei Flaschenlagerung genügt die Bezeichnung der Stapel.

Personen, die wegen Verfehlungen gegen dieses Gesetz wiederholt oder zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sind, kann die Verwahrung anderer Stoffe als Wein oder Traubenmost in solchen Räumen durch die zuständige Polizeibehörde untersagt werden.

F r a n k r e i c h besitzt mehrere Weingesetze, die einander abändern und ergänzen. Bestimmungen über den Kunstwein enthalten : 1. Die ,,Loi concernant la fabrication, la circulation et la vente des vins artificiels", du 6 avril 1897.

,,Art. 1er. La fabrication industrielle, la circulation et la vente des vins de raisins secs ou autres vins artificiels, à l'exception des vins de liqueurs et mousseux et des vins de marc et de sucre régis par l'article 3, sont exclues du régime fiscal des vins et soumises aux droits et régimes de l'alcool pour leur richesse alcoolique totale acquise ou en puissance.

Art. 2. Les raisins secs à boisson ne pourront circuler qu'en vertu d'acquits-à-caution garantissant le paiement du droit général de consommation à raison de 30 litres d'alcool par 100 kilogrammes s'ils sont à destination des fabricants, et le paiement des droits de circulation à raison de 6 francs par 100 kilogrammes s'ils sont à destination des particuliers pour leur consommation de famille.

Art. 3. La fabrication et la circulation en vue de la vente des vins de marc et des vins de sucre sont interdites.

Cette interdiction est applicable aux cidres et poirés produits autrement que par la fermentation des pommes et poires fraîches, avec ou sans sucrage.

La détention, à un titre quelconque, de ces vins, cidres et poirés est interdite à tout négociant, entrepositaire ou débitant de liquide.

Les boissons de cidre d'un degré alcoolique inférieur à 3 degrés ne seront pas comprises dans cette interdiction.

358 La détention visée par le § 3 du présent article n'est pas interdite, lorsqu'elle n'a pas lieu en vue de la vente.

La circulation des boissons de marc, dites piquettes, provenant de l'épuisement des marcs par l'eau, sans addition d'alcool, de sucre ou de matières sucrées, est autorisée si ces boissons sont à destination de particuliers pour consommation familiale ; elles ne seront soumises qu'à un droit de circulation d'un franc par hectolitre.a 2. Die ,,Loi relative à la répression de la fraude sur les vins et au régime des spiritueux", du 6 août 1905.

,,Art. 7. Les vins de marcs, les vins de sucre et autres vins artificiels, saisis chez le producteur de ces vins ou chez le négociant, devront "être transformés en alcools, après paiement de leur valeur ou être détruits. En attendant la solution du litige, le prévenu sera tenu de conserver gratuitement les marchandises intactes, sous peine de payer une amende complémentaire égale au double du droit de consommation sur l'alcool contenu dans les liquides détournés.a 3. Die ,,Loi tendant à prévenir le mouillage de vins et les abus du sucragea, du 29 juin 1907.

,,Art. 4. Sont interdites la fabrication, l'exposition, la mise en vente et la vente des produits ou mélanges oenologiques de composition secrète ou indéterminée, destinés soit à améliorer et à bouqueter les moûts et les vins, soit à les guérir de leurs maladies, soit à fabriquer des vins artificiels.

Les délinquants seront punis des peines portées à l'art 1er de la loi du 1er août 1905."

,,Art. 6. Le § 2 de l'art. 7 de la loi du 28 janvier 1903 est modifié de la manière suivante : Quiconque voudra se livrer à la fabrication du vin de sucre pour sa consommation familiale est tenu d'en faire la déclaration dans le même délai. La quantité de sucre employée ne pourra pas être supérieure à 20 kilogrammes par membre de la famille et par domestique attaché à la personne, ni à 20 kilogrammes par 3 hectolitres de vendanges récoltées, ni au total à 200 kg.

pour l'ensemble de l'exploitation.

La fabrication des piquettes n'est autorisée que pour la consommation familiale et jusqu'à concurrence de 40 hectolitres par exploitation."

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I t a l i e n . Die ,,Legge concernente le frodi nella preparazione e nel commercio dei vinia, del 11 luglio 1904, enthält folgende hierhergehörende Bestimmungen: ,,Art. 1. Sono considerati vini genuini soltanto quelli ottenuti dalla fermentazione alcoolica del mosto di uva fresca o leggermente appassita.

Tutti gli altri vini, compresi quelli ottenuti con uve secche^ sono considerati non genuini, agli effetti della presente legge o ·di ogni altra legge penale ...

Art. 2. La preparazione a scopo di vendita ed il commercio dei vini non genuini sono vietati. . .

Sono considerati come preparati a scopo di commercio i vini non genuini esistenti nelle cantine, nei depositi e magazini ·dei commercianti e negli esercizi di dita all'ingrosso ed al minuto. a Ö s t e r r e i c h . Im ,,Geset» betreffend den Verkehr mit Wein, .

Weinmost und Weinmaische" vom 12. April 1907 finden sich nachfolgende Bestimmungen betreffend die Herstellung von Kunstwein : ,,Art. 8. Verboten ist die Herstellung zum Zwecke des Verkaufes, die Feilhaltung und der Verkauf: 1. von anderen als den im Art. 2, Absatz 2, angeführten ·weinähnlichen und von weinhaltigen Getränken *) ; 2. von Gemengen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu 'bestimmt sind, als Mittel zur Herstellung von weinähnlichen oder weinhaltigen Getränken zu dienen.

Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, unterliegt wegen dieser Übertretung der Bestrafung nach § 10 des Lebensmittelgesetzes, und es finden die Bestimmungen der §§ 20 bis 23 des Lebensmittelgesetzes Anwendung.

Weinhaltige Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind : a. Tresterwein, das ist ein Getränk, welches durch Vergären ·oder Auslaugen von vergorenen oder nicht vergorenen Weintrestern unter Verwendung von Wasser mit oder ohne anderweitigem Zusatz hergestellt ist; b. gestreckter (verlängerter) Wein, das ist das aus Weinmost ·oder Wein unter Verwendung von Wasser mit oder ohne anderweitigem Zusatz hergestellte Getränk ; ') Obst-, Beeren- und Malzweiu, sowie Met und medikamentöse Weine.

Bandesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

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c. Hefewein, das ist das aus Hefe oder Weingeläger unter Verwendung von Wasser mit oder ohne anderweitigem Zusatz hergestellte Getränk; d. Gemische von Wein mit weinhaltigen Getränken, mit Obst-, Beeren- und Malzwein, mit Met oder weinähnlichen, Getränken.

Art. 9. Die Erzeugung von Tresterwein für den eigenenHausbedarf (Familie, Gesinde, Angestellte) ist an die Anzeigeptlicht bei der zuständigen Gemeinde- oder Ortsvorstehung unter Angabe der hergestellten Menge gebunden.

Gefàsse oder Behälter, in welchen Tresterweia erzeugt wird oder lagert, müssen mit einer deutlich erkennbaren Aufschrift versehen werden, welche den Inhalt unzweifelhaft erkennen lässt.

Die nähern Bestimmungen sind im Verordnungswege zu.

erlassen. "· Alle diese Verbote erstrecken sich nicht nur auf Kunstweineim engern Sinne, d. h. Fabrikate aus Weinbestandteilen und Weinstoffen, sondern auch auf Tresterweine und Hefeweine, das deutsche und das italienische Verbot ausserdem auf Trockenbeerweine und das österreichische auf gestreckte Weine. Es wird indessen durchwegs nur die gewerbsmässige Herstellung und der Verkauf dieser Produkte verboten, die Herstellung für den Hausgebrauch aber gestattet.

In der Schweiz werden die folgenden Arten von Kunstwein hergestellt und in den Verkehr gebracht: 1. Die T r o c k e n b e e r w e i n e werden zum Verkauf meist fabrikmässig erzeugt und von den Fabrikanten in der Regel unter: richtiger Bezeichnung an Händler und an Private verkauft.

Sie worden dann aber im Zwischenhandel und im Kleinverkauf zum grössten Teil zu Wein umgetauft, bevor sie an den Konsumenten gelangen. Die meisten Trockenbeerweinfabriken stehen unter der Kontrolle der Gesundheitsbehörde, die in den Antworten der Kantone angegebenen und vorstehend genannten Mengen der Produktion solcher Getränke dürften deshalb annähernd richtig sein. Sie sind nicht sehr bedeutend und jedenfalls infolge der Zollerhöhung auf Rosinen zurückgegangen. Diese Zollerhöhung hat übrigens die Fabrikanten veranlasst, ihre Produkte, welche früher nur durch Vergärung von Trockenbeerenmit Wasser hergestellt wurden, behufs Verbilligung' mit Zuckerwasser zu strecken und mit Weinsäure und wohl auch mit Sprit

361 zu versetzen. Die gegenwärtigen Trockenbeerweine verdieneil deshalb keine besondere Wertschätzung und keine Ausnahmestellung unter den Kunstweioen mehr.

2. In früheren Jahren wurden e i n g e d i c k t e T r a u b e n S ä f t e in die Schweiz importiert und daraus durch Auflösen in Wasser und Vergärung ein dem Trockenheerwein ähnlicher Kunstwein hergestellt. Diese Produktion hat aufgehört, lohnend zu sein. Auch die sogenannte V i n a s s e , die Rückstände von der Cognacbereitung, dienen zur Herstellung von Kunstweiu, indessen hat der schweizerische Eingangszoll auf diesem Produkt wohl prohibitiv gewirkt.

3. Sehr bedeutend ist in der Schweiz die Produktion von T r e s t e r w e i n e n zum Zweck des Verkaufs, ohschon dieses aus den Antworten der Kantone nicht ersichtlich ist. Die Tresterweine werden wohl auch in eigentlichen Fabriken, indessen meist im geheimen, erzeugt und entzogen sich bis jetzt der Kontrolle. Es werden häufig aus den gleichen Trestern durch Vergärenlassen von Zuckerlösungen mehrmals solche Getränke hergestellt. Die Produkte werden durchwegs mit Wein verschnitten und als .^Wein" getauft, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, was dann oft auf Umwegen durch zweite Hand geschieht. Unter die Tresterweine gehören auch die aus dem Ausland importierten p e t i o t i s i e r t e n W e i n e , deren Herstellung in unseren Nachbarländern zwar jetzt auch verboten ist.

4. H e f e w ei n e werden aus Hefe (Weindruse) unter Verwendung von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und anderweitigen Substanzen hergestellt und in gleicher Weise verwendet wie Tresterweine, indessen ist deren Menge nicht so gross.

5. K u n s t w ei n e im engern Sinn, welche aus Weinbestandteilen und anderen Drogen, sogenannten Weinstoffen, hergestellt werden, spielen in unserem Handel keine grosse Rolle ; sie sind nur in Mischung mit Wein geniessbar.

6. Ü b e r m ä s s i g g a l l i s i e r t e W e i n e werden in grosseii Mengen zum Zweck des Verkaufs hergestellt. Öfters wird hei diesen Produkten der Extraktgehalt durch fremde Beimischungen (Tamarinden u. dgl.) künstlich erhöht. Sie gehören auch unter das Kunstweinverbot.

Dass diese Kunstweine und ganz besonders deren Mischungen mit Wein dem Publikum als ,,Naturwein1* verkauft und ausgeschenkt werden, ergibt sich daraus, dass -- trotzdem Kunstweine bei uns in grosser Menge hergestellt werden -- die Kontrolle in den

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Kellern der Detailweinhändler und der Wirte nur ganz ausnahmsweise die von der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für solche Produkte und Mischungen vorgeschriebene Bezeichnung ,,Kunstwein"1, ,,Tresterweinu etc. an den Fässern antrifft. Die kantonalen Vorschriften werden in dieser Beziehung meistens umgangen, und zwar ist es der Zwischenhandel, der die Verschnitte von Kunstwein mit Wein herstellt und als Wein abgibt, da er für dieselben unter der Bezeichnung ,,Kunstwein" keinen Absatz findet. Die Kontrolle der Gesundheitsbehörden ist dagegen fast machtlos, denn die Herstellung der Tresterweine und deren Mischungen mit Wein, welche bei weitem die Hauptmenge unseres Kunstweines ausmachen, entzieht sich grösstenteils dieser Kontrolle, da sie im geheimen betrieben wird. Das Produkt solcher Mischungen aber zeigt meistens Gehaltsverhältnisse, Geruch und Geschmack, welche auch bei Naturweinen vorkommen, es lässt sich deshalb weder durch die Analyse noch durch die Degustation sicher als Kunstwein erkennen und nachweisen.

. Das Publikum wird mit diesen Kunstweinverschnitten getäuscht und übervorteilt, es muss dieselben als Naturwein und deshalb viel zu teuer bezahlen, es glaubt, Wein zu erhalten und bekommt statt dessen ein teilweise künstlich hergestelltes Getränk.

Als gesundheitsschädlich sind die Produkte aus Trockenbeeren, Weintrestern und Weinhefen nicht zu bezeichnen, doch sind sie nicht für jedermann bekömmlich. Schlimmer steht es in dieser Hinsicht mit den eigentlichen Kunstweinen aus Weinbestandteilen. Die Unhekömmlichkeit dürfte hier wohl die Regel sein und sich gelegentlich, namentlich bei empfindlichen Personen, bei Magenkranken u. s. w. zur Gesundheitsschädlichkeit steigern.

Ausser den Konsumenten wird auch der schweizerische Weinbau und der reelle Weinhandel durch den gegenwärtigen Kunstweinverkehr schwer geschädigt, und zwar in der Weise, dass die Mischungen von Kunstwein mit Wein als Naturwein feilgehalten werden, aber immerhin etwas billiger, als echte Weine zu stehen kommen, den Weinen dadurch eine illoyale Konkurrenz machen und deren Absatz erschweren und vermindern. Zugleich schaden diese Kunstprodukte den reellen Schweizerweinen auch dadurch, dass sie dieselben diskreditieren und das Publikum misstrauisch machen, so dass es auch echte Weine zurückweist.

Dass durch das Verbot der Kunstweine der Preis der echten Weine in die Höhe gehen werde, ist nicht wahrscheinlich, da

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Weine aus Frankreich und Italien, welche in grösster Menge zu sehr niedrigen Preisen geliefert werden, die Kunstprodukte bei uns ersetzen und die Weinpreise tief halten werden. Ausserdem wirkt auch das Bier regulierend auf den Preis des Weines, und als gutes und billiges alkoholisches Getränk steht auch der Obstwein zur Verfügung.

Als verfassungsmässige Grundlage für ein Bundesgesetz betreffend Kunstweinverbot betrachten wir den Artikel 69bu der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln gesetzliche Bestimmungen zu erlassen.

Wenn im Artikel 54, Absatz 5, des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt worden wäre, die Herstellung und den Verkauf von Lebensmittelsurrogaten zu verbieten und er gegenüber dem Kunstwein ein solches Verbot in der Ausführungsverordnung aufgestellt hätte, so würde dieses Verbot wohl unbeanstandet geblieben sein. Da nun aber hierfür ein besonderes Gesetz erlassen werden soll, so wird von verschiedenen Seiten gesagt, dieses Verbot verstosse gegen die Handels- und Gewerbefreiheit. Der Artikel 69bis der Bundesverfassung ermöglicht allerdings eine Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit, und zwar zur Verhütung der Täuschung im Verkehr mit Lebensmitteln. Dass eine Täuschung und geradezu eine Ausbeutung der Weinkonsumenten durch den gegenwärtigen Verkehr in Kunstwein ausgeübt wird, glauben wir, dargetan zu haben und auch, dass mit Ausnahme einiger weniger Trockenbeerweinfabriken kein ehrliches Gewerbe und kein reeller Handel sich an Herstellung und Vertrieb der Kunstweine knüpft.

Einige Kantone, in erster Linie diejenigen, welche sich zu dem Kunstweinverbot ablehnend verhalten, äussern sich dahin, man solle vor Erlass eines Kunstweingesetzes die Wirkung der in der Ausführungsverordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz aufzustellenden Bezeichnungs- und Kontrollvorschriften für den Verkehr mit Weinsurrogaten und deren Mischungen mit Wein abwarten. Mit bezug hierauf ist zu sagen, dass diese Vorschriften nur für den Fall, dass der Kunstwein nicht gänzlich verboten würde, in den Entwurf der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln nnd Gebrauchsgegenständen aufgenommen worden sind, und dass die Interessentenkommission, wie in dieser Botschaft bereits erwähnt wurde, bevor sie auf die Beratung des Abschnittes Wein in jenem Entwurf eintrat, den Beschluss fasste, dem Bundesrat den Wunsch ' auszusprechen, er möge ein Kunst-

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wein verbot einführen, sei es durch Aufnahme eines solchen in die genannte Verordnung, sei es auf dem Wege der Gesetzgebung.

Von den Bezeichnungs- und Kontrollvorschriften, welche die Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen enthält, und welche spezieller und weitgehender sind als die bisherigen kantonalen Verordnungen, verspürt man uns eine gute Wirkung nur in bezug auf den Verkehr mit den Erzeugnissen der offenkundigen Weinfabrikation, aber die im geheimen betriebene Herstellung von Trester- und Hefevveinen kann auch durch die verschaffe Kontrolle nicht zur richtigen Bezeichnung ihrer Produkte und namentlich nicht der Coupage derselben mit Wein im Verkehr gezwungen werden. Wenn hingegen ein Kunstweinverbot aufgestellt wird, so wird es der Kontrolle möglich sein, auch geheime Übertretungen desselben nachzuweisen und die Täuschung der Konsumenten durch den Verkauf von Kunstwein und Kunstwein verschnitt an Stelle von Wein zu unterdrücken.

Die Gesetzesvorlage will dieses Verbot aussprechen und diesen Zweck erfüllen.

Zur Begründung der einzelnen Artikel des Gesetzesentwurfes beehren wir uns, folgendes zu sagen : Art. 1. Das Verbot soll sich nicht nur auf Kunstwein, sondern auch auf Kunstmost (Kunstobstvvein) beziehen. Der Verkehr mit Kunstmost ist in unserin Lande nicht von Wichtigkeit, immerhin ist auch durch denselben eine Täuschung des Konsumenten und eine illoyale Konkurrenz gegenüber dem reellen Produkte möglich. Wie schon eingangs mitgeteilt wurde, sprechen sich alle Kantone bis auf drei, welche überhaupt gegen ein Kunstweinverbot sind, für die Ausdehnung des Verbotes auf Kunstmost aus.

Dagegen schienen uns keine hinreichenden Gründe dafür vorzuliegen, auch den Kunstkäse (Margarinkäse), der in der Schweiz gar nicht, fabriziert wird, unter das Verbot einzubeziehen, wie der schweizerische Baüernverband in seiner Eingabe vom 5. April 1909 und der Verein schweizerischer Käsehändler in seiner Eingabe vom 15. Juli 1909 dies postulieren.

Das Gesetz erstreckt sich auf die Herstellung und Lagerung, das Peilhalten und den Verkauf von Kunstwein und Kunstmost.

Die Herstellung und Lagerung dieser Getränke für den Gebrauch im eigenen Haushalt sind vom Verbot ausgenommen. Wenn dieso Ausnahme auch wohl begründet ist, da wir nicht das Privatleben gesetzgeberisch einschränken wollen, und da Artikel 69bl? de'r Bundesverfassung uns nur erlaubt, den V e r k e h r mit Nahrungs-

365 tmd Genussmitteln durch gesetzliche Bestimmungen zu regeln, so wird sie voraussichtlich doch Schwierigkeiten bereiten in der Durchführung des Gesetzes. Es muss nämlich verhindert werden, dass solche Kunstweine, die angeblich für den Hausbedarf hergestellt werden, in den Verkehr gelangen. Dies /u verhindern ist Auf.gabe einer aufmerksamen und strengen Kontrolle.

Art. 2. Wie schon bei der Zusammenstellung der verschiedenen Arten von Kunstwein in dieser Botschaft gesagt wurde, sollen alle Kunstweine ohne Ausnahme verboten werden. Nur wenn wir in dieser Beziehung reinen Tisch schaffen, wird das Gesetz durchführbar. Wegen der Übergänge zwischen den Arten von Kunstwein und der möglichen Kombinationen derselben würde eine Ausnahme vom Verbot Unsicherheiten in der Handhabung des Gesetzes veranlassen und unklare Verhältnisse schaffen.

Die Trockenbeerweine, für deren Zulassung sich einzelne Kantone ausgesprochen haben, werden gegenwärtig, wie schon in dieser Botschaft bemerkt, nicht mehr nur aus Korinthen und Wasser hergestellt, sondern der Herstellungskosten wegen mit Zuckerwasser gestreckt, mit Weinsäure, Sprit und anderen Drogen versetzt, Trester- und Hefe wein gemischt, wodurch sie zu gewöhnlichem Kunstwein werden. Ein Trockenbeerweinfabrikant bezeichnete deshalb sein Produkt der Kantoasbehörde gegenüber als ^petiotisierten Trockenbeerwein
Selbstverständlich unterliegen nicht bloss die reingehaltenen Kunstvveine dem Verbot, sondern auch deren Mischungen mit Wein. Denn es sind vorzüglich diese, die gegenwärtig unter der Bezeichnung als Wein zum Verkauf gebracht und zu Täuschung und Betrug missbraucht werden.

Was den sogenannten überstreckten Wein anbetrifft, so wird solcher, wie schon gesagt, in gewissen Gegenden zum Verkauf hergestellt und zubereitet. Daneben kommt es auch vor, dass er durch Weinproduzenten beim Gallisieren in fahrlässiger Weise erzeugt wird, indem sie zu viel Wasser verwenden. Die in lit. b erwähnten Anforderungen, d. h. die Grenzen des zulässigen Gallisierens, sind in der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen festgestellt. In den Gesetzesentwurf selbst sind sie nicht aufgenommen worden, damit allfällig notwendig werdende Abänderungen leichter vorgenommen werden können.

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Art. 3. Als K u n s t m o s t kommen besonders drei Arterr von Getränken in Betracht, nämlich solche, die hergestellt werden aus gedörrtem Obst und den Trockenbeerweinen entsprechenr solche, die mit sogenannten Mostsubstanzen (Mischungen vo» Dörrobst, Tamarinden, Weinsäure, Bouquetstoffen und dergleichen) und Zückerwasser erzeugt werden und solche, die durch übermässigen Wasserzusatz bei der Mostbereitung entstehen und den in der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen festgesetzten Anforderungen an Most nicht mehr entsprechen. Alle drei Arten von Kunstmost sollen verboten, werden.

Art. 4. Aus den weiter oben (Bemerkungen zu Art. 1} angeführten Gründen ist eine Réglementation und sanitätspolizeiliche Überwachung der Herstellung und Lagerung von Kunstwein; und Kunstmost zum Hausgebrauch im allgemeinen nicht möglich.

Anders verhält es sich aber, sobald die Personen, welche solche Getränke für ihren privaten Bedarf herstellen, als Wein- oder Obstweinverkäufer unter dem Lehensmittelgesetz stehen. In diesem Falle sind gewisse einschränkende gesetzliche Bestimmungen und.

Kontrollmassregeln, wie sie in Art. 4 vorgesehen sind, verfassungsmässig zulässig und auch durchaus am Platze.

Art. o. Unter dem Namen ,,Weinsubstanzen" oder ,,Moststoffe'' werden Mischungen von Korinthen beziehungsweise Dörrobst mit Tamarinden, Weinsäure, Weinstein, Gerbstoff, Bouquetstoffen, Farbstoffe etc. feilgeboten und verkauft, und zwsar ohne Angabe der Bestandteile und zu Geheimmittelpreisen. Durch Mischung dieser Gemenge mit Zuckerwasser und Vergärung des Zuckers soli Kunstwein oder Kunstmost hergestellt werden. Dieses Vorgehen liefert ein sanitarisch nicht einwandfreies und sehr geringwertiges Getränk, welches zwar meistens als Haustrunk Verwendungfindet, aber auch nach Verschnitt mit Wein, beziehungsweise mit Obstwein, in den Verkehr gebracht werden kann. Um diese Art der Fälschung von Wein und Obstwein zu bekämpfen und um den Verkehr mit jenen bedenklichen Mischungen überhaupt zu unterbinden, wurde dieser Artikel in den Gresetzesentwurf aufgenommen.

Art. 6--8. Diese Strafvorschriften stimmen mutatis mutandis mit denjenigen der Artikel 36, 37 und 41, Absatz l des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen überein.

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Art. 9. Man könnte sich fragen, ob in dein bei der Begründung von Art. 2, lit. b erwähnten Falle der Erzeugung von überstrecktem Wein durch Fahrlässigkeit auch die Konfiskation des Produktes zu erfolgen habe, oder ob dann eine sogenannte Rückverbesserung durch Verschnitt mit Naturwein unter amtlicher Aufsicht ohne weitere Folgen zulässig sein soll. Da indessen durch eine solche Ausnahmsbestimmung für fahrlässig überstreckten Wein dem Erzeuger von absichtlich überstrecktem Wein eine Hintertüre zur Straflösigkeit geschaffen würde, so sollen alle überstreckten Weine, wenn sie im Verkehr betroffen werden, konfisziert werden, und es soll der Behörde überlassen bleiben, über deren Verwendung und Verwertung gemäss Art. 10 dieses Gesetzesentwurfs beziehungsweise Art. 45 des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes im einzelnen Fall zu verfügen.

Art. 10. Im Interesse der Einfachheit uud zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf diejenigen Artikel des Lebensmittelgesetzes verwiesen, deren Bestimmungen auch bei der strafrechtlichen Beurteilung und Verfolgung der Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz zur sachgemässen Anwendung gelangen sollen.

Art. 11. Von dem Erlass besonderer kantonaler Vollziehungsbestimmungen wurde, als in diesem Falle überflüssig, abgesehen.

Art. 12. Die Ausführung des Gesetzes ist Sache der Kantone und zwar sollen hierfür die gleichen Organe und Vorschriften wie für die Ausführung des Lebensmittelgesetzes dienen.

Gestützt auf diese Auseinandersetzungen, beehren wir uns, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Gesetzesentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit.,"die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 22. März 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

das Verbot von Kunstwein und Kunstmost.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vorn 22. März 1910 ; gesützt auf Art. 69bis der Bundesverfassung, b e s c h l i esst : Art. 1. Die Herstellung, die Lagerung, das Feilhalten und der Verkauf von Kunstwein ujid Kunstmost sind verboten.

Von diesem Verbot sind ausgenommen die Herstellung und die Lagerung von Kunstwein und Kunstmost zum Gebrauch im eigenen Haushalt.

Art. 2. Als Kunstwein im Sinne dieses Gesetzes sind anzusehen : a. Alle weinähnlichen Getränke, welche mit Trockenbeeren, Weintrestern, Weinhefe, Rückständen der Weindestillation, Tamarinden, Feigen, Malz oder durch Mischung von Weinbestandteilen oder auf irgend eitie andere ähnliche Weise hergestellt worden sind ;

369 b. Wein, der so weit gestreckt worden ist, dass er den vom Bundesrate für gallisierten Wein aufgestellten Anforderungen nicht mehr entspricht; e. Mischungen dtsr unter lit. a und b genannten Getränke mit Wein oder Weinmost; d. Mischungen von vergorenem oder unvergorenein Obstwein mit Wein oder Weinmost.

Art. 3. Als Kunstmost im Sinne dieses Gesetzes sind anzusehen : ° ' a. Alle obstweinähnlichen Getränke, die ganz oder teilweise aus anderm Material als frischem Kernobst bereitet worden sind; b. Obstwein, der so weit gestreckt worden ist, dass er den vom Bundesrate für Most aufgestellten Anforderungen nicht mehr entspricht.

Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht ·auf Beerenobstwein.

Art. 4. Wer den Verkauf von Wein oder Obstwein {Most) betreibt und gleichzeitig Kunstwein oder Kunstmost zum Gebrauch im eigenen Haushalt herstellen und lagern will, hat folgende Vorschriften zu beobachten : a. Der örtlichen Gesundheitsbehörde ist Anzeige zu machen.

b. In Lokalitäten, wo Wein oder Obstwein (Most) lagert, darf nicht gleichzeitig Kunstwein oder Kunstmost aufbewahrt werden.

c. Auf allen Fässern und sonstigen Gefässen, welche Getränke letzterer Art enthalten, muss an leicht sichtbarer Stelle mit deutlicher, nicht verwischbarer Aufschrift die Bezeichnung ,,Kunstwein", bezw. ,,Kunslmosta angebracht sein, und zwar bei Fässern in

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mindestens 10 cm, bei kleinern Gefössen in 2 bis 5 cm hohen schwarzen Buchstaben auf hellem Grunde.

Der Bundesrat ist befugt, das Höchstquantum von Kunstwein und Kunstmost zu bestimmen, das in diesen Fällen hergestellt und gelagert werden darf.

Art. 5. Mischungen von Stoffen zur Erzeugung von Kunstwein und Kunstmost (sogen. Wein- und Mostsubstanzen} dürfen weder zum Verkauf hergestellt oder gelagert, noch feilgehalten oder verkauft werden.

Art. 6. Wer Kunstwein oder Kunstmost zum Zwecke des Verkaufs herstellt oder lagert, wird mit Gefängnis bis zu l Jahr und Busse bis Fr. 2000 oder bloss mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Art. 7. Wer Kunstwein oder Kunstmost feilhält oder verkauft, wird, wenn er die Handlung vorsätzlich begeht, mit Gefängnis bis zu l Jahr und Busse bis zu Fr. 2000 oder bloss mit Gefängnis oder Busse, wenn er die Handlung fahrlässig begeht, mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft.

Art. 8. Wer den Vorschriftten von Art. 4 und 5 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis (Haft) bis zu 3 Monaten oder mit Busse bis zu Fr. 1000 bestraft.

Art. 9. Als Zusatz zu den vorgesehenen Strafen ist in jedem Fall auf Konfiskation der Ware zu erkennen.

Art. 10. Im übrigen kommen die Bestimmungen der Art. 38--40, 42--53 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauehsgegenständen, vom 8. Dezember 1905, sachgemäss zur Anwendung.

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Art. 11. Der Bundesrat Vollziehungsverordnungen.

erlässt die

erforderlichen

Art. 12. Die Ausführung dieses Gesetzes und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnungen liegt den Kantonen ob. Für die daherige Kontrolle kommen die Bestimmungen der Art. 11--24 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bezw.

die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Vollziehungsverordnungen sachgemäss zur Anwendung. , Der Bundesrat überwacht die Vollziehung des Gesetzes und trifft die hierzu notwendigen Massnahmen.

Art. 13. Die Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen, welche mit diesem O-esetze im Widerspruch stehen, sind aufgehoben.

Art. 14. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung des Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesetzes betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost. (Vom 22. März 1910.)

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30.03.1910

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