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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen über die Erklärung mit Deutschland betreffend die Vereinfachung des Rechtshülfeverkehrs.

(Vom 23. Mai 1910.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen ein Exemplar der E r k l ä r u n g betreifend die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und der Kaiserlich Deutschen Regierung zur weiteren V e r e i n f a c h u n g des Rechtshülfeverkehr zuzustellen, und gestatten uns, folgende Bemerkungen mit Bezug auf den Inhalt dieser Erklärung beizufügen : In Art. l dieser Erklärung ist der Fortbestand der Vereinbarung vom 1./13. Dezember 1878 betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Gerichtsbehörden gewährleistet.

Durch Art. 2, Absatz l, ist den beidseitigen Behörden grundsätzlich die Befugnis eingeräumt, sich im Verkehr miteinander der eigenen Sprache zu bedienen. Gemäss Absatz 2 desselben Artikels soll es jedoch bei den Bestimmungen der internationalen Übereinkunft vom 17. Juli 1905 wegen Abfassung oder Übersetzung der dort bezeichneten, gegebenenfalls unter Anwendung von Zwang oder in einer besonderen Form zuzustellenden Schriftstücke sein Bewenden haben, da in solchen Fällen den ersuchten Behörden die Zustellung eines ihnen unverständlichen Schriftstückes nicht wohl zugemutet werden kann.

Das gleiche gilt gemäss Art. 3, Absatz l, der Erklärung für die Bestimmungen des Art. 19 der erwähnten internationalen

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Übereinkunft mit Bezug auf die den Ansuchen um Vollstreckungserklärung von Kostenentscheidungen beigefügten Schriftstücke^ damit nicht etwa sprachliche Schwierigkeiten die sachgemässfr Behandlung solcher Ansuchen hindern.

In beiden Fällen sollen die erforderlichen Übersetzungen r soweit sie den Schriftstücken nicht beiliegen, der Einfachheit, halber von der, ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden beschafft werden.

In Art. 3, Absatz 2, ist sodann bestimmt, dass die im Art. 19, Absatz 3, der internationalen Übereinkunft betreffend das Zivilprozessrecht vorgeschriebene Bescheinigung über die Zuständigkeit der die Erklärung der Rechtskraft abgebenden Behörde nicht verlangt werden kann, wenn die Erklärung nach dem Beglaubigungsvertrage zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche vom 14. Februar 1907 keiner Beglaubigung bedarf.

Durch Art. 4 ist im Rahmen der für den internen Verkehr diesfalls geltenden Bestimmungen die Erhebung der entstandenen Kosten in den Fällen zugestanden, in welchen eine solche nach Massgabe der internationalen Übereinkunft vom 17. Juli 1905 gestattet ist. Es können- demnach im Verkehr mit den deutschen Behörden die bei der Vollziehung von Rogatorien in Zivilsachen an Zeugen und Experten zu entrichtenden Entschädigungen erhoben werden, und ebenso dürfen für Aktenzustellungen, die zwangsweise oder in einer bestimmten Form stattzufinden haben,, Gebühren bezogen werden.

Das Abkommen tritt mit dem 1. Juni 1910 in Kraft.

Gerne benützen wir auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 23. Mai 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmanu.

-S-O-SS-

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen über die Erklärung mit Deutschland betreffend die Vereinfachung des Rechtshülfeverkehrs. (Vom 23. Mai 1910.)

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Jahr

1910

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22

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01.06.1910

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713-714

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