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Verordnung betreffend

die VII. eidgenössische Viehzählung.

(Vom

5. Dezember 1910.)

Der schweizerische Bundesrat, in Vollziehung des Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893, betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (A. S. n. F. XIV, 213), auf Antrag seines Departements des Innern, verordnet: Art. 1. Die VII. eidgenössische Viehzählung hat Freitag den 21. April 1911 stattzufinden.

Sollte in einer politischen Gemeinde die Zählung an diesem Tage aus triftigen Gründen nicht durchgeführt werden können, so hat dies die betreffende Behörde durch Vermittlung der Kantonsregierung dem eidgenössischen Departement des Innern anzuzeigen. Das Departement wird dann Weisung geben, wann und wie sie dort vorzunehmen sei.

Art. 2.

karte".

Die Zählung erfolgt nach Massgabe der ,,Besitzer-

Art. 3. In jeder politischen Gemeinde sind alle Tiere der Viehgattungen zu zählen, .

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a. welche in Unternehmungen, die hier ihren rechtlichen Sitz haben, sei es als Betriebsmittel (wie bei der Landwirtschaft, Käserei und Fuhrhalterei), sei es als Handels- oder Schlachtware (wie beim Viebhandel und bei der Metzgerei) stehen ; b. welche sich in Wanderbetrieben, deren Inhaber hier zur Wohnbevölkerung gehören, befinden (wie Pferde von Karousselhaltern und Hausierern); c. welche vereinzelt, ausserhalb von Betrieben, von Gemeindeeinwohnern gehalten werden, sei es zur Deckung des Bedarfs an gewissen tierischen Produkten (wie Ziegen von Handwerkern und Fabrikarbeitern), sei es aus Luxus oder Liebhaberei (wie Pferde von Rentnern).

Haben Viehbesitzer Tiere zwecks Aufätzung von Futter, Arbeitsleistung oder militärischer Dienstverrichtung usw. verstellt, so sind diese Tiere also in derjenigen politischen Gemeinde, zu deren ordentlichem Viehstand sie gehören, und nicht in der politischen Gemeinde, wo sie zur Zeit der Zählung nur zufällig stehen, zu zählen.

In Verbindung mit der Viehzählung hat eine Zählung der Bienenvölker stattzufinden. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass auch die Bienenvölker von Nichtviehbesitzern mit einbezogen werden müssen.

Art. 4. Die Sorge für die vorschriftsgemässe Durchführung der Zählung innerhalb eines Gemeindegebietes liegt der Behörde der politischen (in Glarus und Thurgau der Orts-) Gemeinde ob.

Mit der Zählung sind von diesen Gemeindebehörden die Viehinspektoren, eventuell auch deren Stellvertreter oder andere sachkundige Personen, zu beauftragen. Wenn der Viehinspektor nicht selbst als Zähler fungiert, hat er doch die Zählung in seinem Inspektoratskreise zu überwachen.

Art. 5. Die Zählkreiseinteilung ist nach den Viehinspektoratskreisen zu treffen. Ein Viehinspektoratskreis kann, wenn er zur Erledigung des Zählgeschäftes zu gross befunden wird, in zwei oder mehrere Zählkreise zerlegt werden.

Jeder Zählkreis ist von der Gemeindebehörde mit einer Ordnungsnummer zu bezeichnen. In den Fällen, wo das ganze Gemeindegebiet nur einen Zählkreis bildet, ist demselben gleichwohl die Ordnungsnummer l zu geben.

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Die Ordnungsnummer des Zählkreises, sowie dessen unzweideutige Umschreibung hat die Gemeindebehörde dem Zähler im ,,Besitzerverzeichnis"1 zur Kenntnis zu bringen.

Art. 6. Die Gemeindebehörden erhalten sämtliche für die Durchführung der Zählung erforderlichen Erhebungspapiere direkt vom eidgenössischen statistischen Bureau bis spätestens den 31. März 1911.

Sie haben jedem der in ihrem Gemeindegebiet fungierenden Zähler bis längstens den 15. April 1911 die für den Zählkreis erforderlichen Erhebungspapiere zu übergeben.

Art. 7. Jeder Zähler erhält von der Gemeindebehörde : 1. ein Exemplar der vorliegenden Verordnung; 2. ein Formular ,,Besitzerverzeichnis"', in welchem er als Zähler für den umschriebenen Zählkreis bezeichnet ist ; 3. eine genügende Anzahl ,,Besitzer karte n" ; 4. ein« Zählliste.

Wenn sich ein Inspektoratskreis über mehr als eine politische Gemeinde erstreckt und einen einzigen Zählkreis bildet, so erhält der Zähler von jeder der bezüglichen Gemeinden die oben angeführten Formulare zur Durchführung der Zählung auf ihrem zum Zählkreise gehörenden Territorium.

Art. 8. Der Zähler hat jedem in seinem Zählkreise befindlichen, nach Art. 3 hiervor für die Zählung in Betracht fallenden Besitzer auf Freitag den 21. April 1911 eine ,,Besitzerkarte" abzugeben. Die ,,Besitzerkarten"1 sind von ihm durch Einsetzung des Namens des Besitzers, der Bezeichnung des politischen Gebietes (Kanton, Bezirk, Gemeinde), der Ordnungsnummer des Zählkreises und derjenigen der Besitzerkarte vorzubereiten.

Zur Kontrolle über die Ausgabe von Besitzerkarten hat der Zähler das ,,Besitzerverzeichnis"' zu führen.

Art. 9. Jeder Besitzer, beziehungsweise dessen Stellvertreter, hat die Angaben, welche ja ausschliesslich im Interesse der Förderung der Tierzucht eingezogen werden, wahrheitsgetreu zu machen und dies auch auf der Besitzerkarte durch die Beisetzung seiner Unterschrift zu bestätigen.

Falls die Mithülfe des Zählers bei der Ausfüllung der Karte gewünscht wird, hat dieser sie willfährig zu leisten.

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Art. 10. Längstens auf don 1. Mai 1911 haben die Zähler den Gemeindebehörden abzuliefern: 1. die Zählliste, auf welcher sie die vorschriftsgemässe Durchführung der Zählung in ihren Zählkreisen zu bescheinigen haben; 2. alle ausgefüllten, nach den Nummern geordneten Besitzerkarten, nebst dem Besitzerverzeichnis.

Die Zähler sind verpflichtet, die ausgeteilten Karten so rechtzeitig einzusammeln, dass sie bis zum i. Mai 1911 die Angaben in demselben einer genauen Prüfung zu unterziehen, allfällig nötig werdende Berichtigungen und Ergänzungen anzubringen und die ,,Zählliste" anzufertigen vermögen.

Art. 11. Die Gemeindebehörde hat das ihr 'abgelieferte Erhebungsmaterial einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen.

Anfällige Additionsfehler in den Zähllisten sind zn berichtigen.

Auf Grund des kontrollierten Zählmaterials hat sie den ,,Gemeindezusammenzug"' zu erstellen. In dem bezüglichen Formular ist von ihr die vorschriftsgemässe Durchführung der Zählung innerhalb ihres Gemeindegebietes zu bezeugen.

Die thurgauischen Ortsvorsteherschaften haben das Zählmaterial mit dem Ortsgemeindezusammenzug bis zum 5. Mai 1911 der Behörde der Munizipalgemeinde abzuliefern, damit auch diese die Kontrolle machen und hierauf den ,,Munizipalgemeindezusammenzug" anfertigen kann.

Art. 12. Bis längstens den 10. Mai 1911 haben die Gemeindebehörden an die zuständige Bezirks- (in Graubünden Kreis-) behörde oder in Kantonen ohne politische Bezirkseinteilung an die Kantonsbehörde abzuliefern : 1. den Gemeindezusammenzug; 2. die nach den Nummern der Zählkreise geordneten Zähllisten ; 3. die zählkreisweise und innerhalb der Zählkreise nach Nummern geordneten Besitzerkarten.

Die Besitzerverzeichnisse der Zähler verbleiben in der Ge meindekanzlei.

Art. 13. Die Bezirks-(Kreis-) Behörde hat das Zählmaterial der ihr unterstellten Gemeinden zu prüfen. Sobald die Gemeindezusammenzüge von ihr richtig befunden oder richtig gestellt worden sind, hat sie den ,,Bezirks- (Kreis-) Zusammenzug" zu erstellen.

775 Sie hat bis längstens den 20. Mai 1911 der Kantonsbehörde ·das nach Art. 12 geordnete Zählmaterial der Gemeinden mit dem Bezirks- (Kreis-) Zusammenzug abzuliefern.

Art. 14. Die Kantonsbehörde hat das ihr übermachte Zählmaterial mit einem T)Kantonszusammenzugu gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 23. Heumonat 1870, betreffend die statistischen Aufnahmen in der Schweiz, bis längstens den 15. Juni 1911 dem eidgenössischen statistischen Bureau einzusenden.

Art. 15. Die Zusammenzüge, Zähllisten und Besitzerkarten dürfen weder eingebunden, noch zusammengeheftet werden.

Art. 16. Die Bezirks-, Kreis- und Kantonsbehörden erhalten vom eidgenössischen statistischen Bureau die für ihre Kontrolle ·erforderlichen Formulare.

Art. 17. Zusatzfragen dürfen seitens der Kantone oder Gemeinden nicht in die eidgenössischen Zählpapiere eingeschaltet werden. Wünscht eine Kantons- oder eine Gemeindebehörde mit der VII. eidgenössischen Viehzählung besondere Erhebungen zu verbinden, so hat sie hierfür die Zustimmung des eidgenössischen Departements des Innern einzuholen. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn durch die kantonale oder kommunale Erhebung keine Benachteiligung oder Verzögerung für die eidgenössische Zählung zu befürchten ist.

Art. 18. Für Postsendungen ohne Wertangabe, die zum Zwecke und im Dienste der VII. eidgenössischen Viehzählung von Behörden, beziehungsweise deren Kanzleien, aufgegeben werden, wird Portofreiheit bis zum Gewichte von 50 kg bewilligt, wobei Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit sind.

B e r n , den 5. Dezember 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Verordnung betreffend die VII. eidgenössische Viehzählung. (Vom 5. Dezember 1910.)

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21.12.1910

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