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Bekanntmachungen von

Departementen ml andern Verwaltungsstellen des Hefe Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der Rhätischen Bahn ersucht mit Eingabe vont 15. April 1897 um die Bewilligung zur Verpfändung im IL Rang ihrer schmalspurigen Bahnlinien von Landquart einerseits nach Davos und anderseits über Chur nach Thusis (Rhätische Bahn), in einer Gesamtlänge von 91,954 km., samt Betriebsmaterial und Zubehörden, für einen Betrag von Fr. 2,250,000 behufs Sicherstellung eines zurBezahlung der Baukosten für die genannten Bahnlinien und der Kosten für Rollmaterialvermehrung zu verwendenden Anleihens imgleichen Betrage.

Von der Verpfändung werden ausdrucklich ausgenommen allezwar mit der Bahnanlage zusammenhängenden aber nicht für Bahnzwecke bestimmten Immobilien, wie das Hotel Landquart, dieWasserleitung Seewis-Landquart und die Arbeiterwohnungen in Landquart.

Diesem Pfandrecht geht ein solches im I. Range für einen Betrag von 9,000,000 vor.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 13. Mai nächslhin auslaufenden Frist,, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 27. April 1897.

[%]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

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Warnung.

Durch Inserate in mehreren schweizerischen Zeituugen erbietet sich die Société du Gaz acétylène, 81, rue St-Lazare, in Paris, die Acetylen-Gas gebrauchenden Industrie- oder Wohngebäude bei einer ,,sehr bedeutenden Gesellschaft1* zu versichern.

Eingezogene Erkundigungen haben ergeben, daß es sich um eine Gesellschaft ,,Patriotic" handelt, welche vom Bundesrat nicht konzessioniert und daher nicht berechtigt ist, in der Schweiz Versicherungsgeschäfte abzuschließen.

Das unterzeichnete Amt glaubt das Publikum darauf aufmerksam machen zu müssen, daß das Gesetz vom 25. Juni 1885, betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen auf dem Gebiete de* Versicherungswesens, Bußen und Gefängnisstrafen vorsieht für Personen, welche in der Schweiz unbefugt Versicherungsunternehmungen betreiben o d e r d a z u b e h ü l f l i c h s i n d .

B e r n , den 24. April 1897.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Bekanntmachung.

Die Importeure von Eisenbahnwagen und Schiffen, sowie die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten, welche im Falle sind, derartige Sendungen zur Einfuhr zu deklarieren, werden benachrichtigt, daß vom 1. Mai 1897 an für die Nrn. 261--264 (Eisenbahnwagen), 265 a, 265 b und 266 (Schiffe) des Gebrauchstarifs nebst den bisher üblichen Angaben auch die D e k l a r a t i o n des W e r t e s vorgeschrieben ist, so wie sie bereits stattfindet bei der Einfuhr von Edelmetallabfällen, von litterarischen und Kunstgegenständen, Stand- und Wanduhren, Bijouterie und Quincaillerie, Seide und Seidenwaren, Konfektionswaren und Hüten. Es geschieht diese Anforderung im Interesse möglichst genauer Aufzeichnungen für die schweizerische Handelsstatistik.

B e r n , den 24. April 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben vom 12. Februar 1895 einläßlich vertraut zu machen.

Exemplare dieser Verordnung, sowie des Zollgesetzes können, «rstere zum Preise von 50 Cts., letztere zu 25 Cts., bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

B e r n , den 27. April

1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Warnung.

Kürzlich stellte sich bei der schweizerischen Gesandtschaft in Wien ein angeblicher F r a n ç o i s F l . o c h e t z , Metzger, welcher aus Basel zu sein behauptete und gefälschte Legitimationsurkunden vorwies. Die eine Urkunde ist ein vom 10. Dezember 1896 datiertes, mit S t e m p e l versehenes Leumundszeugnis der G e m e i n d e r a t s k a n z l e i M ü n s t e r (Luzern) und wurde von dieser Amtsstelle auf Befragen hin als gefälscht bezeichnet; die andere ist eine vom 28. Dezember 1896 datierte Bescheinigung, daß Flochetz seinen Heimatschein behufs Verlängerung nach seiner Heimat übersendet habe; sie trägt den S t e m p e l eines nirgends existierenden Gem e i n d e a m t e s Hausee.

Flochetz spricht französisch, ist 19 Jahre alt, groß und stark, blond und von gesunder Gesichtsfarbe.

Vor demselben wird hiermit gewarnt.

B e r n , den 21. April

1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Das Zollamt Lisbüchel ist für den Pflanzenverkehr, im Sinne von Artikel 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F., XIV, 287), geöffnet worden.

B e r n , den 3. Mai 1897.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1895, welcher in ausführlicher Darstellung über dea Stand und die Thätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß giebt, wird anfangs Mai die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor dem 15. Mai ist dieser Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken bei der unterzeichneten Amtsstelle erhältlich.

Nachher geht die Schrift in den Verlag von Schmid & Francke in Bern über und ist nur noch zum erhöhten Buchhändlerpreise ·erhältlich.

B e r n , den 13. April 1897.

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatslialender für 1897' ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen ·werden beim Drucksachenbnreau der Bandeskanzlei.

NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1897

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18

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05.05.1897

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222-225

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