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Bekanntmachungen von

Departementen und anderVerwaltungsstellenen tBundes.s.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der medizinischen Berufsarten.

Im Laufe des Jahres 1910 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden : I. Für die d e u t s c h e Schweiz.

A. Frühjahrssession : in der zweiten Hälfte März.

B. Herbstsession : in der zweiten Hälfte September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e Schweiz.

A. Frühjahrssession : in der zweiten Hälfte März.

B. Herbstsession : in der zweiten Hälfte September.

Für diese Prüfungen ist die ,,Verordnung betreffend den Maturitätsausweis für die Kandidaten der medizinischen Berufsarten (vom 6. Juli 1906)" massgebend. Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, werden rücksichtlich der Ergänzungsprüfung in Latein insbesondere auf Abschnitt V der Verordnung hingewiesen.

Exemplare derselben können durch das Drucksachenbureau der schweizerischen Bundeskanzlei in Bern bezogen werden.

Die Anmeldungen nebst den erforderlichen Ausweisschriften sind für die Frühjahrssession spätestens bis 1. Februar, für die

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Herbstsession spätestens bis 1. August dem Präsidenten der eidgenössischen Maturitätskommission einzureichen, von welchem das Anmeldeformular zu beziehen ist.

Z ü r i c h V, Sophienstrasse 16, I.Januar 1910.

(2.).

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Franel.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt vom 1. Januar 1910 an Fr. 6 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzentwürfen; Kreisschreiben des Bundesrates; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfandung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande ; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i kationsorgan für das Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. I.

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bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1910 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber innert S Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen.

Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1909.

(3.)..

Schweiz. Bundeskanzlei.

Voilziehungsverordnung zum Zollgesetz.

(Reproduziert.)

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlasst, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sieh mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einlässlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

35 IV. Abteilung: Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

Die Abfertigung mit Freipass.

fl VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlussbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zürn Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Jahr

1910

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1910

Date Data Seite

32-35

Page Pagina Ref. No

10 023 622

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