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Schweizerisches Bundesblatt.

62. Jahrgang. V.

As 42

19. Oktober 1910.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bestand und die künftige Behandlung des Schulfonds der eidgenössischen polytechnischen Schule.

(Vom

29. August 1910.)

Tit.

Der Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 7. Dezember 1901 über die Festsetzung des Jahreskredites für die eidgenössische polytechnische Schule (A. S. n. F. XVIII, 888") verfügt folgendes: ,,Der durch das Gesetz vom 7. .Februar 1854 in Aussicht genommene Schulfonds darf weder mit seinem Kapitalbestande noch, bis er den Betrag von Fr. 1,500,000 erreicht hat, mit seinen Zinsen verwendet werden."

,,Mit dem Zeitpunkt, in welchem dieser Betrag erreicht wird, wird der Bundesrat den Räten Bericht erstatten über allfällige weitere Äufnung des Fonds und Verwendung desselben.ct Wir sehen uns dermal vor diese Aufgabe gestellt, indem die Staatsrechnung des verflossenen Jahres die erfreuliche Tatsache aufweist, dass der Schulfonds des eidgenössischen Polytechnikums auf einen Kapitalbestand von Fr. 1,539,900. 02 angestiegen ist.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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Nach Einvernahme des schweizerischen Schulrates, sowie unserer Departemente des Innern und der Finanzen beehren wir uns nun, Ihnen über die weitere Behandlung des genannten Fonds folgende Ausführungen zu unterbreiten.

Die Errichtung eines Schulfonds (später häufig als ,,Reservefonds11 bezeichnet) ist im Gründungsgesetze vorgesehen. Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule vom 7. Körnung 1854 bestimmt: ,,Für die Anstalt wird ein Fonds errichtet. In denselben fällt jedes Jahr, von der Eröffnung der Anstalt an gerechnet, falls auf dem Voranschlage der Einnahmen und Ausgaben für dieselbe ein Vorsehlag gemacht worden ist, eine diesem Vorschlag entsprechende Summe aus der Bundeskasse.

Die Bundesversammlung kann jeweilen nach dem Stande der Jahresrechnung besondere Zuschüsse zu dem Fonds beschliessen.

Schenkungen und Vermächtnisse, welche der Anstalt gemacht werden, sind dem Fonds einzuverleiben. Wenn dieselben mit spezieller Zweckbestimmungen gemacht und angenommen werden, so sind sie abgesondert von dem Fonds zu verwalten."

Die Äufnung des Fonds geschah in den ersten Jahrzehnten fast ausschliesslich aus den Vorschlägen der Jahresrechnung. Da der Bundesbeitrag durch das Gesetz bestimmt war, die Ausgaben jedoch fortwährend stiegen, verminderten sich naturgemäss die Einlagen, um zeitweise ganz aufzuhören. Ja es ist vorgekommen, dass bei einem stark gespannten Budget der Schulfonds beansprucht wurde zu ausserordentlichen Anschaffungen und Ehrenausgaben, in einzelnen Fällen zur Deckung des Verwaltungsdefizites (z. B. 1870: Fr. 17,699 für einen Teil der Ankaufssumme der Bühlmannschen Kupferstichsammlung ; 1880 für einen Beitrag an die Erwerbung des Reliefs ,,Zermatt a von Imfeid und Deckung des Defizites der Verwaltung des Polytechnikums, Fr. 11,504; 1881: Deckung des Defizites, Fr. 10,431; 1886: Beiträge an die Denkmäler Heer und Semper, Fr. 5000 ; 1888 : Ankauf des Simonschen Reliefs ,,Berner Oberland"1, Fr. 4500 -y 1889 : Ankauf einer zweiten Kunstsammlung des Künstlers und Kunstsammlers Bühlmann sei., Fr. 15,000, u. a. m.).

Das Anwachsen des Fonds veranschaulichen folgende Daten :.

69 Zuschüsse des Polytechnikums

RUckzüge des Polytechnikums

Bestand Ende des Jahres

Fr.

Fr.

Fr.

1881: 357,202. 75 1882: 32,018.80 6.790.10 401,397.18 1883: 19;540. 19 6,942. -- 428,259.14 1884: 24,600.66 14,153.98 459,060.12 1885: 16,003.69 7,289.50 482,993.46 1886: 20,081.23 13,319.75 506,639.26 1887: 21,228.80 7,401.-- 540,798.81 1888: 32,090. 90 12,353. 50 585,395.40 1'889: 1,552.22 9,726.35 600,089.32 1890: -- -- 26,270.65 616,486.47 1891: -- -- 13,900.07 616,243.29!)

1892: 3,919. 502) 34,109.22 612,603.82 1893: 46,129. 67 14,805.65 645,210.26S) 1894: 45,756.88 39,150.28 676,029.96 1895: 3,515.52 7,596.79 697,737.57 1896: 31,661. --4) -- -- 753,549.22 1897: 33,637. 91 -- -- 813,068.43 1898: 30,124. 49 -- -- 872,568.22 1899: 7,003.37 -- -- 907,099.54 1900: 2,139.50 -- -- 941,366.59 1901: 741.72 -- -- .

978,241.36 1902: 25,000.-- -- -- 1,039,887.40 1903: 25,000. -- -- -- 1,109,091.40 1904: 25,000.-- -- -- 1,176,503.60 1905 : · 25,000. -- -- -- 1,247,149.15 1906: 25,000. -- -- -- 1,321,148.35 1907: 25,000. -- -- -- 1,381,536.70 1908: 25,000.-- -- -- 1,461,001.26 1909: 25,000.-- -- -- 1,539,900.02 In welchem Verhältnis der Fonds jeweils stand zum gesetzlichen Bundesbeitrag für das Polytechnikum, lässt sich aus Art. 5 des Gründungsgesetzes und den Bundesbeschlüssen, die dessen Änderung herbeiführten, erkennen.

Nach Art. 5 durften die jährlichen Gesamtausgaben der Anstalt für die Eidgenossenschaft die Summe von Fr. 150,000 nicht übersteigen. Sukzessive traten Erhöhungen ein, nämlich: ') Fr. 15,330 Kursverluste; 2) Rückvergütung von Versicherungsprämien; 3) Fr. 25,056. 62 Kursgewinne; 4) Fr. 1661 Rückvergütung vom Versicherungsprämien.

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1859 auf Fr. 192,000 gemäss Nachtragsgesetz vom 29. Januar 1859 (A.B. VI, 152).

1863 fl ,, 250,000 gemäss Nachtragsgesetz betreffend die eidgenössische polytechnische Schule vom 22. Christmonat 1863 und Bundesbeschluss zum Budget für 1864 (A. S. VIII, 23, 30).

1873 ,, ,, 332,000 gemäss Bundesbeschluss vom 26. Juli 1873 (A. S. XI, 254). Ausserdem wurde ein ausserordentlicher Kredit von Fr. 15,000 für die Erhaltung ausgezeichneter Lehrkräfte bewilligt.

Im Jahresbericht für 1872 wird bemerkt, dass infolge dieser Erhöhung der Reservefonds von der Last der Prämienzahlungen für die Todesversicherungen der Professoren befreit werde.

1881 ,, fl 447,000 gemäss Bundesbeschluss vom 25. Juni 1881 (A. S. V. 428).

1886 ,, ,, 447,000 gemäss Bundesbeschluss vom 25. Juni 1886 und ,, 17,000 (A. S. IX, 272) betreffend Erweiterung der landwirtschaftlichen Abteilung am eidgenössischen Polytechnikum. Zum Zwecke der Einführung von Spezialkursen für die Bildung von Kulturtechnikern und von Landwirtsehaftslehrern, sowie zum Betrieb eines Versuchsfeldes für Obstbaumzucht und für Rebbau wurde das Jahresbudget um Fr. 17,000 erhöht.

1887 auf ,, 447,000 gemäss Bundesbeschluss betreffend die und ,, 17,000 grössere Berücksichtigung der französischen ,, ,, 20,000 Sprache am eidgenössischen Polytechnikum vom 25. Juni 1887 (A. S. X, 98). Für die Erweiterung des Unterrichts durch Anstellung französischer Lehrkräfte wurde bis zur gesetzlichen Neuordnung des Schulbudgets ein Extrakredit von jährlich Fr. 20,000 ausgesetzt.

1895 auf ,, 800,000 gemäss Bundesbeschluss vom 4. April 1895 (A. S. n. F. XV, 130). Die Bundesbeschlüsse vom 26. Juli 1873, 25. Juni 1881, 25. Juni 1886 und 25. Juni 1887 wurden dadurch aufgehoben.

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Im ßundesbeschluss vom 4. April 1895 wurde gleichzeitig festgesetzt, dass. der Schulfonds weder in seinem Kapitalbestande noch mit seinen Zinsen für Schulzwecke verwendet werden dürfe bis, er den Betrag von 1 1 / s Millionen Franken erreicht - habe, und dass in den nächsten fünf Jahren aus dem Beitrage von Fr, 800,000 eine jährliche Einlage von mindestens Fr. 25,000 in den Schulfonds zu machen sei.

Für die heutige Sachlage ist massgebend der B und e sb e s c h l u s s vom 7. Dezember 1901 (A. S. XVIII,888), der an Stelle desjenigen vom 4. April 1895 trat. Darin ist festgesetzt, dass der erforderliche Kredit für die eidgen. polytechnische Schule alljährlich bei der Beratung des Budgets zu bestimmen und in dasselbe einzustellen sei. Die 1895 beschlossene Sperrung des Schulfonds wurde festgehalten, die jährliche Einlage von Fr. 25,000 fortgesetzt und uns der Auftrag erteilt, in dem Zeitpunkte, in dem dieser Fonds den Betrag von l ] /2 Millionen erreicht haben werde, Ihnen Bericht zu erstatten über allfällige weitere Äufnung des Fonds und Verwendung desselben.

In dieses Stadium ist nun, wie schon oben gesagt, die Angelegenheit getreten.

Über die Frage, was Ihnen in betreff der letztern zwei Punkte -- weitere Äufnung und Verwendung des Fonds --- für Vorschläge zu machen seien, gehen die Ansichten unserer Departemente des Innern und der Finanzen auseinander. Das erstere, als Vertreter der Anschauungsweise des schweizerischen Schulrates, möchte, wie es sagt, die geschichtliche Entwicklung und die gesammelten Erfahrungen als Fingerzeige nehmen und diesen gemäss in der bisherigen Weise der Vermehrung des Fonds fortfahren, bis dessen Zinsertrag jährlich die Summe von Fr. 100,000 erreicht hat. Das Departement des Innern führt in dieser Richtung folgendes aus: Bei jedem Anlass wurde die Wünschbarkeit eines möglichst hohen Reservefonds zum Ausdruck gebracht, der in schwierigen Zeitläufen zur Deckung dieser oder jener Bedürfnisse beigezogen werden könnte. Die durch den Bundesbeschluss vom 4. April 18ÌJ5 zum ersten Mal veranlasste Sperrung, verbunden mit einer regelmässigen jährlichen Speisung von mindestens; Fr. 25,000, entsprang ohne Zweifel den gleichen Motiven. In jenem Zeitpunkt betrug der Fonds zirka Fr. 670/680,000; bei, einem Bundesbeitrag von Fr. 800,000 fand man es für angemessen, die Höhe des Fonds zunächst auf i1/a Millionen Franken festzusetzen.

Inzwischen ist der Bundesbeitrag fortlaufend gestiegen ; er, betrug nach der Staatsrechnung: ·

72 1902 : 956,878.67 1903: 994,937.45 1904 : 1,040,196.73 1905 : 1,114,618.02 (inkl. Kredit für die Jubiläumsfeier) 1906 : 1,158,738.08 (inkl. verschiedene a. o. Ausgaben, wie Fr. 22,000 für Einrichtung der Brennmaterialprüfungsanstalt) 1907 : 1,096,753. 76 1908 : 1,112,866.30 1909 : 1,127,081. 77 Ein dauernder Stillstand oder gar ein Rückgang ist in absehbarer Zeit wohl nicht zu erwarten, denn die stetige organische Entwicklung bedingt die Erweiterung bestehender oder die Aufnahme neuer Unterrichtsgebiete; die Tendenz, den theoretichen Unterricht mit Übungen zu verbinden, gelangt mehr und mehr zum Durchbruch und verlangt gebieterisch Berücksichtigung. Das sind alles Forderungen, deren Erfüllung Geld erheischt. Nicht ausser Acht zu lassen sind die projektierten Neubauten, nach deren Vollendung die ordentlichen Betriebsmittel ansehnlich verstärkt werden müssen.

In Anbetracht der grossen Aufgaben, deren Lösung die nächste Zukunft bringen muss, halten wir es für geboten, dass die Reserven auf 'dem bisherigen Wege noch weiter verstärkt werden, bis zunächst ein Fonds gebildet ist, der mindestens Fr. 100,000 Zinsen pro Jahr abwirft. Der Kapitalbestand des Schulfonds besteht in Anlagen bei einer Anzahl schweizerischer Finanzinstitute mit Zinsertrag von 3*/4 bis 4V,i0/0' Bei einem Zinsertrage von durchschnittlich 4°/o wird der Fonds in 8 bis 9 Jahren auf einen Ertrag von Fr. 100,000 angestiegen sein.

Das jetzige Erträgnis ist noch zu bescheiden, als dass damit etwas Bedeutenderes geleistet werden könnte. Bis zu jenem Zeitpunkte dürften auch sämtliche Neuanlagen bereits ihrem Zwecke dienen und manche Verhältnisse, die sich heute nur in verschwommenen Umrissen bieten, alsdann abgeklärt sein.

Das Finanzdepartement dagegen entwickelt folgende Anschauungsweise: Es ist freilich richtig, dass im allgemeinen eine vorsichtige Finanzwirtschaft auf die Schaffung von Reserven Bedacht zu nehmen hat, doch ist diese Regel, wie jede andere, nicht ohne Ausnahme.

Vor allem sind in einem Staatshaushalte die notwendigen ordentlichen Ausgaben zu bestreiten und erst nach Deckung derselben soll zur Bildung und Vermehrung von Reservefonds ge-

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schritten werden. In einer Defizitperiode, wie die gegenwärtige, ist es nicht empfehlenswert, durch Speisung von solchen Fonds die Rückschläge der Betriebsrechnung noch zu vermehren, da ja diese Rückschläge aus dem allgemeinen* Staatsvermögen gedeckt werden müssen. Die Einlage von Fr. 25,000 in den eidgenössischen Schulfonds bedeutet eine direkte Vermehrung der Bundesausgaben und der Wegfall dieses Einschusses eine entsprechende Entlastung unseres Budgets. Die Streichung dieses Postens im gegenwärtigen Zeitpunkte kann somit vom finanzpolitischen Standpunkte aus wohl begründet werden, um so mehr, als das im Bundesbeschluss vom 7. Dezember 1901 gesteckte Ziel, die Äufnung auf den Betrag von Fr. 1,500,000, erreicht worden ist.

Am 27. Juni 1901 wurde der Bundesbesehluss betreffend die Unterstützung einer Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums gefasst, wonach der Lehrerschaft ein ordentlicher jährlicher Beitrag von Fr. 400 für jeden der Kasse beigetretenen Professor zugesichert wird, was dermalen, abgesehen von den Ruhegehalten, eine Ausgabe von Fr. 29,200 verursacht.

Durch einen zweiten Bundesbesehluss wurde sodann im nämlichen Jahre das bisherige System der Bewilligung fester Jahreskrodite für das Polytechnikum während einer bestimmten Periode aulgehoben und verfügt, dass der ganze erforderliche Jahreskredit jeweils alljährlich bei der Beratung des Budgets zu bestimmen und in dasselbe einzustellen sei. Nachdem also der Bund alle ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben ohne Ausnahme in den jeweiligen Voranschlag aufnimmt, könnte im Hinblick auf den ursprünglich bei der Bildung des Schulfonds verfolgten Zweck füglich die Frage aufgeworfen werden, ob die Voraussetzungen zur Existenzberechtigung des eidgenössischen Schulfonds überhaupt noch vorhanden sind.

Wir möchten aus dem Vorstehenden nicht so weitgehende Konsequenzen ziehen, da wir grundsätzlich für die Beibehaltung einmal bestehender Reserven sind ; dagegen müssen wir uns in Anbetracht unserer Finanzlage und der zahlreichen bevorstehenden ausserordentlichen Ausgaben, an denen gerade die polytechnische Schule in erheblichem Masse partizipieren wird, mit Entschiedenheit gegen die Bewilligung weiterer regelmässiger Einschüsse in den Schulfonds aus allgemeinen Staatsmitteln wenden. Der Zinsertrag dieses Fonds
wird im laufenden Jahre Fr. 60,000 übersteigen. Es ist das eine Summe, mit der sich schon recht schöne Resultate erzielen lassen, sei es, dass sie-zum Kapital geschlagen,

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sei es, dass sie ganz oder teilweise zur Bestreitung gewisser Bedürfnisse der Schule verwendet werde, wie es früher geschah, als der Fonds bei weitem nicht die gegenwärtige Höhe erreicht hatte. Werden die Zinsen kapitalisiert, so wird der Fonds ohne weitere Zuschüsse der Bundeskasse in 14 Jahren, d. h. Ende 1923, ein Kapital von ungefähr Fr. 2,670,000 erreichen, das Fr. lOO^OO1 Zins abwerfen würde, vorausgesetzt natürlich, dass keine Entnahmen stattfinden.

In Zusammenfassung des Vorgebrachten sprechen wir un» dahin aus, dass die uns unterbreitete Vorlage in dem Sinne abgeändert werde, dass die Einschüsse in den Schulfonds nunmehr wegzufallen haben, so dass der Schulfonds inskünftig nur noch um seine Zinserträgnisse vermehrt werde, wobei es jedoch nicht ausgeschlossen sein soll, dass, je nach den Umständen, gewisse ausserordentliche Bedürfnisse der Schule aus diesem Fonds bestritteri werden dürfen.

Angesichts der obwaltenden Umstände haben wir der Anschauungsweise unseres Finanzdepartements zugestimmt.

Dem entsprechend beantragen wir Ihnen, Sie möchten den hiernach folgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutheissen und zu Ihrem Erlass erheben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. August 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Ruchet.

Der I. Vizekanzler: Darid.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

eine teilweise Abänderung des Bundesbeschlusses vom 7. Dezember 1901 betreffend Festsetzung des Jahreskredites für die eidgenössische polytechnische Schule.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1910, beschliesst: Art. 1. Der Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 7. Dezember 1901 betreffend Festsetzung des Jahreskrcdites für die eidgenössische polytechnische Schule wird hiermit aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Eine jährliche Einlage aus dem ordentlichen Kredit der eidgenössischen polytechnischen Schule in den durch das Gesetz vom 7. Februar 1854 begründeten Schulfonds findet nicht mehr statt. Dagegen darf dieser Fonds, ausserordentliche Bedürfnisse vorbehalten, weder mit seinem Kapitalbestande noch mit seinen Zinsen verwendet werden, bevor er die Summe erreicht hat, deren jährlicher Zins mindestens Fr. 100,000 beträgt.

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Mit dem Zeitpunkte, in dem dieser Betrag erreicht ist, wird der Bundesrat den Räten Bericht erstatten über allfällige weitere Aeufnung des Fonds und dessen Verwendung.

Art. 2. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bestand und die künftige Behandlung des Schulfonds der eidgenössischen polytechnischen Schule. (Vom 29. August 1910.)

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