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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend das Initiativbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates.

(Vom 1. Juli 1910.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluss vom 7. Juni 1910 (Bundesblatt 1910, IV, 303} ist das Initiativbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, dass diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 23. Oktober nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVm, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.

XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage so b a l d als m ö g l i c h , spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

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Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabstimmung zu grande gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann 'ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 1. Juli 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend das Initiativbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates. (Vom 1. Juli 1910.)

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Jahr

1910

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4

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27

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06.07.1910

Date Data Seite

308-309

Page Pagina Ref. No

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