5

# S T #

Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde der Firma Birrer, Zemp & Cie. in Entlebuch betreffend das Handelsregister.

(Vom 24. Dezember 1909.)

Der schweizerische Bundesrat hat

über die Beschwerde der Firma B i r r e r , Z e m p
in Entlebuch betreffend das Handelsregister, auf den Bericht seines Justiz- und Polizeidepartements, folgenden

Beschluss gefasst: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

a. Seit dem 2. April 1900 besteht in Entlebuch zwischen Alfred und Johann Josef Ackermann eine Kollektivgesellschaft unter der Firma ,, G e b r ü d e r Ackermann". Sie wurde gleichen Tages in das Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen, wobei als ,,Natur des Geschäftes" angegeben wurde: ,, F a b r i k a t i o n und Handel in T u c h w a r e n ; Spezialität: Berg- und Halbtücher für Männer- und Frauenkleider" (vergi. Handelsamtsblatt Nr. 132 vom 7. April 1900, Seite 532).

b. Da die Gebrüder Ackermann keine Fabrik und auch keine Webstühlebesitzen, stellte die Firma ,, B i r r e r , Z e m p & Cie. tt , Wollenspinnerei und Tuchfabrik in Entlebuch, unterstützt von der Firma ,,N. Pedolins Erben" in Chur beim Handelsregisterbureau Luzern das G e s u c h , es sei die B e z e i c h n u n g ,, T u c h a b r i k a t i o n " a u s d e r A n g a b e d e r N a t u r d e s Geschäftes der Firma ,, G e b r ü d e r Ackermann1' zu streichen.

Das Handelsregisterbureau wies das Gesuch mit der Begründung ab, die Firma ,,Gebrüder Ackermann" betreibe zwar keine Fabrik im landläufigen Sinne, sie sei aber trotzdem berechtigt, ihr Geschäft als .,,Tuchfabrikation11 zu bezeichnen, weil sie die von ihr gewählten Rohstoffe nach eigenen Angaben und Dessins zu Tüchern weben lasse; ob sie Tücher in eigener Fabrik, bei Heimarbeitern oder bei anderen Fabrikanten gegen Werklohn herstelle oder herstellen lasse, sei gleichgültig.

c. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Firma ,,Birrer, Zemp & Cie.a an den Regierungsrat des Kautons Luzern. Das Geschäft der ,,Gebrüder Ackermann" bestehe nur darin, dass sie Rohstoffe bei fremden Fabrikanten gegen fertiges Tuch umtauschen oder verkaufen und dagegen Tücher einkaufen. Aber auch wenn sie Rohstoffe an Fabriken zur Verarbeitung liefern würden, so dürften sie ihren Geschäftsbetrieb nicht als Fabrikation bezeichnen, weil nicht sie selbst die Ware umarbeiten, sondern Dritte, die nicht in ihrem Lohne arbeiten.

d.i Der Regierungsrat des Kantons Luzern wies den Rekurs durch Erkenntnis vom 7. April 1909 unter Hinweis auf Art. 30 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 als unbegründet ab, von folgenden Erwägungen ausgehend : Offenbar unrichtige Angaben über die Natur des Geschäftes sind, wie der Bundesrat schon in einem Rekursentscheide vom 25. Mai 1886 i. S. Jacques Geiger & Cie (Öffentliches Lagerhaus) [ S i e g m u n d , Handbuch S. 77], erkannt, nicht in das Handelsregister aufzunehmen, oder, wenn sie im Handelsregister eingetragen,.sind, zu streichen. Dasselbe gilt nach dem Rekursentscheid vom 9.'November 1906 i. S. B. Dreyfuss (Grossies Partiewarengeschäft der Schweiz, Bundesbl. 1906, V, 607) für reklamenhafte Zusätze. Die Bezeichnung des Geschäftes der Gebrüder Ackermann als Tuchfabrikation ist aber nicht offenbar unrichtig. Die
Aufsichtsbehörde kann daher die Streichung nicht verfügen, sondern !ei& muss es den Beschwerdeführern überlassen, ihren Anspruch auf gerichtlichem Wege zu verfolgen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis hat die Firma ,,B i r r e r , Z e m p <
In materieller Hinsicht wird ausser den schon früher geltend gemachten Gründen bemerkt, das Publikum unterscheide nicht zwischen Fabrik und Fabrikation, weshalb auch im Handelsregister nur derjenige seinen Geschäftsbetrieb als Fabrikation bezeichnen ··dürfe, welcher eine Fabrik betreibe.

In formeller Hinsicht wird ausgeführt, die Handelsregisterbehörden seien zur Entscheidung nicht nur kompetent, wenn die Angaben o f f e n b a r unrichtige seien, sie haben die Richtigkeit ·überhaupt zu prüfen ; deshalb habe der Bundesrat im Rekursfalle von 1886 nicht nur den offensichtlich falschen Zusatz ,,öffentliches", sondern auch den Zusatz ,,Lagerhaus"1 gelöscht, in der Erwägung, -dass diese Bezeichnung der Natur des Geschäftes der Firma nicht ·entspreche.

Entscheidend für die Kompetenz der Verwaltung«- oder der ·Gerichtsbehörden sei vielmehr, ob allgemeine Interessen im Spiele seien oder bloss die Interessen einer einzelnen andern Firma, wie dem Entscheid des Bundesrats vom 9. November 1906 zu ent.nehmen sei.

III.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Abweisung =der Beschwerde, indem er im wesentlichen auf die Erwägungen seines Entscheides verweist.

IV.

Auch die ,,Gebrüder Ackermann" ersuchen um Abweisung der Rekurrenten. Sie heben hervor, dass beide Gesellschafter gelernte Tuchfabrikanten seien, und machen über ihren Geschäftsbetrieb folgende Angaben: Wie sich aus den Zeugnissen verschiedener Firmen ergibt) versenden sie Rohstoffe (Lumpen zum Reissen; Wolle zum Waschen, Färben, Spinnen, Zwirnen; Garne zum Weben) an Spinnereien und Tuchfabriken, um sie von diesen zu Tüchern verarbeiten zu lassen, und zwar geben sie selbst die Vorschriften für bestimmte Qualitäten und Dessins. Speziell liefern sie den Fabriken auch Rezepte für die anzuwendenden Farben, Vorschriften für Mischung der Spinnpartien, Gespinst, Bindung, die Einstellung-

8 der Webstühle, die Dicke des Garns, die Nummer des Zettels,, die Ausrüstung usw. Auch liefern sie die Muster für die Gewebe.

Alle Details der Fabrikation sind ihr geistiges Eigentum.

Eine Reihe schweizerischer Firmen, die ihr Geschäft als Fabrikation bezeichnen, arbeiten in ganz ähnlicher Weise. Die Bezeichnung dieser Betriebsart als Fabrikation ist allgemein, auch in Deutschland, üblich, und sie wird dort auch im Handelsregisteials Fabrikation angegeben.

V.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat den.pVorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins" ersucht,, die Frage zu begutachten, ob der Geschäftsbetrieb der Gebrüder Ackermann im kaufmännischen Sprachgebrauch als Fabrikation bezeichnet werde. Der Handels- und Industrieverein holte seinerseits die Meinung des ,,Schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Webervereins", des ,,Vereins Schweizerischer Wollindustrieller"und des ,,Kaufmännischen Direktoriums in St. Gallen" ein.

Der Schweizerische Spinner-, Zwirner- und Weberverein ist der Ansicht, dass ,,Fabrikation" nichts anderes als die Tätigkeit des,,Fabrikanten" bezeichne und -dass nur derjenige Fabrikant sei,, der die Herstellung des Produktes auf ihm gehörenden oder voa ihm gemieteten Maschinen selbst betreibe.

Der Verein Schweizerischer Wollindustrieller versteht unter Fabrikation nicht bloss das Erstellen von gewerblichen Produkten im eigenen Etablissement. Da das Verfertigen von Tuchwaren in viele einzelne Fabrikationsstufen zerfalle, die selbst zu betreiben, nur grossen Unternehmen rentiere, so lassen viele kleinere Fabrikanten einen Teil oder auch alle Operationen in fremden Etàblissementen ausführen. Auch der Geschäftsbetrieb der GebrüderAckermann sei deshalb als Fabrikation zu bezeichnen.

Auch laut Gutachten des Kaufmännischen Direktoriums inSt. Gallen gilt nach dort herrschender Aul'fasung ein Geschäft, dasauf eigene Rechnung fabrizieren lässt, a l l g e m e i n als Fabrikationsgeschäft, nicht bloss als Handelsgeschäft, auch wenn es kein eigenes» Etablissement besitzt.

Nach diesen Verlautbarungen kommt auch der Vorort des; Schweizerischen Handels- und Industrievereins zu dem Schlüsse,, dass der Firma ,,Gebrüder Ackermann" in Entlebuch die Befugnis,, ihre Geschäftsart als ,,Fabrikation* zu bezeichnen, nicht abgesprochen werden kann. Er geht dabei von der doppelten Erwägung aus :

$ 1. dass die Gebrüder Ackermann über die Verarbeitung des nach dem Zeugnis verschiedener Firmen von ihnen selbst eingelieferten Rohmateriales so eingehende und genaue Dispositionen treffen, dass ihre Tätigkeit wohl als ,,Fabrikation14' angesehen werden kann, während ihnen allerdings der -- übrigens gar nicht beanspruchte -- Titel einer ,,Fabrik"nicht zuzugestehen wäre, da letztere stets ein eigenes Etablissement zur Voraussetzung hat, und 2. dass eine Aberkennung der Bezeichnung ,,Fabrikation" im vorliegenden Falle ein Präjudiz bilden würde, das geeignet: wäre, in bestehende Verhältnisse unnötiger und ungerechtfertigter Weise einzugreifen.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Der Bundesrat hat schon längst festgestellt, dass unrichtigeAngaben über die Natur des Geschäftes (um eine solche Angabehandelt es sich hier, nicht um einen eigentlichen ,,Zusatz" zu einer Firma, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen) nicht, in das Handelsregister eingetragen werden dürfen und dass daher die Registerbehörden berechtigt und verpflichtet sind, Angaben,, die sich nachträglich als unrichtig erweisen, aus dem Handelsregister wieder streichen zu lassen (Entscheid vom 25. Mai 1886 in Sachen ,,Jacques Geiger & Cie.tt, Handelsamtsblatt 1886, Nr. 53y Seite 375; ßundesblatt 1887, I, 383; Siegmund, Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterf'ührer, S. 77; v. Salis, Bundesrecht, II. Aufl., Bd. IV, Nr. 1584). Denn es versteht sich von selbst, dass das Handelsregister keine der Wirklichkeit widersprechenden Angaben enthalten darf. Ob die Angaben o f f e n b a r unrichtig seien oder nicht, ist gleichgültig.

Die Registerbehörden haben daher auch im vorliegenden.

Falle zu untersuchen, ob die Gebrüder Ackermann tatsächlich T u c h f a b r i k a t i o n oder ob sie bloss Tuchhandel treiben.

II.

Für die Entscheidung der streitigen Frage ist nun hauptsächlich, massgebend, was nach den Begriffen des Standes der Kaufleute und namentlich der Fabrikanten selbst als ,,Fabrikation" zu betrachten ist.

10 Nach den oben mitgeteilten Meinungsäusserungen besteht zwar in der Geschäftswelt über die bestrittene Frage nicht vollständige Einigkeit. Die Auffassung, dass die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes der Firma ,,Gebrüder Ackermann" in Entlebuch als ,,Fabrikation" von Tuchwaren bezeichnet werden könne, überwiegt aber entschieden. Diese Bezeichnung kann also nicht als unrichtig betrachtet werden und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt: Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen als unbegründet a b'g5e' w i e s e n .

B e r n , den 24. Dezember 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Beschwerde der Firma Birrer, Zemp & Cie. in Entlebuch betreffend das Handelsregister. (Vom 24. Dezember 1909.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1910

Date Data Seite

5-10

Page Pagina Ref. No

10 023 616

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.