910

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ediktalladung.

Der unterzeichnete Grossrichter der III. Division ladet hiermit den Korporal Riesen, Hans, Bat. 32 / IV, zurzeit unbekannten Aufenthalts, auf Montag den 13. Juni 1910, vormittags 9 1/4 Uhr, in die Kaserne Bern, vor das Divisionsgericht III, zur Hauptverhandlung in dem wegen Ausreissens und Betrugs gegen ihn anhängigen Strafverfahren.

Ein Doppel der Anklageschrift ist zu seinen Händen bei dem Gerichtsschreiber, Hauptmann Bäschlin, Amthaus in Bern, hinterlegt.

L a u s a n n e , den 2. Juni 1910.

(1.)

Der Grossrichter der III. Division : sig. StOOSS, Oberstlieut.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Strassen- und Drahtseilbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die ganze Linie von Neuenburg nach Chaumont (Strassenbahn von Les Sablons nach La Coudre in einer Länge von 2700 m und Drahtseilbahn von La Coudre nach Chaumont, in einer Länge von 2027 m) samt Zugehör und das der Gesellschaft gehörende Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden, für den

911 Betrag von Fr. 300,000 zur Sicherstellung eines Anleihens in gleicher Höhe, das zur Vollendung der gegenwärtig im Bau befindlichen Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, nicht aber auch den öffentlichen Grund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 8. Juni 1910 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate einzureichen sind.

B e r n , den 24. Mai 1910.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904. .

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1910

Date Data Seite

910-911

Page Pagina Ref. No

10 023 800

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.