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Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde des Apothekers Hans Müller in Genf betreffend Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit.

(Vom 9. Juni 1910.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über die Beschwerde des Apothekers Hans Müller in Genf betreffend Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit ; in Erwägung, 1. dass Hans Müller am 2. Juli 1909 von der Cour de Justice in Genf mit seiner Appellation gegen das Urteil des genferischen Polizeigerichts vom 31. Mai 1909 abgewiesen wurde, welches ihn wegen Übertretung des Art. 276 des genferischen Strafgesetzbuchs und der Vollziehungs Verordnung zum genferischen Gesetz vom 7. September 1906 über die Ausübung der medizinischen Berufsarten verurteilte ; 2. dass Hans Müller sich hiergegen zunächst beim Bundesgericht besehwerte, welches mit Entscheid vom 28. Oktober 1909 auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht eintrat; 3. dass er hierauf am 22. Mai 1910, gestützt auf Art. 31 und 4 der Bundesverfassung, eine Beschwerde gegen das sub l genannte Urteil der Cour de Justice an den Bundesrat richtete und Aufhebung der Urteile verlangte ;

4. dass vor Einreichung dieser Beschwerde die in Art. 178, Ziffer 3, in Verbindung mit Art. 190 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgesehene Rekursfrist längst abgelaufen war und die Einlegung einer Beschwerde bei der unzuständigen Behörde den Lauf der Frist zur Beschwerde bei der zuständigen Behörde nicht unterbricht, beschlossen: Auf die verspätete Beschwerde wird nicht eingetreten.

B e r n , den 9. Juni

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

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Bundesratsbeschluss über die Beschwerde des Apothekers Hans Müller in Genf betreffend Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit. (Vom 9. Juni 1910.)

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Jahr

1910

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5

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41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1910

Date Data Seite

52-53

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