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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn vom Bahnhof Zug nach Schönegg und einer Drahtseilbahn von Schönegg auf den Zugerberg.

(Vom 9. April 1910.)

Tit.

Die Zuger Berg- und Strassenbahn hat mittelst Eingabe vom 27. Dezember 1909 an das Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrates das Gesuch um Erhöhung ihrer Taxen gestellt. Zur Begründung ihres Begehrens führt die Bahngesellschaft im wesentlichen aus, die Betriebsergebnisse ihres Unternehmens seien in den beiden ersten Jahren sehr schlechte gewesen. Der Passivsaldo, der schon Ende 1907 Fr. 12,800 betragen habe, belaufe sich gegenwärtig auf zirka Fr. 40,000. Angesichts dieses immer bedeutender werdenden Defizites habe der Verwaltungsrat Massnahmen getroffen, um durch möglichste Sparsamkeit eine Verminderung der Betriebsausgaben herbeizuführen. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass die zu erzielenden Ersparnisse ausreichen werden, um das Bahnunternehmen auf die Dauer existenzfähig zu machen, man müsse auch noch nach Erhöhung der Einnahmen trachten.

Das glaube die Bahn durch eine massige Erhöhung der Transporttaxen erreichen zu können. Die Taxe für die Beförderung

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von Personen wünsche sie auf der Strassenbahn auf 10 Rappen pro Tarifzone der vier Zonen umfassenden Bahnlänge (statt auf 10 Rappen pro Kilometer der Bahnlänge wie bisher) und auf der Seilbahn auf Fr. 1. 40, Fr. 0. 90 und Fr. 1. 80 per Person für die Bergfahrt, die Talfahrt und die Berg- und Talfahrt (gegenwärtig Fr. l, Fr. 0. 70 und Fr. 1. 40) anzusetzen. Für Gepäck und Güter seien entsprechende Erhöhungen, die in der Eingabe präzisiert werden, ebenfalls angezeigt.

Ferner regte die Gesellschaft gleichzeitig die Änderung der Artikel 12 und 18 ihrer Konzession an, im Sinne der Verpflichtung der Bahn zur Übernahme des Güterdienstes und der Erhöhung der Minimaltransporttaxe für Gepäck und Gütersendungen von 20 auf 40 Rappen.

In einer weitern Zuschrift vom 10. Februar 1910 bemerkt ferner die Bahngesellschaft, dass die Bahnlänge der Strassenbahn gegenwärtig in drei Tarifzonen von 1000 m, 1330 m und 640 m Länge eingeteilt sei. Zu diesem Missverhältnis in der Länge der Zonen komme noch die Verschiedenheit in den Transportleistungen infolge des wechselnden Gefälles hinzu. Die erste Zone sei fast horizontal, während in den beiden anderen Steigungen bis zu 10 °/o zu verzeichnen seien. Mittelst der neuen Einteilung in vier Zonen beabsichtige man, eine Ausgleichung unter denselben eintreten zu lassen. Durch die vorgeschlagenen neuen Taxen für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr würden sich die Transporteinnahmen voraussichtlich um 15 bis 20 % pro Jahr erhöhen.

Mit der beantragten Taxenerhöhung hatte sich der Regierungsrat des Kantons Zug bereits mittelst Zuschrift vom 4./6. Dezember 1909 an die Bahngesellschaft einverstanden erklärt.

Wir sind mit der gewünschten Änderung der Art. 12 (Übernahme des Güterdienstes) und 18 (Minimaltransporttaxe) ohne weiteres einverstanden. In bezug auf die beantragte Änderung der Artikel 16 (Personentaxen) und 17 (Gepäck- und Gütertaxen) haben wir folgendes zu bemerken.

Es scheint uns nicht empfehlenswert, die Einteilung der Strassenbahn in vier Tarifzonen in der Konzession festzulegen.

Der Gesellschaft sollte nach unserm Dafürhalten die Einteilung der Linie in Tarifzonen und die Änderung dieser Zonen, wenn das Bedürfnis hierfür sich fühlbar macht, freigestellt bleiben. Da für eine Mehreinnahme gesorgt werden muss, um das Betriebsdefizit zu decken, so bleibt nichts anderes übrig, als neben der

785 beantragten Erhöhung der Taxen der Seilbahn die kilometrischen Taxen der Strassenbahn entsprechend zu erhöhen. Diese Erhöhung sollte auf 100 % angesetzt werden, wenn man nicht Gefahr laufen will, nach kurzem eine neue Konzessionsänderung vornehmen zu müssen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, dessen Fassung unseren Ausführungen entspricht und mit dem die Bahngesellschaft sich noch mit Schreiben vom 4. April 1910 einverstanden erklärt hat, zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. April

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn vom Bahnhof Zug nach Schönegg und einer Drahtseilbahn von Schönegg auf den Zugerberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Zuger Berg- und Strassenbahn, vom 27. Dezember 1909; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1910, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1904 (E. A. S.

XX, 154) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1906 (E. A. S. XXII, 402) abgeänderte Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn vom Bahnhof Zug nach Schönegg und einer Drahtseilbahn von Schönegg auf den Zugerberg wird neuerdings wie folgt abgeändert: 1. Art. 12 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft übernimmt den Transport von Personen, sowie von Gepäck und Gütern, soweit diese mit den vorhandenen Betriebsmitteln befördert werden können.

Zum Transport von lebenden Tieren ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.a

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2: Der erste Absatz des Art. 16 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen : a. auf der Strassenbahn : 20 Rappen per Kilometer der Bahnlänge; b. auf der Seilbahn : für d i e Bergfahrt . . . . 1 4 0 Rappen p e r Person, für die Talfahrt 90 ,, ,, ,, für die Berg- und Talfahrt . 1 8 0 ,, ,, ,, ."· 3. Der zweite Absatz des Art. 17 erhält folgende Fassung: ,,Für das übrige Gepäck werden im Maximum folgende Taxen erhoben: a. auf der Strassenbahn: 20 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer der Bahnlänge ; b. auf der Seilbahn : 140 Rappen per 100 Kilogramm."

4. Der vierte Absatz des Art. 17 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Gütern können Taxen bis auf den Betrag folgender -Ansätze bezogen werden : a. auf der Strassenbahn : 15 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer der Bahnlänge ; b. auf der Seilbahn : 90 Rappen per 100 Kilogramm. "· 5. Art. 18 erhält folgende Fassung: ,,Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf."

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses;, der am 1. Mai 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn vom Bahnhof Zug nach Schönegg und einer Drahtseilbahn von Schönegg auf den Zugerberg. (Vom 9. April 1910.)

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20.04.1910

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