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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1898 betreffend Fortsetzung der Strassenbahn Vevey-MontreuxChillon nach Villeneuve und Ausdehnung der Konzession dieser Bahn auf die Linie Chillon-Villeneuve.
(Vom 31. Mai 1910.)
Tit.
Mittelst Eingabe vom 8. September 1909 teilte die Gesellschaft der Strassenbahn Chillon-Byron-Villeneuve in Villeneuve mit, dass sie, infolge der in Aussicht genommenen Beseitigung; des die Werke von Grandchamp mit den schweizerischen Bundesbahnen verbindenden Industriegeleises, die Frage der Verbindung genannter Werke mit der Station Villeneuve unter Benützung ihrer Strassenbahnlinie studiere. Da jedoch Art. 13 der Konzession einer Strassenbahn von Vevey nach Montreux vom 22. März, 1884 (E. A. S. VIII, 21), die durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 217) auf die Fortsetzung, d. h. auf die Linie Chillon-Byron-Villeneuve ausgedehnt worden sei, den Gütertransport nicht vorsehe, so sehe sich die genannte Gesellschaft veranlasst, um eine Abänderung der Konzession im Sinne der Einführung des Gütertransportes nachzusuchen. Der erwähnte Art. 13 der Konzession hat folgenden Wortlaut: ,,Die Unternehmer sind nur zum Transport von Personen und Handgepäck verpflichtet. Eine weitere Ausdehnung der
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Unternehmung auf den Transport von Waren und Vieh bedarf einer besondern Bewilligung durch den Staatsrat und einer Ergänzung der Konzession durch Bundesbeschluss.14 Mit Schreiben vom 9. Dezember 1909 teilt die Gesellschaft der Strassenbahn Chillon-Byron-Villeneuve dem Eisenbahndepartement mit, dass vorläufig nicht auf der ganzen Linie ChillonVilleneuve, sondern nur zwischen der Station Villeneuve und den Werken von Grandchamp Gütertransporte ausgeführt würden.
Um für den Fall, dass die Gesellschaft später den Güterdienst für die ganze Linie einführen sollte, eine neue Konzessionsänderung zu vermeiden, sollte die Konzession in dem Sinne abgeändert werden, dass der Bundesrat berechtigt ist, nach Anhörung der Gesellschaft die Einführung des Gütertransportes auf der Linie Chillon-Villeneuve zu bewilligen und denselben auf gewisse näher zu bezeichnende Strecken zu beschränken.
In seiner Vernehmlassung vom 1. November 1909 hat sich der Staatsrat des Kantons Waadt zugunsten des Begehrens um Änderung der Konzession ausgesprochen.
Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benutzen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 31. Mai 1910.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Comtesse.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.
856 (Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
Abänderung des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1898 betreffend Fortsetzung der Strassenbahn Vevey-MontreuxChillon nach Villeneuve und Ausdehnung der Konzession dieser Strassenbahn auf die Linie ChillonVilleneuve.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Gesellschaft der Strassenbahn ChillonByron-Villeneuve vom 8. September und 9. Dezember 1909 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1910, beschliesst: I. Der Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 217) betreffend Fortsetzung der Strassenbahn Vevey-Montreux-Chillon nach Villeneuve und Ausdehnung der Konzession dieser Strassenbahn auf die Linie Chillon-Villeneuve wird wie folgt abgeändert : Der Bundesrat ist berechtigt, nach Anhörung der Gesellschaft die Einführung des Giltertransportes auf der Linie ChillonVilleneuve zu bewilligen und diesen Transport auf gewisse näher zu bezeichnende Strecken zu beschränken. Die Gesellschaft ist ermächtigt, eine Taxe bis auf den Betrag von 10 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer zu beziehen.
II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1910 in Kraft tritt, beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1898 betreffend Fortsetzung der Strassenbahn VeveyMontreux-Chillon nach Villeneuve und Ausdehnung der Konzession dieser Bahn auf die Linie Chi...
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Jahr
1910
Année Anno Band
3
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23
Cahier Numero Geschäftsnummer
44
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.06.1910
Date Data Seite
854-856
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10 023 792
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