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Botschaft des

Bundesrates an die Aufhebung der bahnobligationen Bundesbeschlüsse 26. Juni 1903.

Bundesversammlung betreffend die auf die Ausgabe weiterer Bundessich beziehenden Bestimmungen der vom 20. Dezember 1901 und

(Tom 15. Dezember 1910.)

Tit.

In der letzten Junisession der Bundesversammlung wurde von Herrn Ständerat Schulthess und Mitunterzeichnern folgende Motion gestellt: ,,Der Bundesrat wird eingeladen : 1. Künftig sich über die Aufnahme von Anleihen für die Bedürfnisse der Bundesbahnen mit den Organen derselben zu verständigen und in den Anleihensverträgen die Ratifikation der Bundesversammlung vorzubehalten.

2. Einen Beschlussesentwurf vorzulegen, wodurch die Bundesbeschlüsse vom 20. Dezember 1901 und 26. Juni 1903 aufgehoben werden."

Die Motion, zu welcher die Aufnahme des 80 MillionenAnleihens für die Bundesbahnen im November 1909 Veranlassung gegeben hatte, gelangte in der Sitzung des Ständerates vom 22. Juni 1910 zur Behandlung. Der Bundesrat gab am Schlüsse der Ausführungen, mit denen er sein Vorgehen beim Abschluss jenes Anleihens rechtfertigte, die Erklärung ab, dass er

753 1. künftige Anleihen der Bundesbahnen unter Mitwirkung der Organe der Bundesbahnen kontrahieren werde; 2. einen Beschlussesentwurf über Aufhebung der Bundes- , beschlüsse vom 20. Dezember 1901 und 26. Juni 1903 vorlegen werde.

Gestützt auf diese Erklärung stellten die Motionäre den Antrag, es sei die Motion als erledigt zu betrachten, welchem Antrag vom Rate stillschweigend zugestimmt wurde.

Wir lösen heute das in der zweiten der hiervor wiedergegebenen Erklärungen enthaltene Versprechen ein, indem wir Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Aufhebung der die Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Bundesbahnobligationen enthaltenden Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1901 (A. S. n. F. XVIII, 938) und Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1903 (A. S. n. F. XIX, 658) zur gefälligen Annahme unterbreiten.

Wie sich bei näherer Prüfung ergibt, kann es sich nämlich bloss um die Aufhebung der genannten Artikel handeln, während die übrigen Bestimmungen der beiden Bundesbeschlüsse von 1901 und 1903, wenn sie auch längst vollzogen sind oder die Aktualität verloren haben, weiter zu Recht bestehen sollten.

Wir benützen gerne den Anlass, um Ihnen hiernach eine Aufstellung darüber zu geben, in welchem Umfange von der Autorisation, die nun zurückgezogen werden soll, Gebrauch gemacht worden ist.

Nachdem auf Grund des Bundesbescblusses vom 28. Juni 1899 (A. 8. n. F. XVII, 229) vier erste Serien CA, B, C und D) von 3 y2Y°igeascuweizer'schen Bundesbahnobligationen im Gesamtbetrage von 200 Millionen Franken ausgegeben worden waren, ermächtigte die Bundesversammlung durch Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1901 den Bundesrat, weitere 31/2%ige Bundesbahnobligationen auszugeben: a. zur Reglierung des Kaufpreises an verstaatlichte Eisenbahnunternehmungen nach Massgabe der von der Bundesversammlung genehmigten Kaufverträge ; b. zur Beschaffung der Gelder zur Bestreitung der Ausgaben des Baukontos der Bundesbahnverwaltung, soweit deren eigene Mittel hierzu nicht ausreichen; c. zum eventuellen Umtausch der vom Bunde garantierten 3Ya %igen Obligationen der Jura-Simplon-Bahn.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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Gestützt auf diese Ermächtigung wurden an S1/^ %igen Bundesbahnobligationen ausgegeben: Fr.

1. Im Jahre 1902 eine Serie E im Betrage von 50,000,000 die wie folgt Verwendung fand : am 20. Juni 1902 zum Austausch Fr.

gegen Obligationen der Vereinigten Schweizerbahnen 22,000,000 am 25. Juli 1902 zum Austausch gegen Obligationen des Simplontunnels 20,000,000 am 27. Februar 1903 für die eigenen Bedürfnisse der S. B. B 5,000,000 am 27. Februar 1903 für die Konversion v o n Anleihen . . . . 3,000,000 Total

50,000,000

2. Im Jahre 1902 eine Serie F im Betrage von zu folgenden Zwecken verwendet: am 27. Februar 1903 zur Konversion Fr.

von Anleihen 7,000,000 am 7. April 1903 zum Austausch gegen Aktien der Jura-Simplon-Bahn. . 43,000,000 Total 50,000,000

50,000,000

3. Im Jahre 1903 eine Serie G im Betrage von au folgenden Zwecken verwendet: am 7. April 1903 zum Austausch gegen FrAktien der Jura-Simplon-Bahn. .

2,154,000 am 23. Juni 1903 zum Austausch gegen Obligationen der Jura-Simplon-Bahn von 1898 40,000,000 "am 6. Oktober 1903 zum Austausch ' gegen Aktien der Jura-Simplon-Bahn 873,000 am 15. Oktober 1903 für die eigenen Bedürfnisse der S. B. B 6,973,000

50,000,000

Total

50,000,000 Übertrag

150,000,000

755 Übertrag 4. Im Jahre 1905 eine Serie H im Betrage von zu folgenden Zwecken verwendet: am 15. Februar 1905 zum Austausch Fr.

gegen Aktien der Jura-Simplon-Bahn 5,000,000 am 16. Juni 1905 für die eigenen Bedürfnisse der S. B. B 10,000,000 am 5. Dezember 1905 für die eigenen Bedürfnisse der S. B. B 25,000,000 am 7., 8. und 28. Dezember 1905 zum Austausch gegen Aktien der Jura-Simplon-Bahn 6,028,000 am 25. Mai 1906 für die eigenen Bedürfnisse der S. B. B 3,972,000 Total 5. Im Jahre 1906 eine Serie I im zu folgenden Zwecken verwendet: am 25. Mai 1906 Konversion des Anleihens von 1889 der Jura-BernLuzern-Bahn für die Brilnigbahn . . . . .

für die eigenen Bedürfnisse der S. B. B Total

Fr.

150,000,000 50,000,000

50,000,000 Betrage von

50,000,000

Fr.

29,000,000 5,000,000 16,000,000 50,000,000

6. Im Jahre 1907 eine Serie K im Betrage von die ganz für die eigenen Bedürfnisse der schweizerischen Bundesbahnen verwendet wurden.

50,000,000

7. Im Jahre 1909 ein Anleihen im Betrage von zur Bestreitung der Ausgaben der schweizerischen Bundesbahnen für Bauten und Vollendungsarbeiten und für Beschaffung von Rollmaterial.

80,000,000

Total

380,000,000

Durch Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1903 sodann haben Sie den Bundesrat ermächtigt, 3 % Bundesbahnobligationen, deren Kapital und Zins in Schweizerwährung zahl-

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bar sind, auszugeben und den Emissionskurs, sowie die speziellen Bedingungen dieses Anleihens innert den Grenzen des allgemeinen Amortisationsplanes der Bundesbahnschuld festzusetzen.

Diese Emissionen konnten stattfinden: a. zur Beschaffung der nötigen Gelder für die Ausgaben des Baukontos der Bundesbahnen, soweit die eigenen Mittel dieser Verwaltung hierzu nicht ausreichen ; b. zur Konversion derjenigen im Bundesbeschluss vom 24. April 1902 aufgeführten 4°/o Anleihen, welche noch nicht zur Rückzahlung gekündet wurden; c. zur Konversion der 3'/s0/» Anleihen der durch den Bund zurückgekauften Bahnen.

Von dieser Ermächtigung wurde einzig Gebrauch gemacht zur Aufnahme des sog. Emprunt 3°/o différé im Betrage von Fr. 150,000,000 im Jahre 1903, von dem Fr. 143,000,000 zur Konversion 4°/oiger Anleihen der Nordostbahn und der Centralbahn und der Rest für die eigenen Bedürfnisse der schweizerischen Bundesbahnen verwendet wurden.

Es ergibt sich aus vorstehender Aufstellung, dass der Bundesrat mit der Ausgabe von 3Ya, bezw. 3°/o Bundesbahnobligationen stets im Rahmen der ihm durch die mehrfach zitierten Bundesbeschlüsse erteilten Ermächtigung geblieben ist. Wenn Ihre Räte nun heute, nachdem die durch die Verstaatlichung der 5 Hauptbahnen notwendig gewordenen Anleihensoperationen in der Hauptsache durchgeführt sind, es als angezeigt erachten, die in den Jahren 1901 und 1903 dem Bundesrat erteilte generelle Ermächtigung zur Ausgabe von weitem 3Va, bezw. 3 °/o Bundesbahnobligationen zurükzuziehen, so haben wir hiergegen nichts einzuwenden. Wir gestatten uns bloss, zu konstatieren, dass der Gebrauch, den wir von jener generellen Ermächtigung gemacht haben, jedenfalls den Interessen der schweizerischen Bundesbahnen und dem Landeskredit nicht nachteilig, sondern im Gegenteil förderlich gewesen ist, indem sie uns wiederholt gestattete, für die Aufnahme eines Anleihens eine momentan günstige Lage des Finanzmarktes auszunutzen, was vielleicht im einen oder ändern Fall nicht möglich gewesen wäre, wenn wir uns zur Aufnahme des Anleihens vorher von der Bundesversammlung hätten autorisieren lassen müssen.

Und was speziell das 80 Millionen-Anleihen vom November 1909 anbelangt, das der Motion Schulthess und Konsorten gerufen hat, so sei uns der Hinweis darauf erlaubt, wie sehr die seitherigen Verhältnisse des Geldmarktes uns Recht gegeben haben darin,

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dass wir mit der Begebung jenes Anleihens nicht länger zugewartet haben, nachdem die Notwendigkeit einmal anerkannt war, die erhebliche schwebende Schuld der Bundesbahnen zu konsolidieren.

Indem wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes empfehlen, versichern wir Sie, Tit., auch bei diesem Anlass unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 15. Dezember 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Aufhebung der auf die Ausgabe weiterer Bundesbahnobligationen sich beziehenden Bestimmungen der Bundesbeschlüsse vom 20. Dezember 1901 und 26. Juni 1903.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1910, beschliesst: Art. 1. Der Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1901 und der Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1903, in denen dem Bundesrat die Ermächtigung erteilt wird zur Ausgabe weiterer B1/!! %, bezw.

3 °/o Bundesbahnobligationen, werden aufgehoben.

Art. 2. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Aufhebung der auf die Ausgabe weiterer Bundesbahnobligationen sich beziehenden Bestimmungen der Bundesbeschlüsse vom 20. Dezember 1901 und 26. Juni 1903. (Vom 15. Dezember 1910.)

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1910

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51

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129

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21.12.1910

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752-758

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