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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen ta Bundes.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht, oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer ändern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern folgende Bedingungen zutreffen: a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand oder b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde oder c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen, oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde oder d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer ändern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbe-griffen sind.

Anspruchsberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1910 mit Begleitschreiben und

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Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins (zurzeit in Basel) zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Binsendung der Police, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst, des Geburtsdatums und Heimatortes erforderlich.

Besteht daneben eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policennummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsveroins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 20. Oktober 1910.

(3..).

Departement des Innern.

Abfertigung von getrockneten Wachholderbeeren mit Zollgeleitschein auf 1 Jahr.

Es wird hiermit bekannt gegeben, dass getrocknete Wachholderbeeren, Tarif Nr. 30, in Mengen von wenigstens 500 kg auf Zusehen hin zur Abfertigung mit Jahresgeleitschein, im Sinne von Art. 57, lit. c, Ziff. l, der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, angemeldet werden können. Die Abfertigung mit Jahresgeleitschein erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Warenführers.

B e r n , den 26. Oktober 1910.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine Summe für die Ausrichtung von Stipendien an schweizerische Künstler verwendet werden.

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Die Stipendien werden zur Förderung von Studien, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler eventuell auch zur Erleichterung der Ausführung von Kunstwerken verliehen.

Anspruch auf die Unterstützung haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg weitere Kunststudien betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die das Stipendium zu erlangen wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin beim unterzeichneten Departemente anmelden.

Das Gesuch ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Ausserdem sind zwei bis drei Arbeiten des Bewerbers -- wovon wenigstens eine vollständig ausgeführte -- die gestatten dessen Befähigung zu beurteilen, einzusenden. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 1. Januar, spätestens aber am 15. Januar 1911 beim Departement des Innern eintreffen.

Das Anmeldeformular und der Auszug aus der Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 betreffend die Stipendien, alles nähere über Verabreichung und Höhe dieser Unterstützungen enthaltend, können bei der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

B e r n , den 20. Oktober 1910.

(3..).

Eidg. Departement des Innern.

Eröffnung des Nebenzollamtes Bonfol-Bahnhof.

Es wird hiermit bekannt gegeben, dass auf den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung der neuen Bahnlinie Bonfol - Pfetterhausen (Elsass), d. h. auf 1. November nächsthin, im B a h n h o f B o n f o l ein Nebenzollamt errichtet wird, mit der Befugnis zur allgemeinen Transitabfertigung. Dasselbe ist überdies auch für die Pflanzenund Vieheinfuhr geöffnet.

B e r n , den 26. Oktober

1910.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1910

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02.11.1910

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195-197

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