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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Gesellschaft der elektrischen Strassenbahn Bremgarten-Dietikon abgeschlossenen Vertrages vom 14. Mai/3. Juni 1910 über die Verpachtung des Betriebes der Linie WohlenBremgarten an die Bremgarten-Dietikon-Bahn.

(Vom 15. Dezember 1910.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1904 (E. A. S.

XX, 279) ist die Konzession der elektrischen Strassenbahn Bremgarten-Dietikon auf die Strecke von Bremgarten (Obertor) nach der Station Bremgarten der schweizerischen Bundesbahnen ausgedehnt worden. Seither ist die Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für diese Strecke zweimal durch Bundesratsbeschluss (E. A. 8. XXIII, 25, und XXIV, 275) verlängert worden. Die Ausführung der projektierten Verbindung der Stammlinie mit der auf dem linken Reussufer gelegenen Station Bremgarten S. B. B. der Linie WohlenBremgarten scheiterte bisher an der Kostenfrage, indem die Überbrückung der Reuss wegen der ungünstigen Terrainverhältnisse grosse Kosten erfordert. Die Gesellschaft der elektrischen Strassenbahn Bremgarten-Dietikon ist nun auf den Gedanken gekommen,

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von den Bundesbahnen die Strecke Wohlen-Bremgarten in Pacht zu nehmen, um auf diese Weise eine durchgehende Verbindung zwischen dem Limmat-, Reuss- und Bünztal herzustellen. Damit wird bezweckt, neben der Deckung der Betriebskosten auch die Verzinsung der Anlagekosten der Verbindungslinie BremgartenObertor-Bremgarten 8. B. B. herauszubringen. Die bezüglichen Verhandlungen zwischen der Verwaltung der Strassenbahn Bremgarten-Dietikon und der Bundesbahnverwaltung führten zum Abschluss eines Pachtvertrages, der vom VerwaltuDgsrate der schweizerischen Bundesbahnen in seiner Sitzung vom 28. November 1910 genehmigt wurde, nachdem inzwischen durch Abschluss eines Konkurrenzvertrages noch eine Verständigung über die Verkehrsteikmg zwischen den Bundesbahnen und der Bremgarten-DietikonBahn für die Dauer der Pachtzeit getroffen worden war.

Der Verwaltungsrat der schweizerischen Bundesbahnen hat gemäss der ihm laut Art. 17, Ziffer 6, des Rückkaufsgesetzes zustehenden Kompetenz den Pachtvertrag endgültig ratifiziert.

Dagegen kann die Übertragung des Betriebes der Bundesbahnstrecke ·Wohlen-Bremgarten an die elektrische Strassenbahn Bremgarten-Dietikon gemäss Art. 10 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 nur mit Zustimmung der Bundesversammlung erfolgen.

Um diese Genehmigung kommen die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und die Gesellschaft der elektrischen Strassenbahn Bremgarten-Dietikon mit Zuschrift vom 30. November, beziehungsweise 3. Dezember an das Eisenbahndepartement ein.

In der Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, suwie im Berichte der Generaldirektion und der ständigen Kommission an den Verwaltungsrat der schweizerischen Bundesbahnen wird im wesentlichen ausgeführt, die Verbindung der beiden Stationen in Bremgarten sei für die beteiligte Landesgegend von grossem Interesse, indem für Wohlen und weiter eine bessere und billigere Verbindung mit Zürich geschaffen werde.

Anderseits werde für den Verkehr der aargauischen Gemeinden mit Bremgarten die unmittelbar an dem Städtchen gelegene Station Obertor direkt mit der Bahn erreicht, während gegenwärtig zur verhältnismässig grossen Entfernung von der Station S. B. B. noch eine starke Steigung in Betracht komme. Die Bremgarten-DietikonBahn beabsichtige, den Personen-, Gepäck- und Stückgüterverkehr mit Einlegung
einer dritten Schiene in die normalspurige Linie Wohlen-Bremgarten schmalspurig von Dietikon über Bremgarten bis Wohlen durchzuführen, während der Wagenladungsgüterverkehr von Wohlen nach Bremgarten und umgekehrt normalspurig weiter

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betrieben werden könne, und zwar mit Bedienung durch eine normalspurige elektrische Lokomotive. Eine eingehende Prüfung aller in Betracht kommenden Faktoren habe ergeben, dass die Lösung auch für die Bundesbahnen von Vorteil sei. Der Betrieb der Linie Wohlen-Bremgarten erzeige ohne Anrechnung eines Beitrages für die Mitbenützung der Station Wohlen einen jährlichen Ausfall von Fr. 24,000--25,000. Nach dem Inkrafttreten des mit der Bahn Bremgarten-Dietikon vereinbarten Pachtvertrages sei dann an die Bahngesellschaft eine Betriebssubvention zu entrichten, welche anfänglich Fr. 22,000 zu betragen habe und von fünf zu fünf Jahren je um Fr. 2500 reduziert werde. Es stehe somit eine stetig fortschreitende Herabsetzung des Betriebsdefizites in sicherer Aussicht, während bei Fortsetzung des eigenen J3etriebes einer Verbesserung der Betriebseinnahmen die Gefahr der Vermehrung der Betriebsausgaben gegenüberstehe.

Die Bremgarten-Dietikon-Bahn habe zu dieser Kombination nur Hand bieten können für den Fall, dass eine ungewöhnlich lange Dauer des Pachtvertrages festgesetzt werde. Zur Sicherung ihrer Interessen habe die Bundesbahnverwaltung nämlich verlangen müssen, dass beim Ablauf des Pachtvertrages die Bahnlinie in gutem Zustande als normalspurige Bahn wieder übergeben werde, ohne dass sie die Verpflichtung hätte eingehen können, die von der Bremgarten-Dietikon-Bahn auf ihre Kosten für den elektrischen Betrieb erstellten Anlagen zu übernehmen. Diese Kosten müssten demnach während der Vertragsdauer amortisiert werden, und hierfür sei eine Frist von 35 Jahren erforderlich. Nach Ablauf dieser Frist seien somit die Bundesbahnen berechtigt, die Linie "WohlenBremgarten entweder zum normalspurigen Dampfbetrieb an sich zu ziehen oder selbst zum elektrischen Betrieb (normal- oder schmalspurig) überzugehen. Für den Fall, dass die Bundesbahnverwaltung dannzumal die Linie weiter verpachten wolle, sei der Bremgarten-Dietikon-Bahn in Art. 10 des Vertrages ein Vorzugsrecht eingeräumt.

Zu den Bestimmungen des Vertrages, die sich speziell auf den Betrieb beziehen, bemerken wir in Anlehnung an den oben erwähnten Bericht und Antrag der Generaldirektion und der ständigen Kommission vom 1./14. November 1910, dass der Bremgarten-Dietikon-Bahn die Einnahmen des Betriebes der verpachteten Linie zufliessen. Dagegen sind sämtliche Betriebskosten von ihr zu tragen. Für die Tarife der Linie Wohlen-Bremgarten gelten auch fernerhin die Taxen der Bundesbahnen (Art. 3 und 4).

769 Gemäss der Bestimmung in Art. 5 hat die Pächterin. für die Mitbenützung der Station Wohlen keine Vergütung zu entrichten.

Art. 6 regelt die Anschlussverhältnisse.

Die Art. 8 und 9 enthalten die erforderlichen Vorschriften über die Übergabe der Linie nach Ablauf der Pachtdauer und über den Erneuerungsfonds in bezug auf die Linie Wohlen-Bremgarten.

Art. 13 sieht vor, dass Streitigkeiten, welche sich über die Auslegung oder die Ausführung des Vertrages zwischen den Parteien ergeben sollten, durch den zuständigen Richter zu erledigen sind.

Die Regierung, beziehungsweise die Baudirektion des Kantons Aargau erklärt mittelst Zuschrift vom 6. Dezember 1910, dass sie gegen die Übertragung des Betriebes der Linie Wohlen-Bremgarten an die elektrische Bahn Bremgarten-Dictikon nichts einzuwenden habe.

In den Genehmigungsbeschluss wird der übliche Vorbehalt, dass für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ausser der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin haftet, aufzunehmen sein.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Dezember

1910.

im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Bundesblatt.

62. Jahrg. Bd. V.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Gesellschaft der elektrischen Strassenbahn Bremgarten-Dietikon abgeschlossenen Vertrages vom 14. Mai/3. Juni 1910 über die Verpachtung des Betriebes der Linie WohlenBremgarten an die ßremgarten-Dietikon-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom 30. November 1910; 2. einer Eingabe der elektrischen Strassenbahn BremgartenDietikon A.-G-. vom 3. Dezember 1910; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1910, beschli esst: 1. Der zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Direktion der elektrischen Strassenbahn Bremgarten-Dietikon unterm 14. Mai/3. Juni 1910 abgeschlossene Vertrag über die Verpachtung des Betriebes der Linie WohlenBremgarten an die Bremgarten-Dietikon-Bahn wird unter dem Vorbehalte genehmigt, dass für die Erfüllung der von der betriebsführenden Verwaltung übernommenen gesetzlichen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

-ss>-.-

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Verordnung betreffend

die VII. eidgenössische Viehzählung.

(Vom

5. Dezember 1910.)

Der schweizerische Bundesrat, in Vollziehung des Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893, betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (A. S. n. F. XIV, 213), auf Antrag seines Departements des Innern, verordnet: Art. 1. Die VII. eidgenössische Viehzählung hat Freitag den 21. April 1911 stattzufinden.

Sollte in einer politischen Gemeinde die Zählung an diesem Tage aus triftigen Gründen nicht durchgeführt werden können, so hat dies die betreffende Behörde durch Vermittlung der Kantonsregierung dem eidgenössischen Departement des Innern anzuzeigen. Das Departement wird dann Weisung geben, wann und wie sie dort vorzunehmen sei.

Art. 2.

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Die Zählung erfolgt nach Massgabe der ,,Besitzer-

Art. 3. In jeder politischen Gemeinde sind alle Tiere der Viehgattungen zu zählen, .

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Gesellschaft der elektrischen Strassenbahn Bremgarten-Dietikon abgeschlossenen Vertrages vom 14.

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