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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Schutzmassnahmen gegen die Cholera und die Pest.

(Vom 22. August 1910.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die Cholera, welche schon seit dem Frühjahr im Südosten Russlands herrscht, hat sich in letzter Zeit in gefahrdrohender Weise fast über das ganze russische Reich ausgedehnt, sodass sozusagen sämtliche Gouvernemente und Gebiete in mehr oder weniger starker Ausdehnung davon ergriffen sind. Es sind auch bereits mehrere Verschleppungen sowohl auf dem Landwege als auf dem Seewege nach ändern Ländern vorgekommen. Letzter Tage ist die Seuche in verschiedenen Ortschaften in Apulien (Provinzen Bari und Foggia) an der Ostküste Italiens aufgetreten.

Genauere Nachrichten über das Auftreten und die Ausbreitung dieser gefährlichen Seuche finden Sie im sanitarisch-demographischen Wochenbulletin der Schweiz, welches in jeder Nummer über den Stand der epidemischen Krankheiten im In- und Auslande Bericht erstattet.

Angesichts des- progressiven Charakters der Epidemie und des relativ starken Verkehrs zwischen den infizierten Gegenden und der Schweiz müssen wir mit der Möglichkeit einer Einschleppung dieser Krankheit rechnen. Diese Möglichkeit ist umso näher liegend, als wir uns mitten in der Reisesaison befinden,

481 und zudem auf den Beginn des Wintersemesters ein starker Zuzug russischer Studierender beiderlei Geschlechts nach den schweizerischen Universitätsstädten zu gewärtigen ist.

Sobald die Epidemie in Russland sich auszubreiten begann, haben wir die Abschnitte IIB (Art. 33--35 : Überwachung der Reisenden am Ankunftsorte) und III (Art. 37--48 : Waren; und Gepäckverkehr) der Verordnung über die Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908, in Vollziehung gesetzt und deren Anwendung gegen die Herkünfte aus choleraverseuchten Bezirken angeordnet. Die Namen der als choleraverseucht anzusehenden Bezirke wurden jeweilen im Bundesblatt bekannt gegeben und Ihnen ausserdem durch Zustellung von Separatabzügen der betreffenden Bundesratsbeschlüsse, sowie durch Veröffentlichung derselben im sanitarisch-demographischen Wochenbulletin der Schweiz zur Kenntnis gebracht. Dies wird auch in Zukunft geschehen.

Nach Art. 37 ff. der vorgenannten Verordnung sind von der Einfuhr aus einem choleraverseuchten Bezirk ausgeschlossen : 1. Gebrauchte persönliche Effekten (Leibwäsche und Kleidungsstücke) und benutztes Bettzeug, vorausgesetzt, dass es sich nicht um Reisegepäck oder Umzugsgut handelt, in welchem Falle diese Gegenstände einer sanitarischen Revision und eventuell der Desinfektion (Art. 41--48 der Verordnung) unterworfen werden.

2. Hadern und Lumpen, mit Ausnahme neuer Abfälle aus Fabriken und Werkstätten, neuer Papierschnitzel, -der Kunstwolle und der Lumpen, die als Grosshandelsware in gepressten, mit Reifen umschnürten Ballen befördert werden.

Die aus choleraverseuchten Bezirken zugereisten Personen sind nach Vorschrift der Art. 33--35 der Verordnung während 5 Tagen, vom Datum der Abreise an gerechnet, einer ärztlichen Überwachung zu unterstellen. Der mit dieser Überwachung betraute Arzt soll sich während der genannten Zeit täglich wenigstens einmal in direkter Weise von dem Befinden der zu überwachenden Personen überzeugen und sobald er verdächtige Zeichen bei einer derselben konstatiert, die zuständige Gesundheitsbehörde benachrichtigen, worauf letztere ohne Verzug die notwendigen Massregeln zu ergreifen hat. Besitzer von Gasthöfen, Pensionen, Logierhäusern und Herbergen, sowie alle diejenigen Personen, welche Fremde bei sich aufnehmen, sind gehalten, die

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bei ihnen logierenden Personen, welche vor weniger als 5 Tagen an einem choleraverseuchten Ort gewesen sind, unverzüglich der Gesundheitspolizeibehörde zu melden. Personen, welche aus choleraverseuchten Bezirken herkommen, sind verpflichtet, sofort nach ihrer Ankunft an einem Aufenthaltsorte dem Logisgeber hiervon Mitteilung zu machen und wenn sie vor Ablauf der Überwachungsdauer Weiterreisen, dem überwachenden Arzt das nächste Reiseziel anzugeben.

Da die Reise aus einem grossen Teil der verseuchten russischen Bezirke nach der Schweiz in 2 J /2 bis 3 Tagen .und die Reise aus Apulien sogar in einem Tag zurückgelegt werden kann, so verdienen die erwähnten Vorschriften, für deren genauen Wortlaut wir auf die Verordnung selbst verweisen, die allergrösste Beachtung, und wir ersuchen Sie, mit allem Nachdruck darauf zu dringen, dass diese Überwachungsmassregeln durch die örtlichen Gesundheitsbehörden strikte durchgeführt werden.

Die Überwachung ist um so strenger durchzuführen, je schlechter die hygienischen Verhältnisse sind, unter denen die zugereisten Personen leben. Unter Umständen dürfte es sich empfehlen, auch nach Ablauf der fünftägigen Überwachung noch eine gewisse Aufsicht auszuüben, um ja erste Erkrankungen möglichst früh zu entdecken. Man hat dabei im Auge zu behalten, dass es neben den schweren, rasch verlaufenden Cholerafällen auch leichtere Erkrankungen gibt, die sich durch blosses Unwohlsein und Durchfall äussern, aber für die Weiterverbreitung der Krankheit noch gefährlicher sind als die schweren, indem die nur in geringem Grade Erkrankten nicht selten gleichwohl ihrer Beschäftigung nachgehen.

Hinsichtlich des Verfahrens zur raschen Sicherstellung der Diagnose in verdächtigen Erkraükungsfällen verweisen wir auf die Anweisung zur Entnahme und Verpackung der an die bakteriologischen Untersuchungästellen einzusendenden choleraverdächtigen Untersuchungsobjekte, vom 1. Dezember 1908*), und in bezug *) Als offizielle bakteriologische Untersuchungsstellen sind bezeichnet : 1. das Institut zur Erforschung der Infektionskrankheiten der Universität Bern; 2. das Hygiene-Institut der Universität Zürich; 3. das pathologisch-anatomische Institut der Universität Basel; 4. das hygienisch-parasitologische Laboratorium der Universität Lausanne ; 5- das bakteriologische Laboratorium des ,,Service cantonal d'hygiène" in Genf; 6. das hygienisch-bakteriologische Institut der Universität Freiburg.

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-auf die weiteren Massnahmen auf die Vorschriften des eidgenössischen Epidemiengesetzes und der zugehörigen : eidgenössischen Erlasse *), beziehungsweise auf die kantonalen Vollziehungsverordnungen. Dabei ist jede verdächtige Erkrankung bis zur .bakteriologischen Feststellung der Diagnose grundsätzlich gleich zu behandeln wie ein ausgesprochener Cholerafall, mit dem ein·zigen Unterschied, dass bloss verdächtige Kranke für sich abgesondert werden müssen und nicht in demselben Raum mit un.zweifelhaft an Cholera Erkrankten untergebracht werden dürfen.

Es ist deshalb durchaus erforderlich, dass neben den nach G-e· schlechtem getrennten Absonderungsräumen für Cholerakranke .auch solche für Choleraverdächtige bereit gehalten werden.

Selbstverständlich ist auch dafür zu sorgen, dass alle son-stigen Hülfsmittel zur sofortigen Absonderung eingeschleppter Fälle und zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche «(Krankentransportmittel, Desinfektionsmittel und Desinfektions-einrichtungen) vorhanden sind und dass die nötigen Ärzte und ein zuverlässiges instruiertes Personal für den Transport und die Pflege solcher Kranken und für den Desinfektionsdienst zur Verfügung stehen.

Es ist erfahrungsgemäss beim Auftreten von gemeingefährlichen Epidemien oft recht schwer, geeignetes Personal für den .Kranken- und Sanitätsdienst zu bekommen. Deshalb kann den *) 1. Reglement betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an .Kantone und Gemeinden zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien.

Vom 4. November 1887.

2. Kreisschreiben des Bundesrates betreffend die Ausführung des Bun·desgesetzes über Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 2. Juli 1886, und des bezüglichen Reglements, vom 4. November 1887. Vom 16. September 1890.

3. Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien. Vom 4. Dezember 1899.

4. Verordnung über die Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäckund Warenverkehr betreffen. Vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908.

5. Bundesratsbeschluss betreffend Krankenübergabestationen für pest·oder cholerakranke Reisende. Vom 9. Juli 1909.

6. Bundesratsbeschluss betreffend die Eingangszollämter für die als Eil- oder Frachtgut oder als Fahrpoststück spedierten Sendungen von -persönlichen Effekten oder
Umzugsgegenständen aus pest- oder choleraverseuchten Bezirken. Vom 20. Juli 1909.

7. Verordnung betreffend den Leichentransport. Vom 6. Oktober 1891
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Gemeinden nicht dringend genug empfohlen werden, sich bei Zeiten nach geeignetem Personal umzusehen und sich dessen zu versichern. Häufig ist es auch nötig, das vorgemerkte Wartpersonal durch einen Arzt noch speziell in der Pflege von Cholerakranken und in der Handhabung der nötigen Vorsichts- und Dessinfektionsmassregeln (siehe Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien, vom 4. Dezember 1899) zu.

unterrichten. Ebenso fehlt es gewöhnlich an der nötigen Zahl instruierter Desinfektoren, so dass geeignete Personen (Krankenpfleger, Samariter, Polizisten, Sanitätssoldaten, Bauhandwerker etc.)

für diesen Dienst ausgebildet werden müssen. Jedenfalls solltefür jede Gemeinde wenigstens ein Desinfektionsheamter bezeichnet werden, welcher für die Beschaffung der nötigen Desinfektionsmittel (Art. l des Reglements betreffend Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien, vom 4. Dezember 1899) sorgt, dieselben, verwahrt, die amtlichen Desinfektionen ausführt oder überwacht und im Bedarfsfalle auch Desinfektionsmittel an Private abgibt mit den nötigen (eventuell gedruckten) Weisungen betreffend' Herstellung der Lösungen und deren Verwendung.

Ferner müssen die nötigen Anstalten getroffen werden, das» bei Todesfällen infolge Cholera die Einsargung der Leiche, der Transport des Sarges nach dem Bestattungsort und die Bestattung selbst vorschriftsgemäss (Verordnung betreffend den Leichentransport, Art. l bis 8) erfolgen können.

Für den Fall des Auftretens mehrerer Cholerafälle an einem* Ort ist auch beizeiten ein Aufnahmelokal für Gesunde, die auslogiert werden müssen, in Aussicht zu nehmen.

Die bedeutenderen und der Gefahr der Einschleppung exponierteren Gemeinden, vor allem die Universitätsstädte und die in: der Verordnung über die Massnahmen zum Schütze gegen die.

Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908, als Krankenübergabestationen I. Klasse bezeichneten Ortschaften*) sollen die vorgenannten, vomGesetz geforderten Einrichtungen derart bereit halten, dass sie jederzeit bezogen und in Betrieb gesetzt werden können. Die Krankenübergabestationen II. und III. Klasse und die weniger *) Basel, Bellinzona, Bern, Biel, Brig, Buchs, La Chaux-de-Fondsr Chiasso, Chur, Genf, Lausanne, Luzern, Neuenburg, Pruntrut, Romanshorn, Korschach, St. Gallen, Schaffhausen, Vallorbe, Les Verrières, Winterthur., .Zürich.

485exponierten Gemeinden, die nicht über ein ständiges Absonderungshaus verfugen, haben wenigstens jetzt schon Isolierungslokalein Aussicht zu nehmen, damit solche bei zunehmender Gefahr zum Bezug eingerichtet und alle sonstigen zur Bekämpfung der Seuche notwendigen Vorbereitungen getroffen werden können.

Kleinere, nicht zu weit auseinanderliegende Gemeinden können, sich zur Erstellung oder Einrichtung eines gemeinsamen Absonderungshauses vereinigen.

Neben diesen Vorbereitungsmassregeln zum sofortigen Eingreifen bei auftretenden choleraverdächtigen Fällen und konstatierten Choleraerkrankungen schreibt das Epidemiengesetz noch eine Reihe wichtiger prophylaktischer Massnahmen vor : Beschaffung reinen, unverdächtigen Trink- und Brauchwassers, sorgfältigeKontrolle der Nahrungs- und Genussmittel und Sorge für Reinhaltung der Wohnungen und Ortschaften.

Die zahlreichen durch Trinkwasser veranlassten Choleraepidemien sind eine dringende Mahnung, es mit der Kontrolle des.

Wassers ernst zu nehmen und die bei den Inspektionen konstatierten Übelstände sofort gründlich zu beseitigen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Trink- und Brauchwassers sind in erster Linie die lokale Inspektion und die mikroskopischbakteriologische Untersuchung massgebend. Bei Sodbrunnen und Zisternen, die im übrigen ein reines Wasser liefern, muss dafür gesorgt sein, dass weder Wasch-, Trink- noch Schmutzwasser,, noch sonstige Unreinigkeiten (auch nicht bei Regengüssen) hineingelangen können. Verdächtige Brunnen, die nicht in guten Stand gesetzt werden können, sind zu schliessen. Die direkte Entnahmevon Trink- und Brauchwasser aus fliessenden oder stehenden Gewässern ohne Filtration ist in Cholerazeiten stets bedenklichund sollte vermieden werden. Wo ein ganz unverdächtigem Wasser nicht zu beschaffen ist. muss bei Choleragefahr sämtlicheszu Trink- und Haushaltungszwecken verwendete Wasser vor dem Gebrauch gekocht werden.

Dass die sanitätspolizeilichen Vorschriften betreffend die Kontrolle der Nahrungs- und Genussmittel und die Marktpolizei' in Zeiten von Choleragefahr eine erhöhte Beachtung verdienenund aufmerksamer und pünktlicher durchgeführt werden müssen,, braucht kaum weiter ausgeführt zu werden.

Von äusserster Wichtigkeit ist eine richtige Wohnungshygiene.

Unreinliche, mangelhaft belichtete, schlecht gelüftete, feuchte und überfüllte Wohnungen sind die eigentlichen Brutstätten für an-

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steckende Krankheiten, namentlich auch für die Cholera. Es ist ·daher eine unabweisbare Pflióht der Ortsgesundheitsbehörden, sich ·durch Inspektionen von dem Zustand der Wohnungen, namentlich der Arbeiterwohnungen und denjenigen der armem BeTölkerung überhaupt, zu überzeugen und, wo gesundheitliche Missstände angetroffen werden, für deren möglichst baldige Beseitigung :zu sorgen. Wohnungen, die nicht in zulässigen Stand gesetzt werden können, sollten polizeilich geschlossen werden. Diese hygienischen Wohnungsinspektionen sind auf Herbergen, Naturalverpflegungsstationen, Massenquartiere, Logier- und Kosthäuser, Gasthäuser und Wirtschaften, Arbeitsräume und Fabriken und .auf öffentliche Anstalten mit zahlreichen Insassen (z. B. Armenund Waisenhäuser, Verpflegungsanstalten etc.) auszudehnen und nach Bedürfnis zu wiederholen.

Bei diesen Nachschauen ist auch auf die Abortverhältnisse, auf die Art und Weise der Beseitigung der Abfallstoffe und der Schmutzwässer, insbesondere der Abwässer aus Wäschereien, ·sowie auf die Reinhaltung in der Umgebung der Gebäude, der Strassen und Plätze, namentlich der mehr oder weniger versteckten Höfe und Höfchen, Hintergässchen u. dgl. ein scharfes Augenmerk zu richten. Finden sich unzulässige Übelstände vor, ;so ist mit allen Mitteln auf Abhülfe zu dringen und dieselbe, wenn nötig, zu erzwingen.

Die Abtrittgruben sollen in möglichst reinlicher Weise entleert und die fehlerhaft angelegten oder schadhaft und durchlässig befundenen bei dieser Gelegenheit in ordnungsgemässen Stand gesetzt werden. Während des Herrschens der Cholera ist dagegen eine Entleerung nur vorzunehmen, wenn die Anfüllung, es erforderlich macht und nachdem der Inhalt desinfiziert worden ist (Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien, vom 4. Dezember 1899, Art. 8).

Schliesslich sei noch auf eine, zwar nicht im Epidemiengesetz vorgesehene, aber nichtsdestoweniger sehr wichtige prophylaktische Massregel hingewiesen, die möglichste Beseitigung von Not und Elend und die Verbesserung "o der wirtschaftlichen Lage der Armen und Unglücklichen.

Wir ersuchen Sie, im Sinne der vorstehenden Ausführungen iunverzüglich Ihre Anordnungen treffen zu wollen, dass sowohl

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·dio vorgeschriebene Überwachung der aus choleraverseuchten Bezirken zugereisten Personen und die zum sofortigen Eingreifen bei Erkrankungsfällen erforderlichen Vorkehren in dem angedeuteten Umfange, als auch die allgemeinen prophylaktischen Massnahmen betreffend Kontrolle des Trink- und Brauchwassers, ·der Lebensmittel und Wohnungen in den Gemeinden zur Ausführung gelangen. Um die Gewissheit zu haben, dass die angeordneten Massnahmen auch richtig durchgeführt werden, empfiehlt ·es sich sehr, Inspektionen durch Sachverständige (Bezirks- oder Kantonsärzte, besondere Delegierte der kantonalen Sanitätsbehörde) vornehmen zu lassen, wenigstens überall da, wo eine solche Kontrolle erfahrungsgemäss am Platze ist.

Wir ersuchen Sie, in Ihrer Kundgebung an die Ortsgesundheitsbehörden und Ärzte ganz besonders zu betonen, dass die sofortige Anzeige jeder choleraartigen oder auch nur choleraverdächtigen Erkrankung in der in Art. 3 des Epidemiengesetzes vorgeschriebenen Weise die Grundbedingung aller Schutzmassnahmen gegen die Cholera ist und dass jeder verdächtige Fall bis zur vollständigen Feststellung der Diagnose durch eine der ·offiziellen bakteriologischen Untersuchungsstellen wie ein wirklicher Cholerafall zu behandeln ist. Im fernem gestatten wir uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass laut unserem Kreisschreiben vom 16. September 1890 von jedem derartigen Krankheitsfall dem eidgenössischen Departement des Innern, Abteilung -Gesundheitsamt, telegraphische Mitteilung zu machen ist, damit ·dasselbe seinerseits die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen treffen kann.

Endlich ersuchen wir Sie noch, für die KrankenübergabeStationen I. Klasse (s. Bundesratsbeschluss betr. Krankenübergabestationen für pest- und cholerakranke Reisende, vom 9. Juli 1909) je einen Arzt und einen oder mehrere Stellvertreter zu bezeichnen, welche, sobald dies angeordnet wird, den ärztlichen Überwachungsdienst auf diesen Stationen zu übernehmen haben.

Die Namen dieser Ärzte wollen Sie dem eidgenössischen Departement des Innern (Abteilung Gesundheitsamt) in kürzester Frist mitteilen und demselben zugleich Bericht erstatten : a. über die von Ihnen angeordneten Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera ; ~b. über die von den Behörden derjenigen Ortschaften, welche als Krankenübergabestationen I. Klasse bezeichnet sind, getroffenen Vorbereitungen zur eventuellen Aufnahme und

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Verpflegung cholerakranker Reisender (Absonderungshaus, Krankentransportmitt, Desinfektionseinrichtungen, Arzt, Pflegepersonal, Desinfektoren etc.).

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 22. August 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Vizepräsident:

Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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Besuch des Präsidenten der französischen Republik am 15. und 16. August 1910.

Bei dem am 15. August vom Bundesrate offerierten Bankett im Bernerhof wurden zwischen Herrn Bundespräsidenten Comtesse und Herrn Fallières, Präsidenten der französischen Republik, folgende Reden gewechselt:

Rede des Herrn Bundespräsidenten Comtesse.

Herr Präsident!

Der Bundesrat schätzt sich glücklich, den ersten Magistraten der Französischen Republik im Herzen der Schweiz begrüssen und ihm im Namen des gesamten Schweizervolkes die Gefühle seiner Hochachtung ausdrücken und bei diesem Anlasse ihn unserer aufrichtigen Freundschaft für die Französische Republik versichern zu können.

Wir danken Ihnen, Herr Präsident, für den erfreulichen Entschluss, uns hier in Bern, in der Bundesstadt, am Sitze der eidgenössischen Behörden, einen Besuch abzustatten und diesem den deutlichen Charakter einer bestimmten Kundgebung republikanischer Sympathie für das Schweizervolk, seine staatlichen Einrichtungen und seine Behörden zu verleihen, einer Kundgebung, deren hohen Wert wir zu schätzen wissen.

Ihr Besuch, Herr Präsident, fällt mit einer Tatsache von höchst erfreulicher Bedeutung zusammen; er fällt in einen Zeitpunkt der vollkommenen Übereinstimmung unserer gegenwärtigen Beziehungen auf handelspolitischem und wirtschaftlichem Gebiete.

Früher mag es wohl hie und da vorübergehende Verstimmungen zwischen den beiden Ländern gegeben haben ; heute trennt uns nichts. Keine Wolke trübt den Horizont. In der Tat ist es gelungen, dank der Politik des guten Willens auf beiden Seiten, die Schwierigkeiten, die uns hätten trennen können, aus dem Wege zu räumen.

490 Den von Wohlwollen zeugenden Bemühungen der Regierung der Französischen Republik, den gegenwärtigen Grundlagen unseresHandelsübereinkommens einen unveränderten Fortbestand zu sichern, zollen wir unsere hohe Anerkennung. Und durch ein für unsere beiden Länder befriedigendes Einvernehmen sind wir dazu gelangt, der ziemlich verwickelten Frage unserer Eisenbahnverhältnisse eine gute Lösung zu geben.

Ihr Besuch, Herr Präsident, erweist sich dergestalt als diefeierliche "Weihe dieser Politik, deren günstige Ergebnisse wir bereits wahrzunehmen beginnen. Wir glauben, diesen Besuch aber auch als eine sichere Gewähr dafür betrachten zu dürfen v dass derselbe Geist des guten Einvernehmens und des Vertrauens auch über unseren zukünftigen Beziehungen schweben wird.

Und wie könnte es auch anders sein ? Warum sollten zwei benachbarte, befreundete Länder, deren Freundschaft weit in dieGeschichte vergangener Zeiten hinaufreicht, die durch Jahrhundert», hindurch so viele Berührungs- und Annäherungspunkte gehabt, haben und die heute dieselbe Liebe zur Republik, zur Freiheit, umschliesst, nicht dazu gelangen, ihre wirtschaftlichen Beziehungen auf dem Wege einer auf gegenseitige Rücksichtnahme beruhenden Verständigung zu ordnen?

Man pflegt gerne unsere beiden Länder als Schwesterrepubliken zu bezeichnen. Sollte darin nur ein sinnloses Bild zu sehen sein oder liegt darin nicht vielmehr der wahrhafte Ausdruck eines gemeinsamen Pflichtgefühls, das sowohl auf demGebiete unserer wirtschaftlichen Beziehungen als auf demjenigen der Grundsätze unseres republikanischen und demokratischen Lebens erstarken und sich kräftig betätigen möge.

Auf diesem Boden können in der Tat unsere Interessen nur gemeinschaftliche sein, und e i n Ziel nur schwebt uns vor, das:,, unsere Freistaaten auf den unzerstörbaren Grundlagen der. Ordnung, des weisen und regelmässigen Fortschritts, der Brüderlichkeit und sozialer Gleichheit zu befestigen, die in den Gesetzen und Sitten und in der notwendigen Übereinstimmung aller gesellschaftlichen Kräfte ihren immer vollkommeneren Ausdruck finden sollen. .

Unser alter Freistaat kann sich nur glücklich schätzen, dass er mit allen seinen Nachbarn gute Beziehungen unterhält; es ist indessen' für ihn besonders ermutigend, in seiner Nähe eine Schwesterrepublik zu wissen, mit der er in edelm Wetteifer an der Verwirklichung eines gemeinsamen Ideals .arbeiten kann.

491 Unser Ziel sei darauf gerichtet, stets in der vordersten Reihe der nach einer Ära des Friedens, der Gerechtigkeit . und Freiheit strebenden Völker zu schreiten, auf dass unsere beiden Republiken sich der Sympathien Aller und der Achtung der zivilisierten Welt stets würdiger erweisen.

Von diesen Gefühlen durchdrungen, erhebe ich mein Glas zu Ehren des Herrn Präsidenten der Französischen Republik und bringe ihm meine herzlichen Glückwünsche dar, indem ich zugleich auf die Wohlfahrt des republikanischen Frankreichs trinke.

Antwort des Präsidenten der französischen Republik, Herrn Fallières.

Herr Präsident !

Ihre Worte haben mich tief gerührt; dem so herzlichen Empfang, den ich auf Schweizerboden gefunden, verleihen sie einen nachhaltigen Reiz. Ich spreche Ihnen dafür meinen aufrichtigen Dank aus.

Nicht ohne Grund hat man Ihre Republik und die unsrige Schwestern genannt. Beseelt uns ja diesseits und jenseits der Grenze dasselbe Gefühl für die Rechte und Pflichten der Demokratie. Mit gleichem Eifer verfolgen wir dasselbe Ziel : die Verbesserung des Loses der Menschen und die Grosse des Vaterlandes. Das erstere suchen wir auf dem Wege der Arbeit, der Erziehung, des Fortschritts auf dem Gebiete der Gesetzgebung und aller Einrichtungen, durch die Umsetzung der Grundsätze der Solidarität in die Tat zu erreichen, das andere durch allesdas, was unter dem Walten von Ordnung und Frieden den Nationalwohlstand fördern, den Charakter der Menschen stählen,, die Herzen erheben und die Würde der Bürger erhöhen kann.

Ihre Freundschaft liegt uns am Herzen, und Ihre staatlichen Einrichtungen sowohl wie Ihr nationaler Geist erwecken in uns ein freudiges Gefühl, das durch die freundnachbarlichen Beziehungen' noch gehoben wird. Wir vergessen nicht, dass kein anderes Land in höherem Grade als das Ihrige die Vorteile einer Zivilisation bietet, die durch jahrhundertelanges Ringen nach Gerechtigkeit und Freiheit gesichert worden ist. Die Tapferkeit und die Vaterlandsliebe, von denen Ihre Geschichte so viele denkwürdige Bei-

492 spiele aufweist, haben zur Erreichung dieses Zieles mächtig beigetragen. Bin starker Wille hat das übrige getan. Er hat nicht allein die Kräfte der Natur der Befriedigung der menschlichen Bedürfnisse und den Anforderungen des Gewerbefleisses dienstbar gemacht, er hat auch die natürliche Veranlagung der Rasse gestärkt, und aus seiner nachhaltigen Betätigung ist ein hochherziges und unabhängiges Volk entstanden, dessen Geschick in allen Künsten nur mit seiner altüberlieferten Tapferkeit verglichen werden kann.

Inmitten ihrer herrlichen Berge, die in frühern Zeiten dem Schritt des Wanderers unüberwindliche Hindernisse entgegenzusetzen schienen, ist die Schweiz der Knotenpunkt der bedeutendsten Schienenwege des Festlandes geworden. Von allen Enden der Erde haben wir darum auch des öftern Abgesandte fremder Staaten hier sich versammeln gesehen, um in der stillen Ruhe Ihrer Bundesstadt internationale Vereinbarungen auszuarbeiten, ·die das Wohl oder die Zukunft der Völker zu sichern bezwecken.

Noch letzthin haben wir die Freude erlebt, dass hier Ihre Vertreter und die unsrigen zum gemeinsamen Frommen unserer beiden Länder Fragen geregelt haben, deren glückliche Lösung den Bahnlinien, die das Gebiet der Schweiz mit demjenigen Frankreichs verbinden, nur förderlich sein können.

Hierdurch werden sich zwischen uns wirtschaftliche und Handelsbeziehungen entwickeln, zu deren Erhaltung wir beidseits mit demselben Geiste der Versöhnlichkeit und des gegenseitigen Vertrauens gearbeitet haben.

A u f d i e s e m W e g e w e r d e n w i r beharrlich weiterschreiten.

Möge der Austausch unserer Erzeugnisse, unserer Gedanken und unserer idealen Bestrebungen noch vollkommener werden.

Dies ist Frankreichs liebster Wunsch, und ich freue mich, dass meine Anwesenheit in Ihrer Mitte mir Gelegenheit gibt, Ihnen den freundschaftlichen Ausdruck dieses Wunsches zu überbringen.

Ich erhebe mein Glas zu Ehren des Herrn Präsidenten der schweizerischen Eidgenossenschaft, ich wünsche ihm Gesundheit und Glück.

Ich trinke auf die Wohlfahrt und Grosse der wackern Republik, deren dankbarer Gast ich bin.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Schutzmassnahmen gegen die Cholera und die Pest. (Vom 22. August 1910.)

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24.08.1910

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480-492

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