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Schweizerisches Bundesblatt.

62. Jahrgang.

IV.

N. 37

14. September

1910.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Vollziehung der Verordnung vom 30. Dezember 1899/ 4. Februar 1908 über die Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen.

(Vom 3. September 1910.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Art. 50 der Verordnung über die Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreifen, vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908; in Ergänzung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1908 und vom 24. August 1910 betreffend die Vollziehung der vorgenannten Verordnung ; auf den Antrag seines Departements des Innern, beschliesst: Art. 1. Die vorgenannte Verordnung wird in ihrem ganzen Umfange in Vollziehung gesetzt, mit nachfolgenden Einschränkungen : Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. IV.

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556

a. Die Vorschriften der Art. 7 und 8, 17 und 18, sowie 25--29 erstrecken sich vorläufig nur auf die KrankenübergabeStationen I. Klasse und die Krankenübergabestationen Lugano und Locamo.

b. Die Bestimmungen des Art. 9 und der Art. 19--24 (Überwachung der Reisenden auf der Fahrt) gelten bis auf weiteres bloss für Emigranten- und Wallfahrerzüge und für die von Süden (Chiasso, Luino, Domodossola) kommenden Personenzüge.

Art. 3.

Kraft.

Dieser Beschluss tritt am 5. September 1910

B e r n , den 3. September 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Buchet.

Der I. Vizekanzler: David.

in

557

Nachtrag zur

l des Verzeichnisses der frühern Holzriesen längs der Gotthardbahn (Kreis V der S. B. B.).

(Bundesratsbeschluss vom 29. August 1910.)

Das Verzeichnis zur Beilage I zum Bundesratsbeschluss vom 24. September 1886 betreffend die Benutzung der Holzriesen im Kanton Schwyz (Bundesbl. 1886, III, 921), sowie zum Nachtrag gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1894, wird für die Gemeinde Arth, Rigilehne, aufgehoben und durch folgendes ersetzt :

Verzeichnis der frühem Holzriesen längs der Gotthardbahn, die oberhalb der Bahn nicht mehr gebraucht werden dürfen: Gemeinde und nähere Ortsbezeichnung

Holzübergang Bemerkungen durch Objekt

bei km

Im Kanton Schwyz.

Arth.

Rickenbachhof

Eiserne Brücke .

2,943

Haldenmättli . .

Offener Durchgang

5,590

Talrandweidli . .

n

»

5,673

Walzried

fi

5:

5,660

. . .

558 Holzübergang

Gemeinde und nähere Ortsbezeichnung

Bemerkungen durch Objekt

bei km

Drehbach . . . . Gewölbter Durchlass

5,895

Ziegelmätteli

. . Offener Durchgang

5,930

'

DjOOl

n

'

J5

H

Gewölbter Durchlass

n

Bohliweid . . . . Offener u

Bohlibach

.

·

.

Durchgang

»

'>

6,120 6,193 6,278

. . . Gewölbter Durchlass. 6,368

Bohliwald . . . .

w

n

6,582

Der Transport des Holzes aus den Waldungen der Unterai Im endkorporati on Artb, die r e c h t s des Drehbaches liegen, ist geregelt worden wie folgt: Das Holz aus dem untern Gai sshüttlib arm, auch Staudenbännli genannt, und aus dem untern Staldenbännli ist auf dem untern Rigiholzabfuhrwege, der hei km 7,a die Bahn Überbrückt, nach Ober-Arth zu transportieren. Das Holz aus dem obern Gaisshttttlibann, dem dem Bretter( Plattenbann , 'tannenbaun, dem oberu Staldibann, dem untern und ohern Horeckbann, dem Dachlttmnn, dem Bestibann, dem Umghitbann, dem Oberrestibodeubaun, dem obern uud untern Abschlag, dem Flätzenbanu, dem Frnttlibann, dem Federnbann und Haggenbodenbann ist auf dem obern Rigiholzabfuhrweg in die Landstrasse bei Goldau abzuführen.

Alle diese Holztransportarbeiten sind dem Reistreglement n i c h t unterstellt.

559

Nachtrag zur

Beilage II des Verzeichnisses der Holzriesen längs der Gotthardbahn (Kreis V der S. B. B.).

(Bundesratsbeschluss vom 29. August 1910.)

Die in Beilage II zum Bundesratsbeschluss vom 24. September 1886 aufgestellten Vorschriften betreffend Benützung der Holzriesen im Kanton Schwyz (Bundesbl. 1886, III, 921) werden für die Gemeinde Arth, Rigilehne, aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt:

Allgemeine Vorschrift.

Das auf die nachgenannten Reistzüge angewiesene Waldgebiet unterliegt den Vorschriften, wie sie im Art. 2 des vorstehenden Bundesratsbeschlusses vom 24. September 1886 aufgestellt sind.

Gemeinde und nähere Ortsbezeichnung

Holzllbergang durch Objekt

Erläuterungen über den Umfang der Beschränkung bei km und sonstige Bemerkungen

Im Kanton Schwyz.

Arth.

Wärterhaus Nr. 4 . Wegübergang

Besondere Bestimmungen.

. .

2,795

Treichebach . . . Offener Durchgang

3,160

Treichehof

3,393

. . . Offener Durchgang

Betrifft bloss die Waldparzelle des Mathias Annen, Rickenbachhof. Das Holz ist nach dem BBdeli am Ifischkrattenbach oberhalb des Wârterhauses und von da Über die Bahn (Wesubergang) zn transportieren.

Das auf den frühem Rickenbachhof-Reistzng bei km 2,»i angewiesene Holz ist in Zukunft in den Treichebach-Reistzug zu schaffen und in diesem zn Tal zu transportieren

560 Holzllbergang

Gemeinde und nähere Ortsbezeichnung

Galgenweidli .

durch Objekt

. . Gewölbter Durchlass 3,542

Brennstaudenbach . Viadukt

I m Strick . .

Poschunerweid Sigristenweidli Clarismatt .

Ramsenmatt .

I m Rütli . .

Wintermettlen Obere Hofure

Erläuterungen Ober den Umfang der Beschränkung bei km und sonstige Bemerkungen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . : . 3,693

Das Holz aus der westlichen, gegen den Fischkrattenbach geneigten Waldpartie des obern Stochbannes und de.s Abeggenhllttli wird auf dem vom Seeboden herkommenden Wege nach der Liegenschaft Oberer Stock transportiert. Alle Holzfallnngs- nnd Zurllstungsarbeiten nnd alle Holztransportarbeiten bis zur Ankauft des Holzes heim Stalle anf der Liegenschaft Oberer Stock sind k e i n e r Beschränkung unterworfen.

Vom g e n a n n t en S t a l i e weg steht d a g e g e n d e r H o 1z t r an sp o r t u n t e r Beistreglement.

Gemeinsame Bestimmung.

In den anf die vier aufgeführten Holzttbergange und Holzdurchgange angewiesenen Waldangen ist bei allen Holzgewinnungsarbeiten vom Fallen an bis znm Transport des Holzes unterhalb der Bahn das Seil zn verwenden. Jegliches Beisten ist nntersagt. Das zn transportierende Holz darf nicht länger sein als fünf Meter.

Fallen, Kücken nnd Transport des Holzes bis in den Brennstandenbach. Dieser wird nur im Notfalle als Reistzug benutzt.

Gewölbter Durchlass 3,905

»

»

Offener Durchgang Wegübergang . .

Offener Durchgang Wegübergang . .

Offener Durchgang Gewölbter Durchlass

4,005 4,616 4,805 4,974 5,130 5,297 5,428

NB. Die Regelung des Holztransportes für die r e c h t s des Drehbaches gelegenen Waldungen der Unterallmendkorporation Arth ist im Nachtrag zu Beilage I enthalten.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Vollziehung der Verordnung vom 30. Dezember 1899/ 4. Februar 1908 über die Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreff...

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1910

Année Anno Band

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37

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14.09.1910

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555-560

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