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Bundesgesetz betreffend

die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 23. Juni 1910.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom.

25. Oktober 1909 ; in Ausführung des Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897, beschliesst:

I. Allgemeine Grundsätze.

Art. 1. Für die Direktoren, Beamten und ständigen Angestellten der Bundesbahnen werden folgende Besoldungsklassen im Minimum und Maximum aufgestellt : I. Klasse. . . . . Fr. 10,000--15,000 II.

,, ,, 5,200--11,000 III.

,, . . . . . ,, . 4,000-- 7,200 IV.

,, ,, 2,500-- 5,500 V.

,, . . . . . ,, 2,100-- 3,800 VI.

,, ,, 1,600-- 3,100 : VII.

,, ,, 1,400-- 2,500 Bundesblatt.

62. Jahrg. Bd. IV.

.

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282 Die Besoldung von Beamten und Angestellten, welche noch nicht volljährig sind oder welche nicht im ausschliesslichen Dienst der Bundesbahnen stehen, sowie diejenige der weiblichen Angestellten kann unter dem oben festgesetzten Minimum gehalten werden.

Beamten und Angestellten, welche ihren Amtssitz im Ausland zu nehmen haben, kann von der Generaldirektion eine angemessene Zulage zur Besoldung bewilligt werden, wenn die örtlichen Lebensverhältnisse es erfordern.

Art. 2. Der Bundesrat setzt das Minimum und das Maximum der Besoldung für jede einzelne Beamtung und Anstellung im Rahmen der Ansätze dieses Gesetzes fest.

Art. 3. Beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten gilt die Minimalbesoldung als Regel. Immerhin sollen tüchtige Leistungen in bisheriger Stellung, besondere Vorbildung und Fähigkeiten, sowie die örtlichen Lebensverhältnisse entsprechend berücksichtigt werden.

Beim Übertritt eines Beamten oder Angestellten aus einer untern Klasse in eine höhere oder aus einer untern Dienstklasse in eine andere ist bei der Festsetzung der Besoldung das Gesamtdienstalter zu berücksichtigen. Auf alle Fälle soll mindestens die bis zu diesem Zeitpunkte bezogene Besoldung verabfolgt werden.

Die Generaldirektion der Bundesbahnen ist ermächtigt,, mit Zustimmung des Bundesrates ausserordentliche Verhält: nisse durch Gewährung besonderer Zulagen zu berücksichtigen.

Einem Beamten oder Angestellten, der das 25. Dienstjahr zurückgelegt hat und seine letzte Stelle in gleicher Dienstklasse seit mindestens 5 Jahren bekleidet, ist das Maximum der für diese Stelle vorgesehenen Besoldung zu.

verabfolgen.

283 :Art. 4. Bis das für eine Beamtung oder. Anstellung gemäss Art. 2 dieses Gesetzes festgesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Periode, bei den Klassen I und II um Fr. 500, bei den Klassen TTT, IV und V um Fr. 400 und bei den Klassen VI und VII um Fr. 350.

' · · Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Aufführung kann die Besoldungserhöhung ganz oder teilweise' eingestellt werden.

-· '·''">: Die G-esamtbesoldung eines Beamten oder Angestellten, welcher in verschiedenen Zweigen der Bundesbahnverwaltung arbeitet, darf das vom Bundesrat für die betreffende Beamtung festgesetzte Besoldungsmaximum nicht überschreiten.

Art. 5. Dienstwohnungen werden auf den Besoldungen nach Massgabe der ortsüblichen Mietwerte in billiger Weise in Anrechnung gebracht.

Wo Dienstkleidungen für Beamte und Angestellte vorgeschrieben sind, hat die Verwaltung .der Bundesbahnen dieselben unentgeltlich zu liefern oder eine entsprechende Barentschädigung zu leisten. Das Nähere hierüber setzt de.r Verwaltungsrat der Bundesbahnen in einem Réglemente fest, Art. 6. In den Besoldungsansätzen des Art. l sind die Nebenbezüge nicht inbegriffen. Die Höhe derselben und die Grundsätze, nach welchen ein Teil der Nebenbezüge in eine feste Gehaltszulage umgewandelt werden soll, werden durch ein vom Verwaltungsrate der Bundesbahnen zu erlassendes Reglement bestimmt.

Art. 7. Die Besoldungen der Beamten und Angestellten werden monatlich ausbezahlt; von denselben werden ebenfalls monatlich die Beiträge abgezogen, welche an die

284 Pensions- und Hülfskasse zu leisten sind, der sämtliche Beamte und Angestellte laut Art. 46 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 beizutreten haben.

Art. 8. Beamte und Angestellte, deren Funktionen während einer Amtsperiode infolge von Änderungen in der Organisation der Verwaltung der Bundesbahnen durch Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse oder Bundesratsbeschlüsse aufgehoben oder zum Nachteile der Inhaber verändert werden, haben Anspruch auf Entschädigung ; treten solche Veränderungen jedoch erst mit Ablauf der Amtsperiode ein, so fällt jeder Anspruch auf Entschädigung dahin ; die statutarischen Ansprüche an die Pensions- und Hülfskassen bleiben vorbehalten.

Art. 9. Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen dürfen ohne besondere Ermächtigung weder eine andere Stelle annehmen, noch einen Nebenberuf ausüben.

Art. 10. Die Höhe der Löhne der im Taglohn angestellten Arbeiter der Bundesbahnen wird von der Generaldirektion und von den Kreisdirektionen je für die von ihnen angestellten Arbeiter im Rahmen eines vom Verwaltungsrate der Bundesbahnen zu erlassenden Réglementes bestimmt.

Dieses Reglement wird auch die Grundsätze für Aufbesserung der Löhne nach Massgabe der Dauer des Dienstverhältnisses feststellen.

Die Bundesbahn Verwaltung wird darauf Bedachtnehmen, sukzessive ständige Arbeiter der hierzu geeigneten Dienstkategorien zu Angestellten zu ernennen.

Diejenigen ständigen Arbeiter, die Alters halber nicht mehr zu Angestellten ernannt werden können, sind bei entsprechenden Leistungen mit Bezug auf die Löhnung den Angestellten der nämlichen Kategorien gleichzustellen.

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II. Klasseneinteilung.

Art. 11. Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen werden folgendermassen klassifiziert: A. Allgemeine Terwaltung.

I. Besoldungsklasse.

a. Die Mitglieder der Generaldirektion.

b. Die Mitglieder der Kreisdirektionen.

u. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Abteilungschefs, Generalsekretär ; Stellvertreter der Abteilungschefs (mit Ausnahme der in der III. Besoldungsklasse genannten), Stellvertreter des Generalsekretärs.

6. Bei den KreisdireMionen.

Direktionssekretäre, Vorstände der Rechnungsbureaux, Kassiere, Vorstände der Rechtsbureaux.

m. Besoldungsklasse.

a. Sei der Generaldirektion.

II. Stellvertreter der Abteilungschefs für den Personenverkehr, für den Güterverkehr und der Einnahmenkontrolle, Stellvertreter der Abteilungschefs für Publizität und Statistik,, für Frachtreklamationen, sowie für die Verwaltung der Pensions-, Hülfs- und Krankenkassen ; Vorstände von Agenturen im Ausland, Tarif beamte ; Drucksachenverwalter ; Departementssekretäre, Kanzleivorstand; Registratur,'Übersetzer.

6. Sei den KreisdireUionen.

Stellvertreter der Direktionssekretäre, Stellvertreter der Vorstände der Rechnungsbureaux, Buchhalter der Rechnungs-

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bureaux, Stellvertreter der Vorstände der Rechtsbureaux, Grundbuchsekretäre, Tarifbeamte, Vorstände ,der Materialverwaltungen..

nge IV. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Stellvertreter des Drucksachenverwalters ; Bureauchefs, Bureaugehülfen I. Klasse; Stationsrevisoren.

b. Sei den Kreispostdirektionen.

Departementssekretäre, Kanzleivorstände, Registraturen, Übersetzer, Stellvertreter der Vorstände der Materialverwaltungen, Rechnungsführer der Materialverwaltungen, Bureauchefs, Bureaugehülfen I. Klasse.

V. Besoldungsklasse.

a. Bei der Gener aldirektion.

Faktor der Billetdruckerei und dessen Stellvertreter; Bureaugehülfen II. Klasse, Telegraphisten I. Klasse.

b. Bei den Kreispostdirektionen.

Bureaugehülfen II. Klssse; Telegraphisten I. Klasse.

VI. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen III. Klasse, Hausmeister der Verwaltungsgebäude, Bureaudiener I. Klasse; Billetdrucker, Magaziner; Telegraphisten II. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

Bureaugehülfen III. Klasse, Hausmeister der Verwaltungsgebäude, Bureaudiener I. Klasse; Magaziner der MaterialVerwaltungen; Telegraphisten II. Klasse.

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VIE. Besoidungsklasse.

a. Bei der Gener aldireMion.

Bureaugehülfen IV. Klasse, Bureaudiener II. Klasse, Ausläufer, Autographiedrucker, Fourgonführer, Buchbinder, Magazingehülfen, Magazinarbeiter ; Telegraphisten III. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

. Bureaugehülfen IV. Klasse, Bureaudiener II. Klasse, Ausläufer, Autographiedrucker, Buchbinder, Fourgonführer, Magazingehülfen, Magazinarbeiter; Telegraphisten'III. Klasse.

B. Bau, Unterhalt und Aufsicht, der Bahn, n. Besoldungsklasse.

a. Bei der Gener aldireMion.

Oberingenieur und dessen Stellvertreter ; Abteilungschef ·der Oberbaumaterialverwaltung; Ingenieure I. Klasse als technische Bureauvorstände, Ingenieure I. Klasse, Architekten I. Klasse, technische Beamte I. Klasse.

b. Bei den Kreisdireictionen.

Oberingenieure und deren -Stellvertreter; Ingenieure I. Klasse als technische Bureauvorstände; Bahningenieure L Klasse.

III. Besoldungsklasse.

.a. Bei der Gener aldireMion.

· Stellvertreter des Abteilungschefs der Oberbaumaterialverwaltung; G-eometer I. Klasse.

b. Bei den Kreisdireictionen.

Ingenieure I; Klasse ; Architekten I. Klasse, technische Beamte I. . Klasse, Geometer I. Klasse ; Bahningenieure II. Klasse; Forstiaspektor.

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IV. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Ingenieure II. Klasse, Architekten II. Klasse, technischeBeamte II. Klasse, Geometer II. Klasse, Bureauchefs desOberingenieurs und der Oberbaumaterialverwaltung, Techniker I. und II. Klasse, Bureaugehülfen I. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

Ingenieure II, Klasse, Architekten II. Klasse, technische Beamte II. Klasse, Geometer II. Klasse, Stellvertreter der Bahningenieure, Bureauchefs der Oberingenieure, Bureaugehülfen I. Klasse, Techniker I. und II. Klasse, Rechnungsführer I. und II. Klasse der Bahningenieure, Bahnmeister I. Klasse.

V. Besoldungsklasse.

a. Bei der Gener aldireMion.

Bureaugehülfen II. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

Bureaugehülfen II. Klasse ; Bahnmeister II. Klasse,, Brücken- und Stellwerkaufseher.

VI. Besoldungsklasse.

a. Bei der Gener aldirelction.

Bureaugehülfen III. Klasse, technische Gehülfen I. und!

II. Klasse.

.b. Bei den Kreisdirektionen.

Bureaugehülfen III. Klasse, technische Gehülfen I. und II. Klasse, Brücken- und Stellwerkmonteure, Bahnmeistergehülfen I. und II: Klasse; Vorarbeiter I. Klasse.

Vu. Besoldungsklasse.

a. Bei der GeneraldireMon.

Bureaugehülfen IV. Klasse.

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b. Bei den Kreisdirektionen.

Bureaugehülfen IV. Klasse, Ausläufer, Vorarbeiter II. Klasse, Stellwerkschlosser, Block-, Tunnel- und Bahnwärter I. und II. Klasse, Barrierenwärter L, II. und III. Klasse ;, Bahnarbeiter I. und II. Klasse.

C. Expeditions-, Zugs- und Telegraphendienst.

n. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Oberbetriebschef und dessen Stellvertreter, Betriebsinspektoren I. Klasse ; Obertelegrapheninspektor und dessen Stellvertreter, Ingenieure I. Klasse und technische BeamteI. Klasse beim Telegraphenwesen.

ti. Bei den Kreisdirektionen.

Betriebschefs und deren Stellvertreter ; Telegrapheninspektoren.

m. Besoldungsklasse.

a. Bei der Gener aldirektion.

Vorstand der Zentralwagenkontrolle, Oberrepartiteur, Betriebsinspektoren II. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

Betriebsinspektoren, Bahnhofinspektoren und deren Stellvertreter, Bahnhofvorstände 1. Klasse, Güterverwalter,.

Lagerhausverwalter I. Klasse; Vorstand der Dampfbootverwaltung; Stellvertreter der Telegrapheninspektoren.

IV. Besoldungsklasse. " a. Bei der Generaldirektion.

Bureauchef beim Oberbetriebschef, Bureauchefs der Zentralwagenkontrolle, Stellvertreter des Vorstandes der

:290 Zentral Wagenkontrolle und des Oberrepartiteurs, Repartiteure I. und II. Klasse, Bureaugehülfen I, Klasse ; Bureauohef beim Obertelegrapheninspektor, Ingenieure II. Klasse, technische Beamte. II. Klasse und Techniker I. und II. Klasse beim Telegraphenwesen.

b. Sei den KretsdireMionen.

Bureauchefs und Rechnungsführer bei den Betriebschefs, Bureaugehülfen I. Klasse ; Bahnhofvorstände II. und HI. Klasse, Stellvertreter der Bahnhofvorstände L, II. und III. Klasse, Vorstände der Rangierbahnhöfe, Souschefs I.

und II. Klasse, Stationsvorstäude L Klasse, Chefs der Einnehmereien, · der Stationsbureaux, der Gepäckexpeditionen und der Telegraphenbureaux, Chefs L, IL und III. Klasse der Güterexpeditionen, Stellvertreter der Chefs I. Klasse der Güterexpeditionen, Obergüterschaffner I. und II. Klasse, Bureauchefs I. Klasse und Rechnungsführer I. Klasse der ·Güterexpeditionen, Einnehmer I. Klasse, Zolldeklaranten I. Klasse ; Lagerhausverwalter II. Klasse, Stellvertreter der Lagerhausverwalter, Buchhalter der Lagerhäuser; Stellvertreter des Vorstandes der Dampf bootverwaltung ; Techniker I. und H. Klasse beim Telegraphenwesen.

V. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldireldion.

Bureaugehülfen II. Klasse.

· · · b. Bei den Kreisdireläionen.

Bureaugehülfen II. Klasse ; Einnehmer II. Klasse, Stationsvorstände^II. Klasse, Stationsgehülfen I. Klasse, Gepäck·expedienten I. Klasse, Telegraphisten' I. Klasse, Chefs der Wagen- und Schriftenkontrollbureaux ; Bureauchefs II. Klasse und Rechnungsführer II. Klasse der Güterexpeditionen, .Zolldeklaranten II. Klasse, Stellvertreter der Obergüter-

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Schaffner, Güterexpeditionsgehülfen L Klasse; Lagerhäusgehülfen I. Klasse ; Oberzugführer ; Dampfbootkapitäne.

VI. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen III. Klasse, technische Gehülfen T. und II. Klasse beim Telegraphenwesen.

..

b. Bei den KfeisdireUionen.

Bureaugehülfen III. Klasse ; Stationsvorstände III.'Klasse, Stationsgehülfen II. Klasse, Einnehmer III. Klasse, Gepäekexpedienten II. Klasse, Telegraphisten IL Klasse, Rangiermeister I. und H. Klasse, Wagen- und Schriftenkontrolleure I. Klasse, Portiers I. und II. Klasse ; Güterexpeditionsgehülfen II. Klasse, Güterschaffner Ì. Klasse; Lagerhausgehülfen II. Klasse, Magaziner der Lagerhäuser ; Zugführer ; technische {jehülfen I. und II. Klasse beim Telegraphenwesen, Aufseher '«lektrischer Anlagen, Gruppenführer, 'Monteure und Magaziner beim Telegraphenwesen. . .

Vu. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen IV. Klasse.

b. Bei den KreisdireTationen.

Bureaugehülfen IV. Klasse ; Stationsgehülfen III. Klasse, Gepäckexpedienten III. Klasse, Telegraphisten III. Klasse, Wärtervorstände, Haltestellenvorstände, Wagen- und Schriftenkontrolleure II. Klasse, Portiers III. Klasse, Vorarbeiter beim Gepäckdienst und beim Rahgierdienst, Gepäckarbeiter I. und II. Klasse, Rangierarbeiter I. und II. Klasse, Weichen-, Barrieren-, Signal-, Block-, Drehscheiben- und Schiebebühnenwärter I. und II. Klasse, Lampisten I. und II. Klasse, Aus-

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läufer, Nachtwächter, Putzerinnen und Wärterinnen; Güterexpeditionsgehülfen III. Klasse, Frachteinzüger, Güterschaffner II. Klasse, Vorarbeiter I. und II. Klasse beim Güterdienst, Eilgutarbeiter I. und II. Klasse, Güterarbeiter I. und II. Klasse ; Lagerhausgehülfen III. Klasse, Vorarbeiter der Lagerhäuser, Lagerhausarbeiter I. und II. Klasse; Kondukteure, Bremser; Dampfbootsteuerleute,Trajektkahnführer, Sehleppschifführer, Dampfbootkassiere, Matrosen; Magazingehülfen und Linienarbeiter, sowie Beleuchtungswärter I.

und II. Klasse beim Telegraphenwesen.

D. Fahr- und Werkstättedienst, u. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion. .

Obermaschineningenieur und dessen Stellvertreter ; Oberingenieur für elektrische Zugsförderung, und dessen Stellvertreter; Ingenieure I. Klasse, technische Beamte I. Klasse; Fahrdienstinspektoren I. Klasse.

b. Sei den Kreisdireldionen.

Obermaschineningenieure und deren Stellvertreter; Werkstättenvorstände I. und II. Klasse, Stellvertreter der Werkstättenvorstände I. Klasse.

HI. Besoldungsklasse.

·a. Bei der Generaldirettion.

Fahrdienstinspektoren II. Klasse.

b. Bei den Kreisdireldionen.

Fahrdienstinspektoren, Ingenieure I. Klasse, technische Beamte I. Klasse, Depotchefs I. Klasse; Stellvertreter der Werkstättenvorstände II. Klasse.

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IV. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Ingenieure II. Klasse, technische Beamte TL. Klasse, Bureauchef des Obermaschineningenieurs, Bureauchef des Oberingenieurs für elektrische Zugsförderung, Techniker L und II. Klasse, Bureaugehülfen I. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

Ingenieure II. Klasse, technische Beamte II. Klasse, Bureauchefs und Rechnungsführer der Obermaschineningenieure, Bureaugehülfen I. Klasse (auch als Chefs der Werkstättemagazine), Techniker I. und II. Klasse, Wagenmeister, Depotchefs II. und DI. Klasse, Stellvertreter der Depotchefs I. und II, Klasse, Oberlokomotivführer; Bureauchefs, Buchhalter und Rechnungsführer der Werkstätten, Werkführer I. und II. Klasse.

V. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen II. Klasse.

b. Bei den KreisdireMionen.

Bureaugehülfen II. Klasse (auch als Chefs der Werkstättemagazine), Chefvisiteure, Zugskontrolleure, Wagenvisiteur I. Klasse; Lokomotivführer; Handwerksmeister I. Klasse der Werkstätten.

VI. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen III. Klasse ; technische Gehülfen I. und II. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

Bureaugehülfen III. Klasse, technische Gehülfen I. und II. Klasse, Wagenvisiteure II-. Klasse, Motorwagenführer,

294Aufseher I. und II. Klasse elektrischer Anlagen und Ladestationen, Gasmeister, Magaziner, Magazingehülfen I. Klasse, Vorarbeiter I. Klasse ; Handwerksmeister II. Klasse, sowie Monteure und Portiers- der Werkstätten ; Dampfbootmaschi^ nisten.

VII. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaügehülfen IV. Klasse.1

,

"

b. Bei den KreisdireJctionen.

Bureaügehülfen IV. Klasse, Ausläufer, Visiteurgehülfen, Vorarbeiter II. Klasse, Fahrdienstarbeiter I. und II. Klasse, Drehscheiben-, Schiebebühnen- und Beleuchtungswärter I.

und II. Klasse; Lokomotivheizer, Führergehülfen für den elektrischen Betrieb; Magazingehülfen II. Klasse, Depothandwerker I. und II. Klasse ; Nachtwächter, Gasmacher ; Dampf bootheizer.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 12. Werden durch Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Bisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen neue Beamtungen' geschaffen, so ist gleichzeitig ihre Einreihung in die Besoldungsklassen und in die Gehaltsordnung (Art. 2} nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen.

Art. 13. Bei Erledigung von Stellen durch Todes- oder Krankheitsfälle kann ein Nachgenuss der Besoldung eintreten.

Für Personen, die gegenüber der Pensions- und Hülfskasse nicht pensionsberechtigt sind, kann ein solcher Nach-

295genuss der Besoldung, je nach den Umständen des einzelnen Falles, bis auf die Dauer eines Jahres gewährt werden.

Für Personen, die gegenüber der Pensions- und Hülfskasse pensionsberechtigt sind, kann der Besoldungsnachgenussnur in Todesfällen und nur für einen Monat bewilligt werden, Die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 steht der Generaldirektion, die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 3 derjenigen Direktion zu, welcher der Verstorbene Beamte oder Angestellte unmittelbar unterstellt war.

Die zuständige Direktion bestimmt auch, welche Personen zum Bezüge des Besoldungsnaehgenussesberechtigt sind..

Jede Beschlagnahme oder Pfändung des Besoldungsnachgenusses seitens allfälliger Gläubiger ist ausgeschlossen..

Art. 14. Die Art. l und 11 dieses Gesetzes treten auf den 1. April 1912, Art. 3, Absatz 4, mit Rückwirkung auf 1. Januar 1910 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der übrigen Bestimmungen des Gesetzes wird vom Bundesrat festgesetzt.

Den Beamten und Angestellten der II. bis und mit VII. Besoldungsklasse des neuen Besoldungsgesetzes wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1910 bis 31. Dezember 1911 eine jährliche ausserordentliche Zulage von Fr. 200 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1912 ein Viertel derselben gewährt. Diese Zulage von Fr. 200 ist auf 1. April 1912 neben der in Art. 4 dieses Gesetzes vorgesehenen periodischen Erhöhung dem Gehalte zuzurechnen, insoweit das Maximum für die betreffende Dienststelle nicht überschritten wird.

Die ausserordentliche Zulage an die Barrierenwärterinnen wird auf jährlich Fr. 50 festgesetzt.

Die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenep, die ausserordentliche Zulage betreffenden Bestimmungen beziehen sich.

:296 nicht auf das am 1. Mai 1909 aus dem Dienste der Gotthardbahn in denjenigen der schweizerischen Bundesbahnen übergetretene Personal. Die Verabfolgung von ausserordentlichen Zulagen an dieses Personal wird durch einen besonderen Bundesbeschluss geregelt.

Die in Absatz 2 genannte ausserordentliche Zulage von Jährlich Fr. 200 gilt mit Wirkung von dem Tage an, auf ^welchen dieses Gesetz durch den Bundesrat in Kraft erklärt ·wird, im Sinne der Statuten der Pensions- und Hülfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen vom 19. Oktober 1906 als Bestandteil des anrechenbaren Jahresverdienstes.

Art. 15. Den auf den 1. Mai 1909 von der Gott·hardbahn in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen .übergetretenen Beamten, Angestellten und ständigen Arbeitern wird die bis 30. April 1909 bezahlte Besoldung, einschliesslich der besonderen Zuwendungen, soweit sie auf Regulativen .beruhen, bis zum 31. März 1912 weiter zugesichert, jedoch mit der Einschränkung, dass das Gehaltsmaximüm von Fr. 9000 nicht überschritten werden darf.

Der Bundesrat ist befugt, seinerzeit die im Sinne der Ausdehnung dieser Zusicherung über den 31. März 1912 hinaus als angemessen erscheinenden Massnahmen zu treffen.

Art. 16. Für den Fall, dass bei der Revision des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung · des Bundes in bezug auf die Gewährung freier Fahrt gegenüber den im Eisenbahndienst stehenden Personen irgendwelche Einschränkungen eintreten, so kann hieraus kein Entschädigungsanspruch abgeleitet werden.

Art. 17. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage ·der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874,

297

betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten, und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 23. Juni 1910.

Der Präsident: Usteri.

Der Protokollführer: David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 23. Juni 1910.

Der Präsident: Rössel.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.

B e r n , den 27. Juni 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Note. Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1910.

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1910.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. IV.

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Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen. (Vom 23. Juni 1910.)

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06.07.1910

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