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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft MontreuxGlion (direkte Linie) und der Gesellschaft MontreuxBerner Oberland-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 5. Dezember 1910.)

Tit.

Mittelst Eingaben vom 9. Mai 1908 und 15. November 1910 legte die Direktion der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn den mit der Bahngesellschaft Montreux-Glion im Mai 1908 abgeschlossenen Betriebs vertrag zur Genehmigung vor.

Gemäss Art. l überträgt die Bahngesellschaft Montreux-Glion der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn den Betrieb und den Unterhalt ihrer Linie vom Tage der Betriebseröffnung an und die Montreux-Berner Oberland-Bahn verpflichtet sich, den Betrieb und den Unterhalt der Linie Montreux-Glion für Rechnung und Gefahr der letzteren zu den in der Konzession, sowie in den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen festgesetzten Bedingungen zu übernehmen.

Der Betrieb der Montreux-Glion-Bahn wird gemäss den auf der Montreux - Berner Oberland - Bahn zurzeit bestehenden Vorschriften durchgeführt werden, insoweit die Gesellschaft der Montreux-Glion-Bahn für ihren speziellen Dienst nicht andere Vorschriften erlässt.

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Nach Art. 2 übernimmt die Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn folgende Obliegenheiten : a. Die Anstellung und die Instruktion des zum Betriebe der Montreux-Glion-Bahn nötigen Personals.

b. Die Ausarbeitung aller für den internen und den direkten Verkehr nötigen Réglemente, Instruktionen, Dienstbefehle, Anzeigen und Kreisschreiben.

c. Die Ausarbeitung und Inkraftsetzung aller Tarife für den Reisenden-, Gepäck- und Güterverkehr, für den internen Dienst und für den direkten Verkehr mit den anderen Transportunternehmungen.

d. Den Zugsdienst.

e. Den Unterhalt des Bahnkörpers, der Luftlinien (Telephon, Kontaktlinie, Starkstromleitung) und des Rollmaterials, f. Den Dienst und den Unterhalt der Umformerstation.

g. Das Sekretariat, die Einnahmenkontrolle, die Buchhaltung und die Kasse.

h. Die Versicherung des Personals, der Reisenden, dritter Personen, der Güter, des Gepäckes und des Rollmaterials.

i. Die Erledigung der Reklamationen und der auf den Betrieb bezüglichen Prozesse, insoweit die streitigen Summen Fr. 500 nicht übersteigen.

Die'Kosten der Instruktion des Personals und der Versicherung desselben während der Instruktionsperiode fallen zu Lasten der Montreux-Glion-Bahn.

Art. 3 enthält Bestimmungen über die Anstellung, Beförderung und Entlassung des zum Betriebe der Montreux-GlionBahn nötigen Personals, sowie über den Beitritt dieses Personals zur Hülfskasse der Montreux-Berner Oberland-Bahn.

Gemäss Art. 6 übernimmt die Montreux-Berner OberlandBahn den ganzen Betrieb der Montreux-Glion-Bahn und ihren Unterhalt innerhalb der in diesem Vertrage festgesetzten Grenzen gegen Bezahlung a. einer Pauschalsumme von Fr. 23,500 für die Kosten des ganzen Personals (mit Ausnahme jedoch des Direktors und seines Adjunkten) mit Einschluss der Uniformen und der Abnutzung der Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Installationen der Depots und Werkstätten der MontreuxBerner Oberland-Bahn;

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b. der Beiträge an die Hülfskasse (beziehungsweise die Altersund Pensionskasse) gemäss Art. 3 des Vertrages.

c. der auf sie entfallenden Prämien für die Versicherung des Personals, der Reisenden, dritter Personen, der Sachen, des Gepäckes, der Güter, des Rollmaterials etc.

d. aller übrigen effektiven, unter a bis c nicht vorgesehenen Ausgaben.

e. Die Montreux-Glion-Bahn ist im übrigen gehalten, nach Massgabe der eidgenössischen Vorschriften den Erneuerungsfonds zu äufnen und die nötigen Einlagen in den Amortisations- und Reservefonds zu machen.

f. Die Montreux-Glion-Bahn wird ausserdem der MontreuxBerner Oberland-Bahn jeweilen am Jahresschluss, nachdem die Rechnungen endgültig abgeschlossen sein werden, l °/o des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben als Vergütung ausbezahlen.

Art. 11 bestimmt, dass folgende Angelegenheiten in den Entscheid des Verwaltungsrates der Montreux-Glion-Bahn fallen: a. Jahresrechnung und Bilanz, Feststellung der Dividenden, der Tantiemen an den Verwaltungsrat und der den Angestellten auszurichtenden Gratifikationen, der Einlagen in den Reserve-, Erneuerungs- und Amortisationsfonds.

b. Genehmigung der Tarife und Fahrpläne.

c. Prozesse jeder Art und Reklamationen oder ausserordentliche Ausgaben, deren Betrag Fr. 500 übersteigt.

d. Verträge betreffend die Feuerversicherung und Feststellung der Maxima aller Versicherungspolicen.

e. Reklamedienst.

f. Beschlüsse betreffend die Verwaltungsbehörden (ordentliche und ausserordentliche Aktionärversammlungen, Verwaltungsrat etc. etc.).

g. Ausstellung von Freikarten mit Ausnahme derjenigen für das Personal.

h. Neubauten, Anschaffung von Rollmaterial und Oberbau etc.

Gemäss Art. 12 tritt dieser Vertrag am Tage der Betriebseröffnung der Linie in Kraft und läuft am 31. Dezember 1910 ab, wenn eine der Parteien durch eingeschriebenen Brief, sechs Monate vor Ablauf dieser Frist, die Auflösung des Vertrages verlangt.

Ist dies nicht der Fall, so gilt der Vertrag von Rechts wegen als

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für die Dauer eines Jahres verlängert usw., bis der Vertrag durch einen eingeschriebenen Brief auf 6 Monate gekündigt wird.

Art. 13 enthält folgende Bestimmung: Streitigkeiten, die zwischen den vertragsschliessenden Teilen mit Bezug auf die Durchführung dieses Vertrages entstehen könnten, werden durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern entschieden, die, wenn die Parteien sich darüber nicht einigen können, vom Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet werden. Das so zusammengesetzte Gericht entscheidet endgültig, nach einem summarischen Verfahren.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, sowie die Staatsräte der Kantone Waadt und Freiburg erklärten mittelst Vernehmlassungen vom 22. Juli, 31. Juli und 7. August 1908, dass ihnen der Betriebsvertrag zu keinen Einwendungen Anlass gebe.

Auch wir haben gegen den Vertrag nichts einzuwenden.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussentwurf, welcher den üblichen Vorbehalt enthält, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin haftet, zur Annahme, und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Dezember

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft MontreuxGlion (direkte Linie) und der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn vom 9. Mai 1908 und 15. November 1910; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 1910, beschliesst: 1. Der im Mai 1908 zwischen der Bahngesellschaft Montreux-Grlion (direkte Linie) und der Montreux Berner OberlandBahn abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Betriebsverwaltung der Montreux-Berner Oberland-Bahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft Montreux-Glion (direkte Linie) und der Gesellschaft Montreux-Berner Oberland-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 5. Dezember 1910.)

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14.12.1910

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