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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über nachstehende, auf die Sommersession 1910 eingereichte Begnadigungsgesuche. · (Vom 17. Mai 1910.)

Tit.

l, Ernst Stalder, Velo- und NähmasoMnenhandlung in Hasle bei Burgdorf, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden.

Der Polizeirichter des Amtsbezirkes Burgdorf verurteilte den Ernst Stalder zu einer Busse von Fr. 100 unter Kosten- .

folge, weil er, ohne ein Handelspatent zu besitzen, im Juni 1909 einem Privaten in der Gemeinde Oberburg ein Velo zum Kaufe angetragen. Stalder hat die Kosten bezahlt, ersucht nun aber um Nachlass, beziehungsweise Ermässigung der Busse mit der Behauptung, er habe eigentlich sich einer Übertretung des Patenttaxengesetzes nicht schuldig gemacht, da er nicht von sich aus die Bestellung gesucht, sondern nur zu einer Person gegangen sei, von deren Absicht, ein Velo zu kaufen, er durch einen Dritten Kenntnis erhalten. Im weiteren macht der Petent geltend, die ihm auferlegte Busse stehe in keinem richtigen Verhältnis zu der ihm zur Last fallenden Übertretung, und sie sollte um so eher ermässigt werden, als er zwar nicht

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mittellos sei, aber doch, weil er kein Vermögen besitze, seine Familie durch die Leistung einer so hohen Summe indirekt in Mitleidenschaft gezogen würde. Der Gemeinderat Hasle empfiehlt das Gesuch zur Berücksichtigung, während der eidgenössische Abteilungssekretär für Patenttaxen die Busse als den Verhältnissen angemessen betrachtet.

Wie aus frühern Fällen bekannt und vom Gesuchsteller selbst hervorgehoben wird, besteht bei den Gerichten des Kantons Bern die Praxis, dass Personen, welche sich der Übertretung des eidgenössischen Patenttaxengesetzes schuldig gemacht haben, zwar nicht wie andernorts zur Nachzahlung der umgangenen Gebühren von Fr. 150 für ein Jahr, beziehungsweise Fr. 100 für ein halbes Jahr verhalten, dagegen mit Bussen bestraft werden, die mindestens der geringeren Gebühr entsprechen. Die Bundesversammlung hat schon wiederholt erklärt, dass diese Rechtsprechung ihr keine Veranlassung gebe, die ausgesprochenen Strafen durch Begnadigung zu mildern ; sie ist auch nicht im Falle, die Entscheidung des Richters, der in einem Spezialfall das Gesetz als verletzt erklärt, materiell auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Ernst Stalder abzuweisen.

2. Jakob Buchs, Landarbeiter zu Thal, Gemeinde Erlenbach, Kanton Bern, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.

Potent wurde am 28. Dezember 1908 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental bestraft, weil er an einem Sonntag während geschlossener Jagdzeit eine Gemse erlegt hatte. Dabei sprach der Richter eine Busse von Fr. 50 aus wegen der Übertretung der kantonalen Vorschriften über die Sonntagsjagd und eine solche von Fr. 80 wegen Jagens während geschlossener Jagdzeit (Art. 21, Ziffer 4, lit. a und 6, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904).

Jakob Buchs stellt das Gesuch um Erlass der Strafe durch Begnadigung, indem er geltend macht, dass nicht Lust am Wildern, sondern drückende Armut und die Sorge um den eigenen Unter halt und denjenigen von nahen Angehörigen ihn zu dem Jagd*

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frevel bewogen hätten. Seine Angaben über diese Verhältnisse werden von Gemeindebehörden und Arzt als richtig bestätigt unter warmer Empfehlung der. Gewährung des Strafnachlasses.

Der bernische Richter hat zu ungunsten des Petenten davon Umgang genommen, die aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Rechte entspringenden Bussen gemäss Art. 33 des Bundesstrafrechts zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen, und er hat auch eine Entscheidung des bernischen Obergerichtes ausser acht gelassen, nach welcher dann keine besondere Strafe wegen Jagens zu geschlossener Jagdzeit ausgesprochen werden soll, wenn die Übertretung bereits als verbotene Sonntagsjagd stratbar ist. Vom Grossen Rat des Kantons Bern wurde die aus kantonalem Recht hergeleitete Busse aus Kommiserationsgründen auf Fr. 30 herabgesetzt. Es rechtfertigt sich, fiuch die Strafe wegen Jagens während geschlossener Jagdzeit auf das gesetzliche Minimum von Fr. 50 zu reduzieren, da alsdann die Gesamtstrafe von Fr. 80 sowohl den Vorschriften des Bundesstrafrechtes als den übrigen Verhältnissen des Falles entspricht.

A n t r a g : Es sei die dem Jakob Buchs wegen Jagens zu verbotener Zeit auferlegte Busse auf Fr. 50 zu ermässigen.

3, Kudolf Werren, Korbmacher im Mosenried zu Zweisimmen, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, Rudolf Werren hat in den Jahren 1908 und 1909 in mehrfach wiederholten Malen in der Nähe seines Wohnortes Vögel, die nach Bundesrecht geschützt sind, als Zeisige, Distelfinken, Dompfaffen, mittelst Leimruten gefangen und, soweit sie nicht dabei zugrunde gingen, verkauft und verschenkt. Der Polizeirichter des Bezirkes Obersimmental bestrafte ihn deswegen mit Fr. 50 Geldbusse und Tragung der Kosten in Anwendung des Art. 21, Ziffer 5, lit. 6, und Ziffer 6, lit. a, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1894, mit dem Zusätze, dass die Busse im Falle der Unerhältlichkeit nach der gesetzlichen Skala in Gefängnis umgewandelt werde.

Werren ersucht um Straferlass durch Begnadigung, indem er behauptet, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass in seinen

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Handlungen eine Gesetzesverletzung liege, und unter Hinweis auf seine [ärmlichen Verhältnisse, die ihm die Zahlung der Busse verunmöglichen. Der Gemeinderat von Zweisimmen befürwortet den Erlass der Strafe ; nach einem Zeugnis der Heimatgemeinde St. Stephan muss die Familie des Petenten vom Armengut unterstützt werden.

Nach dem geltenden Gesetze wäre Werren auch dann straffällig, wenn er wirklich in Unkenntnis seines Unrechtes gehandelt hätte. Die Höhe der ihm auferlegten Busse aber entspricht einer milden Anwendung der positiven Strafandrohungen, und die eventuelle Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis ist ebenfalls die Folge ausdrücklicher Vorschriften des Gesetzgebers, der den ökonomisch schwachen Übertreter nicht um dieses Umstandes willen straffrei lassen wollte.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Rudolf Werren abzuweisen.

4. Arnold Saladin, Fabrikarbeiter in Grellingen, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.

Der Polizeirichter des Amtsbezirks Laufen verurteilte den Petenten am 12. September 1909 zu dem Mindestmass von Fr. 40 Geldbusse, nachdem derselbe am 9. gleichen Monats im Besitze einer zusammengeschraubten Flinte auf verbotener Jagd betroffen worden war. Schon Sonntags den 26. September ertappte die Polizei den Arnold Saladin neuerdings bei Ausübung des gleichen Frevels. Dem Richter überwiesen, versuchte er zwar diesmal zu leugnen, während er die erste Übertretung ohne weiteres zugestanden hatte. Doch wurde er auch diesmal schuldig befunden und nunmehr zu Fr. 100 Busse verurteilt.

Er stellt das Gesuch um gänzlichen Erlass der beiden Bussen, ohne die Bestreitung der Schuld des-zweiten Falles zu wiederholen, indem er vorbringt, dass die Höhe der Strafen in keinem richtigen Verhältnis zu den Vergehen stehe, und unter Hinweis auf seine ärmlichen Verhältnisse. Er hahe 'als Tagelöhner Frau und drei kleine Kinder zu ernähren und zudem noch seine vermögenslosen und verdienstunfähigen Eltern zu unterstützen.

551 Der Gemeinderat von Grellingen empfiehlt die Berücksichtigung des Gesuches unter Bestätigung der von Saladin über seine persönlichen und familiären Verhältnisse gemachten Angaben.

Der Petent hat durch den raschen Rückfall in die Übertretung so sehr bewiesen, dass nur eine verhältnismässig harte Strafe ihn von weiteren Wiederholungen abschrecken kann, dass die übrigens innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegende Ahndung, die ihm der Richter angedeihen liess, durchaus gerechtfertigt er scheint.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Arnold Saladin abzuweisen.

5. Nikiaus Wyss, Betreibungsgehülfe in Habkern, Kanton Bern, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.

Petent hatte für das Jahr 1909 rechtzeitig ein Jagdpatent verlangt und bezahlt, das ihm aber am 6. September, als er sich zur Ausübung der Jagd ins Justistal begab, noch nicht zugekommen war. Der Jagdaufseher betraf ihn bloss im Besitze der Quittung für die Patenttaxe, und der Richter verurteilte ihn zu Fr. 10 Geldbusse in der Annahme, es handle sich nicht um ein Jagen ohne Patent, sondern um den in Art. 21, Ziffer 7, lit. &, des Bundosgesetzes vorgesehenen Fall der Ausübung des Jagdrechtes ohne Mitnahme des vorgeschriebenen Ausweises.

Nikiaus Wyss ersucht um Nachlass der Strafe. Er schiebt die Schuld an der vorgekommenen Unregelmässigkeit auf den Aktuar des Regierungsstatthalters, der das Patent nicht rechtzeitig abgeliefert habe. Diese Behauptung kann aber, wie auch die Forstdirektion des Kantons Bern mit Nachdruck hervorhebt, nicht gehört werden, da der Richter die Handlungsweise, die dem Petenten selbst zur Last fällt, durchaus richtig gewürdigt und der Vorschrift des Gesetzes entsprechend geahndet hat.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Nikiaus Wyss abzuweisen.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. III.

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6. Karl Durtschi, Dienstkneoht, in Kirchheim bei Hersfeld, Hessen-Nassau; 7. Joseph Berdat, Uhrmacher, in Courtételle, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd, und Vogelschutz.

Karl Durtschi und Joseph Berdat wurden von den zuständigen Polizeirichtern des Kantons Bern der Übertretung des.

Art. 23, Ziffer 5 a, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1904 schuldig befunden, weil sie nachweislich ini September 1909 im Bezirk Frutigen und im Bezirk Delsberg, Kanton Bern, ohne Patent ge-1 jagt hatten. Durtschi erhielt eine Strafe von Fr. 50, die vom Obergericht bestätigt wurde, an welches er appellierte, Berdat eine solche von Fr. 80, mit Rücksicht darauf, dass er schon im Jahre 1908 wegen Jagdfrevel bestraft worden war, sich also im Rückfall befand. Schon vor Gericht hatten beide Befreiung von Schuld und Strafe verlangt, mit der Behauptung, dass sie sich rechtzeitig um Patente beworben hätten, dagegen ohne eigene Schuld bei Eröffnung der Jagdzeit noch nicht im Besitze derselben gewesen seien. Durtschi hatte in der Tat schon am 31. August die Patentgebühr hinterlegt, dagegen die nach bernischem Gesetze notwendige Personalkaution nicht geleistet; Berdat bezahlte die Taxe erst am 22. September.

Die Gerichte haben die beiden Potenten mit allem Grunde mit ihren Behauptungen abgewiesen, und die Forstdirektion des Kantons Bern, welcher das Gesuch des Karl Durtschi zur Vernehmlassung zugestellt wurde, beantragt mit Nachdruck Abweisung desselben. Für Straferlass durch Begnadigung liegt kein G-rund vor, da das Gesetz ausdrücklich verlangt, dass vor Ausübung der Jagd ein Patent nicht bloss nachgesucht, sondern auch gelöst sei, und vom Jäger bei Ausübung seines Rechtes mitgenommen werde. Die Höhe der ausgesprochenen Bussen gibt zu Bedenken keinen Anlass.

A n t r a g : Es seien die Begnadigungsgesuche des Karl Durtschi und des Joseph Berdat abzuweisen.

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8. Emil Gerhard, Vater, Schmied, in Albligen, Kanton Bern, und Otto Gerhard, Sohn, Schmied, daselbst, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Fischerei.

Emil Gerhard, Vater, ist geständig, im Mai 1909 zweimal im Sensefluss, nahe bei der Grasburg, Bezirk Schwarzenburg, Kanton Bern, mittelst Anwendung von Sprengstoffen (Chedit) gefischt zu haben. Dabei war ihm sein mehrjähriger Sohn, Emil Gerhard, behülflich, und der Polizeirichter des Amtsbezirkes verurteilte den Vater Gerhard zu Fr. 200, den Sohn zu Fr. 50 Geldbusse, gestützt auf Art. 31, Ziffer 3, des Bundesgesetzes, betreffend die Fischerei.

Die Verurteilten ersuchen um gänzlichen oder teilweisen Nachlass der Strafen durch Begnadigung, indem sie geltend machen, dass sie die Widerhandlung ohne weitere Überlegung begangen hätten und wegen ungünstigen ökonomischen Verhältnissen nicht in der -Lage seien, die Bussen zu bezahlen. Das Gesuch wird vom Gemeinderat von Albligen zur Entsprechung empfohlen.

Es handelt sich um wiederholte Ratibfischerei, die von Leuten begangen wurde, denen die Gefährlichkeit solcher Praktiken für den Fischbestand nicht unbekannt sein konnte, da sie in der Nähe des Gewässers wohnen. Der Richter hat die Strafe für dieses verwerfliche Treiben innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Androhung in einer Weise festgesetzt, die für die Begnadigungsinstanz keine Veranlassung zur Ermässigung bietet.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Emil Gerhard, Vater, und Emil Gerhard, Sohn, abzuweisen.

9. Joseph Eiedo, Landwirt und Metzger, in Überstorf, Kanton Freiburg, Christian Hermann, Steinrichter im Gau bei Mittelhäusern, Kanton Bern, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Fischerei.

Joseph Riedo und Christian Hermann haben laut Zeugenaussagen und eigenem Geständnis im Monat Mai 1909 im Sensefluss in der Nähe des Einlaufes des Schwarzwassers mittelst Verwendung von Sprengmitteln (Chedit) gefischt und dadurch den

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Fischbestand des Flusses erheblich geschädigt. Die Behauptung des Hermann, dass er dabei sich nur als Gehülfe beteiligt habe, wurde vom urteilenden Richter des Amtes Schwarzenburg als unhaltbar zurückgewiesen, und Hermann sowohl als Riedo auf Grund des Art. 31, Ziffer 3, des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei mit dem für Fischen mit Sprengmitteln angedrohten Minimum von je Fr. 100 Geldbusse bestraft.

Nunmehr ersuchen sie um Erlass, beziehungsweise Ermässigung, der Bussen, mit der Behauptung, die Schwere der Übertretung sei ihnen nicht bewusst gewesen und sie seien wegen bedrängter ökonomischer Verhältnisse nicht in der Lage, solche Summen zu bezahlen.

Derartige Umstände sind aber nicht geeignet, die Begnadigungsbehörden zur Reduktion der Strafen zu veranlassen, welche der Gesetzgeber mit allem Grund angedroht hat, um der Raubfischerei entgegenzuarbeiten.

A n t r a g : Es sei das Gesuch des Joseph Riedo und des Christian Hermann abzuweisen.

10. Haas Meyer, Grabenmeister, in Othmarsingen, Kanton Aargau, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Fischerei.

Hans Meyer wurde wegen Fischfrevels verzeigt, weil er anfangs des Jahres 1909 den sogenannten Krebsbach, Gemeinde Othmarsingen, trocken gelegt hatte. Es entspann sich eine lange Untersuchung der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden darüber, ob der fragliche Bach zu den geschützten Gewässern gehöre.

Das Bezirksgericht Lenzburg verneinte diese Frage; das aargauische Obergericht aber, an welches die Sache im Wege der Appellation gelangte, kam zur Bejahung derselben und verurteilte den Hans Meyer, gestützt auf Art. 5, Ziffer 7, Art. 31, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Fischerei, zu Fr. 10 Geldbusse und zur Tragung der Kosten.

Nunmehr ersucht der Gebüsste um Nachlass der Strafe durch Begnadigung. Er bestreitet die Richtigkeit der Feststellung des aargauischen Obergerichtes über den Charakter des von ihm trocken gelegten Gewässers und damit die Strafbarkeit seiner Handlung. Indessen kann diese Argumentation von der Begna-

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digungsinstanz nicht gehört werden ; diese ist vielmehr an die Beurteilung des Tatbestandes durch den Richter gebunden, soweit wie hier nicht eine förmliche Rechtsverletzung, sondern bloss eine bestrittene Würdigung von Tatsachen, in Frage kommt.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Hans Meyer abzuweisen.

11, Jules-Joseph Longchamp, Uhrmacher, in Vugellesla-Mothe, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Fischerei.

Am 24. Dezember 1908 wurde Jules-Joseph Longchamp vom Polizeigerichte des Bezirkes Grandson des wiederholten Fischfrevels, verübt durch Tötung von Fischen im Flusse Arnon mit-' telst Einwerfen von Chlor, schuldig erklärt und zu Fr. 600 Geldbusse und Entzug der Berechtigung zum Fischen für die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Longchamp befand sich im zweiten Ruckfall und wird vom Präsidenten des Bezirksgerichtes Grandson als ein Süsswasserpirat bezeichnet, der den Fischfrevel, anstatt seines Berufes, betreibe und dadurch seine Familie ins Elend stürze.

Schon im Frühjahr 1909 ersuchte Longchamp die eidgenössischen Räte um Strafnachlass durch Begnadigung, wurde aber mit Beschluss vom 17. Juni gleichen Jahres abgewiesen (vergi, den Antrag des Bundesrates vom 18. Mai 1909, der von der Bundesversammlung zum Beschluss erhoben wurde, in Bundesbl.

1909, V, 637).

Nunmehr wiederholt der Verurteilte sein Gesuch, indem er vorbringt, er habe im Herbst 1909 von der in Gefängnis umgewandelten Strafe 62 Tage erstanden, und indem er wie früher behauptet, unschuldig verurteilt worden zu sein und für eine kranke Frau und kleine Kinder sorgen zu müssen.

Der Gerichtspräsident von Grandson ist der Ansicht, dass dem Gesuche keine Folge gegeben werden solle, und es liegen in der Tat keine neuen Momente vor, die es rechtfertigen würden, den Beschluss vom 17. Juni 1909 abzuändern.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Jules-Joseph Longchamp abzuweisen.

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12, Adolf Stocker, Landwirt und Viehinspektor, in Unterbächen, Gemeinde Boltigen, Kanton Bern, betreffend Zuwiderhandlung gegen die Viehseuchenpolizei.

Im Oktober 1909 stellte Adolf Stocker in seiner Eigenschaft als Viehinspektor einem in seinem Kreise wohnhaften Landwirt vier Gesundheitsscheine für Rindvieh aus, ohne in dieselben die Gültigkeitsdauer einzutragen. Für diese Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Viehseuchenpolizei wurde Stocker vom Polizeirichter des Obersimmentales mit viermal Fr. 5, im ganzen Fr. 20 Geldbusse bestraft.

Er ersucht um Erlass dieser Bussen durch Begnadigung, indem er geltend macht, dass früher in den Formularen der Gesundheitsscheine die Gültigkeitsdauer vom Staate, der die Scheine liefere, bereits durch Druck eingetragen gewesen sei, dass demdach nur ein entschuldbares Versehen vorliege, dessen Ahndung dem Potenten gegenüber eine unverdiente Härte bedeute, da er seit langen Jahren seine Pflichten als Viehinspektor klaglos erfüllt habe.

Der Kreistierarzt des Obersimmentales und der dortige Regierungsstatthalter bestätigen die Angaben Stockers über seine Amtsführung und empfehlen ihn zur Begnadigung.

,, Die Unterlassung der Angabe der Gültigkeitsdauer der Gesundheitsscheine war eine Ordnunçswidrigkeit. die auch unter den vom Petenten hervorgehobenen Umständen nicht ohne Ahndung gelassen werden konnte. Die Höhe der vom Richter ausgesprochenen Strafe gibt keine Veranlassung zur Reduktion auf dem Wege der Begnadigung.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Adolf Stocker abzuweisen.

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13. Henri Momenceau, Agent, in Pruntrut, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über Beaufsichtigung der Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens.

Im Januar 1908 wurde Henri Momenceau bei den Strafbehörden des Bezirkes Pruntrut verzeigt, weil er durch Vertre-

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tung der in Paris domizilierten anonymen Gesellschaft ,,La Séquanaisea in der Schweiz unbefugt Versicherungsgeschäfte abgeschlossen und durch Verbreitung von Prospekten zum Beitritt zu ·der Gesellschaft eingeladen habe, die in der Schweiz zum Abschluss von Versicherungsverträgen nicht konzessioniert ist. Der Polizeirichter von Pruntrut verhängte über Momenceau eine Busse von Fr. 100, gestützt auf Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885. Der Bestrafte unterzog sich diesem Entscheide ohne weiteres.

Die Parisergesellschaft ,,La Séquanaise"1 betreibt zweierlei Geschäfte : einmal unter der Firma ,,La Séquanaise, Capitalisation", anderseits als ,,La Séquanaise vie", und in der Folgezeit fand sich die Direktion derselben veranlasst, die Frage unter genauer Prüfung der faktischen und rechtlichen Verhältnisse zu «inem kontradiktorischen gerichtlichen Verfahren zu bringen, ob nicht ihr Geschäftsbetrieb, soweit die ,,Capitalisation11 in Frage kommt, dem eidgenössischen Aufsichtsgesetze nicht unterstehe.

Sie erwirkte nach langen Verhandlungen sowohl beim bernischen Obergerichte, als bei der eidgenössischen Aufsichtsbehörde die Anerkennung dieser Behauptung (siehe das bei den Akten liegende Urteil der Strafkammer des bernischen Obergerichtes vom 9. November 1909 in Sachen Momenceau und Pierre de Lays und folgende Bemerkung im Geschäftsbericht des eidgenössischen Versicherungsamtes pro 1909): ,,Auf das Gesuch der französischen Gesellschaft ,,La Séquanaise, Capitalisation, Société anonyme", in Paris wurde vom Departemente festgestellt, dass diese Gesellschaft nicht als Versicherungsgesellschaft zu betrachten sei und den Vorschriften des Gasetzes vom 25. Juni 1885 nicht unterliege. Es ist daher Sache der Kantone, gegebenenfalls diese Gesellschaft auf Grund ihrer eigenen kantonalen Gesetzgebung zu behandeln."1 Unter Hinweis auf diesen Charakter derjenigen Abteilung ·der Gesellschaft, für welche er Geschäftsabschlüsse machte und zu machen versuchte, stellt Henri Momenceau das Gesuch um Erlass der ihm auferlegten Busse. Indessen genügt die Feststellung hierfür nicht; denn, wie das eidgenössische Versicherungsamt in einem bei den Akten befindlichen Gutachten feststellt, liegt immerhin eine Gesetzesverletzung vor, weil der von der ^Séquanaise, Capitalisation" herausgegebene und von Momenceau verbreitete Prospekt
zugleich zum Beitritt zu der nicht konzessionierten ,,Séquanaise, viett aufforderte, die unzweifelhaft eine Versicherungsgesellschaft ist, aber keine Konzession besitzt, um in

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der Schweiz Geschäfte zu betreiben. Es trifft somit die Bestimmung des Art. 11, Ziffer l, des Bundesgesetzes zu, wonach auch diejenigen Personen strafbar sind, die bei einem unbefugten Geschäftsbetriebe behülflich waren.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Henri Momenceau abzuweisen.

14. Alfred Houriet, Landwirt, in Bressels bei La Chauxde-Fonds ; 15. Lina Kobert, Landwirtin, in La Chaux-de-Fonds; 16. Ulisse Leumann, Landwirt, in La Chaux-de-Fonds, betreffend Übertretung der Verordnungen über die Lebensmittelpolizei.

Die drei vorgenannten Personen wurden vom Polizeirichter von La Chaux-de-Fonds Ende des Jahres 1909 wegen Übertretung des Art. 15 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 29. Januar 1909 bestraft, und zwar : Houriet mit Fr. 20 Geldbusse, Frau Robert mit Fr. 10 Geldbusse und Ulisse Lehmann mit Fr. 30 Geldbusse,, jeweilen unter Kostenfolge.

Der Richter stellte an Hand von Polizeirapporten fest, dass auf den Wagen, mit welchen .die Petenten Milch zum Verkauf in der Stadt La Chaux-de-Fonds transportierten, zugleich übelriechende Gegenstände, beziehungsweise Abfallstoffe, befördert wurden, was durch die erwähnte Verordnung unter Strafandrohung verboten ist.

Die Gebüssten ersuchen um Nachlass von Busse und Kosten, indem sie vorbringen, dass mit Unrecht angenommen worden sei, sie hätten sich gegen die Transportvorschriften vergangen, und indem sie Unkenntnis der Strafandrohung vorschützen.

Die Begnadigungsinstanz ist indessen nicht im Falle, die faktischen Feststellungen des Richters auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen, und es bedarf zur Bestrafung wegen Polizeiübertretungen der vorliegenden Art keineswegs des Nachweises, dass sie mit rechtswidrigem Vorsatz verübt worden seien; vielmehr genügt das Vorhandensein blosser Fahrlässigkeit. Aus den Akten geht übrigens hervor, dass die Behörden von La Chaux-de-Fonds nach

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Inkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln vor Verhängung von Strafen die Milchlieferanten auf di& neuen Vorschriften aufmerksam machten, so dass den Potenten nicht geglaubt werden kann, dass sie in Unkenntnis der Strafandrohung gehandelt haben. Auch die Abstufung der Höhe der Bussen in den verschiedenen Fällen gibt zu keinen Bedenken Anlass; denn Ulisse Lehmann befand sich im Rückfall, da er bereits einmal wegen gleicher Übertretung vorbestraft worden j, Frau Robert aber, als 65jährige Person, verdiente eine ausnahmsweise milde Behandlung.

Es liegt also kein Grund vor, die verhängten Bussen aufzuheben oder zu reduzieren. Nachlass der Kosten aber müsste bei den kantonalen Behörden anbegehrt werden.

A n t r a g : Es seien die Begnadigungsgesuche des Alfred Houriet, der Lina Robert und des Ulisse Lehmann, soweit dadurch Brlass von Bussen bezweckt wird, abzuweisen ; im übrigen sei auf dieselben nicht einzutreten.

17. Charles Buttet, Uhrarbeiter, in Biel, betreffend schuldhafte Nichtbezahlung der Militärsteuer.

Charles Buttet wurde von der Militärbehörde nach fruchtlosen Mahnungen dem Strafrichter überwiesen, weil er die Militärtaxe pro 1909 im Betrag von Fr. 13. 30 nicht bezahlt hatte.

Beim Termin vor Polizeirichter in Biel blieb er unentschuldigt, aus, und wurde er zu einem Tag Gefängnis und Wirtshausverbot für die Dauer von sechs Monaten verurteilt. Nunmehr ersucht er um Nachlass der Strafe durch Begnadigung unter Hinweis darauf, dass er die in Frage kommende Steuer bereits vor dem Urteil an die Militärbehörde bezahlt habe.

Der Polizeirichter bestätigt diese Behauptung als wahr, mit dem Beifügen, dass, wenn sie ihm rechtzeitig bekannt geworden,, die Bestrafung unterblieben wäre.

Nach der Praxis der Bundesversammlung ist unter solchen Verhältnissen die Strafe aufzuheben.

A n t r a g : Es sei dem Charles Buttet die Strafe von einem Tage Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot zu erlassen.

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18. Louis Brélaz, Schuster, in Eomainmôtier, Kanton Waadt, betreffend schuldhafte Nichtbezahlung der Militärsteuer.

Charles Brélaz wurde pro 1909 zur Bezahlung einer Militärpflichtersatzsteuer von Fr. 9. 90 verhalten, bezahlte aber dieselbe trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Mahnungen nicht. Auch in der gerichtlichen Verhandlung vom 30. Dezember 1909 blieb er ohne Entschuldigung aus, worauf er par défaut zu zwei Tagen Gefängnis und Tragung der Kosten verurteilt wurde. Am gleichen Tage erlegte er die Steuer durch Postmandat bei der Militärbehörde, und er ersucht nun um Nachlass der Strafe auf Grund folgender Tatsachen, für welche er rechtsgenügenden Beweis leistet : Er ist vermögenslos und in seiner Erwerbsfähigkeit sehr behindert, da er zwei Klumpfüsse hat. Als Familienvater hat ·er für Frau und vier kleine Kinder zu sorgen, von denen das jüngste am 27. Dezember 1909 zur Welt kam. Die Pflege der Wöchnerin verhinderte den Ehemann am Erscheinen vor Gericht.

Das Pfarramt der Gemeinde Romainmôtier und der Staats-anwalt des Kantons Waadt befürworten warm die Gewährung ·der Begnadigung, und es darf dieselbe wohl erfolgen, da Brélaz im kritischen Zeitpunkt in so bedrängten Verhältnissen sich befand, 'dass die Säumnis als entschuldbar erscheint.

A n t r a g : Es sei dem Louis Brélaz die Strafe von zwei Tagen Gefangenschaft zu erlassen.

19. Léon Béchir, Taglöhner, von Courchavon, Kanton Bern, wohnhaft in Souvenant (Douhs, Frankreich); 20. Simon Liechti, Taglöhner, im ,,Kehr", Heimiswil, Kanton Bern;

21. FriedrichKudolfLeuenberger, Musiker, Metzgergassee, Bern; 22. Fritz Felber, Wagenreiniger, in Delsberg; 23. Jakob Häni, Handlanger, Schlachthofweg 22, Bern; 24. August Schlegel, Handlanger, Turnweg 11, Bern.

Die vorgenannten wurden wegen schuldhafter Nichtbezahlung von Militärsteuern pro 1909 gerichtlich bestraft:

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Leon Béchir mit vier Tagen Gefängnis ; Simon Liechti mit drei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot ; Friedrich Rudolf Leuenberger mit einem Tag Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot 5 Fritz Felber mit zwei Tagen Arrest und zwei Jahren Wirtshausverbot ; Jakob Häni mit zwei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot ; August Schlegel mit l Tag Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot, unter Kostenfolge.

Sie ersuchen um Nachlass der Strafen durch Begnadigung, mit dem Vorgeben, dass ihnen die Bezahlung der Steuer -wegen schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse unmöglich gewesen sei. Leuenberger und Schlegel haben ihre Schuld bezahlt, aber erst drei Wochen nach Ausfällung des Urteiles.

Die Petenten haben es versäumt, vor der Militärbehörde, beziehungsweise vor dem Richter, unter Vorlage von Beweismitteln, die jetzt von ihnen behaupteten Tatsachen geltend zu machen.

Sie können damit im Begnadigungsverfahren nicht mehr gehört werden, und auch die nachträglichen Zahlungen des Friedrich Rudolf Leuenberger und des August Schlegel sind nicht geeignet, sie von der Strafe zu befreien ; sie tilgen, wie das Gesetz vorn 29. März 1901 ausdrücklich bestimmt, nur den pekuniären Anspruch des Staates.

A n t r a g : Es seien die-Begnadigungsgesuehe des Leon Béchir, des Simon Liechti, des Friedrich Rudolf Leuenberger, des Fritz Felber, des Jakob Häni und des August Schlegel abzuweisen.

25. Adolf Schütz, Fabrikarbeiter, Brunnhofweg 26, Bern, betreffend schuldhafte Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz.

Die dem Adolf Schütz auferlegte Militärsteuer pro 1909 wurde auf Fr. 15. 50 angesetzt, aber trotz der vorgeschriebenen Mahnungen der Militärbehörde nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt, und der Polizeirichter des Amtsbezirkes Bern verhängte nach erfolgter Vorzeigung durch Urteil vom 14. Dezember 1909 eine Strafe von einem Tage Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot.

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Nunmehr ersucht Schütz um Nachlass der Strafe durch Begnadigung, mit der Begründung, dass es ihm wegen Mangel an Arbeit und Verdienst unmöglich gewesen, die Steuer zu bezahlen.

Er werde dies aber bestimmt bis 15. Januar tun. Die Polizeidirektion der Stadt Bern berichtet: Der Potent sei infolge Verlustscheines in den bürgerlichen Rechten eingestellt. Er habe früher keinen tadellosen Leumund besessen; seit November 1909 arbeite er wieder regelmässig; und seine Aufführung gebe zu keinen Klagen Anlass. Schütz habe nicht normale Fusse und eine struppierte Hand und sollte daher eigentlich gar nicht zur Bezahlung von Militärsteuer herangezogen werden ; er werde deshalb zur Begnadigung empfohlen.

Der Gesuchsteller hat nach Bericht des Kreiskommandos die Steuer bis heute noch nicht bezahlt. Die von ihm und von der städtischen Polizeidirektion vorgebrachten Tatsachen sind nicht geeignet, die Gewährung des Strafnachlasses zu begründen. Was die Frage anbetrifft, ob Schütz gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz von der Ersatzsteuer befreit werden solle, so müsste sie von denjenigen Behörden geprüft und entschieden werden, welchen hierfür spezielle Kompetenz zusteht. Nachdem aber der Pflichtige einen solchen Entscheid nicht provoziert und auch hinsichtlich der Steuer pro 1909^ sich nicht beim Kreiskommando und beim Richter darüber ausgewiesen, dass ihm die Bezahlung ohne eigene Schuld nicht möglich gewesen, so ist die Begnadigungsinstanz nicht in der Lage, diese Momente nachträglich in dein beantragten Sinne zu würdigen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Adolf Schütz, abzuweisen.

B e r n , den 17. Mai 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Scbatzmaim.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über nachstehende, auf die Sommersession 1910 eingereichte Begnadigungsgesuche. (Vom 17. Mai 1910.)

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