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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom

27. September 1910.)

Vom schweizerischen Bundesrat werden ernannt: 1. als Mitglied der medizinischen Fachprüfungskommission (Prüfungssitz Basel), an Stelle des Herrn Prof. Dr. Max Wilms: Herr Prof. Dr. de Q u e r v a i n , Professor der Chirurgie, in Basel; 2. als Mitglied der naturwissenschaftliehen Prüfungskommission (Prüfungssitz Neuenburg), an Stelle des auf 1. November künftig zurücktretenden Prof. Dr. E. Béraneck : Herr Prof.

Dr. Otto F ü h r m a n n , Professor der Zoologie, in Neuenburg, bisher Suppléant.

Der protestantische Feldprediger Hauptmann H al l er, Paul, Divisionslazarett 5, von Zofingen, in Küttigen, wird entsprechend seinem Gesuche und unter Verdankung der geleisteten Dienste von seiner Stelle entlassen.

Die Eröffnung der Rickenbahn wird unter einigen Bedingungen auf Samstag den 1. Oktober 1910 gestattet.

Der schweizerische Bundesrat hat in Sachen der Beschwerde des Herrn Rechtsanwaltes Dr. C. R ü t t i m a n n in Zug vom 13. Mai 1910 gegen einen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 27. April und 2. Mai 1910; nach Einsicht eines Berichtes seines Departementes des Innern, den Akten entnommen : Am 16. Januar 1910 beschloss die Einwohnergemeinde Zug auf das Gesuch mehrerer Bürger, dem dortigen Pfarrer im neuen

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Schulhause des Neustadtquartiers für Abhaltung der Schulmesse ein geeignetes Lokal einzuräumen und zwar für solange, bis alle verfügbaren Räume des Schulhauses für Schulzwecke beansprucht würden, oder bis im Neustadtquartier die projektierte Kirche erbaut sei.

Gegen diesen Beschluss erhoben Herr Dr. C. Rüttimann und sechs andere Bürger von Zug Beschwerde, weil : 1. die Gemeindeversammlung zur Fassung des Beschlusses nicht kompetent gewesen sei; 2. der Beschluss im Widerspruche stehe mit Art. 27 der Bundesverfassung, der eine absolut konfessionslose Schule und demnach auch eine absolut konfessionslose Organisation des Schulwesens vorsehe, und 3. der Gemeindebeschluss im Widerspruch stehe mit Art. 49 der Bundesverfassung, indem dadurch, dass ein Schulhaus teilweise zu einer katholischen Kirche gemacht werde, Nicht-Katholiken, die der Einwohnergemeinde angehören, auf indirekte Weise genötigt werden, an den katholischen Kultus Steuern zu bezahlen.

Der Regierungsrat von Zug wies diese Beschwerde durch Beschluss vom 27. April und 2. Mai als unbegründet ab, und zwar auf Grund folgender Erwägungen : 1. Dass die Behauptung der Inkompetenz der Gemeindeversammlung zur'Fassung des angefochtenen Beschlusses vor den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Zug über die Gemeindeund die Sehulverwaltung sowie vor der bisherigen Praxis nicht als stichhaltig erscheine ; 2. dass die Vorwürfe des Verstosses des angefochtenen Gemeindebeschlusses gegen die Art. 27 und 49 der Bundesverfassung unzutreffend seien. Bei der zeitweisen Einräumung eines verfügbaren Lokals im Neustadtschulhaus zur Feier von Schulmessen handle es sich um keine Schule. Auch werden zum Besuche der Messen nicht einmal die katholischen, geschweige denn die Kinder anderer Bekenntnisse gezwungen werden. Die Angehörigen der protestantischen Konfession bekommen von der Schulmesse nichts zu sehen und nichts zu hören; von einer Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit könne also nicht die Rede sein ; in Erwägung: 1. Der Bundesrat kann sich mit der vorliegenden Beschwerde des Herrn Dr. C. Rüttimann bloss insofern befassen, als dem

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Gemeindebeschlusse von Zug vom 16. Januar 1910 eine Verletzung des Artikels 27 der Bundesverfassung vorgeworfen wird. Die Untersuchung und Entscheidung darüber, ob jener Beschluss als verwaltungsrechtlicher Akt der Gemeindeversammlung von Zug vor den zugerischen Gesetzen giltig sei, gehört vor eine andere Instanz, gleich wie die weitere Frage, ob der Beschluss den Art. 49 der Bundesverfassung verletze, in bezug auf welche der Rekurrent selbst bemerkt, dass sie vor das Bundesgericht gehöre.

2. Bei Prüfung der Frage, ob der Gemeindebeschluss von Zug, vom 16. Januar 1910, irgendwie gegen den Art. 27 der Bundesverfassung verstosse, kann bloss der Text des 3. Absatzes dieses Artikels in Betracht kommen, der folgendermassen lautet: ,,Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können."

Nun geht der Beschluss der Gemeindeversammlung von Zug -- wie vom Rekurrenten selbst nicht bestritten ist -- bloss dahin, dass dem katholischen Pfarramt Zug im neuen Schulhause des Neustadtquartiers in Zug vorübergehend ein dermal nicht zu Schulzwecken benutztes Lokal zur Abhaltung einer täglichen Messe eingeräumt werde, und durch die offizielle Erklärung des Regierungsrates von Zug ist festgestellt, dass jener religiöse Akt jeweilen in der Weise v o r den Schulstunden ausgeführt werde, dass kein Kind am rechtzeitigen Erscheinen in seiner Schulklasse verhindert ist. Unter solchen Umständen ist gar nicht einzusehen, wie der Schulbesuch irgend eines der den Schulklassen im Neustadt Schulhause zugeteilten Kinder vom Gesichtspunkte der Glaubens- und Gewissensfreiheit aus beeinträchtigt werden sollte, beschlossen: Der Rekurs des Herrn Dr. C. Rüttimann gegen den Entscheid des Regierungsrates von Zug vom 27. April und 2. Mai 1910 wird, soweit der Bundesrat zu urteilen kompetent ist, abDer Bundesrat hat als Vertreter der Schweiz an den im Monat Oktober 1910 in Wien stattfindenden internationalen Kongress für Kälteindustrie abgeordnet die Herren : Butticaz, Ingenieur in Lausanne, Präsident des schweizerischen Kältevereins, und Huber, Oberingenieur der Firma Sulzer in Winterthur, Vizepräsident des schweizerischen Kältevereins.

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Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. Dem Kanton S c h a f f h a u s e n an die zu Fr. 19,800 veranschlagten Kosten für Korrektions- und Ergänzungsarbeiten an der Biber, 40%, im Maximum Fr. 7920.

2. Dem Kanton B e r n an die zu Fr. 36,000 veranschlagten Kosten der Fortsetzung der Korrektion des Münsiugerdorf bâches, 40°/o, im Maximum Fr. 14,400.

(Vom 29. September 1910.)

Bei der eidgenössischen Staatskasse sind folgende Liebesgaben für die Wassergeschädigten in der Schweiz eingelangt : Regierung des Kantons Neuenburg, Sammlung im Kanton, Saldo Fr.

10,169. 79 Regierung des Kantons Thurgau, Sammlung im Kanton, Nachtrag ,, 1,755.85 Sammlung der Gemeinde Courrendlin . . .., 138. fiO Schweizer in Neuhelvetia (Uruguay) . . ,, 730. -- Schweizer in Alexandrien, Ägypten, durch Société suisse d'Alexandrie . . . . ., 1,085.-- Dr.. Graf, Gerichtsschreiber, Baden . . .

., 10. -- Regierungsrat des Kantons Genf, Sammlung im Kanton, Saldo ,, 3,363.35 Von K. A. durch Pfarrer Nussbaumer, Schönenwerd ,, 5. -- Schweizer in Budapest, durch das schweizerische Konsulat ,, 1,269. 30 Schweizer in Leipzig, Chemnitz, Flauen, durch das schweizerische Konsulat . . ,, 500. -- Freunde der Schweiz in Leipzig, durch das schweizerische Konsulat ., 600. -- Schweizerkolonien in Fernambuco und Parahyba do Norte ., 1,400. -- Schweizer im Konsulardistrikt Odessa, durch das Konsulat ,, 2,298. 18 Sammlung durch Pfarrer Jenny in Stäfa, Nachtrag ,, 7. -- Schweizer in Mannheim und Ludwigshafen, durch das schweizerische Konsulat in Mannheim , 408. 65 Übertrag

Fr.

23,740. 72

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Übertrag Fr.

Sammlung der Schulkoiniiiission Courtelary ,, Regierung des Kantons Thurgau, nachträglicher Eingang ,, Commune de Lugnez (Jura) ,, Sammlung durch die Zeitung ,,Grenzpost"1, Richterswil .n Regierungsrat des Kantons Bern, Sammlung im Kanton, I. Abschlagszahlung . . . ,n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Sammlung i m Kanton . . . . " . . . .

,, Société suisse de bienfaisance de Para, Brasilien ,, Kirohenkollekte in Brugg, durch Stadtkasse Brugg ,, Dr. D. Schindler, Zürich ,, Association suisse des administrateurs et chefs de bureaux de poste, Neuchâtel, Nachtrag ,, Durch die schweizerische Gesandtschaft in Paris von : der Société suisse de Lille . . . . ,, der Société suisse de St. Quentin. . ,, der Société suisse de Nancy ,, der Société suisse d'Argenteuil . . ,, einer Gruppe Schweizer à Estrées (Aisne) ,, der Colonie suisse de Paris . . . ,, Schweizer in Pittsburg, Pa., Scranton, Pa., und Hoboken, N. J., durch das schweizerische Konsulat in Philadelphia, U. S. A. ,, Madame G. Dardel, St. Biaise . . . . ,, Pfarramt Herrliberg (Zürich), Ertrag der Bettagsteuer ,, Schweizerkolonie, Manila, durch das schweizerische Konsulat. . . . ° . . ,, Schweizer in Bahia, Brasilien, durch das schweizerische Konsulat ,, Schweizerkolonien in Tokio und Yokohama, durch die schweizerische Gesandtschaft ,, Übertrag

Fr.

23,740.72 10. 91.

14. -- 18. -- 108. -- 200,000. -- 34,495. 1 2 300. -- 89.82 50. -- 30. -- 162.

550.

30.

132.

-- 50 -- --

13. -- 10,507. 30 900. 45 25. -- 282. -- 2,312.85 888. -- 2,432.64 277,092. 31

30

Übertrag Fr.

Samariterverein in Freiburg ,, Spar- und Leihkasse, Murten ,, Schweizerische Grossloge des Guttemplerordens ,, Lien National (Groupement d'activité chrétienne) Chaux-de-Fonds .rt Einige Mitglieder der Kirchgemeinde Verrières, durch Léon Roulet, pasteur . . ,, Schweizerische Volksbank, Bern . . . ,,

277,092.3l 10. -- 50. -- 585. -- 30. -- 16. -- 5,000. --

Betrag der früheren Listen

Fr. 282,783.31 ,, 1,011,914. 68

Total bis jetzt

Fr. 1,294,697. 99

(Vom 30. September 1910.)

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. dorn Kanton Z u g an die zu Fr. 30,000 veranschlagten Kosten der Verbauung des Bohlbaches, 40 °/o, im Maximum Fr. 12,000; 2. dem Kanton B e r n an die zu Fr. 125,000 veranschlagten Kosten der Schutzbauten am Alp- und Mühlebach, 40 °/o, im Maximum Fr. 50,000; 3. dem Kanton G r a u b ü n d e n an die zu Fr. 13,000 veranschlagten Kosten des Waldweges Göriwald, auf Gebiet der Gemeinden Sufers und Splügen, 20 °/o, im Maximum Fr. 2600 ; 4. dem Kanton A p p e n z o l i I.-Rh. an die zu Fr. 27,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der Sitter beim Friedhof in Appenzell, 50 °/o, im Maximum Fr. 13,500.

Der Bundesrat hat dem an Stelle von Herrn Mathieu Dreyfuss zum Konsul der Republik Panama in Genf ernannten Herrn Dr. Jose B. C a l v o das Exequatur erteilt.

Der Bundesrat hat dem an Stelle von Herrn Sully J. de Souza zum Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Brasilien in Genf,

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mit Jurisdiktion über das ganze Gebiet der Schweiz, ernannten Herrn M a n o e l P i n t o de S o u z a D a n t a s das Exequatur erteilt.

Die Betriebseröffnung der Bodensee-Toggenburg-Bahn wird auf Montag den 3. Oktober 1910 unter einigen Bedingungen gestattet.

(Vom 5. Oktober 1910.)

Nachdem die Refe.rendumsfrist für das Bundesgesetz vom 24. Juni 1910 betreffend das Absinthverbot unbenutzt abgelaufen ist, wird dieses Gesetz auf den 7. Oktober 1910 in Kraft erklärt und in die eidgenössische Gesetzsammlung aufgenommen.

Wahlen.

(Vom 27. September 1910.)

Post- und Eisenbalindepariement.

Postverwaltung.

Postunterbureauchef in Basel : Brentano, August, von Basel, Postcommis in Basel.

Postcommis in Basel : Gigandet, Abel, von Genevez (Bern), Postcommis in Freiburg.

Ehrbar, Hans, von Urnäsch (Appenzell), Postaspirant in Travers.

Hadorn, Joh. Erwin, von Forst bei Amsoldingen (Bern), Postaspirant in Lausanne.

Nussbaumer, Ernst, von Ölten, Postaspirant in Basel.

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Gehülfe II. Klasse bei der Sektion für Stationseinrichtungen der technischen Abteilung der Obertelegraphendirektion : Mohr, Christian, von Maienfeld, Telephongehülfe II. Klasse in Bern.

Telegraphist in Chiasso : Biasca, Bernardino, von Caslano, Telegraphist in Blontreux.

(Vom 30. September 1910.)

Post- und Eisenbalmdepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Zürich: Aeppli, Alfred, von Wildberg (Zürich), Postaspirant in Zug.

Delorenzi, Irmo, von Miglieglia (Tessin), Postaspirant in Bellinzona.

Dettwiler, Walter, von Langenbi uck (Baselland), Postaspirant in Ölten.

Hofmänner, Johann, von Buchs (St. Gallen), Postaspirant in Chur.

Mermoud, Eduard, von Poliez-le-Grand (Waadt), Postaspirant in Vevey.

Siegrist, Heinrich, von Rafz (Zürich), Postaspirant in Zürich.

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05.10.1910

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