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Bundesratsbeschluss über
die Volksabstimmung vom 23. Oktober 1910 (Initiativbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates).
(Vom 1. Juli 1910.)
Der schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 7. Juni 1910 betreffend das Initiativbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates, beschliesst: 1. Das erwähnte Initiativbegehren soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 23. Oktober 1910 stattzufinden.
3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, vom Initiativbegehren und dem Bundesbeschlusse vom 7. Juni 1910 besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).
Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.
4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung
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überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.
5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891,1. 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie dass die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 "Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und dass die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.
6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit.
Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.
7. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.
B e r n , den 1. Juli 1910.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Comtesse.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.
-SKviS-
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Bundesratsbeschluss über die Volksabstimmung vom 23. Oktober 1910 (Initiativbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates). (Vom 1. Juli 1910.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1910
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
27
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.07.1910
Date Data Seite
306-307
Page Pagina Ref. No
10 023 836
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