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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen für das Jahr 1909 (1. Mai bis 31. Dezember) an die in den Dienst der Bundesbahnen übergetretenen Beamten, 'Angestellten und Arbeiter der ehemaligen Gotthardbahn.

(Vom 9 April 1910.)

Tit.

Anlässlich Ihrer .Beschlussfassung vom 22. Dezember 1909 über die für das Jahr 1909 an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bundesbahnen auszurichtenden ausserordentlichen Zulagen haben Sie uns den Auftrag erteilt, Ihnen in bezug auf die Frage, ob und in welchem Betrage dem in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen übergetretenen Personal der ehemaligen Gotthardbahn seitens der Bundesbahnverwaltung ebenfalls eine Zulage für das Jahr 1909 ausgerichtet werden solle, besondern Bericht und Antrag zu unterbreiten. Ihrer Einladung nachkommend, beehren wir uns nun, Ihnen folgenden Bericht zu erstatten.

Als sich herausgestellt hatte, dass die seit einiger Zeit eingetretene allgemeine Preissteigerung keine bloss vorübergehende Erscheinung sei, wurde für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung und der Bundesbahnen zum ersten Male im Jahre

795 1907 für das Jahr 1906 eine Teuerungszulage im Betrage von Fr. 100 gewährt. Zur gleichen Zeit bewilligte auch die Gotthardbahn durch Revision ihrer Besoldungsregulative Zulagen, die für die verschiedenen Kategorien von Beamten, Angestellten und Arbeitern zwischen Fr. 84 und Fr. 204 schwankten. Da jedoch die durchschnittliche Höhe der Zulage der Gotthardbahn für das festangestellte Personal Fr. 116. 30 und für die Taglohnarbeiter Fr. 100 betragen hat, kann gesagt werden, dass die Teuerungszulagen der S. B. B. und der G. B. ungefähr gleich bemessen wurden. Der Hauptunterschied bestand darin, dass die Teuerungszulage der S. B. B. jeweilen nur für ein Jahr gewährt wurde, wobei die Revision des Besoldungsgesetzes in Aussicht genommen worden war, während die G. B. sogleich zur Revision ihrer Besoldungsregulative schritt und die Teuerungszulage ab 1. Januar 1907 zum festen Gehalt schlug. Als der Bund am 1. Mai 1909 die Gotthardbahn übernommen hat, wurde dem Personal u. a.

die bisherige feste Besoldung zugesichert und damit auch der Weiterbezug der einen Bestandteil derselben bildenden Teuerungszulage.

Für das Jahr 1909 hat nun das S. B. B.-Personal (Kreise I--IV) seine auf 1. Mai 1909 um die dreijährige Aufbesserung erhöhte Besoldung und die Teuerungszulage, die auf Fr. 200 für die Beamten und Angestellten und auf Fr. 120 für die Arbeiter erhöht worden ist, bezogen, während das G. B.-Personal nur seine feste, ebenfalls auf 1. Mai 1909 um die periodische Aufbesserung erhöhte Besoldung mit Inbegriff der Zulage von durchschnittlich Fr. 100, bezw. Fr. 116. 30, erhalten hat. Allerdings kamen noch höhere Nebenbezüge dazu. Unseres Brachtens sollten aber die Nebenbezüge des Personals der ehemaligen G. B. bei der Beschlussfassung über die Frage der Gewährung einer besondern Zulage für das Jahr 1909 nicht in Betracht fallen. Das Personal der Gotthardbahn hat sich immer auf den Standpunkt gestellt, dass die verschiedenen Nebenbezüge, die ihm gewährt wurden, durch die eigenartigen Betriebsverhältnisse der Gotthardliiiie gerechtfertigt seien. Da die Bundesbehörden den Besitzstand des G. B.-Personals vorläufig bis zum Jahre 1912 anerkannt haben (vgl. Botschaft vom 16. März 1909 betreffend Budget des Kreises V: Bundesbl. 1909, II, 427) und zwar bevor die ausserordentliche Zulage S. B. B. pro 1909 im Betrage von
Fr. 200, bezw. Fr. 120, bewilligt worden war, können die besonderen Nebenbezüge des Personals der ehemaligen G. È. nicht wohl nachträglich als Kompensation, für die höhere Zulage des übrigen Personals der Bundes-

796 bahnen betrachtet werden. Mit dem 1. Mai 1909 ist das G. B.Personal in den Dienst der S. B. B. getreten, und von diesem Zeitpunkte an sollen sich alle Massnahmen, die von der Bundesbahnverwaltung zugunsten des Personals getroffen werden, auch auf den nunmehrigen Kreis V erstrecken, wenn man nicht neue Unterschiede machen will. Ist die Teuerungszulage pro 1909 für die übrigen Kreise der Bundesbahnen auf Fr. 200, bezw. Fr. 120, erhöht worden, so haben diejenigen in den Dienst der S. B. B.

übergetretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter der ehemaligen G. B., deren Zulage G. B. seinerzeit nicht Fr. 200, bezw. Fr. 120, erreichte, gewissermaßen ein Anrecht auf Auszahlung des Betrages, um den die Zulage der Bundesbahnen pro 1909 höher ist, als diejenige, die ihnen von der Gotthardbahn zur Besoldung geschlagen wurde. Die richtige Lösung scheint uns mit ändern Worten die zu sein, dass man jedem von der Gotthardbahn zu den Bundesbahnen übergetretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter, dessen von der G. B. seinerzeit festgesetzte Zulagederjenigen der S. B. B. pro 1909 nicht gleichkommt, die Differenz zwischen der Zulage G. B. und Fr. 200, bezw. Fr. 120, auszahlt.

Die Belastung, welche die Verabfolgung von solchen Zulagen an das berechtigte Personal der ehemaligen G. B. den Bundesbahnen bringen würde, kann wie folgt veranschlagt werden : Betrag einer jährlichen Zulage von Fr. 200 an das festangestellte Personal (zirka 3000 Mann) . . Fr. 600,000 Abzüglich Teuerungszulage G. B., welche durchschnittlich Fr. 116.30 pro Mann betragen hat . . .

.n 350,000 Mehrbetrag der Zulage S. B. B. für ein ganzes Jahr Fr. 250,000 Betrag einer jährlichen Zulage von Fr. 120 an die Taglohnarbeiter (zirka 2100 Mann) Fr. 250,000 Abzüglich Teuerungszulage G. B., die auf 1. Januar 1907 zum Taglohn geschlagen wurde, und welche durchschnittlich Fr. 100 pro Mann betragen hat ,, 210,000 Mehrbetrag der Zulage S. B. B. für ein ganzes Jahr ,, 40,000 Total

Fr. 290,000

797 Hiervon */s für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1909 oder rund

Fr. 193,333 ,, 190,000

Es würde zu weit führen, hier den Betrag der Zulage für die verschiedenen Kategorien von Beamten, Angestellten und Arbeitern anzugeben. Es wird vielmehr Sache der Bundesbahnverwaltung sein, den Betrag der Zulage für jeden einzelnen der Berechtigten festzusetzen. Immerhin bemerken wir, dass diejenigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, deren Zulage G. B. gleich hoch oder höher war, als die Zulage S. B. B. (Fr. 200, bezw.

Fr. 120) kein Anrecht auf eine besondere Zulage haben. In diesem Falle befinden sich u. a. auch die Barrieren Wärterinnen der ehemaligen Gotthardbahn, welche auf 1. Januar 1907 einen Gehaltszuschlag von Fr. 84 erhalten haben, während die Zulage S. B. B. pro , 1909 für die Barrierenwärterinnen nur Fr. 50 betragen hat.

Die oben angegebene Zahl von 3000 Beamten und Angestellten und 2100 Taglohnarbeitern entspricht ungefähr dem Bestand des Personals am 1. Mai 1909, Tag der Übernahme der Gotthardbahn durch den Bund. Der Bestand auf 1. Januar 1907 war nicht ganz so hoch. Das in der Zeit vom 1. Januar 1907 bis 1. Mai 1909 neu eingetretene Personal ist in bezug auf diese besondere Zulage wie das übrige vor dem Jahre 1907 von der Gotthardbahn angestellte Personal zu behandeln, weil anlässlich der Revision der Gehalts- und Lohnreglemente dieser Bahn auf 1. Januar 1907 die Minima und Maxima mindestens um den Betrag der fraglichen Teuerungszulagen erhöht wurden. Das später engagierte Personal ist daher ebenfalls in den Genuss der entsprechend erhöhten Besoldungen und Taglöhne gekommen.

Wie sich aus Vorstehendem ergibt, könnte angesichts der gegenwärtigen finanziellen Lage der Bundesbahnen die Belastung, welche für dieselben aus der Gewährung von besonderen Zulagen für das Jahr 1909 an das in den Dienst der 8. B. B. übergetretene Personal der ehemaligen G. B. im Sinne unserer Ausführungen entsteht, keineswegs als unwesentlich bezeichnet werden. Wenn wir Ihnen trotzdem .die Ausrichtung solcher Zulagen beantragen, so tun wir es, weil, wie bereits erwähnt, nach unserem Dafürhalten die Fürsorge der Bundesbehörden für das Personal der Bundesbahnen sich in gleicher Weise auf sämtliche Kreise, ohne Rücksicht auf die besonderen Vorteile, welche dem Personal der Gotthardbahn von der früheren Bahnverwaltung bewilligt wurden, erstrecken soll.

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Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 9. April 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

799 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 190,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen für das Jahr 1909 (1. Mai bis 31. Dezember) an die in den Dienst der Bundesbahnen übergetretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter der ehemaligen Gotthardbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. April

1910, beschliesst: 1. Den auf 1. Mai 1909 in den Dienst der Bundesbahnen übergetretenen Beamten, Angestellten und Arbeitern der ehemaligen Gotthardbahn, deren frühere Teuerungszulage bezw.

früherer Lohnzuschlag nicht den Betrag der von den Bundesbahnen für das Jahr 1909 ausgerichteten ausserordentlichen Zulage erreicht hat, wird als besondere Zulage für das Jahr 1909 (1. Mai bis 31. Dezember) die Differenz zwischen der von der Gotthardbahn seiner Zeit bewilligten Teuerungszulage und der ausserordentlichen Zulage S. B. B. pro 1909 ausbezahlt.

2. Zur Auszahlung dieser besonderen Zulage wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 190,000 eröffnet. Dieser Kredit ist auf das Betriebsjahr 1910 anzurechnen.

3. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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