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Aus denVerhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 2. Februar 1897.)

Der Bundesrat hat die Akten des Rekurses des Herrn A.

P f l e g h a a r in Lausanne gegen einen Entscheid des waadtländischen Kantonsgerichts, betreffend Ausübung des Anwaltsberufes, dem schweizerischen Bundesgericht unterbreitet und dasselbe um seine Ansichtsäußerung über die Frage ersucht, wer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Beurteilung dieses und anderer gleichartiger Rekurse kompetent sei. Diese Behörde hat seither bei Anlaß der Beurteilung eines Rekurses des Advokaten Dr. Curti in Winterthur gegen das Obergericht des Kantons Aargaû die Kompetenz zur Beurteilung derartiger Rekurse, die sich auf Art. 33 und auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung gründen, nach einläßlicher Behandlung der Frage für sich in Anspruch genommen. Der ßundesrat hat nun in Zustimmung zu der Anschauungsweise des Bundesgerichtes den Rekurs A. Pfleghaar dieser Behörde, als in deren Kompetenz fallend, zur Beurteilung übermittelt.

(Vom 5. Februar 1897.)

Herr Edgar Le b e r t in Basel wird das Exequatur als Konsul der Republica Mayor de Centro America erteilt.

Die eidgenössische Kunstkommission wird ermächtigt, Herrn Maler Ferdinand Ho d i e r in Genf mit der weitern Bearbeitung der Wandmalereien in der großen Waffenhalle des schweizerischen Landesmuseums zu betrauen.

254

Vom Bundesrat werden folgende Verordnungen erlassen : 1. Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1887 betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst ; 2. Reglement für die nationale Kunstausstellung; 3. Reglement über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Erstellung öffentlicher monumentaler Kunstwerke; 4. Verordnung betreffend die Besoldungen der Beamten der Postbureaux III. Klasse (Posthalter).

Der Bundesrat hat nach Einsichtnahme eines Gesuches des Herrn Dr. jur. G. K ö n i g , Fürsprechers in Bern, als Bevollmächtigtem der evangelischen Gemeinschaft in der Schweiz, vom 8. August 1896, auf den Antrag des Justiz- und Polizeidepartements und des Militärdepartements, beschlossen: Als Geistliche im Sinne von Art. 2, litt, d, der Militärorganisation zu betrachten und daher von der Wehrpflicht zu entheben sind diejenigen, denen gestützt auf ihren durch Fachstudien gekennzeichneten Bildungsgang und ihre persönliche Eignung von dem kompetenten Organ einer fest organisierten Religionsgenossenschaft das Amt verliehen ist, die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Angehörigen der Genossenschaft zu vermitteln und welchen diese Verleihung in Verbindung mit der thatsächlichen Ausübung des Amtes einen persönlichen Charakter verschafft, der sie, im Gegensatz zu den übrigen Religionsgenossen -- den Laien -- als die Vertreter eines besondern -- des geistlichen -- Standes erscheinen läßt.

Demgemäß sind die Prediger der evangelischen Gemeinschaft der Schweiz während der Dauer ihres Amtes von der Wehrpflicht zu entheben.

(Vom 9. Februar 1897.)

Herr Oberst Albert S a r a s i n in Genf erhält die nachgesuchte Entlassung vom Kommando der II. Infanterie brigade Auszug und wird zu den nach Art. 58 der Militärorganisatiou zur Verfügung des Bundesrates stehenden Offizieren versetzt.

255 "Wahlen.

(Vom 5. Februar 1897.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postdienstchef in Zürich : Herr Jakob Rohner, von Altstätten (St. Gallen), Postcommis in Zürich.

Telegraphen Verwaltung.

Telegraphist und Telephonist in Borgen: Herr Albert Buchi, von Oberhofen (Thurgau), Postcommis in Horgen.

(Vom 9. Februar 1897.)

Departement des Innern.

Statistiker:

Statistisches Bureau.

Herr Jost Bühler, von Rußwil, bisher Gehulfe des statistischen Bureaus.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Oberburg: Frl. Anna Schönmann, von Niederbipp, Telegraphengehülfin in Oberburg.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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Jahr

1897

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06

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10.02.1897

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253-255

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