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Schweizerisches Bundesblatt.

62. Jahrgang.

I.

No 4

26. Januar 1910.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Sem.

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Bundesratsbeschluss betreffend

«die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahn Davos-Filisur gelegenen Waldungen.

(Vom 14. Januar 1910.)

Der schweizerische

Bundesrat,

in der Absicht, den Betrieb der Eisenbahn Davos-Filisur gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen etc. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicherzustellen ; nach Anhörung der Regierung von Graubünden, b es c h i i e ss t:

Für die Nutzung der Waldungen längs der Eisenbahn DavosFilisur, soweit sie im angeschlossenen Verzeichnis näher bezeichnet sind, werden nachstehende Verfügungen getroffen :

Art. 1.

a. Die Eigentümer werden über Standort und Quantum des von ihnen zum Schlagen ausgezeichneten Holzes oder der zum Roden bestimmten Wurzelstöcke dem Bahningenieur rechtzeitig Mitteilung machen.

b. Ausserdem werden die Eigentümer jedesmal den Zeitpunkt, in welchem durch die Berechtigten mit der Nutzung begonnen werden darf, öffentlich bekannt machen.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. I.

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Diese Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Gebiete, wo Holz gefällt oder geriest werden soll, durch je einen Abgeordneten der Eigentümer und der Bahnverwaltung stattgefunden hat und der übereinstimmende Befund dieser Abordnung dahin lautet, dass die beabsichtigten Arbeiten ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb ausgeführt werden dürfen.

c. Ergibt sich dagegen, dass einzelne Waldgebiete und Riesen wegen Erdschlipfen oder wegen loser, in der Bahn liegender Steine oder aus andern Gründen nicht ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb zum Holzschleifen und Riesen gebraucht werden können, so sind dieselben in der in lit. b vorgeschriebenen Publikation von der Erlaubnis auszuschliessen.

d. Sind die beiden Delegierten über die Zulässigkeit der Nutzung einzelner Waldflächen oder der Benützung einer Riese nicht einig, so müssen dieselben bei der Publikation ausgeschlossen werden, und es hat das Eisenbahndepartement nach Anhörung der Eigentümer die weiter nötigen Untersuchungen und Anoi'dnungen zu veranlassen.

e. Wenn ein Berechtigter nach erlassener Publikation (lit. o) Holz fällen, ziehen, schleifen, riesen oder Wurzelstöcke roden will, ist er gehalten, mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn des Fällens, Ziehens, Rodens oder Riesens die Anfangszeit, die Art der Ausbeutung, die zu benutzenden Holzriesen, das Holzsortiment (Langholz, Klafterholz etc.) und das annähernde Quantum desselben dem betreffenden Bahnmeister oder dem Vorstande der nächsten Station zuhanden des Bahnmeisters mitzuteilen.

Erst nach Verständigung mit dem letztern, auf Grund der Bestimmungen dieses Beschlusses, darf das Fällen, Ziehen, Roden oder Riesen beginnen. Diese Arbeiten sollen ohne unnötige Unterbrechungen und in möglichst kurzer Zeit vor sich gehen.

f. 15 Minuten vor Ankunft eines Bahnzuges ist das Holzfällen, -ziehen oder -riesen, sowie das Roden von Stöcken einzustellen ; dasselbe wird durch eine von der Bahnverwaltung an der Bahnlinie auf die Dauer dieser Arbeiten aufgestellte, dem Bahnwärter untergeordnete Wache überwacht, deren Anordnungen die mit genannten Arbeiten beschäftigten Personen unbedingt sich zu fügen haben. Diese Wache hat sich durch Signale mit den letztern zu verständigen und das Zeichen zum Einstellen und zum Wiederbeginn des Holzfällens, -Ziehens oder -riesens, sowie des Rodens von Stöcken zu geben. Die Wache kann in

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Fällen, wo z. B. wegen starken Winds und Sturms etc. die gegenseitige Signalisierung nicht mehr möglich ist, das Fällen, Ziehen, oder Riesen von Holz, sowie das Roden von Stöcken zeitweise einstellen lassen.

Wenn Extrazüge signalisiert werden, deren Ankunftszeit nicht genau vorher angezeigt werden kann, soll das Riesen, eventuell Holzfällen und -ziehen, sowie das Roden eingestellt bleiben, bis der Bxtrazug vorbeigefahren ist.

g. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen das Holzfällen oder -ziehen, das Roden von Stöcken, sowie das Riesen in den einzelnen Zügen bei gefrorenem Boden oder bei Eisbildung in der Riese selbst gefährlich wird, so können diese Arbeiten nach Beratung mit den Eigentümern zeitweise durch die Bahnverwaltung untersagt werden.

Ebenso können auch Holzsortimente, durch deren Beförderung der Bahn und ihrem Verkehr Gefahr droht, von dem Ziehen oder Riesen oder von beiden Arbeiten ausgeschlossen werden.

h. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es notwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zulässt.

Überhaupt soll das Fällen, Ziehen und Riesen von Holz, sowie das Roden in unmittelbarer Nähe über der Bahn immer mit grösster Vorsicht geschehen, um Beschädigungen der Bahn und ihrer Nebenanlagen zu vermeiden und den Betrieb nicht zu gefährden. Dieses gilt besonders für diejenigen Holzriesen, welche mit keinem Durchgange unter der Bahn in Verbindung stehen, bei denen also das Holz auf Bahnhöhe übergeführt werden muss.

Art. 2.

Soweit die Vorschriften des vorigen Art. l über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 3.

Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäss Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung

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des Torliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Massregeln zu treffen und namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Holzriesen gelegen sind, für sich und zuhanden aller andern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluss berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen.

Art. 4.

Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Graubünden mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 5.

Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 14. Januar

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahn DavosFilisur gelegenen Waldungen. (Vom 14. Januar 1910.)

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26.01.1910

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