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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Dekrets des Kantons Tessin vom 21. Januar 1910 zur Abänderung der Kantons Verfassung vom 23. Juni 1830 auf dem Gebiet der Justizpflege (Vom 11. Juni 1910.)

Tit.

Mit Schreiben vom 22. März 1910 teilt uns der Regierungsrat des Kantons Tessin mit, dass das vom Grossen Rate am 21. Januar 1910 beschlossene Dekret zur Abänderung der Kantonsverfassung auf dem Gebiet des Justizwesens in der Volksabstimmung vom 6. März 1910 mit 7365 gegen 2720 Stimmen.

angenommen worden sei, und sucht um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für das Verfassungsdekret nach.

Das 'Dekret bestimmt in den Art. l--9 die Art, die Zahl, den Sitz, die Zusammensetzung und Organisation, die Wahlart, die Amtsdauer und in grossen Zügen die Kompetenz der richterlichen Behörden und behält die Regelung der Einzelheiten im übrigen der Gesetzgebung vor. Hieran schliessen sich fünf Artikel Übergangsbestimmungen, aus denen hervorzuheben ist, dass das Verfassungsdekret gleichzeitig mit den seinerzeit zu erlassenden Ausführungsgesetzen in Kraft treten soll.

Da das Dekret in der Volksabstimmung von der Mehrheit der Stimmenden angenommen worden ist und nichts ßundesrechts-

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widriges enthält, stellen wir Ihnen, Tit., den Antrag, es sei dieser Verfassungsänderung des Kantons Tessin durch Annahme des hier beigefügten Entwurfs eines Bundesbeschlusses die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. Juni

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

162 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des Dekrets des Kantons Tessin vom 21. Januar 1910 zur Abänderung der Kantonsverfassung vom 23. Juni 1830 auf dem Gebiet der Justizpflege.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Juni 1910 über das vom Grossen Rate des Kantons Tessin am 21. Januar 1910 beschlossene, in der Volksahstimmung vom 6. März 1910 angenommene Dekret zur Abänderung der Verfassung auf dem Gebiet der Justizpflege; in Erwägung, dass dieses Verfassungsdekret nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerspricht; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst : 1. Dem am 6. März vom Volk angenommenen Verfassungsdekret des Kantons Tessin vom 21. Januar 1910 wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Dekrets des Kantons Tessin vom 21. Januar 1910 zur Abänderung der Kantons Verfassung vom 23. Juni 1830 auf dem Gebiet der Justizpflege (Vom 11. Juni 1910.)

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1910

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56

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22.06.1910

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160-162

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