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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 14. Juli 1910.)

Der vom schweizerischen Bundesrat den Vertragsstaaten gemachte Vorschlag betreffend das internationale Übereinkommen über das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie hat sowohl bezüglich der Fristen für das Inkrafttreten als der Dauer des Vertrages allseitige Annahme gefunden. Derselbe tritt demnach für diejenigen Staaten, die, ohne Vorbehalt, die Ratifikationsurkunden innert der vorgesehenen Frist hinterlegt haben, mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. Es betrifft dies: Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz. Bezüglich derjenigen Staaten, die auf Grund von Art. 5 den Beitritt zum Übereinkommen erklärt haben, ist Art. 5, Absatz 2, massgebend. Für Grossbritannien und Irland tritt es demnach am 28. Dezember 1913, für Spanien am 29. Oktober 1914 und für Italien am 6. Juli 1915 in Kraft.

Gestützt auf Art. 3 der Konvention haben Frankreich, Grossbritannien und die Niederlande den Beitritt einzelner Kolonien, Besitzungen und Protektorate angemeldet. Die Frist für das Inkrafttreten ist gemäss Art. 5, Absatz 2, des Übereinkommens vom Tage der Beitrittserklärung seitens des Mutterstaates an zu bemessen. Es fallen in Betracht : a. Für Frankreich: 1. die Kolonien: Somaliland, Réunion, Madagascar und Dépendenz en, Französisch Westafrika, Französische Etablissemente von Océanien und Neucaledonien, mit Beginn der Frist am 26. November 1909 ; 2. Tunis, mit Beginn der Frist am 15. Januar 1910.

b. Für Grossbritannien : 1. Orange River, mit Beginn der Frist am 3. Mai 1909 ; 2. Cyprus-East Africa Protectorate-GibraltarMalta-Mauritius-Seychelles-Southern Nigeria-Uganda, mit Beginn der Frist am 4. Januar 1910; 3. Northern Nigeria, mit Beginn der Frist am 24. Februar 1910; 4. die Leewardinseln, mit Be-

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ginn der Frist am 26. März 1910 ; 5. Fiji, mit Beginn der Frist am 20. Juni 1910.

c. Für die Niederlande : Niederländisch Indien, mit Beginn der Frist am 7. März 1910.

Die Kaiserlich Ottomanische Regierung hat dem Bundesrat mit Note vom 18. Juni mitgeteilt, dass sie in bezug auf das Zeichen des Roten Kreuzes und die Bezeichnung ,,Rotes Kreuz" oder ,,Genfer Kreuz"1 den Grundsatz der Gegenseitigkeit anzuwenden beabsichtige. Die türkische Armee wird die Fahne des Roten Kreuzes achten, soweit von den Armeen der ändern vertragschliessenden Staaten auf den Roten Halbmond Rücksicht genommen wird. Die hohe Pforte wird Massnahmen treffen, um die Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes und der Bezeichnung ,,Rotes Kreuz" oder ,,Genfer Kreuz" zu Handelszwecken zu verhindern, insofern seitens der Staaten, welche die Genfer Konvention unterzeichnet haben oder derselben beigetreten sind dem Zeichen und der Bezeichnung ,,Roter Halbmond", unter den nämlichen Bedingungen, der gleiche Schutz gewährt wird.

(Vom 18. Juli 1910.)

Der Regierung des Kantons A a r g a u wird an die Kosten der Restauration der Klosterkirche von Wettingen ein Bundesbeitrag von 50% zugesichert.

Der Verwaltung der katholischen Kirchgemeinde Luzern wird an die Kosten der Restauration der äussern Fassaden und der Türme der Stiftskirche St. Leodegar ein Bundesbeitrag von 30 °/o des auf Fr. 66,600 bestimmten Voranschlages, im Maximum Fr. 20,000, bewilligt.

Dem Kanton T essin wird pro 1909 an die Kosten der Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten und gefährdeten Rebberge, ein Bundesbeitrag von Fr. 5767. 80 bewilligt.

Dem Kanton W a a d t wird für die Ausführung des Aufforstungsprojektes der Essertons, Gemeinde Aigle, ein Bundesbeitrag bewilligt von :

412 1. 50°/o an die Kosten der Bodenverbesserung (Fr. 19,000) und der Aufforstungsarbeiten (Fr. 8800) . . Fr. 13,900 2. Vergütung des dreifachen jährlichen Ertrages von Fr. 1408 für Ertragsausfall ,, 4,224 Total

Fr. 18,124

Zum schweizerischen Vizekonsul in Liverpool wird ernannt: Herr Antoine Jean F o n t a n n a z , von Genf.

Herrn Otto Sieb lis t, Vizedirektor des internationalen Bureaus des Weltpostvereins, wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste auf den 30. September 1910 bewilligt.

An dessen Stelle wird zum Vizedirektor des internationalen Bureaus des Weltpostvereins in Bern mit Dienstantritt am 1. Oktober 1910 ernannt: der kaiserlich deutsche Postrat, Herr R o t t n e r , zurzeit Vorsteher des deutschen Postamtes in Konstantinopel und Leiter des gesamten deutschen Postwesens in der Türkei.

Die französische Regierung hat durch die französische Botschaft in Bern eine Sèvres-Vase für das eidgenössische Schützen fest gestiftet. Die schöne Gabe ist angemessen verdankt worden.

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Wahlen.

(Vom 18. Juli 1910.)

Post- und Msenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postdienstchef in Yverdon: Strehl, Jules, von Saanen (Bern), Postcommis in Yverdon.

Postcommis in Basel : Burkhard, Otto, von Schwarzhäusern (Bern), Postaspirant in Basel.

Postcommis in Winterthur : Jung, Friedrich, von Niederhelfenschwil (St. Gallen), Postaspirant in Genf.

Postcommis in Appenzell : Margreth, Luzius, von Obervaz (Graubünden), Postcommis in Schaffhausen.

Postcommis in St. Fiden : Jenny, Rud. Alfred, von Ennenda (Glarus), Postaspirant in Lausanne.

T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g.

Telegraphist in Kleinhüningen: Böser, Wilhelmine, von Kleinhüningen, Posthalterin in Kleinhüningen.

Telegraphist in Brail (Graubünden) : Juon, Florian, von Lavin, Postablagehalter in Brail.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1910

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27.07.1910

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