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Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Verwaltungsstellen te Bundes.

Bekanntmachung betreffend

das Légalisations- und Passwesen, unter Berücksichtigung der seit den letzten Veröffentlichungen (Bundesbl. 1909, l, 737, und II, 853) eingetretenen Änderungen.

Die Bundeskanzlei beglaubigt die Unterschriften der eidgenössischen Behörden, der internationalen Bureaux in Bern, der kantonalen Regierungen, der kantonalen Polizeidirektionen (für Reisepässe), der kantonalen Staatskanzleien, der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Auslande und der auswärtigen Gesandtschaften in der Schweiz. Ebenso die Unterschriften derjenigen auswärtigen Konsulate, deren Geschäftskreis die ganze Schweiz umfasst.

Die Gebühr für eine Beglaubigung der Bundeskanzlei beträgt gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Kanzleisporteln Fr. 1.

Bei Akten rein amtlichen Charakters und, gemäss Art. 3 des erwähnten Gesetzes, auch in Fällen von Armut legalisiert sie unentgeltlich (A. S. n. F. IV, 335). In den letztgenannten Fällen verlangt sie indessen, dass die vorausgehende Behörde ihre Beglaubigung ebenfalls ohne Kosten beigesetzt habe.

Die Beglaubigungs- und Passvisagebühren sind, wie aus den hiernach folgenden Angaben ersichtlich ist, sehr verschieden ; sie variieren von Fr. l bis Fr. 25.

Die der ßundeskanzlei zur Beglaubigung übermachten Dokumente und Pässe werden in der Regel, um Weiterungen zu vermeiden, durch sie direkt an die betreffenden ausländischen

587 Vertreter weitergeleitet. Die Kosten dieser letzteren werden dann gleichzeitig mit der Gebühr der Bundeskanzlei auf die ersuchende Stelle nachgenommen. Dieses Verfahren empfiehlt sich der Zeitund der Kostenersparnis halber besonders für Aktenstücke, welche nach Staaten bestimmt sind, die in der Schweiz keine Vertretung haben, z. B. Bulgarien, China, Persien, Serbien etc. Die schweizerischen Gesandtschaften in Paris, Wien usw. besorgen in diesen Fällen jeweilen die Einholung der Légalisation durch die dort akkreditierten Vertreter und belasten bei Rücksendung der Akten die Bundeskanzlei für den Betrag der betreffenden Gebühren und Auslagen.

Einzelne ausländische Vertreter in der Schweiz beglaubigen die Unterschriften derjenigen Kantonskanzleien, welche in ihrem Konsulatskreise liegen, direkt. Es besteht aber hierin kein einheitliches Vorgehen und es muss daher den Interessenten überlassen bleiben, sich vorkommendenfalls hierüber zu erkundigen, sofern die Staatskanzleien es nicht vorziehen, durch eine allgemeine Umfrage bei den in ihrem Kanton akkreditierten ausländischen Konsulaten sich über diesen Punkt Gewissheit zu verschaffen und damit die hier vorliegenden Angaben zu ergänzen.

Der Sitz der Gesandtschaften und Konsulate des Auslandes' in der Schweiz findet sich im eidgenössischen Staatskalender angegeben.

Legalisationen

Argentinien . Gebühr Fr. 10.

Passvisa

nicht nötig (wird nicht erteilt).

Bayern .

siehe Beglaubigungsvertrag mit Deutschland (Bundesbl. 1907, III, 912).

Belgien .

nicht nötig, Gebühr Fr. 3.

Bolivia .

Gebühr Fr. 4.

nicht nötig, Brasilien Gebühr Fr. 14.10.

nicht nötig, Bulgarien . durch Gesandtschaft in nicht nötig.

Gebühr Fr. 2.50 -{- 5.

Paris.

Gebühr Fr. 5 -f 5.

Chile. . . Gebühr Fr. 10.

nicht nötig.

$88

Legalisationen

China

Columbia Costa Rica .

Cuba , .

Danemark .

Deutschland.

Ecuador .

Egypte*'.

.

Frankreich .

Passvisa

durch Gesandtschaft in nicht nötig und wird nicht erteilt für die Paris. Gebühr: gratis.

dem fremden Handel geöffneten Städte; für Reisen ins Innere dagegen muss in einer dieser Städte beim Konsul desjenigen Landes, dem der Reisende angehört, bezw. unter dessen Schutz er steht, ein Pass verlangt und derselbe durch die oberste chinesische Behörde dieser Stadt beglaubigt werden.

Geht die Reise via Russland, so ist das russische Visum einzuholen.

Gebühr Fr. 10.

nicht nötig.

nicht nötig.

Gebühr Fr. 5.

Gebühr Fr. 15. 75.

nicht nötig.

Gebühr Fr. 5. 60.

nicht nötig, siehe Beglaubigungsvertrag vom 14. Februar 1907 (Bundesbl. 1907, III, 912).

Bei Beglaubigung von das Hypothekarwesen betreffenden, f ü r P r e u s s e n bestimmten Aktenstücken haben die Kantonskanzleien zu erklären, dass der betreffende Beamte (Notar etc.) oder die betreffende Behörde zur Ausstellung von Urkunden dieser Art befugt seien.

Gebühr Fr. 25.

nicht nötig; Gebühr Fr.4.

durch türkischeKonsulate nötig. Gebühr Fr. 5.

Gebühr: s. Türkei.

Gebühr Fr. 10, nicht Gebühr: Zivilstandsakten Fr. 6 notier.

andere Akten Fr. 12.

nötig. Gebühr Fr. 5--6.

Gebühr Fr. 6.

Griechenland Grossbritannien Gebühr Fr. 6. 30.

Guatemala Gebühr Fr. 10.

nicht nötig.

nicht nötig.

589 Legalisationen

Passvisa

durch Gesandtschaft in obligatorisch; Paris.

Gebühr Fr. 10.

Gebühr Fr. 10.

nicht nötig.

Honduras Gebühr Fr. 25.

Gebühr Fr. 5. Via RussJapan .

Gebühr Fr. 5.

land ist das russische Visum nötig.

nicht nötig. Gebühr Fr. 5.

Italien .

Gebühr Fr. 10. Zivilstandsakten für Italiener Fr. 3. Lebensscheine für Pensionen : über Fr. 1200=4.50 Fr. 600--1200 = 3 Fr. 500--600 = 1.50 unter Fr. 500=gratis.

Marokko durch Gesandtschaft in nicht erforderlich.

Paris. Gebühr Fr. 5 + auswärt. Ministerium Fr. 5.

Massauali durch italienische Vertreter.

Gebühr Fr. 22.

Mexiko .

nicht nötig.

Gebühr Fr. 10.

Monaco , Gebühr Fr. 3.

nicht nötig, Montenegro durch Gesandtschaft in nötig; Gebühr: gratis.

Paris.

Gebühr: gratis.

Nicaragua . Gebühr Fr. 20.

nicht nötig, Niederlande . Gebühr Fr. 2. 10. Amt- nicht nötig.

liche Akten durch Gesandtschaft in Bern gratis (Bundesbl. 1907, IV, 641).

Gebühr Fr. 6. 95.

nicht nötig.

Norwegen

Haïti

590 Legalisationen

ÖsterreichUngarn

Panama .

Paraguay

Persien .

Peru .

Portugal Rumänien Russland

Gebühr Fr. 5.

Passvisa

nicht nötig ; die Passkontrolle an der ungarischserbischen Grenze ist aufgehoben.

durch Gesandtschaft in nicht nötig.

Paris. Gebühr Fr. 26 -f 5 (Ges.) + l (Ministerium).

Gebühr Fr. 7. 50, für nicht nötig.

Testamente Fr. 25, für Testatnentsabschrift Fr. 20.

durch Gesandtschaft in nötig. Gebühr Fr. 2. 50 Paris; Gebühr ?

-f- 5- Via Russland je nach der Art des ist das russische und Aktenstücks.

via Türkei das .türkische Visum einzuholen, Gebühr Fr. 10.

nicht nötig, Gebühr Fr. 8. 30.

nicht nötig.

Gebühr Fr. 5. 50.

Gebühr Fr. 5.

nötig. Gebühr : gratis.

(Bundesbl. 1901, II, 624).

Gebühr Fr. 8.

nötig. Gebühr Fr. 6.

Formel für Aktenstücke, welche vor russischen Gerichten geltend gemacht werden wollen (Bundesbl. 1904, V, 702).

Kopien für das Gesandtschaftsarchiv (Bundesbl.

1904, V, 702).

Formel nicht nötig für Buchauszüge, Patentvollmachten, Markenregisterauszüge.

Weder Formel noch Kopien nötig für Zivilstandsakten.

Blankovollmachten werden nicht legalisiert.

Gültigkeit des russischen Passvismus = 6 Monate (Bundesbl. 1903, III, 930).

Pässe für Israeliten (Bundesbl. 1895, I, 227).

591 Legalisationen

Passvisa

Salvador

Gebühr Fr. 5.

nicht nötig,

Schweden

Gebühr Fr. 5. 60.

nicht nötig.

Serbien .

durch Gesandtschaft in Passzwang aufgehoben ; Paris oder Wien.

ebenso die PasskonGebühr Fr. 5 + 5 ?

trolle an der serbischungarischen Grenze ; Visa wird nicht erteilt.

Spanien .

Gebühr Fr. 6.

Türkei

.

Uruguay Venezuela

vorgeschrieben.

Gebühr Fr. 1--10 (je nach den Verhältnissen des Passinhabers).

. Gebühr Fr. 10. Zuschlag erforderlich.

für Stempelgebühr : Gebühr Fr. 5.

Vollmachten Fr. 5, andere Akten Fr.-.25.

Gebühr Fr. 5.40--10.80 nicht nötig.

(je nach Umfang).

Pass und Heimatschein . Gebühr Fr. 10.

erforderlich (Bundesbl.

1904, VI, 529).

Vereinigte Staaten von Amerika . Gebühr Fr. 10. 40.

nicht nötig.

Wo die Gebühr für das Passvisa nicht angegeben ist, wird in der Regel die gewöhnliche Legalisationsgebühr berechnet.

B e r n , den 26. November 1910.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler derü Eidgenossenschaft :

Schatzmann.

592

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Les AvantsSonloup stellt das C4esuch, es möchte ihm bewilligt werden, die im Bau begriffene, 535 Meter lange elektrische Drahtseilbahn von Les Avants nach Sonloup samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vem 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zn verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 110,000, das zur Vollendung und Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfandungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung ·einer mit dem 14. Dezember 1910 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. November 1910.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung eines Tramwaynefzes.

Die Direktion der Lausanner Tramways-Gesellschaft in Lausanne stellt das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung ihres Strassenbahnnetzes zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von zwei Millionen Franken, das zum Rückkauf der Jorat-Bahnen, zu verschiedenen Erweiterungen und zum Ankauf von Betriebsund Rollmaterial verwendet werden soll.

Das Pfandrecht soll umfassen: a. im ersten Rang dia Linien La Sallaz-Moudon mit Abzweigung von Marin nach Savigny (Länge 26,947 km) und Rjpponne-Bergieres (Länge l,söo km) samt Zugehör und einem gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, zu. bestimmenden Teile des Betriebsmaterials ; b.- im zweiten Rang die Linien Chauderon-Renens, Gare C. F. F.Ouchy, Epinettes-Montoie und Tunnel-Montherond mit einer Baulänge von insgesamt 16,844 km, samt Zugehör und einem

593 gemäss Art. 25 des zitierten Gesetzes zu bestimmenden Teile des Betriebsmaterials; c. im dritten Rang die Linien Place St. Francois-Gare C. F. F., Place St. François-Riponne-Ecole de Médecine-Place St. François, Bel-Air-Gare d'Echallens, Montétan-Prilly, RiponnePontaise, Ecole de Médecine-Chailly-Rosiaz, Georgette-Lutry und Ecole de Médecine-Hôpital mit einer Baulänge von insgesamt 14,278 km, samt Zugehör und einem gemäss Art. 25 des zitierten Gesetzes zu bestimmenden Teile des Betriebsmate nais.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, aber nicht den Strassengrund.

Die unter lit. b und c verzeichneten Linien sind schon für eine Totalsumme von Fr. 2,500,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 14. Dezember 1910 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 25. November 1910.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Appenzellerbahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 25,«o km lange Schmalspurbahn Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,250,000, das zur Rückzahlung des Anleihens gleicher Höhe vom l. Juli 1896 verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger

594 Ansetzung einer mit dem 7. Dezember 1910 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 14. November 1910.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Warenverzeichnis zum Schweiz. Gebrauchszolltarif.

Die deutsche Ausgabe des in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 vorgesehenen, von der unterfertigten Amtsstelle ausgearbeiteten Warenverzeichnisses zum schweizerischen Gebrauchszolltarif wird demnächst erscheinen und kann vom 10. Dezemher an zum Preise von Fr. 2.50 bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen bezogen werden.

Das umfangreiche Werk enthält die im Gebrauchstarif aufgeführten und die seit der letzten Ausgabe des Gebrauchstarifs von den Direktivbehörden tarifierten, zur Einfuhr gelangenden bekannteren Artikel, nebst einer nicht unbedeutenden Zahl von Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

Das Warenverzeichnis wird periodisch ergänzt und das Erscheinen der Nachträge jeweilen bekannt gegeben werden.

Die französische Ausgabe wird in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres erscheinen.

B e r n , den 20. November 1910.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1910

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1910

Date Data Seite

586-594

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10 023 997

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