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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. IV.

Nr. 45.

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3. November 1897.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Fristverlängerung für eine schmalspurige Eisenbahn von Lauterbrunnen nach Visp.

(Vom

2. November 1897.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 16. April 1891 (E. A. S. XI, 309 ff.)

erteilten Sie der Bernischen Bodenkreditanstalt in Bern zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Lauterbrunnen nach Visp. In Artikel 5 wurde die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie dor Gesellschaftsstatuten auf 24 Monate vom Datum des Konzessionsaktes an festgesetzt. Diese Frist wurde durch Bundesratsbeschlüsse vom 30. Mai 1893 (B. A. S. XII, 316) und vom 26. April 18!)5 (E. A. S. XIII, 349) je um zwei Jahre verlängert, so daß sie letztmals bis zum 16. April 1897 dauerte.

Mittelst Eingabe vom 2. Februar 1897 stellte dio Bernisch« Bodenkreditanstalt i. L. das Gesuch, die Frist nochmals um zwei Jahre zu erstrecken. Wenn auch zuzugeben sei, daß ihrerseits au eine Ausführung des Baues nicht gedacht werden könne, so glaube sie doch auf der andern Seite erwarten zu dürfen, daß man die Fristerstreckung nicht verweigern werde, damit der Konzessionärin nicht jede Gelegenheit abgeschnitten werde, einen gewissen Botrag ihrer Unkosten zu retten. Sie habe bis im November 1896 mit einer finanzkräftigen Gesellschaft in Unterhandlungen gestanden und Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

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die Hoffnung noch nicht aufgegeben, mit dieser Gesellschaft doch noch zu einem Abschloß zu gelangen.

Von den beiden beteiligten Kantonsregierungen äußerte sich der Regierungsrat von Bern unterm 10. März 1897 dahin, er habe gegen das neue Konzessionsgesuch der Herren Michel und Konsorten für eine schmalspurige Eisenbahn von Lauterbrunnen nach Visp seiner Zeit keine Einwendungen erhoben, weil er angenommen, habe, die Bernische Bodenkreditanstalt i. L. werde kaum mehr in der Lage sein, ihre Konzession verlängern zu lassen. Da nun dies, dennoch der Fall zu sein scheine, sehe sich der Regierungsrat nicht veranlaßt, dagegen Einwendungen zu erheben.

Der Große Rat des Kantons Wallis beschloß, laut Protokollauszug vom 31. Mai 1897, in seiner Sitzung vom 22. gleichen Monats, auf den Antrag des Staatsrates, seine Zustimmung zu der von der Bernischen Bodenkreditanstalt i. L. verlangten Fristverlängerung nur für den Fall zu erklären, als der Nationalrat dem Konzessionsbegehren der Herren Michel und Konsorten, welches, der Ständerat mit Beschluß vom 24. März 1897 grundsätzlich gutgeheißen hatte, nicht zustimmen sollte.

Nun ist aber seither diese Zustimmung erfolgt, indem durch.

Bundesbeschluß vom 2. Juli 1897 (E. A. S. XIV, 393) den Herren Michel und Konsorten die Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von Lauterbrunnen nach Visp (ßreithornbahn) erteilt wurde.

Infolgedessen muß die Einwilligung des Großen Rates des Kantons Wallis zu einer Fristverlängerung für die Bernische Bodenkreditanstalt i. L. als verweigert betrachtet werden.

Für seine Antragstellung sind dem Bundesrate dieselben Gründe maßgebend, welche ihn veranlaßten, in seiner Botschaft vom 14. Dezember 1896 betreffend die Konzession einer Breithornbahn Ihnen zu empfehlen, auf die Einsprache der Bernischen Bodenkreditanstalt i. L. gegen das Konzessionsgesuch der Herren Michel und Konsorten nicht einzutreten (Seite 7). Auch heute wird von der Petentin zugegeben, daß sie nicht mehr in der Lage sei, ihr Projekt selbst zur Ausführung zu bringen oder sich sonst mit dessen.

Finanzierung zu befassen, sondern daß sie die Konzession zu vorkaufen wünsche, um aus derselben einigermaßen zu profitieren.

Wie wir aber schon damals bemerkt haben, so müssen wir auch jetzt wiederholen, daß zum Zwecke spekulativen Verkaufes Konzessionen nicht erteilt werden. Unter diesen Umständen besieht für den Bund keine Verpflichtung, die Fristverlängerung zu gewähren.

593 Dazu kommt, daß -- wie auf Seite 6 der erwähnten Botschaft ausgeführt wurde -- eine am 24. Februar 1896 dem Bundesrate zugegangene Kollektiveingabe der Einwohnergemeinderäte von Interlaken, Grindelwald, Lauterbrunnen, Gündlischwand, Unterseen, Matten, Wilderswyl, Bönigen, Därligen, Leißigen, Beatenberg, Brienz und Gsteigwyler, der Kurhausgesellschaft Interlaken, der Hotelbesitzer von Interlaken, Lauterbrunnen und Grindelwald, ferner verschiedener Wirtevereine, gemeinnütziger und Ortsvereine, Gesellschaften, Bank- und Verkehrsinstitute und zahlreicher Privaten ausdrücklich verlangt hat, es solle der Bodenkreditanstalt keine Fristverlängerung mehr gewährt werden. Angesichts dieser einhelligen Kundgebung aus allen Kreisen der am meisten interessierten Bevölkerung muß die Erklärung der bernischen Regierung, welche zwar das Fristverlängerungsgesuch nicht ausdrücklich empfiehlt, aber immerhin keine Einwendung gegen dasselbe erhebt, in den Hintergrund treten, und es darf wohl behauptet werden, das Bedürfnis nach Verwirklichung des Bahnprojektes der Bodenkreditanstalt sei weder diesseits noch jenseits des Breithorns vorhanden.

Hieran vermag auch eine Eingabe des Herrn W. Hetzel, Ingenieur in Basel, vom 30. September 1897, nichts zu ändern, welcher geltend macht, er habe für Projektstudien bei der Bodenkreditânstalt Fr. 10,000 zu gut, weshalb er sehr darauf dringen müsse, daß der letztern durch neue Fristverlängerung die Möglichkeit geboten werde, ihre Konzession an ein Baslerhaus, welches hierfür Lust zeige, zu verkaufen.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes das Gesuch der Bernischen Bodenkreditanstalt i. L. um Fristverlängerung abzuweisen, und benutzen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. November 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

D euch er.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Nichteintreten auf das Gesuch um Fristverlängerung für eine schmalspurige Eisenbahn von Lauterbrunnen nach Visp.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Bernischen Bodenkreditanstalt i. L.

vom 2. Februar und 25. September 1897 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. November 1897, beschließt: 1. Auf das Gesuch der Bernischen Bodenkreditanstalt i. L., vom 2. Februar 1897, um weitere Verlängerung der in Art. 5 der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Lauterbrunneu nach Visp, vom 16. April 1891 (E. A. S. XI, 309), angesetzten, durch Bundesratsbeschlüsse vom 30. Mai 1893 (E. A. S. XII, 316) und vom 26. April 1895 (E. A. S. XIII, 349) erstreckten Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird nicht eingetreten.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Fristverlängerung für eine schmalspurige Eisenbahn von Lauterbrunnen nach Visp. (Vom 2. November 1897.)

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1897

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03.11.1897

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