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Schweizerisches Bundesblatt.

62. Jahrgang.

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19. Januar 1910.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Bundesbeiträge für Bodenverbesserungen.

(Vom 11 Januar 1910.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Der für B o d e n v e r b e s s e r u n g e n im Voranschlag des abgelaufenen Jahres ausgesetzte K r e d i t hat nicht hingereicht, um die für Bodenverbesserungen fällig gewordenen Bundesbeiträge auszurichten. Es musste von der Bundesversammlung ein Nachtragskredit von Fr. 300,000 verlangt werden. Der deswegen im Nationalrat und in seiner Finanzkommission gefallene Tadel, sowie Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, lautend : ,,Der Bundesrat setzt alljährlich die Leistungen an die Kantone nach Massgabe der im eidgenössischen Budget bewilligten Summen fest", veranlassen uns zu folgenden Erklärungen : Unter den verschiedenen Mitteln, die Ausgaben für die Verbesserung des Bodens mit dem betreffenden Budgetposten in Übereinstimmung zu bringen, sind diejenigen vorzuziehen und deshalb anzuwenden, die es ermöglichen, mit dem bewilligten Kredite die grossie Wirkung, das Höchstmass an Bodenverbesserungen, zu erzeugen.

Eines dieser Mittel ist die Herabsetzung der Quote der für Bodenverbesserungen zu bewilligenden B.undesbeiträge. Im NationalBundesblatt.

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108 rate wurde ein Maximum von 25 % vorgeschlagen. Da die Bundesbeiträge eine gleiche Leistung seitens der Kantone und am betreffenden Grundbesitz unbeteiligter Gemeinden oder Korporationen bedingen, so würden die Unternehmungen immer noch mit 50 %, d. h. mit der Hälfte der wirklichen Kosten, unterstützt werden. Da nur solche Werke subventionswürdig sind, die einen Mehrertrag des Bodens erwarten lassen, der imstande ist, die Ausführungskosten zu verzinsen und zu amortisieren, so dürfte die vorgeschlagene Staatsleistung um so eher ausreichen, die Ausführung nutzbringender Meliorationsprojekte zu fördern, als von 1912 an, d. h. mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzes, hierfür ohne Mühe und zu den günstigsten Bedingungen die nötigen Geldmittel aufgebracht werden können.

Aus diesem Grunde wird von jenem Datum an die Subventionierung von Unternehmungen Privater nicht mehr begründet werden können. Es wird genügen, wenn ihnen der kantonale Kulturtechniker mit Rat und Tat an die Hand geht, damit mustergültige Werke entstehen. Eine Reihe von Kantonen hat es von jeher abgelehnt, Bodenverbesserungen privater Grundbesitzer /u unterstützen.

In einer Eingabe der Konferenz beamteter Kulturtechniker an unser Landwirtschaftsdepartement wird beantragt, es sei die Subventionierung der Güllenkästen, sowie die der Wasserversorgungen, auf das Alpgebiet zu beschränken.

Wir müssen dieser Anregung Folge geben, nicht etwa aus Verkennung der Nützlichkeit, ja Notwendigkeit jener Einrichtungen, oder nur wegen Schonung des Kreditpostens, sondern hauptsächlich auch aus dem Grunde, weil Unternehmen dieser Art ohne Mitwirkung der Kulturtechnik, zum wesentlichen Teil durch die Grundbesitzer selbst, ausgeführt werden können. Der Bund muss darauf halten, dass die von ihm unterstützten Werke technisch vollkommen ausgeführt werden, damit sie auch als Muster für die Umgebung nützlich wirken können. Bei Unternehmungen von der geringen Bedeutung, wie die erwähnten, müsste die Mitwirkung und die Aufsicht des Kulturtechnikers im nötigen Masse unverhältnismässig grosse Kosten und Zeitverlust zur Folge haben.

Alle diese Mittel werden den Ausgleich zwischen Voranschlag und den verfallenden Bundesbeiträgen für das Jahr 1910 nicht herbeiführen können. Soll nicht die Ausführung einer grösseren Anzahl fertiger Projekte auf folgende Jahre verschoben

109 werden, was für die Verwaltungen von Bund und Kantonen Schwierigkeiten und für die projektierten Unternehmungen Nachteile und Mehrkosten wegen der Verpfählung bringen müsste, so bleibt uns kein anderes Mittel, als die Zahlungen nach Erschöpfung des Budgetkredites zu sistieren und sie auf das folgende Jahr zu verschieben.

Wenn die Bundesversammlung überzeugt ist, dass mit dem Kredite nach Möglichkeit gespart wird, so ist zu erwarten, dass sie in Zukunft um so eher die nötigen Mittel bewilligen wird, als ihre gute und nützliche Verwendung nicht bestritten ist.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 11. Januar 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

-Ss-O-aS-

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Bundesbeiträge für Bodenverbesserungen. (Vom 11. Januar 1910.)

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Jahr

1910

Année Anno Band

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03

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1910

Date Data Seite

107-109

Page Pagina Ref. No

10 023 634

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