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Bundesbeschluss betreffend

die schweizerische Landesbibliothek.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesratcs, vom 18. März 1910, beschli esst: Art. 1. Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1894 gegründete schweizerische Landesbibliothek soll als solche weitergeführt werden.

Art. 2. Der Sitz der Landesbibliothek ist in Bern.

Art. 3. Die Landesbibliothek hat zum Zweck, vorzugsweise von der Zeit des neuen Bundes (1848) an die ,,Helvetica" zu sammeln und zur Benützung bereitzustellen.

Als ,,Helvetica" gelten die auf die Schweiz oder einzelne Teile derselben Bezug habenden Publikationen und literarischen Erzeugnisse, dieselben seien im In- oder Auslande erschienen, sowie die von schweizerischen Autoren herrührenden bedeutsamen Schriftwerke jeder Art.

Art. 4. In bezug auf die ,,Helvetica", welche die Zeit vor dem neuen Bunde betreffen und welche vor 1848 erschienen sind, wird die Bürgerbibliothek Luzern als Sammelstelle bezeichnet.

345 Für die Fortführung und Ordnung ihrer die frühere Zeit beschlagenden ,,Helvetica" wird der Bürgerbibliothek Luzern alljährlich ein bei Beratung des Budgets zu bestimmender Beitrag gewährt.

Die seit 1848 erschienenen und erscheinenden Publikationen, welche sich auf die Zeit vor dem neuen Bunde beziehen, sollen sowohl der Landesbibliothek als der Bürgerbibliothek Luzern einverleibt werden.

Art. 5. Der Bundesrat wird beauftragt, mit der Btirgerbibliothek Luzera eine sachbezügliche Vereinbarung festzusetzen. Durch diese Vereinbarung ist dafür Sorge zu tragen, dass der Bund in der Kommission der Bürgerbibliothek Luzern und die Kommission der letztern umgekehrt in der Kommission der Landesbibliothek eine Vertretung erhält.

Art. 6. Der Bund kann denjenigen öffentlichen Bibliotheken, welche ,,Helvetica11 in erheblichem Umfang« besitzen und mit der Sammlung derselben fortfahren, zu wichtigeren Erwerbungen solcher Art, welche die Kräfte der betreffenden Anstalt unverhältnismässig stark in Anspruch nehmen würden, angemessene Beiträge gewähren.

Die derart angeschafften ,,Helvetica"" müssen der allgemeinen Benützung zugänglich sein.

Art. 7. Die Landesbibliothek wird in Verbindung mit der Biirgerbibliothek Luzern einen Nachweisekatalog über die in den öffentlichen Bibliotheken des Inlandes vorhandenen, die Zeit vor 1848 beschlagenden ,,Helvetica"1 erstellen und fortführen.

Das Departement des Innern kann unter Beratung der Bibliothekkommission der Landesbibliothek anderweitige ähnliche Aufgaben übertragen.

Art. 8. Die Benützung der in der Landesbibliothek vorhandenen Werke kann sowohl im Lesesaal der Bibliothek

346 selbst, als mittelst einer möglichst uneingeschränkten Ausleihe derselben geschehen.

Art. 9. Die Landesbibliothek steht unter dem eidgenössischen Departement des Innern.

Für die unmittelbare Aufsicht über die Bibliothek und die Leitung derselben wird vom Bundesrate auf den Vorschlag des Departements des Innern eine Bibliothekkommission von 7 Mitgliedern bestellt, wovon 3 in Bern wohnende Mitglieder den engern Ausschuss dieser Behörde bilden sollen.

Art. 10. Unter der Bibliothekkommission stehen folgende vom Bundesrat auf eine dreijährige Amtsperiode gewählte Beamte der Bibliothek : · Eingeteilt in Besoldungsklasse :

Der Direktor I Der Vize-Direktor II Die notwendige Zahl von : wissenschaftlichen Assistenten . . .

IV--III technischen Assistenten VI--V Der BibliothekdieneiVII Die Bibliothekkommission hat für alle diese Stelleu ein Vorschlagsrecht zu Händen des Departements des Innern.

Die Vorschläge der Bibliothekkommission sind unverbindlich.

Art. 11. Der für den Betrieb der Bibliothek und zur Lösung allfällig ihr zugewiesener Aufgaben erforderliche Kredit ist alljährlich hei Beratung des Budgets zu bestimmen und in dieses einzustellen.

Art. 12. Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollziehungsverordnungen, insbesondere über die Obliegenheiten und Kompetenzen der Bibliothekkommission, des Direktors und des Vize-Direktors, sowie über die Organisation, Admini-

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stration und Benützung der Bibliothek und über die Beitragsleistungen für Erwerb älterer ,,Helvetica".

Art. 13. Durch diesen Beschluss wird der Bundesbeschluss vom 28. Juni 1894, betreffend die Errichtung einer schweizerischen Landesbibliothek, aufgehoben.

Art. 14. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreifend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Bundesbeschluss betreffend die schweizerische Landesbibliothek.

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1910

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30.03.1910

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