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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier.

(Vom 29. März 1910.)

Tit.

Mit Eingabe vom 12. Januar 1910 stellte der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft der Regionalbahn Saignelégier - Glovelier das Gesuch, es möchte die Konzession dieser Bahn im Sinne der Aufhebung der zweiten Wagenklasse abgeändert werden. Er setzt auseinander, dass es in Anbetracht der sich nicht bessernden Finanzlage der Gesellschaft angezeigt erscheine, alle Massregeln zu treffen, die geeignet seien, Ersparnisse zu ermöglichen, ohne dabei die Verkehrsinteressen zu schädigen. Sodann macht er geltend, dass die auf die zweite Wagenklasse entfallenden Einnahmen in keinem Verhältnisse ständen zu der Zahl der mitzuführenden Sitzplätze und dass die Reisenden der zweiten Klasse ohne Verstärkung der Zugskomposition in der Abteilung dritter Klasse untergebracht werden könnten.

In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 1910 spricht sich der Regierungsrat des Kantons Bern zugunsten des Abänderungsgesuches aus.

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Da auch wir dafür halten, dass die Aufhebung der zweiten Wagenklasse gerechtfertigt sei, so empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme und benützen gerne auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. März 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

ßundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der neuen Gesellschaft der Regionalbahn Saignelégier-Glovelier vom 12. Januar 1910 : 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1910, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S.

XIV, 361) erteilte, am 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV, 233) erneuerte und abgeänderte, am 29. Oktober 1900 erloschene, sodann unter den gleichen Bedingungen am 29. März 1901 (E. A. S.

XVII, 51) wieder erneuerte und am 26. Juni 1908 (E. A. S.

XXIV, 258) übertragene Konzession für den Bau und Betrieb einer Regionalbahn von Saignelógier nach Glovelier wird neuerdings wie folgt abgeändert: Artikel 14, Absatz l, erhält folgenden Wortlaut: Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus der Genehmigung des Bundesrates unterliegt.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

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Der Bundesrat ist jedoch berechtigt, die Wiederherstellung der zweiten Wagenklasse zu verlangen, falls sich später ein Bedürfnis hierfür geltend machen sollte.

Die drei ersten Absätze des Artikels 15 erhalten folgende Fassung : Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen eine Taxe von 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu erheben.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu bezahlen.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier. (Vom 29. März 1910.)

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Jahr

1910

Année Anno Band

2

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14

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.04.1910

Date Data Seite

585-588

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