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Bundesgesetz betreffend

den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.

(Vom

14. April 1910.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 23, 27 und 28 der Übereinkunft zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde, vom 6. Juli 1906 ; in Anwendung der Art. 20, 60 und 64bis der Bundesverfassung ; nach Einsichtnahme der Botschaft des Bundesrates vom 15. März 1909, beschliesst: Art. 1. Zur Verwendung des Roten Kreuzes auf weissem Grunde und der Worte ,,Rotes Kreuz" oder ^Genfer Kreuz" als Namen oder zur Bezeichnung ihrer Tätigkeit sind ausser dem Heeressanitätsdienst nur berechtigt : Das internationale Komitee des Roten Kreuzes in Genf.

Der schweizerische Zentralverein vom Roten Kreuz und die vom Bundesrate als Hülfsorgane des Zentralvereins anerkannten Vereine und Anstalten.

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Die vom Bunde als Organe der freiwilligen Sanitätshülfe im Heere und als Organe der Ausbildung von Krankenpflegepersonal unterstützten Vereine und Anstalten, welche als Hülfsorgane des Zentralvereins vom Roten Kreuz nicht anerkannt sind, dürfen das Rote Kreuz nur verwenden, sofern diese Verwendung schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat.

Art. 2. Wer, ohne zur Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weissem Grunde oder der Worte ,,Rotes Kreuz", ,,Genfer Kreuz" berechtigt zu sein, dieses Zeichen, oder diese Worte oder damit zu verwechselnde ähnliche Zeichen oder Worte auf Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringt oder derart bezeichnete Erzeugnisse verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt oder jene Zeichen oder Worte in anderer unbefugter Weise verwendet, wird mit Geldbusse bis zu Fr. 500 oder mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Geldbusse und mit Gefängnis innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft.

Gegen Rückfällige können diese Strafen auf das Doppelte erhöht werden, wenn nicht drei Jahre seit der letzten Verurteilung wegen Übertretung dieses Gesetzes verflossen sind.

Art. 3. Bei der Beurteilung von Übertretungen dieses Gesetzes finden die allgemeinen Bestimmungen des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 entsprechende Anwendung. t Die .strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes ist Sache der Kantone.

Art. 4. Gesetzwidrig bezeichnete Erzeugnisse und Verpackungen sind durch die zuständige Behörde zu beschlagnahmen.

Das Gericht ordnet selbst im Falle der Freisprechung die Vernichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung an.

857 Die Gegenstände sind nach Vernichtung der Bezeichnung dem Eigentümer gegen Entrichtung der Kosten der Vernichtung, sowie der ihm auferlegten Gerichtskosten und Bussen zurückzugeben.

Art. 5. Firmen und Vereinsnamen, deren Gebrauch nach Art. l und 2 verboten ist, dürfen nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Ebenso ist Fabrik- und Handelsmarken, sowie gewerblichen Mustern und Modellen, die nach diesem Gesetze unzulässig sind, die Eintragung ins Markenregister oder die Hinterlegung zu versagen. Ist irrtümlicherweise eine solche Marke eingetragen oder die Eintragung eines solchen Musters oder Modelies zugelassen worden, so kann das eidgenössische Departement, dem die Aufsicht über die Eintragungs- oder Hinterlegungsstelle zusteht, die Löschung der Marke oder der Hinterlegung anordnen.

Art. 6. Militärpersonen, die in Kriegszeiten unbefugterweise das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grunde oder die Worte ,,Rotes Kreuz a oder ,,Genfer Kreuz" verwenden, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

In geringfügigen Fällen wird der Fehlbare nur disziplinarisch bestraft.

Ebenso wird die missbräuchliche Verwendung durch Militärpersonen in Friedenszeiten nur disziplinarisch bestraft.

Art. 7. Zivilpersonen, die in Kriegszeiten unbefugterweise die Fahne oder die Armbinde vom Roten Kreuz benutzen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

Art. 8. Vergehen gegen Art. 6, die nicht bloss disziplinarisch zu bestrafen sind, und gegen Art. 7 werden durch die Militärgerichte beurteilt.

858 Die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Militärstrafgesetzes vom 27. August 1851 finden hierbei entsprechende Anwendung.

Art. 9. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar in Wirksamkeit.

Vor dem I.Januar 1911 erworbene Namen von Vereinen oder Anstalten oder Geschäftsfirmen, die mit diesem Gesetz, in Widerspruch stehen, sind bis zum 1. Oktober 1912 abzuändern.

Vom gleichen Zeitpunkte an haben die .Registerbehörden die Änderung oder Löschung der Geschäftsfirmen zu veranlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider sind.

Die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke in das Markenregister oder die Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modells, welche dem gegenwärtigen Gesetze zuwider sind, gelten mit dem 1. Oktober 1912 als erloschen.

1911

Art: 10. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 8. April

1910.

Der Präsident: Usteri.

Der Protokollführer: David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 14. April 191.0.

Der Präsident: Rössel.

Der Protokollführer: Schatziiiaim.

85$ Der schweizerische ßundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.

B e r n , den 19. April 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der L Vizekanzler:

David.

Datum der Veröffentlichung : 27. April 1910.

Ablauf der Referendumsfrist : 26. Juli 1910.

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Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.

(Vom 14. April 1910.)

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27.04.1910

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