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Schweizerisches Bundesblatt.

62. Jahrgang.

IL

No 16

# S T #

20. April 1910.

Botschaft; des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Organisation der Zollverwaltung.

(Vom 9. April 1910.)

Tit.

Die gegenwärtige personelle Organisation der Zollverwaltung beruht auf den Bundesgesetzen 1. betreffend die Organisation und die Beamtungen der schweizerischen Oberzolldirektion vom 19. Dezember 1890 (A. 8.

n. F. XII, 48) ; 2. über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 (A. S. n. F. XIII, 692), sechster Abschnitt; 3. betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 (A. S. n. F. XVI, 272), II Klasseneinteilung, sowie auf den Vollziehungsbeschlüssen des Bundesrates zum Besoldungsgesetz, vom 11. März 1898 (A. S. n. F. XVI, 581) und vom 26. März 1903 (A. 8. n. F. XIX, 524).

Seit Erlass der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert ; die Zollverwaltung hat im Laufe der letzten zwei Dezennien eine Bedeutung erlangt, wie sie zu jener Zeit kaum vorausgesehen werden konnte.

Dies ergibt sich am deutlichsten aus der Vergleichung der Verkehrsziffern, der Personalbestände, sowie der Zolleinnahmen und Verwaltungsausgaben, die wir hiernach folgen lassen.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

49

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a. V e r k e h r s z i f f e r n (Gesamthandel) Einfuhr Menge

q 1890 1893 1897 1907

. 30,889,542 . 34,249,557 . 46,793,547 . 68,909,260

Wert Fr.

966,878,373 840,970,986 1,044,204,413 1,697,960,742

Ausfuhr Menge Wert

Direkter Transit Menge

Fr.

q q 4,949,082 718,287,192 4,116,307 656,999,254 4,019,034 4,253,454 703,491,249 3,555,679 4,498,154 6,433,296 1,161,429,500 11,513,547

6. P e r s o n a l b e s t ä n d e (Beamte und Angestellte): 1890 1893 1897 1909

.

.

.

.

SS diïïltn *>»*«"" Grenzwachtkorps TMa, . .

30 52 531 486 1099 . . . 40 64 .620 698 1422 . .

40 74 710 761 1585 . .

67.

130 . 1087 1025 2309 Vermehrung 1890--1909: 1210 = 110%,


Zolleinnahmen

1890 1893 1897 1909

Fr.

31,258,296 38,378,517 47,898,510 74,392,011

Verwaltungsausgaben

Fr.

2,636,473 3,179,817 3,815,003 7,045,065

Die vorstehenden Zahlen beweisen: ad a, dass in dem Zeitraum von 1890 bis 1907 -- die Jahre 1908 und 1909 sind nicht zur Vergleichung herangezogen, 1908 wegen des wirtschaftlichen Rückschlages, 1909 weil die betreffenden Ziffern bei Aufstellung dieser Vorlage noch nicht ermittelt waren r-- die Wareneinfuhr sich mehr als verdoppelt, der direkte Transit nahezu verdreifacht hat; ad &, dass die Personalbestände der Zollverwaltung innert den Jahren 1890 bis 1909 um mehr als das Doppelte (110%) erhöht worden sind ; ad c, dass die Zolleinnahmen innerhalb des gleichen Zeitraumes um über 43 Millionen (d. h. um annähernd das 2J/2fache und die Verwaltungsausgaben um 4,4 Millionen (d. h. um zirka das 2,efache) zugenommen haben.

743

Innerhalb des nämlichen Zeitraumes ist der Zolltarif nach einer 1887 vorangegangenen Partialrevision einer zweimaligen Totalrevision unterstellt worden; die erste fand ihren Abschluss durch das Zolltarifgesetz vom 10. April 1891, die zweite durch das Gesetz vom 10. Oktober 1902, welches einen in seiner Anlage vollständig umgearbeiteten, durch subtile Aufteilungen und Warenunterscheidungen sich kennzeichnenden und durch die Handelsverträge noch weiter komplizierten Tarif zutage förderte.

Auf die ungeahnten Schwierigkeiten, welche die Zollverwaltung bei Anwendung dieses Tarifs nach innen und aussen zu überwinden hatte, ist im bundesrätlichen Geschäftsberichte wiederholt hingewiesen worden.

In welchem Masse sodann die Komptabilität, die tabellarischen und statistischen Arbeiten etc. an Umfang zugenommen haben, erhellt daraus, dass der neue Tarif mit Einschluss der statistischen und handelsvertraglichen Aufteilung 1317 Positionen gegenüber 769 Positionen des frühern Tarifs aufweist.

Dass künftighin nennenswerte Erleichterungen eintreten werden, ist nicht anzunehmen ; infolge der weitern Entwicklung des Verkehrs und der in naher Aussicht stehenden Vorbereitungen für neue Vertragsunterhandlungen wird wohl eher das Gegenteil der Fall sein.

In der Verwaltung selbst sind in den letzten Jahren eingreifende Verbesserungen auf den verschiedensten Gebieten durchgeführt worden. Die neue auf dem Budgetwege geschaffene Institution der Inspektionsrevisoren hat sich in vorzüglicher Weise bewährt, indem die Oberzolldirektion dadurch in direkten Kontakt mit den ausführenden Dienststellen, den Zollämtern, gebracht wurde, was zur Folge hatte, dass bestehende Mängel in der Organisation und Ausführung des Dienstes, im Rechnungs- und Kassawesen, in den statistischen Anschreibungen, ferner Ungleichheiten in der Anwendung der Tarifbestimmungen und der Zollvorschriften beseitigt und eine Reihe von Reformen angeordnet und durchgeführt werden konnten.

Es würde zu weit führen, diese Verbesserungen in allen Einzelheiten hier aufzuzählen. Diejenigen Mitglieder der Bundesversammlung, welche sich speziell darum interessieren, können sich durch Einsichtnahme der in den letzten Jahren erlassenen Dienstzirkulare ein Bild von der Tätigkeit verschaffen, welche auf der Zentralstelle des Zollwesens in dieser Hinsicht entfaltet worden ist.

744

Es ist wohl selbstverständlich, dass die Oberzolldirektion bei den getroffenen reformierenden Massnahmen nicht stehen bleiben, sondern auch in Zukunft alles tun wird, um mit den gesteigerten Anforderungen des Verkehrs Schritt zu halten und diesen wichtigen Zweig der Bundesverwaltung immer mehr zu vervollkommnen. Grössere Arbeiten, wie z. B. eine gründliche Revision der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz und das in Art. 2 des Tarifgesetzes vorgesehene allgemeine Warenverzeichnis liegen bereits im Entwurfe vor; eine neue Instruktion für die Zollbehörden und Zollämter befindet sich ebenfalls in Vorbereitung und wird weiter ausgearbeitet werden, sobald die nötigen gesetzlichen Grundlagen für die Organisation des Personellen gegeben sind. Diese zu schaffen ist der Zweck der gegenwärtigen Vorlage. Die Zollverwaltung bedarf einer den gesteigerten Anforderungen entsprechenden Gliederung, welche von unten nach oben die mitwirkenden Kräfte konzentrisch verbindet und durch geeignete Rangabstufungen dem Ganzen ein festes Gefüge verleiht. Schon mit der Neuorganisation der'Oberzolldirektion durch das Gesetz von 1890 ist ein bemerkenswerter Fortschritt gegenüber dem frühern Zustande erzielt worden ; diese Organisation reicht aber in Anbetracht der fortwährenden Weiterentwicklung nicht mehr aus und es wäre verfehlt, auf halbem Wege stehen zu bleiben.

Wir haben uns bei Aufstellung unserer Vorlage in erster Linie durch praktische Erwägungen leiten lassen und nicht etwa -- es sei dies hier ausdrücklich betont -- den Zweck verfolgt, eine allgemeine Besoldungserhöhung zu erwirken.

Durch die Novelle zum Besoldungsgesetz hat die Bundesversammlung in Übereinstimmung mit unserm Antrage den Forderungen des Personals im Hinblick auf die Verteuerung der Lebenshaltung innert den durch die Finanzlage des Bundes gezogenen Schranken nach Tunlichkeit Rechnung getragen. Dagegen ist mit Bezug auf die Klassifikation der Beamtungen alles beim Alten geblieben, während die Klasseneinteilung von 1897 für gewisse Beamtungen der Zollverwaltung infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr zutrifft und ein Verharren bei veralteten Zuständen eine Unbilligkeit wäre, welche den Dienstbetrieb sehr ungünstig beeinflussen könnte. Es ist daher im vorliegenden Gesetzesentwurfe auf eine angemessene Ausgleichung Bedacht genommen worden.

Nebstdem
haben auch die neuesten Beschlüsse der Räte hinsichtlich der Klassifikation gewisser Beamtenkategorien anderer Verwaltungen die notwendige Folge gehabt, dass für die im Range gleich-

745 gestellten Beamten der Zollverwaltung die Einstellung in die entsprechende Besoldungsklasse gefordert werden muss. Hierzu kommen dann noch eine Anzahl anlässlich der Budgetberatung neu geschaffener Beamtenstellen, welche einstweilen unter die im Besoldungsgesetz von 1897 vorgesehenen Beamtenkategorien eingereiht waren, deren Klassifikation aber nunmehr definitiv und den an sie gestellten Anforderungen entsprechend festzulegen ist. Die Veränderung einzelner Benennungen (Titulaturen) nach Massgabe der betreffenden Funktionen bewirkt keine Veränderung in den Besoldungsverhältnissen.

Endlich ist einem langjährigen Wunsche der Grenzwächter um Gewährung fixer Jahresbesoldungen an Stelle des Tagessoldes entsprochen worden.

Auf alle diese Punkte werden wir in den nachstehenden weitern Ausführungen zurückkommen.

Bekanntlich hat sich die Zollverwaltung nicht allein mit der Vollziehung der Bundesgesetze über das Zollwesen zu befassen.

In allen Materien der Bundesgesetzgebung, welche polizeilichen oder fiskalischen Charakter tragen, ist die Zollverwaltung, soweit es den Verkehr über die Landesgrenze betrifft, das mitwirkende Vollzugsorgan, ein Mandat, das ihren Wirkungskreis ganz wesentlich kompliziert und sie förmlich zur Bundespolizei stempelt. Wir nennen vorab die Vollziehung folgender Gesetzgebungsmaterien: 1. Alkoholgesetz, mit dem Bezug der Monopolgebühren auf Spirituosen, alkoholhaltigen Fabrikaten und Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser, Kontrolle der Einfuhr von Industriesprit und der Ausfuhr von Alkoholfabrikaten ; 2. Gesetz über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen, mit dem Bezug der grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren zuhanden des Landwirtschaftsdepartements ; 3. Gesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, soweit es die Vorkehren gegen die Reblaus betrifft (internationale Übereinkunft betreffend Phylloxéra) ; 4. Gesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien ; 5. Gesetze über Jagd und Vogelschutz und betreffend die Pescherei; 6. Gesetz betreffend Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen j 7. Gesetz betreffend Mass und Gewicht.

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8. Eidgenössische und kantonale Regalien.

9. Gesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welches die Betätigung der Zollorgane in ganz hervorragender Weise in Anspruch nimmt.

Von der Mitwirkung bei Ausübung der Fremdenpolizei an der Grenze sei nur beiläufig Erwähnung getan.

Zur nähern Begründung der einzelnen Artikel des Gesetzentwurfes bemerken wir folgendes: TM Ari. l und 2. Die Bestimmungen dieser Artikel entsprechen im allgemeinen denjenigen des Organisationsgesetzes von 1890 und des Zollgesetzes von 1893, mit der Abweichung, dass den Abteilungen I und II der Oberzolldirektion die'Bezeichnung: I. Allgemeine Verwaltung, II. Tarif-, Rechnungs- und Inspektionswesen, beigelegt wird, wodurch der Geschäftsumfang dieser Abteilungen zutreffender umschrieben ist.

Abgesehen von den Geschäften, deren Behandlung der Oberzolldirektor sich persönlich vorbehält, sind den einzelnen Abteilungen folgende Geschäfte zugewiesen, welche dieselben entweder selbständig oder nach den Verfügungen des Oberzolldirektors zu bearbeiten haben.

I. Abteilung.

1. Aufstellung der allgemeinen Dienstvorschriften und Anordnung ihrer Vollziehung in allen Materien der Bundesgesetzgebung, bei welchen die Betätigung des Zolldienstes in Anspruch genommen wird, soweit es nicht Geschäfte betrifft, welche der II. oder III. Abteilung vorbehalten sind.

2. Korrespondenz des Zolldepartements und der Oberzolldirektion im Verkehr mit Behörden, Amtsstellen und Privaten in allen Angelegenheiten, die nicht der II. oder III. Abteilung zufallen; die gesamten Kanzleiarbeiten und Ausfertigungen für die I. und II. Abteilung.

3. Vorbereitung der Vorlagen des Zolldepartements an den Bundesrat und an die Bundesversammlung in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht speziell das Tarif- und Rechnungswesen betreffen.

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4. Alle auf das Anstellungsverhältnis des Zollpersonals bezüglichen Angelegenheiten,Vorschläge für Neuwahlen,Versetzungen, Entlassungen, Führung der Personaletats und der Kontrollen über Urlaub, Krankheit und Militärdienst.

5. Beschaffung und Verwaltung des Materials und Führung des gesamten Inventars der Zollverwaltung. Drucksachen, mit Ausnahme der Formulare für den Zolldienst und der statistischen Publikationen.

6. Alle auf die Personal- und Dienstverhältnisse der Grenzbewachung bezüglichen Angelegenheiten, mit Ausnahme des Rechnungswesens; Formulare für den Grenzwachtdienst ; Unterkunftsverhältnisse.

7. Dienstkleidungen für Aufseher und Grenzwächter 5 Bewaffnung und Ausrüstung der letztern.

8. Behandlung der Straffälle wegen Zollübertretung und betreffend Umgehung anderer fiskalischer oder polizeilicher Bundesgesetze.

9. Führung der Geschäfts- und Tageskontrollen sämtlicher beim Zolldepartement und bei der Oberzolldirektion, Abteilung I und II, ein- und'ausgehenden Geschäfte; Archivierung der bezüglichen Akten.

10. Prüfung der Zollkandidaten.

II. Abteilung.

1. Vorbereitende Arbeiten für die Revisionen des Zolltarifs, Ausarbeitung der Gebrauchstarifausgabe und der neuen Auflagen des Gebrauchstarifs; monatliche Publikation der Tarifentscheide.

Anlage und Besorgung der Mustersammlungen.

2. Aufstellung des Warenverzeichnisses nebst den periodischen Ergänzungen desselben.

3. Begutachtung von Tariffragen ; Beantwortung von Anfragen und Auskunftsbegehren über die Anwendung des Zolltarifs ; Behandlung von Reklamationen betreffend Warenverzollungen und von Rekursen in Tarifangelegenheiten.

4. Ausarbeitung der Instruktionen für das Zollpersonal über Tarifanwendung, Warenunterscheidungen; Massnahmen zur Herbeiführung einheitlicher Warentarifieruag und Überwachung ihrer Vollziehung.

5. Inspektionen über den gesamten Dienstbetrieb der Zollämter und damit zusammenhängende Anordnungen.

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6. Chemische Untersuchung der zur Tarifierung vorgelegten Warenmuster und Prüfung der eingehenden Weinsendungen auf Naturechtheit.

7. Buchführung und Kontrolle über die Verwendung reverspflichtiger Waren.

8. Besorgung des Rechnungswesens der Zollverwaltung; Revision der Rechnungen und der tabellarischen Arbeiten ; Führung der Kasse der Oberzolldirektion; Mitwirkung bei Aufstellung der Jahresbudgets.

9. Amtsbürgschaftswesen.

10. Endgültige Abfertigung der in Teilsendungen eingeführten Maschinenanlagen für Fabrikationsbetriebe nach vorausgegangener Besichtigung der montierten Werke.

11. Vollzug des Alkoholgesetzes hinsichtlich des Gebührenbezuges auf alkoholhaltigen Getränken und der Rückvergütung des Monopolgewinns auf exportierten Alkoholfabrikaten. Abrechnung mit der Alkoholverwaltung.

12. Prüfung der Gehülfen II. Klasse für Beförderung in die I. Klasse.

III. Abteilung.

1. Vollziehung der Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande und der Instruktion zu dieser Verordnung; Ausarbeitung der Weisungen an die Zollorgane, Verkehrsanstalten, Importeure und Exporteure über die statistischen Erhebungen, Revision des statistischen Materials und darauf bezügliche Korrespondenz ; Verhandlungen mit den Sehätzungsexperten für Festsetzung der handelsstatistischen Mittelwerte.

2. Bearbeitung und Publikation des statistischen Materials: Monatsübersichten, provisorische Ergebnisse der Ein- und Ausfuhr, Quartalhefte und Jahresband der Handelsstatistik nebst Jahresbericht; SpezialStatistik über die Einfuhr aus den freien Zonen.

3. Statistische Zusammenstellung der Rechnungsergebnisse der Zollverwaltung (publiziert im Jahresband).

4. Erledigung der die Warenstatistik betreffenden Korrespondenzen mit Korporationen, Handelsfirmen usw.

5. Preisstatistik wichtiger Welthandelsartikel.

6. Besondere statistische und tabellarische Arbeiten nach Auftrag.

Zu Art. 3. Durch Einstellung des Chemikers in den Beamtenkörper der II. Abteilung erhält diese auf dem Budgetwege ge-

749 schaffene Beamtung gesetzliche Grundlage. Wir haben daneben vorsorglicherweise auch Assistenten des chemischen Laboratoriums vorgesehen, im Hinblick auf die Notwendigkeit, bei künftigen Tarifrevisionen mit einem technischen Personal ausgerüstet zu sein, das befähigt ist, die vorbereitenden Arbeiten mit der nötigen fachtechnischen und wirtschaftlichen Sachkenntnis durchzuführen und durch geeignete Instruktion unseres Zollpersonals die Vollziehung von oft sehr schwer zu handhabenden Tarif bestimmungen zu erleichtern. Da übrigens das neuerrichtete chemische Laboratorium, wie vorauszusehen war, jetzt schon vollauf beschäftigt ist und die Neuerungen auf den verschiedenen Gebieten der technischen Chemie immer zahlreicher werden, so muss die Eventualität der Zuteilung eines wissenschaftlich gebildeten Assistenten in absehbarer Zeit ohne anders ins Auge gefasst werden.

Die ebenfalls auf dem Budgetwege bewilligten Inspektionsbeamten, welche, um in den gesetzlichen Schranken zu bleiben, einstweilen als Revisoren (Inspektionsrevisoren), in den Etat aufgenommen wurden, sind als ,,Inspektoren" in die Vorlage eingestellt, eine Bezeichnung, welche diesen Beamten mit voller Berechtigung zukommt.

Infolge Ihres anlässlich der Budgetberatung pro 1907 aufgestellten Postulates betreffend die W ein Verzollung ist der Oberzolldirektion ein besonderer fachmännischer Beamter für die Beurteilung der Weine unter dem Titel ,,Revisor für Weinimport" zugeteilt worden. In der Folge hat dann, wie wir in der Botschaft zum Budget von 1910 dargelegt haben, ein weiterer ständiger Experte beigezogen werden müssen, für welchen in Genf, der wichtigsten Eingangspforte des Weinimports, ein besonderes Laboratorium eingerichtet wurde. Wir beantragen, diese Beamtungen unter der zutreffendem Bezeichnung als ,,technische Experten" in den Personaletat einausteilen.

Nachdem der I. Sekretär der I. Abteilung, gleichzeitig Stellvertreter des Abteilungschefs, schon unter der bisherigen Organisation als Bureauchef bezeichnet war, erachten wir es für wünschbar, auch dem I. Sekretär der II. Abteilung und Stellvertreter des Abteilungschefs den Charakter als Bureauchef dieser Abteilung zu verleihen. Dem im gleichen Range stehenden bisherigen I. Revisor der Handelsstatistik, welchem die Stellvertretung des Chefs dieser Abteilung zukommt, ist die Bezeichnung ,,Adjunkt (Stellvertreter des Chefs der Handelsstatistik)" beigelegt worden.

ZM Art. 4 keine Bemerkung.

750 Zu Art. 5. Die Gliederung der Zollämter in verschiedeneKlassen entspricht der bereits im Besoldungsgesetze festgelegten Rangabstufung, mit dem Unterschiede, dass die Nebenzollämter in drei, statt wie bisher bloss in zwei Hauptklassen abgeteilt werden. Mit dieser Änderung wird auch eine empfindliche Lücke ausgefüllt, welche im Besoldungsgesetz enthalten ist. Auf dem Verordnungswege werden, den bisherigen Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetze entsprechend und behufs Festsetzung der Besoldungsskala im Sinne von Art. 2 des Besoldungsgesetzes, sowohl für die Haupt- als für die Nebenzollämter noch weitere Rangabstufungen aufgestellt werden.

Zu Art. 6. Die erstmals im Zollgesetz von 1893 vorgesehene Bezeichnung ,,Zollamtsvorstand" war bis jetzt gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz nur den Chefs der wichtigsten Hauptzollämter (I. Ranges, 1. Gruppe) beigelegt, während die Chefs aller übrigen Zollämter den Titel ,,Einnehmer" führten. Diese aus den Anfängen der eidgenössischen Zollverwaltung stammende Bezeichnung trifft heute für leitende Beamte von Hauptzollämtern nicht mehr zu und eine der Neuzeit entsprechende Reform sollte daher auch in diesem Punkte angestrebt werden. Wir stellen diesbezüglich folgende Anträge : 1. Der Titel ,,Zollamtsvorstand" hat für die Chefs sämtlicher Hauptzollämter I. Klasse zu gelten.

2. An Stelle des ,,Einnehmers" tritt bei den Hauptzollämtern II. Klasse und in Übereinstimmung mit der Organisation der Post Verwaltung die Bezeichnung ,,Zoll Verwalter".

3. Der Titel ,,Einnehmer" bleibt bestehen für sämtliche Nebenzollämter.

Für die bisherigen Kontrollgehülfen der Hauptzollämter haben wir in Anbetracht, dass diese Beamten annähernd die gleichen Funktionen ausüben wie die ihnen übergeordneten Kontrolleure, dass es aber aus Gründen der Rangordnung nicht angängig ist, ihnen ebenfalls die Bezeichnung ,,Kontrolleur" beizulegen, den Titel ,,Kontrolladjunkt", und für die bisherigen Kassagehülfen, welche die eigentlichen Kassiere der betreffenden Zollämter sind, den Titel ,,Kassenadjunkt" vorgesehen.

Zu, Art. 7. Um nicht etwa irrtümliche Auffassungen mit Bezug auf die Besoldungen der einzelnen Beamtenkategorien aufkommen zu lassen, wird ausdrücklich bemerkt, dass der Bundesrat für jede Beamtung das ihr zukommende Besoldungsmaximum

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in Gemässheit von Art. 2 des Besoldungsgesetzes von 1897 auf dem Verordnungswege festsetzen wird.

Zu den Versetzungen in eine höhere Besoldungsklasse ist folgendes zu bemerken: 1. Infolge Einstellung der Abteilungschefs der Oberpostdirektion und der Kreispostdirektoren in die erste Klasse muss, wie bereits früher erwähnt, das nämliche auch für die im gleichen Range stehenden Abteilungschefs der Oberzolldirektion und die Zollgebietsdirektoren gefordert werden.

2. Die Einstellung der I. Sekretäre (Bureauchefs) der I. und II. Abteilung und des Adjunkten-Stellvertreters der III. Abteilung der Oberzolldirektion in die II. Klasse entspricht dem ihnen zukommenden Range und den an sie gestellten Anforderungen. Im Organisationsgesetz von 1890 war für den Bureauchef der I. Abteilung eine besondere Zulage vorgesehen, wodurch schon damals die höhere Stellung dieses Beamten dokumentiert wurde. Der gleichen Besolduugsklasse sind auch die Inspektoren der II. Abteilung zugewiesen, da, von den an sie gestellten Anforderungen abgesehen, ihre Stellung naturgemäss derjenigen der Zollamtsvorstände bei den Hauptzollämtern I. Klasse (III. Besoldungsklasse) übergeordnet sein muss.

3. Für den Chemiker der Oberzolldirektion wird ebenfalls Einreihung in die II. Klasse beantragt, weil für diese Stelle nur solche Kräfte sich eignen, welche wissenschaftlich auf allen Gebieten der technischen Chemie beschlagen sind und langjährige Erfahrung in der analytischen Praxis besitzen. Für Assistenten ist Besoldungsklasse IV vorgesehen.

Die Umwandlung einer Revisorenstelle in diejenige eines ,,Adjunkten für Rechnungs- und Formularwesen"' mit Einordnung in die U. Besoldungsklasse erweist sich als notwendig, um einerseits den Chef der Abteilung zu entlasten und andererseits der Unterabteilung für Rechnungs- und Formularwesen grössere Selbständigkeit zu verleihen.

Die ,,technischen Experten" sollen in der Regel, der bisherigen Klassifikation entsprechend, unter Besoldungsklasse III eingestellt werden, indessen empfiehlt es sich, auch eine Versetzung in die II. Klasse zu ermöglichen, wenn eine solche infolge besonderer Verumständungen nicht umgangen werden kann.

4. Für die Sekretäre der Zollgebietsdirektionen sind die Besoldungsklassen III (bisherige) und II (neu) vorgesehen, um

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dem Umstände Rechnung zu tragen, dass der erste Sekretär der Direktion in der Regel mit der Stellvertretung des Direktors betraut wird.

Die Revisoren der Zollgebietsdirektionen sind bereits anlässlich der Beratungen über die Novelle zum Besoldungsgesetz bei der Finanzkommission' der eidgenössischen Räte vorstellig geworden, um ihre Versetzung aus der IV. in die IH. Besoldungsklasse zu erwirken. Dieses Gesuch ist in Anbetracht der erhöhten Anforderungen, welche an diese Beamten seit Inkrafttreten des neuen Zolltarifs und seit der Verschärfung der administrativen Kontrollmassnahmen gestellt werden, durchaus begründet.

5. Das nämliche gilt für die Kontrolleure der obersten Rangstufe der Hauptzollämter I. Klasse, welche sich ebenfalls bei Anlass der Revision des Besoldungsgesetzes für Einreibung in die III. Klasse verwendet hatten und deren Stellung diese Massnahme als durchaus gerechtfertigt erscheinen lässt, zumal die Anforderungen an diese Beamten hinsichtlich Warentarifierung und Kontrolle seit Inkrafttreten des neuen Tarifs ungleich grössere sind, als unter den frühern Verhältnissen. Wir haben deshalb für die Kontrolleure der Hauptzollämter die Besoldungsklassen III und IV vorgesehen, in dem Sinne, dass diejenigen der 2. Rangstufe in der IV. Besoldungsklasse (Besoldungsmaximum Fr. 4800) verbleiben würden.

Für den Materialverwalter und die Kanzleisekretäre der Oberzolldirektion möchten wir uns die Möglichkeit vorbehalten, je nach Umständen die Einstellung in die III. Klasse auf dem Verordnungswege verfügen zu können, da an einzelne dieser Beamten höhere Anforderungen gestellt werden müssen, als dies früher der Fall war. Auch für diese Beamtungen sind daher die Besoldungsklassen IV und III vorgesehen. Wie bei der I. und II., so sind auch für die III. Abteilung Kanzleisekretäre in den Vorschlag aufgenommen. Dieselben würden an Stelle der mit der Registratur und den Sekretariatsarbeiten beauftragten Revisoren zu treten haben.

Wie bereits früher erwähnt, sind die Einnehmer bei Nebenzollämtern in drei Hauptklassen abgeteilt, anstatt der zwei bisherigen, welche unter den Besoldungsklassen V und VII eingestellt waren, so dass in der VI. Besoldungsklasse keine Nebenzolleinnehmer figurierten. Es hat dies die fatale Konsequenz, dass zwischen dem Maximum der VII. Besoldungsklasse (Fr. 280t)) und dem Minimum der V. (Fr. 3300) keine Zwischenstufen eingestellt werden können. Diesem Mangel ist nun durch die Kreie-

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rung von drei Hauptklassen und Einstellung der I. Klasse in Besoldungklasse V, der II. Klasse in Besoldungsklasse VI und der III. Klasse in Besoldungsklasse VII abgeholfen.

Für Abwarte und Hauswarte möchten wir die Einstellung in eine höhere als die VII. Besoldungsklasse nicht zum vornherein ausschliessen, weshalb für diese Kategorie von Angestellten die Besoldungsklassen VH und VI vorgesehen sind. Immerhin soll die Belassung in der VII. Klasse die Regel und die Beförderung in die VI. Klasse die Ausnahme bilden, welche nur im Falle besonderer Anforderungen und Leistungen einzutreten hätte.

Zollaufseher, Abwarte und Hauswarte erhalten ausser der Barbesoldung die Dienstbekleidung, welche von der Zollverwaltung geliefert wird.

Für das Grenzwachtkorps wird, dem Charakter dieser Dienstbranche entsprechend, eine besondere Besoldungsskala beantragt, mit Abstufung nach den Gradverhältnissen. Unser Vorschlag bezweckt also lediglich die Aufnahme der Grenzwächter in den Rahmen der ständigen Angestellten, wie wir dies bereits in unserer Botschaft vom 15. Juni 1908 betreffend die Revision des Besoldungsgesetzes angedeutet haben. Für die Rekruten wünschen wir indessen den Tagessold beizubehalten.

Nachdem der bisherige Tagessold für Unteroffiziere und Grenzwächter von .1909 hinweg um 50 Rp. = Fr. 182. 50 per Jahr erhöht worden ist, stellen sich die Soldverhältnisse mit Einschluss der Alterszulagen gegenwärtig wie folgt:

Mit der Altersznlage von

Grad

Fr.

Cts.

4

Rekruten

50 Cts. per Tag 80 Cts. per Tag Fr. 1. -- per Tag Fr. 1.20 per Tag nach nach nach nach 4 Dienstjahren 6 Dienstjahren 8 Oienstjahren 12 Dienstjahren

per Jahr

per Tag

--

754

Sold

Fr.

Cts.

Fr.

Cts.

Fr.

Cts

Fr.

Cts.

Fr.

Cts.

1460

4 50

1642 50

1825

1934 50

2007 50

2080 50

Gefreite

4 70

1715

1898

2007 50

2080 50

2153 50

Korporale

5

1825

2007 50

2117

2190

2263

Wachtmeister . . . .

5 70

2080 50

2263 --

2372 50

2445 50

2518 50

Feldweibel

6 20

2263 --

2445 50

2628 --

2701 --

Adjutant-Unteroffiziere

6 70

2445 50

2628

2555 -- 2737 50

2810 50

2883 50

Grenzwächter

. . . .

50

755 Nebstdem wurde den Unteroffizieren und Grenzwächtern ·die Differenz zwischen der Soldaufbesserung = Fr. 182. 50 jährlich und der für die eidgenössischen Beamten und Angestellten ·durch die Novelle zum Besoldungsgesetz eingetretenen Gehaltserhöhung von Fr. 200 mit Fr. 17. 50 pro 1909 nachbezahlt.

Auf dieser Grundlage und unter Rücksichtnahme darauf, dass ·das Besoldungsmaximum der fixbesoldeten eidgenössischen Beamten und Angestellten durch das Gesetz vom 24. Juni 1909 um Fr. 300 erhöht wurde, haben wir für die Unteroffiziere und Grenzwächter eine Besoldungsskala aufgestellt, die allen billigen Ansprüchen Rechnung trägt, wie aus der nachfolgenden Verglei·chung mit den gegenwärtigen Soldverhältnissen ersichtlich ist: Gegenwärtige Besoldung Fr.

Vorschlag Fr.

Adjutant-Unteroffiziere 2463--2901 Feldweibel . . . . 2280. 50--2718. 50 Wachtmeister . . .

2098--2536 Korporale . . . . 1842.50--2280.50 Gefreite 1733--2171

2600--3200 2400--3000 2200--2800 1900--2500 1800--2400

Grenzwächter

1700--2300

.

.

.

1660--2098

Dabei ist zu beachten, dass bei Aufstellung fixer Besoldungen auch die Bestimmung von Art. 2 der Gesetzesnovelle vom 24. Juni 1909, wonach für die Beamten und Angestellten nach Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode eine Aufbesserung von Fr. 400 vorgesehen ist, für das Grenzwachtkorps Anwendung findet, so dass das Besoldungsmaximum viel früher erreicht werden wird, als unter dem gegenwärtigen System, bei welchem die höchste Alterszulage erst nach 12 Dienstjahren erlangt werden kann. Dabei ist ferner in Anschlag zu bringen, dass Unteroffiziere und Grenzwächter die Dienstuniform in Natura geliefert erhalten, dass ihnen ferner für ihre Person freie Unterkunft gewährt und für die Familien verheirateter Unteroffiziere und Grenzwächter, welche in eidgenössischen Zoll- oder Grenzwachtgebäuden oder in von der Verwaltung gemieteten Wohnungen untergebracht sind, bloss ein minimer Mietzins berechnet wird, nämlich für Wohnungen von 2 Zimmern, Küche und Zubehörden Fr. 48, für 3 Zimmer Fr. 60 und für 4 Zimmer Fr. 72 per Jahr. Diese Verhältnisse müssen selbstverständlich bei Festsetzung der Besoldungen gebührend in Berücksichtigung gezogen werden, da die übrigen Zollangestellten ähnliche Vergünstigungen nicht geniessen.

756

Mit Einführung der fixen Besoldungen werden die bisher an Unteroffiziere und Grenzwächter entrichteten besondern Entschädigungen für Heizung und Beleuchtung dahinfallen, und es werden die bezüglichen Ausgaben nur noch für die eigentlichen Postenlokale zu Lasten der Verwaltung genommen werden.

In die Besoldungsskala des Grenzwachtkorps sind der Vollständigkeit halber auch die Offiziere eingeschlossen worden, welche als Beamte (bisher Art. 8, E II, des allgemeinen Besoldungsgesetzes) schon jetzt fixe Gehalte beziehen. Letztere sind für Grenzwachtchefs und Oberlieutenants ihrer Stellung entsprechend etwas aufgebessert worden, wie sich aus folgender Vergleichung ergibt : Grenzwachtchefs . .

Oberlieutenants. . .

Lieutenants . . . .

Gegenwärtige Besoldung

Vorschlag

Fr.

3700--4800 3200--4300 3200--4300

Fr.

4300--5200 3800--4600 3500--4300

Nach diesen Erläuterungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Gesetzesentwurfes.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 9. April

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

757

(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Organisation der Zollverwaltung.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1910, beschliesst: Art. 1. Das Zollwesen ist dem Finanz- und Zolldepartement unterstellt (Art. 37 des Zollgesetzes).

Die unmittelbare Leitung dieses Dienstzweiges der Bundesverwaltung wird der Oberzolldirektion übertragen, welcher hinwieder die Direktionen der sechs Zollgebiete mit den in diesen letztern bestehenden Dienstorganisationen unterstellt sind.

Art. 2. Die Oberzolldirektion, an deren Spitze der Oberzolldirektor steht, gliedert sich in mehrere Dienstabteilungen, nämlich I. Allgemeine Verwaltung, II. Tarif-, Rechnungs- und Inspektionswesen, III. Statistik.

Bundesblatt.

62. Jahrg. Bd. H.

50

758 Jede dieser Dienstabteilungen steht unter einem Abteilungschef. Der Bundesrat bezeichnet einen Abteilungschef als Stellvertreter des Oberzolldirektors.

Art. 3. Den Dienstabteilungen der Oberzolldirektion werden folgende Beamtungen zugeteilt :

I.

Abteilungschef : Oberzollsekretär, I. Sekretär (Bureauchef), Sekretäre, Kanzleisekretäre, Materialverwalter, Eanzlisten I. und II. Klasse.

II. Abteilung : Abteilungschef : Oberzollinspektor, I. Sekretär (Bureauchef), Chemiker, Inspektoren, Adjunkt für Rechnungs- und Formularwesen, Sekretäre, Kanzleisekretäre, technische Experten, Revisoren I. und II. Klasse, Assistenten des Chemikers, Kanzlisten I. und II. Klasse.

JZJ. Abteilung : Abteilungschef: Chef der Handelsstatistik, Adjunkt (Stellvertreter des Chefs), Revisoren I. und II. Klasse, Kanzleisekretäre, Kanzlisten I. und II., Klasse.

759

Überdies kann innerhalb dem Rahmen des Budgets die nötige Zahl von Kopisten, Abwarten und Aushülfsarbeitern angestellt werden.

Art. 4. An der Spitze eines jeden der sechs Zollgebiete steht eine Gebietsdirektion, welcher der gesamte Dienstbetrieb des betreffenden Zollgebietes unterstellt ist.

Jede Gebietsdirektion umfasst folgende Beamtungen : Direktor, Sekretäre, Kanzleisekretäre, Kassier, Revisoren, Gehülfen I. und II. Klasse.

Überdies kann innerhalb dem Rahmen des Budgets die nötige Zahl von Abwarten, Kopisten und Aushülfsarbeitern angestellt werden.

Unter der Gebietsdirektion stehen : a. die Zollabfertigungsstellen des Zollgebietes, b. das Grenzwachtkorps des Zollgebietes mit einem Grenzwachtchef und der nötigen Zahl von Offizieren, Unteroffizieren und Grenzwächtern.

Art. 5. Die Zollabfertigungsstellen werden eingeteilt in Hauptzollämter und Nebenzollämter. Die Bezeichnung derselben und die Festsetzung ihrer Befugnisse steht dem Bundesrat zu (Art. 16 des Zollgesetzes). Ausserdem kann das Zolldepartement nach Bedürfnis besondere Zollbezugsposten errichten, deren Befugnisse sich auf den Bezug von Zollgebühren beschränken (Art. 38 des Zollgesetzes).

Die Hauptzollämter teilen sich in solche I. und solche II. Klasse nach Massgabe ihrer Bedeutung für den Verkehr.

Innerhalb jeder dieser beiden Klassen wird der Bundesrat

760

behufs Festsetzung der entsprechenden Gehaltsabstufungen die zweckmässig erscheinenden weitern Unterabteilungen aufstellen.

Die Nebenzollämter werden durch den Bundesrat unter Berücksichtigung ihrer topographischen Lage und der Verkehrsverhältnisse den Hauptzollämtern untergeordnet. Sie teilen sich nach Massgabe ihrer Bedeutung in drei Klassen, innerhalb welchen der Bundesrat zum Zwecke entsprechender Gehaltsabstufungen die zweckmässig erscheinenden weitern Unterabteilungen aufstellen wird.

Die Zollbezugsposten können einem Nebenzollamte oder ·direkt einem Hauptzollamte unterstellt werden, dem sie ihre täglichen Einnahmen abzuliefern haben.

Art. 6. Das Personal der Zollämter besteht aus Beamten und Angestellten. Zu den Beamten zählen die Zollamtsvorstände, Zollverwalter, Einnehmer, Kontrolleure, Kontrolladjunkte, Kassenadjunkte, Zollgehülfen I. und II. Klasse, zu den Angestellten die Zollaufseher, Zollbezüger und allfälliges Aushülfspersonal.

Die Hauptzollämter I. Klasse sind einem Zollamtsvorstand, diejenigen II. Klasse einem Zollverwalter und die Nebenzollämter einem Einnehmer unterstellt.

Art. 7. Das Personal der Oberzolldirektion, der Gebietsdirektionen und der Zollämter wird in folgende Besoldungsklassen eingeteilt : .

,,

.

1. B e a m t e : Oberzolldirektor Abteilungschefs d e r Oberzolldirektion . . .

Zollgebietsdirektoren . . . . . . . .

I. Sekretäre (Bureauchefs) der Oberzolldirektion

Besoldunnsa

. k|asse I I I , II

761

Chemiker der Oberzolldirektion Inspektoren d e r Oberzolldirektion . . . .

Adjunkt für Rechnungs- und Formularwesen Adjunkt-Stellvertreter des Chefs der Handelsstatistik Sekretäre und Revisoren I. Elasse der Oberzolldirektion Technische Experten . . .

Sekretäre der Zolldirektionen Kassiere und Revisoren der Zollgebietsdirektionen Zollamtsvorstände der Hauptzollämter I. Klasse Kontrolleure der Hauptzollämter I. Klasse .

Materialverwalter und Kanzleisekretäre der Oberzolldirektion Revisoren H. Klasse der Oberzolldirektion, Assistenten des Chemikers Kanzleisekretäre der Zollgebietsdirektionen .

Zollverwalter und Kontrolleure der Hauptzollämter H. Klasse Kontroll- und Kassenadjunkte der Hauptzollämter Kanzlisten u n d Zollgehülfen I . Klasse . . .

Einnehmer an Nebenzollämtern I. Klasse . .

Kanzlisten und Zollgehülfen II. Klasse . .

Einnehmer an Nebenzollämtern Ì1. Klasse .

m. ,,

.

BesoldungsMasse II II.

II II .

III IH oder II III oder II IH HI IV oder HI IV oder HI IV IV IV IV . V V VI · VI

vn

2. A n g e s t e l l t e : Abwarte und Hauswarte VII oder VI Zollaufseher . . . . . . . . . . .

VH Kopisten und Aushülfsarbeiter VII

762

Die Besoldungsmaxima jeder einzelnen Beamtung oder Anstellung werden innerhalb dem Rahmen der hievor genannten Besoldungsklassen auf Antrag des Finanz- und Zolldepartements vom ßundesrat festgesetzt (Art. 2 des Besoldungsgesetzes vom 2. Juli 1897).

Für das Grenzwachtkorps werden die jährlichen Besoldungen wie folgt festgesetzt: I.Beamte: Grenzwachtchefs Oberlieutenants Lieutenants

Minimum

pr 4300 3800 3500

Maximum

pr 5200 4600 4300

2. A n g e s t e l l t e : Adjutant-Unteroffiziere 2600 3200 Feldweibel 2400 3000 Wachtmeister 2200 2800 Korporale 1900 2500 Gefreite 1800 2400 Grenzwächter 1700 2300 Die Grenzwächter-Rekruten erhalten einen vom Zolldepartement festzusetzenden Tagessold.

Art. 9. Der Bundesrat ist befugt, dem Personal der auf ausländischem Gebiete gelegenen schweizerischen Zollämter eine den Verhältnissen entsprechende Auslandszulage auszurichten.

Art. 10. Betreffend die Ernennung und Entlassung der Beamten und Angestellten der Zollverwaltung, sowie in bezug auf Disziplinarstrafen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Zollwesen massgebend.

Art. 11. Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, so namentlich :

763

1. Das Bundesgesetz betreffend die Organisation und die Beamtungen der schweizerischen Oberzolldirektion vom 19. Dezember 1890; 2. Art. 8, lit. E, Ziffer II, des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897.

Art. 12. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und BundesbeschlUsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Organisation der Zollverwaltung. (Vom 9. April 1910.)

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1910

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20.04.1910

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741-763

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