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Bekanntmachungen # S T #

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Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes, Ausfuhr von Trauben aus dem Kanton Tessin.

Das unterzeichnete Departement gestattet die Ausfuhr nicht eingestampfter Weinlesetrauben, in Körben von 50--60 kg verpackt, aus dem Kanton Tessin nach folgenden Kantonen: Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug,, Freiburg, Solothurn, Baselstadt, Basellandschaft, Appenzell A.-Rh.,.

Appenzell l.-Rh., St. Gallen, Graubünden Aargau, Waadt, ·Neuenburg und Genf.

Die Sendungen dürfen weder Rebblätter noch Rebholz enthalten.

Nach dem Kanton B e r n wird die Ausfuhr solcher Sendungen aus dem Kanton Tessin gestattet, sofern hierfür eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern) vorgelegt wird.

Die Sendungen dürfen weder Rebblätter noch Rebholz enthalten, noch Erdbestandteile aufweisen.

Die Ausfuhr solcher Sendungen aus dem Kanton Tessia nach den Kantonen Zürich, Schaffhausen und Thurgau ist verboten.

B e r n , den 3. September 1910.

(2..)

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Schutz literarischer und künstlerischer Werke in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Am 1. Juli 1909 ist in den Vereinigten Staaten von Amerika, ein neues Urheberrechtsgesetz vom 4. März 1909 in Kraft getreten.

617 Mit Proklamation vorn 9. April 1910 hat der Präsident der Vereinigten Staaten, gestützt auf die Feststellung, dass die schweizerische Gesetzgebung den Bürgern der Vereinigten Staaten Urheberrecht auf der wesentlich gleichen Grundlage gewährt, wie den eigenen Angehörigen, kraft der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnis die Erklärung abgegeben, dass die Staatsangehörigen der Schweiz zum Schutz des amerikanischen Gesetzes vom 4. März 1909 zugelassen sind.

Hiervon ausgenommen ist Sektion l, litera e, des amerikanischen Gesetzes, betreffend das Recht der Urheber musikalischer Werke hinsichtlich der Übertragung solcher Werke auf Bestandteile von zur mechanischen Wiedergabe dienenden Instrumenten. Die Untersuchungen über die Anwendung dieser Bestimmung auf Ausländer, wofür Sektion l, litera ei besondere Bedingungen aufstellt, sind laut der Proklamation noch nicht abgeschlossen.

B e r n , den 7. September 1910.

(2..)

Im Auftrage des Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar

1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.09.1910

Date Data Seite

616-617

Page Pagina Ref. No

10 023 906

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