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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Lugano über Cadrò nach Dino.

(Vom 16. September 1910.)

Tit.

Die Gesellschaft der elektrischen Bahn Lugano-Cadro-Dino ersucht mittelst Eingabe vom 2. Juli 1910 um Änderung ihrer Konzession vom 20. Juni 1906 (E. A. S. XXII, 241) in dem Sinne, dass sie vorläufig nur zum Transport von Personen, Gepäck und Stückgütern verpflichtet werde. Zur Begründung ihres Gesuches führt die Bahngesellschaft aus, die kurze Entfernung der durch die Bahn bedienten Ortschaften von der Stadt, das Vorhandensein einer Pahrstrasse, der Mangel an in Wagenladungen zu befördernden Güter, sowie der Umstand, dass die Güter von und nach Lugano nur in der Station ,,Alla SantA", welche in einer Entfernung von 2 Kilometern von der Endstation in der Stadt liegt, verladen beziehungsweise abgeladen werden könnten, hätten sie bewogen, die Frage zu prüfen, ob zurzeit überhaupt ein regelrechter Güterdienst eingerichtet werden solle. Unterm 2. September 1909 habe die B ahn Verwaltung sodann beschlossen, vorläufig auf die Beförderung von lebenden Tieren zu verzichten und den Güterdienst auf den Transport von Stückgütern zu beschränken. Die Vertreter der dabei interessierten Ortschaften, welche vorher in der Angelegenheit begrüsst worden seien, hätten sich in zustimmendem Sinne geäussert und die Aktionärversammlung sei von diesem Beschlüsse in Kenntnis gesetzt worden.

Der Transport von Stückgütern werde mittelst des jedem Motorwagen beigegebenen Gepäckwagens stattfinden. Für die Anwohner handle es sich in der Hauptsache darum, von der

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Stadt Waren für den täglichen Gebrauch beziehen und nach derselben landwirtschaftliche Produkte, wie Früchte, Gemüse, Milch usw. spedieren zu können. Beides könne durch den Stuckgüterverkehr erfolgen. Diese Beschränkung solle immerhin nur provisorischen Charakter haben. Sollten sich mit der Zeit die von der Bahn berührten Ortschaften so entwickeln, dass die Beförderung von Gütern in Wagenladungen übernommen werden müsse, so werde die Bahn alsdann den vollständigen Güterdienst einrichten.

Der Staatsrat des Kantons Tessin erklärt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 1910, dass er gegen die gewünschte Änderung der Konzession keine Einwendungen erhebe.

Wir können uns mit der von der Bahngesellschaft in Aussicht genommenen Einschränkung ebenfalls einverstanden erklären. Nach dem nachstehenden Beschlussesentwurf soll die Konzession durch Einschaltung eines Art. 11 a dahin abgeändert werden, dass die Bahngesellschaft nur zur Beförderung von Personen, Gepäck und Stückgütern verpflichtet wird. Für den Fall, dass später die Bahn die Beförderung von Wagenladungsgütern und von lebenden Tieren übernehmen sollte, kann eine weitere Konzessionsänderung dadurch vermieden werden, dass dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt wird, über die Einführung des Transportes von Gütern in Wagenladungen und von lebenden Tieren zu entscheiden.

Zu bemerken ist noch, dass die Einschaltung des Art. 11 a auch Änderungen redaktioneller Natur in den Artikeln 21, 22 und 23 zur Folge hat.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. September 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Buchet.

Der I. Vizekanzler: David.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreifend

Abänderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn ·(teilweise Strassenbahn) von Lugano über Cadrò nach Dino.

.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Ferrovia elettrica Lugano-Cadro-Dino vom 2. Juli 1910 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1910, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1906 (E. A. S.

XXII, 241) erteilte Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Lugano über Cadrò nach Dino wird wie folgt abgeändert: 1. Als neuer Artikel 11 a wird eingeschaltet: ,,Die Gesellschaft übernimmt den Transport von Personen, Gepäck und Stückgütern. Über die Einführung des Transportes von Gütern in Wagenladungen und von lebenden Tieren entscheidet der Bundesrat."

2. Art. 17, Absatz 3, wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ,,Im Falle der Einführung des Transportes von Gütern in Wagenladungen setzt der Bundesrat die Bedingungen und Taxen fest."

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3. Art. 20 erhält folgenden Wortlaut: ,,Im Falle der Einführung des Transportes von lebenden Tieren setzt der Bundesrat die Taxen und Bedingungen fest.tt 4. Art. 21 erhält folgende Fassung: ,,Die Minimaltransporttaxe für Gepäck und für Gütersendungen beträgt höchstens 25 Rappen.a 5. Art. 22, Absatz 2, erhält folgenden Wortlaut: ,,Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Gegenstände, deren Verladung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind."

6. Art. 23, Absatz 3, wird gestrichen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 15. November 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Lugano über Cadro nach Dino. (Vom 16. September 1910.)

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1910

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21.09.1910

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