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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der Freiburger elektrischen Strassenbahnen und Ausdehnung dieser Konzession auf eine Strassenbahnlinie Place du Tilleul (Freiburg) nach der Brücke von Grandfey, mit Abzweigung von der Unterführung bei St. Léonard nach dem Kirchhof von Agy.

(Vom 6. Juni 1910.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 25. März 1910 stellte die Gesellschaft der Freiburger Strassenbahnen das Gesuch um Erteilung der Konzession für eine Strassenbahnlinie Place du Tilleul (Freiburg) nach der Brücke von Grandfey, mit Abzweigung von der Unterführung bei St. Léonard nach dem Kirchhof von Agy.

Gemäss den dem Gesuche beigelegten technischen Vorlagen beginnt die Linie auf der Place du Tilleul im Mittelpunkte der Kreuzung der vom Bahnhof nach der grossen Hängebrücke führenden Strassenbahnlinie, für welche durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 172) eine Konzession erteilt worden ist. Das Trace benützt anfänglich diese Linie, dann auf eine Länge von ungefähr 100 m die Depotlinie, um hernach auf der linken Seite durch die Rue des Cordeliers zu führen. Sodann kreuzt das Trace diese Strasse in der Nähe des Amthauses, zieht sich auf der rechten Seite durch die Rue de la Préfecture und

118 sodann, der Strassenmitte folgend, durch die Murtenstrasse bis zum Murtentor. Von hier an benützt das Trace, sich wieder auf der linken Seite haltend, die Kantonsstrasse von Freiburg nach Murten, um dieselbe bei der Unterführung der S. B. B. in St. Léonard zu verlassen und der linken Böschung des zur Brücke von Grandfey führenden Weges zu folgen. Bei Kilometer l,8so verlässt das Trace das Gebiet der Gemeinde Frei bürg und verläuft von nun an auf demjenigen der Gemeinde Granges-Paccot.

Sein Endpunkt liegt in unmittelbarer Nähe der südlichen Auffahrt des Viadukts von Grandfey. Bei Kilometer l,iso zweigt eine Seitenlinie ab, welche die Unterführung bei St. Léonard benutzt und 100 m weiter die Kantonsstrasse von Fr ei bürg uach Murten verlässt, um sich der Gemeindestrasse zu bedienen, die nach dem Kirchhof von St. Léonard oder Agy führt. Diese Zweiglinie folgt der linken Seite dieser Strasse und endigt gegenüber dem Hauptportale des genannten Kirchhofes.

Dem technischen Berichte entnehmen wir folgende Angaben : Länge der Linie Tilleul-Grandfey 2650 m.

Länge der Linie St. Léonard-Kirchhof 500.

Länge der ganzen Linie 3150 m.

Spurweite l m.

Maximalsteigung 70 %o (Linie Tilleul-Grandfey).

Höhenquoten: Tilleul 591,oD, Murtentor 587, Grandfey 598,75, Kirchhof 610 m ü. M.

Zwischenstationen : Tilleul-Grandfey 2, St. Léonard-Kirchhof 0.

Betriebssystem: Elektrische Kraft, geliefert von der Zentralumformerstation der Strassenbahngesellschaft nach erfolgter Verstärkung.

Kostenvoranschlag: .Fr. 300,000, oder per Kilometer ungefähr Fr. 95,000.

Da die projektierten neuen Linien nur eine einfache Fortsetzung der bestehenden Linie der Freiburger Strassenbahn bilden, so hält das Eisenbahndepartement es für angezeigt, für diese neuen Linien keine besondere Konzession zu erteilen, sondern die Konzession der Freiburger Strassenbahn vom 17. Juni 1896 auf dieselben auszudehnen. Um sodann in Zukunft zu vermeiden, dass Konzessionsgesuche für den Bau allfälliger anderer Linien, die dem Netze der Freiburger Strassenbahnen angehören sollen, der Bundesversammlung vorgelegt werden müssen, erachten wir es für angezeigt, die bestehende Konzession in dem Sinne abzuändern, dass dem Bundesrat das Becht übertragen wird, die Er-

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Stellung neuer Linien auf dem Gebiete der Gemeinde Freiburg und der unmittelbaren Umgebung zu bewilligen, insoweit diese Linien als Teilstücke des Netzes der Freiburger Strassenbahnen betrachtet werden können.

Hiermit erklärte sich die Gesellschaft der Freiburger Strassenbahnen mit Schreiben vom 6. Mai 1910 einverstanden.

In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 1910 hat sich der Staatsrat des Kantons Freiburg zugunsten der Erstellung genannter Linien ausgesprochen.

Die Frage der Benützung der öffentlichen Strassen für den Bau und Betrieb der neuen Linien ist durch diese Vernehmlassung, sowie durch die Beschlüsse des Staatsrates des Kantons Freiburg vom 26. Oktober 1901 und 17. Mai 1910 geregelt.

Ferner hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg durch Beschluss vom 26. April 1910 den Freiburger Strassenbahnen die Ermächtigung erteilt, die öffentlichen Gemeindestrassen unter den im Vertrag und Pflichtenheft vom 1. August 1899 festgesetzten Bedingungen zu benützen.

Der Gemeinderat von Granges-Paccot hat seinerseits die Bewilligung zur Benützung der Gemeindestrassen durch Beschluss vom 30. April 1910 erteilt.

Wir beantragen Ihnen, den nachstehenden Entwurf betreffend Abänderung der Konzession der Freiburger Strassenbahnen und Ausdehnung derselben auf die projektierten Linien zum Beschlüsse zu erheben, und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Juni

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaim.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Freiburg und Ausdehnung derselben auf die Linie Place du Tilleul (Freiburg) nach der Brücke von Grandfey mit Abzweigung von der Unterführung bei St. Léonard nach dem Kirchhof von Agy.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Gesellschaft der Freiburger Strassenbahnen, vom 25. März 1910; 2. einer Eingabe der Direktion der Gesellschaft der Freiburger Strassenbahnen, vom G.Mai 1910; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1910, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1896 (E. A. S.

XIV, 172) erteilte Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Freiburg wird wie folgt abgeändert: Der Bundesrat ist berechtigt, den Bau anderer neuer Linien auf dem Gebiete der Gemeinde Freiburg und Umgebung zu bewilligen, insoweit sie als Teilstilcke des Netzes der Freiburger Strassenbahnen betrachtet werden können.

II. Diese Konzession wird ausserdem auf eine neue Strassenbahnlinie Place du Tilleul (Freiburg) nach der Brücke von Grand-

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fey mit Abzweigung von der Unterführung bei St. Léonard nach dem Kirchhof von Agy unter folgenden Bedingungen ausgedehnt.

Für die neue Strecke sind binnen einer Frist von 2 Jahren, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, dem Bundesrate die technischen und finanziellen Vorlagen nebst den revidierten Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist mit den Brdarbeiten für die Erstellung der Linie zu beginnen.

Die neue Linie ist binnen 6 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, .zu vollenden und dem -Betriebe zu übergeben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der neuen Linie gelten folgende Erlasse: die Beschlüsse des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 26. Oktober 1901 und vom 17. Mai 1910, Vernehmlassung des Staatsrates des Kantons Freiburg vom 31..Mai 1910, Vertrag und Pflichtenheft zwischen der Gemeinde Freiburg und der Gesellschaft der Freiburger Strassenbahnen vom 1. August 1899, Erklärung des Gemeinderates der Stadt Freiburg vom 26. April 1910 und Beschluss des Gemeinderates von Granges-Pacoot vom 30. April 1910, soweit diese Erlasse mit der Konzession oder den Bundesgesetzen nicht im Widerspruche stehen.

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

-~DS>-

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15.06.1910

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