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Schweizerisches Bundesblatt.

62. Jahrgang.

I.

No 8

23. Februar 1910.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 franken.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli et de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1909

II. Departemente.

Justiz- und Polizeidepartement.

A. Gesetzgebung und Rechtspflege.

I. Bundesgesetzgebung und Konkordate.

1. Die Vorabeiten zur Einführung des Z i v i l g e s e t z b u c h e s sind im Berichtsjahr um ein gutes Stück fortgeschritten.

Wie bereits im letzten Geschäftsbericht erwähnt, hat das Justizund Polizeidepartement eine Kommission von Sachverständigen einberufen, um über die Grundsätze der Grundbuchvermessungen und die Art und Weise des Vorgehens zu beraten. Die Kommission, die am 7. und 8. Januar tagte, empfahl eine einheitliche, auf technisch richtiger Grundlage vorzunehmende Landesvermessung, deren Ausführung in der Regel den Kantonen zu überlassen sei. Eine besondere Kommission untersuchte die Frage, ob die bestehende Triangulation als Grundlage der Grundbuchvermessungen genüge, und gelangte zum Schluss, dass die Triangulation I. Ordnung genüge, dass die Triangulationen 11.

und III. Ordnung, soweit notwendig, revidiert und ergänzt werden Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. I.

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sollen und dass sämtliche Resultate nach der neu aufgenommenen schiefachsigen Zylinderprojektion für die ganze Schweiz einheitlich zu berechnen seien ; die Triangulationen II. und III. Ordnung^ seien durch das Topographische Bureau, die Triangulation IV. Ordnung durch die Kantone unter der Kontrolle des Bundes auszuführen.

Über die leitenden Gesichtspunkte für die Durchführung der Grundstückvermessung wurde ebenfalls eine Kommission zu Rate gezogen, die am 24. und 25. Februar zusammentrat; nach ihren Beschlüssen arbeiteten verschiedene Subkommissionen detaillierte Entwürfe aus: für einen Bundesbeschluss über die Tragung der Vermessungskosten und für Instruktionen über die Vermessungen, die Vermarkung -und die Nachführung der Pläne. Über die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessungen, die nach Art. 39 Schlusstitel des ZGB durch Bundesbeschluss zu regeln ist, haben wir Ihnen mit Botschaft vom 27. August 1909 (Bundesblatt 1909, IV. 518) unsere Anträge unterbreitet, und weitere Einzelheiten über die Entstehung der Vorlagen mitgeteilt.

Die Instruktionen, die vom Bundesrat zu erlassen sind, werden im Frühjahr 1910 erlassen werden können.

Die in Art. 949 des Zivilgesetzbuches vorgesehene V e r o r d n u n g ü b e r d i e F ü h r u n g d e s G r u n d b u c h e s , sowie die Formularien für das Grundbuch und die Grundpfandtitel sind ebenfalls ihrer Vollendung nahe. Ein Entwurf zu dieser Verordnung ist im November einer Expertenkommission vorgelegt worden, die darüber eingehend beraten hat.

Diese Vorlage, sowie die ebenfalls vom Bundesrat zu erlassenden Verordnungen über die F ü h r u n g der Z i v i l s t a n d s r e g i s t e r und das R e g i s t e r des e h e l i c h e n G ü t e r r e c h t s und die Viehverpfändung sind soweit vorbereitet, dass sie voraussichtlich in den ersten Monaten des Jahres 1910 beschlossen werden können.

K a n t o n a l e ' E i n f ü h r u n g s g e s e t z e sind vom Bundesrate noch keine zur Genehmigung vorgelegt worden ; dagegen haben uns wiederum mehrere Kantone ihre Entwürfe oder einzelne damitzusammenhängende Fragen zur Begutachtung unterbreitet.

Endlich erwähnen wir, dass anfangs 1908 Herr Professor Dr. Tuor in Freiburg mit der Ü b e r s e t z u n g des Z i v i l g e s e t z b u c h e s ins R h ä t o r o m a n i s c h e beauftragt worden ist und
dass er im Laufe des Berichtsjahres seine äusserst schwierige und verdienstvolle Arbeit beendigt hat ; ca. 5400 Exemplare sind durch die Regierung des Kantons Graubünden,

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die sich an den Kosten beteiligt hatte, an die Schweizerbürger rhätoromanischer Zunge gratis verteilt worden.

Über den Entwurf betreffend die Anfügung des Obligationenrechts an das Zivilgesetzbuch hat die von unserm Justizdepartement bestellte Expertenkommission vom 1. bis 10. März ihre dritte und letzte Session abgehalten und die Titel des Dienst Vertrages und des Werkvertrages durchberaten und damit ihre ganze Arbeit abgeschlossen. Wir haben Ihnen das Ergebnis ihrer Beratungen mit Bericht vom 1. Juni 1909 (Bundesblatt 1909, III, 725) im Anschluss an die Botschaft und den Entwurf vom 9. März 1905 unterbreitet. Der Nationalrat hat die Beratung der Vorlage in der Dezembersession zu Ende geführt.

2. V o r e n t w u r f für ein schweizerisches Strafgesetz.

Nach Vollendung der Übersetzungsarbeiten und Bereinigung der Texte überreichte der Präsident der Expertenkommission den Vorentwurf von 1908 im Frühjahr 1909 in deutscher und französischer Sprache dem Departemente. Auch diese Vorarbeit wurde der Öffentlichkeit übergeben in der Absicht, den definitiven Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzes dem Bundesrate zuhanden der gesetzgebenden Behörden vorzulegen, sobald die zahlreichen Einführungsarbeiten beendigt sind, welche auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des schweizerischen Zivilgesetzes durchgeführt werden müssen.

3. Nachdem das Bundesgericht uns im März ein Gutachten über die bei der Revision des G e s e t z e s b e t r e f f e n d die Organisation der Bundesrechtspflege zu befolgenden Richtungslinien erstattet hatte, beauftragte das Justiz- und Polizeidepartement Herrn Bundesrichter Dr. C. Jäger mit der Ausarbeitung eines Entwurfes. Herr Dr. Jäger hat dem Departement bereits im September einen Entwurf nebst Motiven eingereicht, der nun wiederum dem Bundesgericht gemäss seinem Wunsche zur Vernehmlassung mitgeteilt worden ist. Über die Vergrösserung des jetzigen Bundesgerichtsgebäudes oder den Bau eines neuen Gerichtsgebäudes sind zwischen den beteiligten Departementen des Bundesrates und den Behörden des Kantons Waadt und der Gemeinde Lausanne Verhandlungen gepflegt worden, die aber noch zu keinem Abschluss geführt haben.

e. Nachdem Sie uns durch Postulat vom 15. Juni und 29. Oktober neuerdings eingeladen haben, Ihnen einen Gesetzes-

294 entwurf über die H a f t p f l i c h t der A u t o m o b i l e vorzulegen, haben wir den Gegenstand wieder an die Hand genommen und werden Ihrem Auftrage nachkommen.

II. Internationales Recht.

1. Die Regierungen der Kantone ßaselstadt und Zürich ersuchten durch Eingaben vom 4. März und vom 12. Juni den Bundesrat, die Haag er Ü b e r e i n k u n f t ü b e r die Vorm u n d s c h a f t wegen der zahlreichen Unzukömmlichkeiten, die sie in der vormundschaftlichen Fürsorge für minderjährige Ausländer in der Schweiz mit sich bringe, am 17. Januar 1910 auf den 17. Juli 1910 zu kündigen. Das Gesuch des Kantons Zürich war von einer eingehenden Darstellung des Waisenamtes der Stadt Zürich begleitet. Unser Justizdepartement bat die andern Kantone um ihre Ansichtsäusserung über diese Anregung und erhielt von den meisten zustimmende Antworten, obschon sich die Wirkungen der Konvention nur in den Kantonen Zürich und Baselstadt in grösserem Masse bemerkbar gemacht hatten ; das Departement legte darauf die Frage noch einer Anzahl von Sachverständigen zur Prüfung vor, die geteilter Meinung waren, in der Mehrheit aber nicht sofort kündigen, sondern vorerst versuchen wollten, die Übereinkunft im Sinne einer weitergehenden Berücksichtigung des Wohnsitzrechtes zu revidieren. Eine Anfrage bei der niederländischen Regierung über die Aussichten der Revision ergab übrigens, dass die Schweiz nach Art. 13 der Konvention nur jeweilen auf den Ablauf von 5 Jahren seit der ersten Ratifikation durch die Mehrzahl der Konventionsstaaten am 1. Juni 1904, d. h. näehstmals am 1. Dezember 1913 auf den 1. Juni 1914 kündigen kann, dass die niederländische Regierung aber bereit sei, die Revision auf das Programm der nächsten Konferenz übor internationales Privatrecht zu setzen, die Ende 1910 stattfinden soll. Wir werden daher die Revision vorschlagen, um vor dem nächsten Kündigungstermin beurteilen zu können, ob die an dei' Übereinkunft vorgenommenen Abänderungen unsern Wünschen Rechnung tragen oder ob die Übereinkunft gekündigt werden muss.

2. Die revidierte Ü b e r e i n k u n f t über Zivilprozessr e c h t , der Sie durch Beschluss vom 17. März (A. S., S. 417) die Genehmigung erteilt haben, ist, nachdem die Ratifikationsurkunde von allen unterzeichneten Staaten am 24. April hinterlegt worden war, am 27. April in Kraft getreten. Das Justizdepartement hat

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die Kantone durch Kreisschreiben vom 8. Mai eingeladen, uns mitzuteilen, welche Behörden zu den verschiedenen in der Übereinkunft vorgesehenen Handlungen zuständig seien.

Wir haben Ende April sämtlichen andern Vertragsstaaten mitgeteilt, dass die Schweiz, von dem ihr durch die Art. l, Abs. 3, und 9, Abs. 3, der Übereinkunft gewährten Rechte Gebrauch machend, wünsche, dass ihr alle Begehren um Zustellungen und alle Ersuchungssehreiben auf diplomatischem Wege zugestellt werden unter Vorbehalt des mit einigen Staaten bestehenden direkten Verkehrs der Gerichtsbehörden.

3. Die diplomatische Konferenz über die V e r e i n h e i t l i c h u n g des W e c h s e l r e c h t e s , die von der niederländischen Regierung auf den Herbst 1909 einberufen worden war, ist auf den Sommer 1910 verschoben worden.

4. Wegen eines im ,,Genfer Journal11 erschienenen Artikels erhob ein in Genf wohnhafter Franzose, der sich dadurch verletzt fühlte, im Jahre 1907 Klage vor dem Gericht von St. Julien (Haute Savoie) und beantragte gegen den Redaktor der Zeitung und die Delegierten des Verwaltungsrates Verurteilung zu Schadenersatz, und gegen den erstem wegen Übertretung des Pressgesetzes vom 29. Juli 1881 ausserdem Geldstrafe, wofür die andern Beklagten haften sollten. Das Gericht erklärte sich am 10. Oktober 1907 auf Grund des s c h w e i z e r i s c h - f r a n z ö s i s c h e n Gerichtsstandsvertrages von 1869 unzuständig, über die Schadenersatzforderung gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates zu urteilen; der Appellhof von Chambéry erklärte aber diese Entscheidung am 23. Januar 1908 für unrichtig und der Kassationshof wies das dagegen gerichtete Kassationsgesuch am 30. April gleichen Jahres ab ; schliesslich verurteilte der Appellhof von Lyon, dem der Kassationshof die Entscheidung übertragen hatte, den einen der Beklagten zu Fr. 16 Busse und alle drei zu Fr. 300 Entschädigung. Wir beauftragten darauf anfangs des Berichtsjahres die schweizerische Gesandtschaft in Paris, der französischen Regierung mitzuteilen, dass wir eine Verletzung des Art. l des Gerichtsstandsvertrages darin erblicken, dass in der Schweiz domizilierte Schweizerbürger durch französische Gerichte zu Schadenersatz aus einer unerlaubten Handlung verurteilt worden seien, für die sie nicht zugleich strafrechtlich belangt worden seien, und ersuchten die
französische Regierung, zu prüfen, welche Massregeln geeignet wären, die Beobachtung des Staatsvertrages zu sichern. Die französische Regierung antwortete, dass ihr der

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Grundsatz der Gewaltentrennung verbiete, auf die Gerichte einzuwirken, und dass sie übrigens der Ansicht sei, der Staatsvertrag sei nicht verletzt worden, da sowohl die Rechtssprechung beider Länder als die Doktrin anerkennen, dass die Gerichtsstandsnorm des Art. l auf Strafklagen und auf Zivilklagen, die damit zusammenhängen, nicht anwendbar sei. Wir erwiderten darauf, dass man in der Tat darin einig sei, dass die mit einer Strafklage konnexen Schadenersatzklagen gegen die gleiche Person nicht dem Gerichtsstand des Staatsvertrages folgen, dass dieser Gerichtsstand aber zu gelten habe für Personen, die nur zivilrechtlich aus unerlaubten Handlungen belangt werden, was auch die französische Gerichtspraxis zum Teil angenommen habe.

5. Die italienische Gesandtschaft wurde vorstellig, weil die Gemeinde Kandersteg eine S c h u l s t e u e r von italienischen Arbeitern beziehe, die ihre Kinder nicht in die öffentliche Schule, sondern in eine Privatschule schicken. Nach Erkundigung bei den bernischen Behörden wurde der Gesandtschaft geantwortet, die Schulsteuer sei nach bernischem Recht eine allgemeine, von jedem Steuerpflichtigen geschuldete Abgabe, nicht ein Entgelt finden Schulbesuch ; alle italienischen Arbeiter können ihre Kinder in die öffentliche Schule schicken ; nur wenn die Kinder kein Wort deutsch verstehen oder wenn die Schule überfüllt sei, seien sie in die von der Lötschbergunternehmung im Einverständnis mit der Gemeinde gegründete italienische Schule geschickt worden, die ebenfalls unentgeltlich sei.

6. Auf eine Anfrage des Justizdepartements des Kantons St. Gallen haben wir geantwortet, dass nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die Handlungsfähigkeit, und Art. 28 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse, die in Ö s t e r r e i c h w o h n h a f t e n m i n d e r j ä h r i g e n St. G a l l e r Bürger durch ihre heimatlichen Behörden nach heimatlichem Recht v o l l j ä h r i g e r k l ä r t werden können, sofern sie nicht nach Massgabe der österreichischen Gesetzgebung diesem Rechte unterworfen seien, und dass letzteres nach § 34 des österreichischungarischen Gesetzbuches, wie es in der österreichischen Praxis ausgelegt werde, nicht der Fall zu sein scheine. (J e 11 e l, Handbuch des internationalen Privat- und Strafrechtes, Leipzig und Wien, 1893, S. 24 ff.)

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III. Gewährleistung von Kantonsyerfassungen.

1. Z ü r i c h hat in der Volksabstimmung vom 18. April dea Art. 47 durch einen Zusatz betreffend Verbände mehrerer Gemeinden ergänzt ; die neue Verfassungsbestimmung hat am 26. Juni die eidgenössische Gewährleistung erhalten (A. S., S. 537 ; Botschaft vom 25. Mai, Bundesblatt 1909, III, 691).

2. U n t e r w a i d e n ob dem W a l d hat in der Landsgemeinde vom 25. April 1909 eine Reihe von Bestimmungen über die Volksrechte abgeändert ; die Bundesversammlung hat sie durch Beschluss vom 26. Juni (A. S., S. 539 -, Botschaft vom 18. Juni, Bundesblatt 1909, IV, 147) gewährleistet.

3. S o l o t h u r n hat am 26. März den Art. 49 der Kantonsverfassung über die Besoldungen der Primarlehrer aufgehoben.

Die eidgenössische Gewährleistung ist dieser Revision durch;Bundesbeschluss vom 26. Juni erteilt worden (A. S., S. 541; Botschaft vom 4. Juni, Bundesblatt 1909, III, 951).

4. Appenzoli I./Rh. hat seiner Verfassung vom 24. Wintermonat durch Beschluss der Landsgemeinde vom 25. April einen Art. 41bi9 über die Kompetenz der Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Polizeistraffällen beigefügt, der am 26. Juni die eidgenössische Gewährleistung erhalten hat (A. S., S. 543 ; Botschaft vom 28. Mai, Bundesblatt 1909, III, 694).

5. G e n f hat in der Volksabstimmung vom 13. und 14. Oktober zwei Bestimmungen seiner Verfassung abgeändert, Art. 80 betreffend die Besoldung der Regierungsräte, und Art. 152 betreffend die Frist für die Abstimmung des Volkes über Verfassungsänderungen. Die Bundesversammlung hat den neuen Bestimmungen am 22. Dezember die Garantie erteilt (A. S., 1910, S. 3 ; Botschaft vom 3. Dezember, Bundesblatt 1909, VI, 424).

IT. Genehmigung kantonaler Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht von Niedergelassenen.

Wir hatten im Berichtsjahre nur ein Gesetz des Kantons W a l i i s vom 23. Mai 1908 betreffend die Wahlen und Abstimmungen zu genehmigen. Von der Annahme ausgehend, dass die Vorschrift des Art. 43, Abs. 2, Bundesverfassung, sowohl im Innern

298 jedes Kantons als im Verhältnis eines Kantons zum andern giltr erklärten wir zwei Bestimmungen des Gesetzes als bundesrechtswidrig ; die eine gestattete dem Walliser Bürger ganz allgemein, nach seiner Wahl an seinem Wohnort oder an seinem Heimatort zu stimmen ; die andere liess das politische Domizil am bisherigen Wohnort fortbestehen, solange der Wegziehende nicht ein neues, Domizil begründet hatte, während nach der Praxis der Buudesbehörden die Beibehaltung der Stimmberechtigung am alten Wohnort nur bis zum Ablauf der für die Erwerbung einesneuen politischen Domizils erforderlichen drei Monate zulässig erachtet worden ist. Endlich mussten wir eine Bestimmung beanstanden, wonach der Walliser Bürger bei der Verlegung seines, Wohnsitzes im Kanton die politischen Rechte sofort am neuen Wohnort erwirbt, während Schweizerbürger anderer Kantone unter denselben Voraussetzungen sie erst nach drei Monaten ausüben können ; wir erblickten in dieser verschiedenen Behandlung der niedergelassenen Schweizerbürger und der Kantonsbürger eine Verletzung des Art. 43, Abs. 4, der Bundesverfassung.

Y. Zivilstand und Ehe.

A. Allgemeines.

1. Im Berichtsjahre haben eidgenössische Inspektionen stattgefunden in den Kantonen Z u g , G l a r u s und Wal l i s.

Wie in den vorhergehenden Jahren bezog sich die Inspektion hauptsächlich auf die Art der Verwahrung der Doppel der Zivilstandsregister, die nach Art. 12 des Réglementes über die Führung der Zivilstaridsregister von 1881 einer kantonalen Amtsstelle übermittelt werden sollen, und der übrigen Register und Belege auf den Zivilstandsämtern. Daneben wurden auch auf einigen der letztern Stichproben über die Führung der Zivilstandsregister gemacht.

Im Kanton Zug werden sämtliche Zivilstandsregisterdoppel des Kantons im Regierungsgebäude in Zug aufbewahrt. Die Archivierung ist gut und zweckentsprechend.

Auch im Kanton W a 11 i s werden die Doppel in der Hauptstadt Sitten archiviert, teils (die altern Jahrgänge) im Kantonsarchiv, teils -in Schränken in den Korridoren des Regierungs-' gebäudes. Es würde sich empfehlen, sämtliche Doppel zusammen im Kantonsarchive, das sich dazu gut eignet, zu archivieren.

299 Im Kanton Gì a rus hingegen werden die Doppel in den (27) Gemeindearchiven aufbewahrt, die gegen Feuersgefahr und unbefugten Zutritt meist die erforderliche Sicherheit vermissen lassen. Bei der Neuordnung des Zivilstandswesens anlässlich der Einführung des ZGB. wird auf eine zweckmässigere Organisation der Archivierung der Registerdoppel Bedacht genommen werden müssen.

Was die Aufbewahrung der Zivilstandsregister und Belege auf den Zivilstandsämtern betrifft, so sind auf sämtlichen besuchten Zivilstandsämtern des Kantons Zug geräumige, feuer- und einbruchsichere Schränke vorhanden, im Kanton Glarus dagegen nur in einigen wenigen Ämtern, während sie im Kanton Wallis sozusagen gänzlich fehlen.

Die Prüfung der Kegisterführung ergab in den drei Kantonen durchschnittlich ein befriedigendes Resultat. Wie zu erwarten, fanden sich neben sehr gut geführten Ämtern auch solche, bei denen die Registerführung zu wünschen übrig liess.

Über die Traulokale ist die nämliche Bemerkung zu machen, wie letztes Jahr.

2. Die k a n t o n a l e n B e r i c h t e , die nach Art. 12 des Zivilstandsgesetzes alljährlich zu erstatten sind, sind alle eingegangen. Die meisten geben ein gutes Bild sowohl über die Zivilstandsregisterführung selber, als auch über die Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörden. Einige aber begnügen sich mit der Konstatierung, dass die Amtstätigkeit der Zivilstandsbeamten eine gute oder normale gewesen sei. Wir haben diese Kantone ersucht, uns in Zukunft auch auf dem laufenden zu halten über die wichtigeren Entscheide und Weisungen, die sie in Zivistandssachen treffen, da wir sonst nur zufällig und unvollständig davon Kenntnis erhalten.

3. Die Zahl der vom Departemente im Jahre 1909 behandelten Z i v i l s t a n d s g e s c h ä f t e beträgt: Allgemeines 22 Geschäfte (1908: 35) Spezielles ' 154 ,, (1908: 140) Total 176 Geschäfte (1908: 175) Ausserdem gelangten durch das Ziyilstandssekretariat zum regelmässigen Austausche :

300

a. von den Kantonen eingelieferte, für das Ausland bestimmte Zivilstandsakten b. vom Auslande eingegangene Zivilstandsakten Total

1909

(1908)

30,248

(28,563)

2,369

( 2,452)

32,617

(31,015}

Davon wurden beanstandet Dazu unerledigte Fälle vom Vorjahre

213 20 zusammen

233 197

so dass am 1. Januar 1910 noch hängig waren . . . .

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Von diesen wurden erledigt

Zur Vormerkung in fremde Register wurden dem Auslande besonders mitgeteilt 1048 Akten, darunter 964 Legitimationen, während aus dem Auslande 42 Akten zur Vormerkung einlangten.

Vom Auslande wurden an die Schweiz 122 Gesuche gerichtet um Beschaffung von Zivilstandsakten, während die Schweiz 41 Akten vom Auslande verlangte.

4. In der Organisation der Z i v i l s t a n d s k r e i s e ist im Berichtsjahre keine Veränderung gemeldet worden.

Auf Antrag der Genfer Regierung wurde dem Sekretär der Mairie von Thonex die Ermächtigung erteilt, gemäss Art. 2 des kantonalen Zivilgesetzes vom 20. März 1880 die Auszüge aus den Zivilstandsregistern statt des Maire selbst, der Zivilstandsbeamter ist, zu unterzeichnen.

B. Besondere Fälle.

5. Ein schweizerisches Generalkonsulat fragte uns, ob die bei schweizerischen Zivilstandsämtern archivierten ausländischen S t a n d e s a k t e n den Beteiligten nach der Eintragung wieder h e r a u s g e g e b e n werden können, sofern Duplikate von den ausländischen Behörden schwer zu erhalten seien. Wir mussten die Frage verneinen, weil die Eintragungen in die Register B blosse Verweisungen auf die archivierten Urkunden sind und diese zum Beweise der Zivilstandstatsachen im Interesse der Beteiligten selbst beim Zivilstandsamte bleiben müssen.

301 6. Bin im Kanton Waadt wohnhafter t ü r k i s c h e r U n t e r t a n israelitischer Konfession hatte die ausserehelichen Kinder einer Schweizerin vor einem Notar in Ciarens als die seinen anerkannt.

Da über die rechtlichen Wirkungen dieser Anerkennung Zweifel herrschten, Hessen wir durch Vermittlung der kaiserlich deutschen Botschaft in Konstantinopel die türkischen Behörden ersuchen, sich über die Rechtswirkungen der in der Schweiz erfolgten Anerkennung ihres Staatsangehörigen zu äussern. Nach einer Mitteilung der türkischen Regierung hat nun der hierfür zuständige Scheikh ül Islam erkannt, dass die Anerkennung des Türken ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und den anerkannten Kindern nicht begründe. Die anerkannten Kinder behalten daher ihren Zivilstand und die Nationalität ihrer Mutter.

7. Eine Kantonsregierung hatte einem ihrer Angehörigen die Ermächtigung erteilt, anstatt seines ursprünglichen bürgerlichen Namens, Titel und Namen, wie sie sich aus einem im Auslaude erworbenen A d e l s d i p l o m ergaben, in Zukunft zu führen. Der Bundesrat, dem diese Namenserteilung erst nach Jahren zur Kenntnis kam, verfügte in Ausübung seines Aufsichtsrechtes über das Zivilstandswesen vorerst die Streichung des Adelstitels aus den schweizerischen Zivilstandsregistern und machte hernach die Kantonsregierung darauf aufmerksam, dass die Erteilung eines neuen Familiennamens mit der Partikel ,,von'-1' als bundesrechtswidrig zu betrachten sei. Er stehe nach wie vor auf dem Standpunkte, dass, wenn auch seinerzeit mit Rücksicht auf die historische Entwicklung des schweizerischen Namensrechtes die Eintragung von Familiennamen mit der Partikel ,,von11 zugelassen worden sei, jeder Versuch, auf dem Wege der Namensänderung der Partikel ,,vona Eingang in die schweizerischen Zivilstandsregister zu verschaffen, dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze widerspreche.

8. Einer kantonalen Aufsichtsbehörde erteilten wir die Auskunft, dass der T o t e n s c h e i n einer als E h e f r a u o d e r W i t w e bezeichneten Person in die heimatlichen Todesregister eingetragen werden könne, trotzdem die Verheiratung der Verstorbenen nicht eingetragen worden ist.

9. Eine kantonale Behörde wünschte ein Verzeichnis der beim E r d b e b e n in S ü d i t a l i e u umgekommenen Schweizer. Wir konnten es ihr nicht verschaffen, weil die italienischen Behörden

302 selbst nicht festzustellen vermochten, welche Schweizer zur Zeit der Katastrophe sich dort aufgehalten hatten und umgekommen' waren. Wir konnten nicht einmal die Todesurkunden über die von uns genannten Personen erhalten, da, wie uns unsere Gesandtschaft in Rom Ende des Berichtsjahres mitteilte, das Zivilstandswesen in den von der Katastrophe betroffenen Gegenden Süditaliens noch nicht genügend reorganisiert sei.

10. Anlässlich der Verehelichung einer Italienerin in der Schweiz hatte der i t a l i e n i s c h e K o n s u l in Genf ein E h e f ä h i g k e i t s z e u g n i s ausgestellt. Wir ersuchten die italienische Gesandtschaft in Bern um Mitteilung, ob nach den italienischen Vorschriften die Konsuln des Königreichs berechtigt seien, solche Zeugnisse auszustellen. Daraufhin wurde uns mitgeteilt, dass ordentlicherweise die Ehefähigkeitszeugnisse für Italiener von den Standesbeamten des Königreichs ausgestellt werden sollten, dass aber auch die Konsuln zuständig seien, solche in Ausnahmefällen auszustellen. Indem wir von dieser Erklärung Akt nahmen, machten wir die Gesandtschaft darauf aufmerksam, dass die schweizerischen Behörden, denen konsularische Ehefähigkeitszeugnisse vorgewiesen werden, nicht im Falle seien, zu beurteilen, ob der Konsul nach der Beschaffenheit des Falles durch das italienische Gesetz ermächtigt gewesen sei, ein solches Zeugnis auszustellen. Die schweizerischen Behörden würden daher in Zukunft alle ihnen vorgewiesenen Ehefähigkeitszeugnisse italienischer Konsuln als gültig betrachten, sofern die Gesandtschaft damit einverstanden sei. Eine gegenteilige Äusserung der Gesandtschaft ist nicht erfolgt.

11. Auf die Verkündung eines katholischen österreichischen Staatsangehörigen mit einer geschiedenen Schweizerin hin hatte die österreichische Heimatgemeinde Einsprache erhoben ,,weil in diesem Falle eine kirchliche Ehe ausgeschlossen sei" ; die zuständige österreichische Landesbehörde aber stellte dem Bräutigam ein bedingungsloses Ehefähigkeitszeugnis aus. Auf unsere Frage wurde von der österreichischen Gesandtschaft geantwortet, zur Erteilung von Dispensen von Ehehindernissen nach § 83 des österreichischen A. B. G. sei die Landesstelle (die zuständige k. k. Bezirkshauptmannschaft bezw. Landesregierung) berufen. Das Eheh i n d e r n i s des K a t h o l i z i s m u s sei keineswegs indispensabel, und da auch die Bezirkshauptmannschaft in Innsbruck zuständig gewesen sei, die Nachsicht von dem Ehehindernis des Katholi-

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zismus zu erteilen, so liege vom Standpunkte der österreichischen Gesetzgebung gegen die geplante Verehelichung ihres Angehörigen in dieser Beziehung kein Hindernis vor.

12. Ein Zivilstandsbeamter hatte bei seiner Aufsichtsbehörde ·angefragt, ob er wegen gefährlicher E r k r a n k u n g des Vaters des Bräutigams die Trauung der Brautleute sofort, d. h. nach Eingang sämtlicher Verkündakten, vornehmen könne, ohne die vom ·Gesetze vorgeschriebenen 14 Tage (Art. 76, Zivilstandsgesetz) abzuwarten. Die Aufsichtsbehörde hatte dies verneint, und wir ·schlössen uns dieser Meinung an, weil die Voraussetzungen des Art. 37, AI. 2, in diesem Falle nicht zutreffen.

13. Im Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. Juli 1887 war empfohlen worden, bei Eheschliessungen von Ameri'kanern den Konsul der Vereinigten Staaten beizuziehen. Das amerikanische Konsulat in Bern teilte uns nun gelegentlich mit, dass dies keineswegs erforderlich sei, damit die in der Schweiz .abgeschlossene Ehe durch die amerikanischen Behörden anerkannt werde. Nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung der Unionsstaaten werde die im Auslande in einer dort gültigen Form abgeschlossene Ehe eines amerikanischen Bürgers im ganzen Gebiete der Union ohne weiteres als gültig anerkannt.

14. Ein in England ordnungsgemäss getrautes schweizerisches Ehepaar Hess sich nach seiner Niederlassung in der Schweiz in Y. zum z w e i t e n M a l e t r a u e n in der Meinung, die Trauung in England sei in der Schweiz nicht gültig. Als sich dann später daraus bei anderen Eintragungen in die Zivilstandsregister Schwierigkeiten ergaben, fragte uns die Regierung des Wohnsitzes der Eheleute an, welche Ehe als gültig anzusehen sei. Wir antworteten, es sei hier nicht zu entscheiden, welche von zwei Ehen gültig sei, da nur eine Ehe bestehe, sondern nur durch ·welche der beiden Trauhandlungen die Ehe geschlossen worden sei *ind ob infolge der Gültigkeit der ersten die zweite ungültig sei.

Diese Frage könne, wie es die kantonale Behörde vorhatte, nur ·durch das Gericht des Bezirkes entschieden werden.

15. A. Seh. von Urnäsch hatte vor längerer Zeit seine Frau und 6 Kinder in der Schweiz verlassen und in Paris eine D o p p e l e h e mit einer Schweizerin geschlossen, von der er schon -5 Kinder hatte; diese Kinder wurden bei der Eheschliessung im

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Jahre 1898 als legitimiert in den Eheschein eingetragen. Im Jahre 1903 wurde dann die erste Ehe des Seh. von dem zuständigen schweizerischen Gerichte nachträglich gänzlich geschieden, und im Jahre 1908 starb Seh. in Pantin. Als ein Sohn aus der zweiten Ehe Ausweispapiere verlangte, verweigerte die Heimatgemeinde des Vaters die Ausstellung eines Heimatscheines^ weil der Impétrant nicht einer rechtmässigen Ehe eines Urnäschcr Bürgers entsprossen sei. Um unsere Vermittlung angegangen, machten wir die Behörden des Heimatkantons des Seh. darauf aufmerksam, dass, wenn man auch die zweite Ehe als nichtig betrachten sollte, was noch durch ein gerichtliches Urteil festzustellen wäre, den Kindern, die aus dieser Ehe entsprossen oder durch sie legitimiert wurden, die Rechte ehelicher Kinder zukommen, da Art. 55 des Zivilstandsgesetzes für die Kinder die bürgerlichen Folgen einer gültigen Ehe selbst dann eintreten lässt, wenn sich beide Ehegatten in bösem Glauben befunden haben. Die Frage, ob die zweite Ehe des Seh. von Amtes wegen noch nichtig erklärt werden kann, nachdem sie durch den Tod des Ehemannes gelöst worden ist, Hessen wir offen. Das Zivilstandsgesetz spricht sich darüber nicht aus; das neue Zivilgesetzbuch verneint es und überlässt die Klageanhebung den interessierten Personen. Dem G. U. Seh. wurde in der Folge ein ordentlicher Heimatschein ausgefolgt.

16. Aus den Inspektionsberichten ergibt sich, dass die Gerichte den Zivilstandsämtern immer noch unvollständige Mitteilungen über die E h e s c h e i d u n g s u r t e i l e machen. Die Ehescheidungsurteile müssen in den Zivilstandsregistern so eingetragen werden, dass der Zivilstandsbeamte beurteilen kann, wann sich die geschiedenen Eheleute wieder verehelichen können, und dazu muss die Mitteilung dem Muster Nr. 206 der Nachträge zum Handbuche für die schweizerischen Zivilstandsbeamten entsprechen.

17. Nach einer Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Washington lehnen es die amerikanischen Behörden (im besonderen Falle diejenigen des Staates New York) ab, E h e s c h e i d u n g s u r t e i l e am Rande der Eheregister v o r z u m e r k e n , weil die dortigen Gesetze eine solche Vormerkung nicht vorsehen.

18. Die an uns gestellte Frage, ob schweizerische Gerichte die E h e s c h e i d u n g s k l a g e von u n g a r i s c h e n Staats-

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a n g e h ö r ig en an die Hand nehmen können, musste verneint werden. Die ungarischen Behörden sind nicht im Falle, die von Art. 66 des Zivilstandsgesetzes geforderte Erklärung abzugeben, dass das zu erlassende Urteil vom Heimatstaate anerkannt werde, weil § 114 des ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches die ungarischen Gerichte einzig zuständig erklärt, Ehen von Ungarn zu scheiden, ja sogar ausdrücklich verbietet, dass ausländische Ehescheidungsurteile in ungarische Standesregister eingetragen werden.

19. Mit Kreisschreiben vom 17. Mai (veröffentlicht im Bundesblatt 1909, Bd. Ili, pag. 647) mussten wir die Kantone wiederholt darauf aufmerksam machen, dass die schweizerischen Gerichte gemäss der Haager Ehescheidungskonvention die Scheid u n g s k l a g e v o n I t a l i e n e r n u n d P o r t u g i e s e n nicht entgegennehmen können, weil diese beiden Länder die Scheidung der Ehe nicht kennen.

20. Nach der Verurkundung der L e g i t i m a t i o n e i n e s v o r e h e l i c h e n K i n d e s stellte sich heraus, dass ein anderer als der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes war. Wir verhielten dessenungeachtet die Heimatgemeinde des Ehemannes, in deren Register B die Legitimation noch nicht eingetragen worden war, die Eintragung vorzunehmen mit dem Beifügen, wir halten sie auch für verpflichtet, dem Kinde Heimatschriften auszustellen, solange die Legitimation nicht durch die Gerichte nichtig erklärt worden sei. Die Kantonsbehörde verfuhr dann auch demgemäss.

Tl. Handelsregister.

A. Allgemeines.

E i n t r a g u n g e n wurden im Jahr 1909 im ganzen 16,136 kontrolliert (1908:15,715). Davon waren Zwangseintragungen: 38 (1908: 49). Wegen Konkurses wurden 431 Firmen gelöscht (1908: 439).

Die für die Eintragungen bezogenen G e b ü h r e n betragen Fr. 97,172 (1908: Fr. 96,411. 50), wovon der Eidgenossenschaft als Vergütung für die Veröffentlichung durch das Handelsamtsblatt Fr. 19,434. 40 zukommen (1908 : Fr. 19,282. 30).

306

An Handelsfirmen, sonstigen Gesellschaften (Register A) und nichthandeltreibenden Personen (Register B) waren Ende 1909 eingetragen: 58,251 (1908: 57,015; 1883: 31,740).

Die Verteilung dieser Ziffern auf die einzelnen Kategorien und Kantone ergibt sich aus den beigefügten zwei Tabellen A und B.

B. Rekurse.

Es wurden 33 Rekurse eingereicht (1908: 27); dazu kamen ·9 aus dem Jahre 1908. Von diesen 42 Geschäften (1908: 30) konnten 36 erledigt werden (1908: 20); die übrigen waren Ende des Jahres noch hängig.

Aus den gefällten Entscheiden ist folgendes hervorzuheben : 1. Der S i t z e i n e r A k t i e n g e s e l l s c h a f t ist am Orte, der durch die Statuten als Sitz der Gesellschaft bezeichnet ist.

Befindet sich der Mittelpunkt der Verwaltung tatsächlich an einem andern Orte, so ist die Gesellschaft nichtsdestoweniger am statutarischen Sitze ins Handelsregister einzutragen und nicht am Orte der tatsächlichen Geschäftsleitung; im Handelsregister dieses Ortes ist auch keine Zweigniederlassung einzutragen, da dies den Tatsachen nicht entsprechen würde. -- Entscheid vom 23. Februar 1909 in Sachen Otto Sckell und Usines Electriques de la Lonza
2. Die Verordnung über das Handelsregister vom 6. Mai 1890 sieht kurze (fünftägige) F r i s t e n nur für Beschwerden vor, welche die Pflicht zu einer Eintragung zum Gegenstande haben (Art. 25 und 26). In allen übrigen Fällen gelten die Artikel 178, Ziffer 3, und 190 des Gesetzes über die Organisation ·der Bundesrechtspflege.

Die Entscheidung der Frage, ob durch eine Aufschrift auf -einem Schaufenster, die einen ein Nachfolgeverhältnis andeutenden Z u s a t z zu e i n e r F i r m a darstellt, R e c h t e eines D r i t t e n verletzt werden und dieser die Entfernung der Aufschrift verlangen könne, liegt nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörden über das Handelsregister, sondern gemäss Art. 876, 2, und Art. 50 0. R. in derjenigen der Gerichte. -- Entscheid vom 2. März 1909 in Sachen Louis Piaget (B. Bl. 1909, II, 134; S. H. A. B. 1909, Nr. 59, S. 417).

Handelsregister-Eintragungen im Jahre 1909.

Seilage A. -- Annexe A.

Zu Seite 306.

Eintragungen Inscriptions

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Taxierte Löschungen Radiations taxées fc.

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533 524 514 475 526 410 492 446 468 429

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émoluments reti Confédération

Sociétés en nom collectif et en commandite

Raisons individuelles

6evollmachtigungen

Vereine Sociétés

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Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften Sociétés par actions, sociétés en commandite par actions et associations

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Einzelfirmen

Kollektiv- und KommanditGesellschaften

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Inscriptions au registre du commerce en 1909.

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Appenzell Rh.-Int.

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3,619 2.788 7 801 120 163 47 62 137 180 393 522 1,045 198 186 197 44 1,072 532 840 517 640 2,136 158 821 2,206

60 80 50 20

-- 4 14 -- 2 2 -- 16 8 7 4 4 16 -- 8 8

-- -- 4 (1) 1 4 2

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831 156

67 (4)43

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45 (431) 16,136 19,434 40 Total 1909

(2)48 48 (1)47 47 (1)34 (1)28 (1)32 17 (1)18 (1)20

66 66 43 35 20 48 26 34 22 23

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38 32 52 57 24 10 20 9 14 47

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172 164 138 167 118 125 92 96 106 109

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112 178 207 39 1,009 419 640 472 479 1,941 72 727 1,684

15,715 15,499 14,133 13,983 13,178 12,606 11,966 11,445 11,107 11,516

19,282 18,898 17,136 16,653 14,821 14,65213,170 12,301 12,465 12,688

40 60 60 30 70 -- 70 80 -- 10 80 60 10 90

30 70 70 20 90 50 -- 40 40 90

Total 1908 Total 1907 Total 1906 Total 1905 Total 1904 Total 1903 Total 1902 Total 1901 Total 1900 Total 1899

Remarque i Les chiffres entre parenthèses se rapportent aux faillites comprises dans les radiations non taxées.

:

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Beilage B. -- Annexe B.

Zu Seite 306.

Bestand der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften, Vereine und nicht handeltreibenden Personen auf 31. Dezember 1908 und 1909.

Etat des raisons individuelles, sociétés commerciales, antres sociétés et non-commerçants inscrits au registre du commerce à la date du 31 décembre 1908 et 1909.

Einzelfirmen

Kantone

Raisons individuelles

KollektivAktiengesellschaften, Komund Kommandit- mandit-AktiengeselIschaften Gesellschaften und Genossenschaften Sociétés en nom Sociétés anonymes, collectif et sociétés en commandite par en commandite actions et associations

1909 1,175 1,101 286 36 58 27 35 105 32 154 141 433 73 80 84 10 546 331 339 204 390 775 88 455 681

1908 1,151 1,822 413 23 84 24 30 62 56 501 343 186 184 59 90 15 556 236 472 232 197 1,579 153 394 988

TotalamSl. Dezember 1908/09 35,189 35,284 7,444 7,639

9,850

1908

Zürich Bern . .

Luzern Uri Schwyz Nidwaiden Obwalden Glarus Zug Freiburg . . . .

Solothurn Basel-Stadt . . . . . .

Basel-Land Sohaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden .

Âarsau Thurgau Tessin Waadt .

Wallis Neuenburg Genf .

Total am 31. Dezember 1883

4,449 5,472 1,318 155 527 125 162 467 176 1,665 776 1,329 226 441 830 73 2,444 1,084 1,301 1,217 1,626 5,081 286 1,616 2,343

1909 1908 4,427 1,129 5,539 1,075 1,317 273 166 32 531 61 28 133 30 156 458 108 200 31 1,615 153 782 139 1,349 439 225 67 457 79 835 89 89 9 2,556 516 1,086 328 343 1,290 1,271 189 1,633 359 5,024 765 291 85 1,545 458 2,309 659

24,023

3,666

1909 1 255 1,942 449 24 94 23 32 65 62 514 369 201 196 66 97 16 583 256 509 259 223 1,631 165 411 1,101 10,543

1,714

Vereine Sociétés

Zweigniederlassungen Succursaks

Besonderes Register

1908 7,023 184 9,384 53 2,223 225 692 184 2 227 653 2 300 23 2,535 54 1,485 2,117 1 535 618 2 1,030 1 100 3,763 4 1,789 2,271 1,733 28 2,278 14 8,007 2 565 20 2,726 2 4,552

1908 1909 1908 1909 1908 1909 97 104 143 148 54 48

642 113 7 16 3 3 9 32 162 150 71 48 31 13 2 130 62 123 24 23 441 23 146 466

692 125 8 16 3 3 8 33 169 169 74 51 32 14 3 140 66 138 24 27 458 31 156 529

154 53 8 4 2 2 7 3 31 23 92 9 8 6 1 117 76 32 71 45 127 16 92 94

173 219 50 53 8 5 2 2 2 8 3 2 31 23 26 54 101 9 1 8 7 2 1 -- 124 76 3 35 69 46 28 133 14 16 2| 95 20 96 2i

2,837 3,073 1,2161,272 479 i 134

368

Total

Registre spécial

1909 7 157 9 631 2,280 242 704 190 228 644 332 2 506 1,541 2,158 555 643 1,039 120 3,949 1 819 2,311 1,827 2,347 8,035 593 2,682 4,718

Cantons

Zurich Berne Lucerne Uri Schwyz Unterwalden-le-bas Unterwalden-le-haut Glaris Zoug Fribourg Soleure Baie- ville Baie-campagne Schaffhouse Appenzell Rh.-ext.

Appenzell Rh.-int.

St-Gall Grisons Argovie Thurgovie Tessin Vaud Valais Neuchâtel Genève

440 57,015 58,251 Total le 31 déc. 1908/09

2,052

31,740

Total le 31. déc. 1883

307

3. Wer es v e r s ä u m t , innert der fünftägigen Frist des Art. 26, Absatz l, der Verordnung über das Handelsregister aut eine A u f f o r d e r u n g z u r E i n t r a g u n g seine W e i g e r u n g s g r ü n d e schriftlich geltend zu machen, geht des Rekursrechtes verlustig. Die Eintragung ist in einem solchen Falle ohne weiteres von Amts wegen vorzunehmen; die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich darauf zu beschränken, gegen den säumigen Eintragspflichtigen eine Ordnungsbusse auszufällen, ohne eine neue Aufforderung unter neuer Fristansetzung zu erlassen. -- Entscheid vom 22. März 1909 in Sachen Pietro Bettini (B. Bl. 1909, II, 637).

4. Eine sogenannte Käsereigesellschaft, die sich darauf beschränkt, den Verkauf der von ihren Mitgliedern produzierten Milch an einen Käser oder Milchhändler zu vermitteln, betreibt, welches auch der Wert des Umsatzes sei, ebensowenig ein Handels- oder Fabrikationsgeschäft, als der Landwirt oder der.

Waldbesitzer, die ihre Erzeugnisse verkaufen, wie es die Landwirtschaft oder der Waldbesitz mit sich bringt. Sie ist deshalb nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. -- Entscheid vom 27. Juli 1909 in Sachen Kaspar gegen Käsereigesellschaft Villnachern (B. Bl. 1909, IV, 365; S. H. A. B. 1909, Nr. 239, S. 1627).

5. Das Handelsregister darf keine der W i r k l i c h k e i t , w i d e r s p r e c h e n d e n A n g a b e n , z. B. über die Natur des Geschäftes, enthalten. Wenn sich eingetragene Angaben nachträglich als unrichtig erweisen, so sind die Registerbehörden berechtigt und verpflichtet, ihre Streichung aus dem Handelsregister zu verfügen. Die Bezeichnung des Geschäftes als F a b r i k a t i o n ist jedoch nicht als unrichtig anzusehen, wenn der Geschäftsinhaber nicht bloss fertige Waren von einem Fabrikanten kauft, sondern nach eigenen Angaben Waren durch Dritte fabrizieren lässt und verkauft, auch wenn er selbst kein Fabriketablissement betreibt. -- Entscheid vom 24. Dezember 1909 in Sachen Birrer, Zemp & Cie. gegen Gebrüder Ackermann (B. Bl. 1910, I, 5; vergi, auch S. H. A. B. 1910, Nr. l, S. 6).

6. In welcher Form die A n m e l d u n g des A u f l ö s u n g s b e s c h l u s s e s einej- A k t i e n g e s e l l s c h a f t zu geschehen hat, wird durch Art. 622, Abs. 2 0. R. bestimmt. Darnach ist die Anmeldung der Auflösung zurückzuweisen, wenn sie nicht von Bandesblatt. 62. Jahrg. Bd. I.

24

308

sämtlichen Mitgliedern unterzeichnet ist, aus denen der Verwaltungsrat statutengemäss dermalen noch besteht. -- Entscheid vom 24. Dezember 1909 in Sachen Glashütte Horw A.-G.

(B. Bl. 1910, I, l ; S. H. A. B. 1909, Nr. 322, S. 2147).

7. Nach Art. 18, Abs. 3, der Verordnung über das Handelsregister haben Personen, die zur Führung einer Fi r ina U n t e r s c h r i f t befugt sind, diese Unterschrift bei der ersten Eintragung der Firma oder bei dem Eintritt in ihre Funktionen im Handelsregister zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.

Der zur Firmazeichnung Berechtigte hat allerdings seine Unterschrift ins Handelsregister neu einzutragen, wenn er in ein anderes Vertretungsverhältnis zur Gesellschaft tritt; dagegen schreiben weder das Gesetz noch die Verordnung vor, dass er seine Unterschrift neu einzutragen habe, wenn sein Namenszug im Laufe der Zeit etwelche Veränderung erleidet. -- Entscheide vom 11. Mai und 1. Juni 1909 in Sachen Haas-Jörin (vergi. B. Bl. 1909, IV, S. 425).

8. In Handelsregistersachen ist eine W e i t e r z i e h un g an d i e B u n d e s v e r s a m m l u n g u n z u l ä s s i g . Die Bundesversammlung hat daher am 8. Dezember 1909 auf unsern Bericht vom 10. August (B. B1.1909, IV, 425; S. H. A. B. 1909, Nr. 210, S. 1451), in Übereinstimmung mit einem Beschlüsse vom 19. Dezember 1891, Nichteintreten auf die Beschwerde des Haas-Jörin gegen die obgenannten Entscheide vom 11. Mai und 1. Juni 1909 beschlossen.

9. Die R e c h t s w i r k u n g e i n e r E i n t r a g u n g k a n n vom Bundesrat n i c h t s i s t i e r t w e r d e n . Die Fristen des Art. 26 der Verordnung sind peremtorische ; wenn sie versäumt werden, muss die Zwangseintragung vorgenommen werden (vergleiche auch Ziffer 3 hievor). Nachdem die Eintragung ins Handelsregister ordnungsgemäss erfolgt ist, könnte sie ohne Beeinträchtigung des dem Handelsregister zukommenden öffentlichen Glaubens und ohne Gefährdung der Rechtssicherheit nicht rückgängig gemacht werden; deshalb ist auch die Wiedereinsetzung in den frühem Stand nicht zulässig. -- Entscheid vom 21. Juni 1909 in Sachen August Welti-Herzog.

10. Der A n k a u f von P f a n d s c h e i n e n kommt einer höheren Belehnung der einer Pfandleihanstält verpfändeten Gegenstände gleich. Wenn er gewerbsmässig betrieben wird, ist er

309 also ein dem Pfandleihgewerbe ähnliches Geschäft, das nach Analogie dieses Gewerbes zu behandeln und daher gemäss Art. 13, Ziffer l, lit. c, der Verordnung über das Handelsregister eintragspfliehtig ist. -- Entscheid vom 21. September 1909 in Sachen Benjamin Schwob aîné.

11. In einem Spezialfalle teilten wir der Aufsichtsbehörde eines Kantons mit, dass die B e l e g e zur A n m e l d u n g e i n e r Z w e i g n i e d e r l a s s u n g einer in der Schweiz bereits eingetragenen Firma nicht in der Amtssprache des Registerbureaus der Zweigniederlassung abgefasst zu sein brauchen, da die Filiale nur auf Grund der Eintragung der Hauptniederlassung eingetragen werden kann und der Registerführer dieses Ortes die Verantwortlichkeit für die Gesetzmässigkeit der Eintragung der Hauptniederlassung trägt. Dagegen sind die Belege in der Amtssprache dés Filialregisters einzureichen, wenn es sich um die Zweigniederlassung einer ausländischen Firma handelt, weil hier die erste Zweigniederlassung in der Schweiz für diese einer Hauptniederlassung gleichkommt.

TU. Rechtspflege.

Statistik.

Mit den im Jahre 1908 unerledigt gebliebenen 22 Fällen waren im Berichtsjahre 166 Beschwerden (1908: 161; 1907: 177) zu behandeln, wovon 137 ihre Erledigung gefunden haben und 29 auf das. Jahr 1910 übertragen worden sind.

Dem Gegenstände nach betrafen die erledigten Beschwerden : 38 Handels- und Gewerbefreiheit; 10 Niederlassungsrecht und andere vertragsmässige Rechte der Fremden ; 8 politische Stimmberechtigung, Wahlen und Abstimmungen; 6 Verfügungen und Entscheidungen in Anwendung von Bundesgesetzen ; 75 Verschiedenes.

Von diesen Beschwerden konnten 8 (1908: 2; 1907: 6) wegen anderweitiger Erledigung am Protokoll des Bundesrates abgeschrieben werden, auf 89 (1908: 102; 1907: 99) konnte aus verschiedenen Gründen (Inkompetenz, Fristversäumnis etc.)

nicht eingetreten werden, 11 (1908: 5; 1907: 7) wurden be-

310

gründet erklärt und 29 (1908: 30; 1907: 54) als unbegründet abgewiesen.

Von den 12 (1908: 9; 1907: 11) Beschwerden, die bei der Bundesversammlung schon anhängig waren oder im Laufe des Berichtsjahres bei ihr eingereicht worden sind, wurden 2 zurückgezogen, auf eine wurde nicht eingetreten, 3 wurden abgewiesen und 6 waren am Ende des Jahres noch nicht erledigt.

Nicht berücksichtigt sind in dieser Statistik die im Geschäftsberichte des Amtes für geistiges Eigentum erwähnten Beschwerden, die das Departement als die dieser Abteilung vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu entscheiden hatte.

Zu erwähnen sind ausserdem 31 Gutachten (1908: 29 ; 1907: 36), die das Departement über verschiedene Rechtsfragen an die andern Departemente erstattet hat, und 16 Mitberichte (1908: 15; 1907: 7) zu Anträgen aus dem Geschäftskreise anderer Departemente. Das Departement wurde ferner in 84 (1908: 92; 1907: 60) Verlassenschaftsfällen in Anspruch genommen und hatte sich mit 63 (1908: 66; 1907: 62) Beschwerden und Rechtsfällen zu befassen, die von Schweizern im Auslande oder von Ausländern in der Schweiz direkt oder auf diplomatischem Wege anhängig gemacht wurden.

Endlich sind noch 906 (1908: 571; 1907: 133) Vormundschaftsangelegenheiten zu erwähnen. In 868 (1908: 540) von diesen Fällen handelte es sich um die Vormundschaftsbestellung für Angehörige des Deutschen Reiches (830) in der Schweiz (Zürich und Baselstadt) oder für Schweizer (38) in Deutschland gemäss der Haager Übereinkunft zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige ; die übrigen 38 Fälle wurden wegen Inkompetenz des Bundesrates an die kantonalen Behörden gewiesen.

Unbegründet

Pendent

12

9

33

4

5 12

1 4 22 17

5 55

Begründet

Gegenstand

Nicht eingetreten

Zuriltt«ez»itn »iti gejenslHdslos gtioriin |

311

6

4

--

1 8

S

£

1. Handels-und Gewerbefreiheit: 1. Wirtschaftswesen .

2. Besteuerung des Gewerbebetriebes 3 . Gewerbepolizei . . . .

4. Tragweite der Handelsund Gewerbefreiheit .

II. Niederlassungsrecht und andere vertragsmässige Rechte der Fremden . .

III. Begräbniswesen . . .

IV. Politische Stimmberechtigung, Wahlen und Abstimmungen V. Verfugungen und Entscheidungen in Anwendung von Bundesgesetzen . . .

V I . Verschiedenes . . . .

Total

2 1

3

3

9

4

3

3

1

3

2 2

12 2

1

3

2

2

2

10

4

2

11

29

1 74 8 89

3 9 3 78 29 166

I. Handels- und Gewerbefreiheit.

1. Wirtschaftswesen.

Wir haben von den sämtlichen Beschwerden wegen V e r w e i g e r u n g oder Entzug von W i r t s c h a f t s p a t e n t e n eine einzige gutgeheissen. Da diese Entscheide durchwegs materiell nichts Neues boten, so haben wir nur die rechtlichen Erwägungen unseres Entscheides vom 5. Januar i. S. Schäppi gegen Thurgau im Bundesbl. I, 518/19 wiedergegeben, in welchem Fall die Legitimationsfrage eingehender zu erörtern war.

312

Die zwei bei Ihnen anhängig gemachten, bis Ende 1908 noch nicht erledigten Beschwerden gegen bundesrätliche Entscheide aus dem Gebiet des Wirtschaftswesens haben im Laufe des Jahres 1909 ihre Erledigung dadurch gefunden, dass die Regierung des Kantons Luzern ihre Beschwerde i. S. K a u f m a n n - G r a b e r (vgl. unsern Bericht vom 27. November 1908, Bundesbl. VI, 29 ff.) am 13. März 1909 zurückzog und dass Sie die Beschwerde der G e s c h w i s t e r K o s t (vgl. unsern Bericht vom 24. November 1908, Bundesbl. VI, 18 ff.) am 15./17. März abwiesen.

Von den im Geschäftsjahr gefällten Entscheiden aus dem Gebiet des Wirtschaftswesens sind an Sie weitergezogen worden : 1. unser Beschluss vom 14. Mai i. S. A l f r e d B a l l i gegen Neuenburg (vgl. unsern Bericht vom 7. September, Bundesbl. IV, 587 ff.); 2. unser Beschluss vom 21. Juni i. S. J. A. W e i b e l gegen Thurgau (vgl. unsern Bericht vom 1. Oktober, Bundesbl.

IV, 673 ff.)

Sie haben in Bestätigung unseres Entscheids die Beschwerde von J. A. W e i b e l mit Beschluss vom 22. Dezember abgewiesen, während A l f r e d B a l l i seine Beschwerde vor Ihrem Entscheid zurückgezogen hat.

Aus unsern Entscheiden heben wir in Kürze folgendes hervor: a. Die Besehwerde der E l i s a R u p p kontra Graubünden haben wir mit Beschluss vom 18. Mai gutgeheissen, weil ini Kanton Graubünden keine gesetzliche Bestimmung besteht, wonach der Ehefrau eines Falliten oder Kriminalisierten das Wirtschaftspatent verweigert werden kann.

b. In den Rekursentscheiden M u r a o u r & C i e . gegen Wallis vom 11. Mai (Bundesbl. III, 316) und A. S e h e r e r S o h n ife Cie. gegen Uri vom 23. November führten wir aus, dass die Art. 31, lit. ö, und Art. 32bis der Bundesverfassung den Grundsatz der Gewerbefreiheit für die Fabrikation und den Handel mit gebrannten Wassern nicht ohne weiteres aufheben. Nur soweit'der Bund von der ihm durch Art. 32bis erteilten Kompetenz im Bundesgesetz über gebrannte Wasser Gebrauch gemacht hat, ist der Grundsatz des Art. 31 der Bundesverfassung ausser Wirksamkeit gesetzt. Art. 17 dieses Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900 wollte nun den Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen, sondern blóss eine Besteuerung des Kleinverkaufes vorsehreiben, zur Verminderung des Konsums gebrannter Wasser.

313 Eine Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit wäre es aber, wenn der Kleinhandel mit gebrannten Wassern nicht nur von demjenigen Kanton, in dem sieh der Sitz des Geschäftes oder eine Geschäftsniederlassung befindet, sondern von jedem Kanton mit Gewerbesteuern belastet werden dürfte, nach dem Waren verkauft werden ; denn dies würde zur stärkern Belastung des interkantonalen Handels und zur Abschliessung des Absatzgebiets jedes Kantons führen, was mit Art. 31 der Bundesverfassung "s> unvereinbar ist.

2. Besteuerung des Gewerbebetriebs.

Gemäss § 8, lit. /", des zürcherischen Gesetzes betreffend das Markt- und Hausierwesen ist der f r e i w i l l i g e A u s v e r k a u f patentpflichtig, sofern er nicht wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe stattfindet. Auf Grund dieser Bestimmung wurde Georg 0 g u r k o w s k y zur Lösung eines Patentes verhalten, welcher als V)Privatliquidatora den Ausverkauf gewerbsmässig betrieb, indem er Warenlager selbst kaufte und liquidierte oder sie im Auftrag und auf Rechnung des Eigentümers liquidierte.

Wir haben mit Beschluss vom 22. Januar den zürcherischen Entscheid als zutreffend erklärt für alle Fälle, wo Ogurkowsky das Warenlager selbst erwirbt und auf eigene Rechnung verkauft, oder wo er es zwar für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen verkauft, weil er auch dann gewerbsmässig in Geschäftsverkehr mit dem kaufenden Publikum tritt.

3. Gewerbepolizei.

In unserm Entscheid vom 11. Juni i. S. E m i l Grätz gegen Basel-Stadt hatten wir die Verfassungsmässigkeit des § 9 des baselstädtischen Gesetzes vom 11. Oktober 1900 betreffend den unlautern Wettbewerb zu prüfen, wonach, von ausserordentlichen Fällen abgesehen, die Bewilligung des Totalausverkaufs nur solchen Geschäftsinhabern erteilt wird, die während mindestens zwei Jahren in Basel mit den zu liquidierenden Warengattungen Handel getrieben haben. Wir haben diese Bestimmung als zulässig bezeichnet (vgl. Bundesbl. IV, 94 ff.).

Im Entscheid vom 31. Dezember i. S. H. Marstellev gegen Graubünden, dessen rechtliche Erwägungen im Bundesbl. 1910, I, 50 ff., abgedruckt sind, haben wir ferner den Art. 21, Abs. 4, des am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen graubündnerischen

314

Gesetzes über den Markt- und Hausierverkehr für zulässig erklärt, welcher verlangt, dass die Liquidation eines Warenlagers durch T o t a l a u s v e r k a u f wegen Geschäftsaufgabe einschliesslich einer etwaigen Versteigerung innert sechs Monaten durchzuführen sei. Die bündnerische Behörde konnte daher auch ohne Verfassungswidrigkeit die Bewilligung für eine nach Ablauf des sechsmonatlichen Ausverkaufspatentes zu veranstaltende Versteigerung verweigern.

Unser im letzten Geschäftsbericht erwähnter Entscheid vom 14. Dezember 1908 i. S. der Basler Drogisten F. & A. S e n g J e t t & Cie. und K o n s o r t e n gegen die baselstädtische Verordnung vom 18. Juli 1908 betreffend den V e r k a u f von G i f t e n und 'A r z n e i - und G e h e i m m i t t e l n ist an Sie weitergezogen worden ; wir verweisen auf unsern Bericht vom 16. November im Bundesbl. V, 717. Unser Entscheid vom 28. September über die Beschwerde derselben Rekurrenten wegen Bes c h r ä n k u n g des Verkaufs der E m u l s i o n S c o t t auf Apotheken ist ebenfalls an Sie weitergezogen worden.

4. Inhalt und Traf/weite

der Handels- und Gewerbefrdheit.

Wir verweisen auf unsern im Bundesbl. I, 505 ff., veröffentlichten Entscheid i. S. Röschli & F o r s t e r gegen Tessin, aus welchem wir lediglich den Satz hervorheben, es liege in der blossen Tatsache, dass die Unternehmer durch die im Interesse des A r b e i t e r s c h u t z e s vorgenommene Regelung der Arbeitszeit in ihrem Gewerbe und im Absatz ihrer Produkte gehemmt werden, noch keine Verletzung der Gewerbefreiheit.

u. Niederlassungsrecht und andere vertragsmässige Rechte der Fremden.

N i e d e r l a s s u n g s w e s e n . Von den Beschwerden von Ausländern betreffend Verweigerung oder Entzug der Niederlassung haben wir eine einzige gutgeheissen, nämlich diejenige des Italieners Giuseppe L o c a t e l l i gegen Graubünden mit Entscheid vom .11. Dezember. Wir haben in diesem Entscheid den Satz aufgestellt, dass der Ausländer, welcher den im Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und seinem Heimatstaat aufgestellten Bedingungen genügt, einen Anspruch nicht nur auf die A u f e n t h a l t s b e w i l l i g u n g , sondern auch auf die N i e d e r l a s s u n g s b e w i l l i g u n g hat.

315

lu. Politische Stimmberechtigung, Abstimmungen und Wahlen.

Unser Entscheid vom 6. März i. S. P a g n a m e n t a und K o n s o r t e n gegen Tessin, dessen rechtliche Erwägungen im Bundesbl. II, 260 ff., veröffentlicht sind, ist vom Regierungsrat des Kantons Tessin an Sie weitergezogen worden. Wir haben Ihnen darüber am 6. Dezember einen Bericht erstattet (Bundesbl.

VI, 469), welcher in einlässlicher Weise dartut, dass das p o l i tische D o m i z i l nach denselben Merkmalen zu beurteilen ist, wie der zivilrechtliche Wohnsitz.

Unsern Entscheid vom 18. Juni betreffend die letzten Gemeinderatswahlen in St. Gingolph haben A. Duchoud-Chappaz und Konsorten an die Bundesversammlung weitergezogen.

IV. Verfügungen und Entscheide in Anwendung von Bundesgesetzen.

1. Wir verweisen auf unsern in der A. S. XXV, 299 ff., veröffentlichten Beschluss vom 26. Februar betreffend Aufhebung des Brückengeldes der Hängebrücke über die Saane zwischen Arconciel und Corpataux im Kanton Freiburg.

2. B u n d e s g e s e t z b e t r e f f e n d die A r b e i t in den F a b r i k e n vom S . J u n i 1891.

In dem oben unter I, 4, zitierten Entscheid vom 5. Januar i. S. R ö s c h l i & F o r s t e r gegen Tessin haben wir festgestellt, dass die Kantone zuständig sind, für Betriebe, die dem eidgenössischen F a b r i k g e s e t z nicht u n t e r s t e h e n , Vorschriften über den Arbeiterschutz zu erlassen; die dadurch entstehende V e r s c h i e d e n h e i t zwischen den F a b r i k b e t r i e b e n und den K l e i n b e t r i e b e n kann nicht als Verletzung der verfassungsmässig garantierten Rechtsgleichheit betrachtet und mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden.

3. Aus unsern Entscheiden über Beschwerden wegen Verweigerung des A r m e n r e c h t s für Prozesse auf Grund der H a f t p f l i c h t g e s e t z g e b u n g des Bundes heben wir folgendes hervor : u. Im Entscheid vom 27. April i. S. De B a s t i a n i gegen Appenzell A.-Rh. haben wir ausgeführt, dass, wenn über die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Krankheit widersprechende ärztliche Gutachten vorliegen, das Armenrecht nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Klage sei von v o r n h e r e i n u n b e g r ü n d e t .

316 b. Im Entscheid vom 18. Mai i. S. G o l d n e r gegen Graubünden, welcher an Sie weitergezogen wurde (vgl. unsern Bericht vom 17. September, Bundesbl. IV, 611), haben wir im Gegensatz zu einer frühem Meinungsäusserung (vgl. Salis, Btindesrecht, V, Nr. 2363) ausgesprochen, dass der Kanton nicht berechtigt sei, von der dem Verbeiständeten durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich zukommenden Entschädigung die P r o z e s s k o s t e n a b z u z i e h e n , d. h. ihm nachträglich die Wohltat des Armen. rechts wieder zu entziehen ; denn durch dio Entschädigung wird der Kläger nicht bereichert, sondern er erhält bloss seinen Schaden ersetzt, und dieser Ausgleich soll ihm durch Gewährung des Armenrechts kostenlos verschafft werden. Die gegenteilige Auffassung wäre auch mit Art. 92, Ziff. 10, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kaum vereinbar.

4. Bundesgesetz betreffend die P a t e n t t a x e n der H a n d e l s r e i s e n d e n vom 24. J u n i 1892.

Einer Firma wurde die Ausstellung neuer Ausweiskarten für den Geschäftsinhaber und den Reisenden verweigert, weil die einem ihrer frühern Reisenden wegen Umgehung des Gesetze?

auferlegte Busse und die umgangene Taxe nicht bezahlt worden war. Wir haben mit unserm Entscheid vom 5. Januar i. S. Ru- t i s h a u s e r & O c h s n e r gegen St. Gallen (Bundesbl. I, 499) diese K a r t e n s p e r r e als ein ungesetzliches Mittel zur Eintreibung jener Rückstände aufgehoben ; auch solche öffentlichrechtliche Geldschulden sind im Weg der Schuldbetreibung einzuziehen.

B. Polizeiwesen.

I. Verträge und Konventionen.

1. Die Verhandlungen mit G r i e c h e n l a n d über den Abschluss eines A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e s haben im Berichtsjahre etwelchen Fortgang genommen, indem von der griechischen Regierung eine Riickäusserung hinsichtlich der hierseitigen Vorschläge vom Jahre 1908 eingegangen ist (Geschäftsbericht pro 1908, Seite 28) ; eine Einigung über den Wortlaut des Vertrages ist indessen noch nicht erzielt. Die griechische Regierung bemerkte zu unseren Anträgen, dieselben fast ausnahmslos nicht annehmen zu können, da sie über die ihr durch das Gesetz von 1907 betreffend den Abschluss von Auslieferungsverträgen mit

317 auswärtigen Staaten gesetzten Schranken hinausgehen. Unter jenen Anträgen sind indessen unseres Erachtens solche, auf welche eine solche Begründung ihrer Ablehnung kaum zutreffen kann. Daher sind wir bezüglich derselben nochmals an die griechische Regierung gelangt und gewärtigen nun hierauf deren Rückäusserung.

2. Am 30. März 1909 wurde die Erklärung zwischen der Schweiz und I t a l i e n betreffend die Vermehrung der in Art. 2 des A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e s vom 22. Juli 1868 vorgesehenen Verbrechen und Vergehen abgeschlossen (Geschäftsbericht pro 1908, Seite 28, Ziffer 3). Wir haben Ihnen hiervon bereits mit besonderem Schreiben nach Massgabe von Art. l, Abs. 5, des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 Kenntnis gegeben.

Die Erklärung wurde in die eidgenössische Gesetzessammlung n. F., Bd. 25, Seite 353, aufgenommen.

3. Durch die britische Gesandtschaft wurde mitgeteilt, dass auf Grund gesetzlicher Erlasse die Bestimmungen des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 26. November 1880 und damit die Übereinkunft betreffend die Erweiterung von Art. XVIII desselben auch auf die verschiedenen britischen Schutzgebiete des afrikanischen Kont i n e n t s Anwendung finden können. Dabei sollen die Eingebornen dieser Schutzgebiete den britischen Untertanen gleichgestellt sein.

Die betreffenden Gebiete in Afrika sind : Betschuanaland, Britisch Ost-Afrika, Gambia, Nordost-Rhodesia, Nordwest-Rhodesia, SüdRhodesia, Nord-Nigeria, Süd-Nigeria, Nyasaland, Sierra Leone, Somaliland, Swaziland, Uganda und Goldküste.

. ' 4. Die Verhandlungen mit der deutschen Reichsregierung betreffend die Revision des s c h w e i z e r i s c h - d e u t s c h e n N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g e s haben im Berichtsjahre nach vorangegangenen Konferenzen zum Abschlüsse eines neuen Vertrages geführt, der am 13. November in Bern unterzeichnet worden ist. Wir werden Ihnen diesen Vertrag in Bälde zur Genehmigung vorlegen können.

5. Mit der n i e d e r l ä n d i s c h e n R e g i e r u n g wurde eine Übereinkunft dahin abgeschlossen, dass die Aufnahme von geistesk r a n k e n A n g e h ö r i g e n des einen Landes in eine Heilanstalt des andern Landes und die Entlassung aus einer solchen dem Heimatstaate auf dem diplomatischen Wege zur Kenntnis gebracht

318

werden soll. -- Wegen des Abschlusses analoger Vereinbarungen stehen wir zurzeit in Unterhandlungen mit Russland und Deutschland.

II. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

6. Die Gesamtzahl der A u s l i e f e r u n g s f ä l l e , mit denen sich das Justiz- und Polizeidepartement im Berichtsjahre zu beschäftigen hatte, beträgt 729 gegen 750 im vorigen Jahre und 683 im Jahre 1907. Es wurden 168 Begehren von der Schweiz beim Ausland (gleichviel wie im Jahre 1908) und 561 von fremden Staaten bei der Schweiz (1908: 582) anhängig gemacht.

Ausserdem wurden vom Departement 14 Gesuche um Durchtransport von Verbrechern durch die Schweiz erledigt.

Die A u s l i e f e r u n g s b e g e h r e n des A u s l a n d e s verteilen sich folgendermassen auf die einzelnen Staaten : Belgien 3 Deutschland (die drei süddeutsehen Staaten 220) . . 356 Frankreich 40 Italien 87 Österreich 69 Russland 6 Von diesen Begehren wurden 491 (5 durch das Bundesgericht) bewilligt, dagegen wurde in 7 Fällen das Begehren abgelehnt; 15 Gesuche wurden zurückgezogen, und in 47 Fällen blieben die Requirierten unentdeckt. i Fall war am Ende des Jahres noch pendent.

Von den A u s l i e f e r u n g s b e g e h r e n , welche seitens der S c h w e i z bei auswärtigen Staaten gestellt wurden, gingen an: Ägypten l Argentinien l Belgien 5 Deutschland (an die drei süddeutschen Staaten 47) . . 63 Frankreich 67 Grossbritannien 3 Italien 6 Liechtenstein l Luxemburg 2 Österreich 12 Peru .

l

319

Schweden verschiedene Staaten gleichzeitig In 105 Fällen wurde den Begehren der Schweiz entsprochen, 8 Gesuche dagegen wurden abgelehnt. In 22 Fällen blieben die Nachforschungen nach den Verfolgten erfolglos, und 21 Begehren wurden zurückgezogen. Am Schluss des Jahres waren noch 12 Fälle pendent.

Die Kosten, welche nach Massgabe von Art. 31 des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 vom Bund an die Kantone zu vergüten sind, betrugen im Jahre 1909 Fr. 14,772. 45 (1908: Fr. 14,094. 72).

7. Auf Veranlassung der genferischen Behörden suchten wir bei F r a n k r e i c h um die Auslieferung des in Thonon (Hochsavoyen) verhafteten freiburgischen Kantonsangehörigen J. P.

w e g e n in Genf b e g a n g e n e n D i e b s t a h l s nach. Die darauf von den französischen Behörden gemachten Erhebungen ergaben, dass P. von der freiburgischen Polizei ohne weiteres nach Thonon gebracht worden war, nachdem sie erfahren hatte, dass derselbe wegen eines dort verübten Diebstahls verfolgt sei. Im Hinblick hierauf erklärte nun die französische Regierung, da eine ungesetzliche Zuführung des P. an die französischen Behörden stattgefunden habe, müsse von dessen Verfolgung in Frankreich Umgang genommen werden ; es sei ihr aber auch nicht möglich, auf das unserseits gestellte Auslieferungsbegehren einzutreten, weil sich P. nicht freiwillig nach Frankreich geflüchtet habe.

Die französischen Behörden stellten P. ohne Anzeige an die Schweizergrenze zurück, und es beantragte die französische Regierung die Übernahme seiner Strafverfolgung durch die hierseitigen Behörden wegen des in Thonon begangenen Deliktes, nachdem P. in der Folge auf schweizerischem Gebiete verhaftet worden war.

8. Der schweizerische Angehörige H. R., welcher von den thurgauischen Behörden wegen E n t f ü h r u n g eines im Jahre 1890 geborenen Mädchens verfolgt wurde, hatte sich nach F r a n k r e i c h geflüchtet, und es sollte seine Auslieferung erwirkt werden.

Die französische Regierung lehnte jedoch das Begehren ab, da die von ihr angestellten Erhebungen ergaben, dass das fragliche Mädchen dem R. freiwillig und nicht unter Zwang oder falschen Vorspiegelungen gefolgt war und zu jener Zeit mehr als 16 Jahre

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alt gewesen ist. Es lag daher nach französischem. Rechte keine strafbare Handlung seitens des R. vor.

9. In L u x e m b u r g war der bernische Kantonsangehörigo J. G-., welcher seine Kinder in Italien in hülfloser Lage zurückgelassen hatte und daher wegen böslicher Verlassung solcher von den bernischen Behörden verfolgt wurde, festgenommen worden.

Die luxemburgische Regierung hatte sich der Auslieferung des G.

an die Schweiz nicht widersetzt, da dieser sich mit derselben ohne weiteres einverstanden erklärt hat. Dagegen verweigerte die d e u t s c h e R e i c h s r e g i e r u n g den D u r c h t r a n s p o r t d e s s e l b e n ü b e r ihr G e b i e t , indem sie darauf hinwies, dass nach deutschem Rechte die Straftat des G-. sich als blosse Übertretung gemäss § 361, Nr. 10, des Reichsstrafgesetzbuches darstelle und daher nicht geeignet sei, einen Anspruch auf Auslieferung oder Durchlieferung zu begründen. Es sei in Art. 10 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 wie auch sonst im Vertrage vorausgesetzt, dass eine als Verbrechen oder Vergehen strafbare Handlung vorliege, während eine Übertretung nach allgemein völkerrechtlichen Grundsätzen, sofern nicht besondere Vereinbarungen diesfalls bestehen, zu einer Rechtshiilfe keinen Anlass gebe.

Wir machten hiergegen geltend, dass unseres Erachtens gemäss Art. 10 cit. die auf diplomatischem Wege verlangte Durchlieferung zu gewähren sei, wenn der Beweis geleistet worden, dass es sich nicht um ein politisches oder militärisches Vergehen handle. Diese Bedingung sei im Falle G. erfüllt worden, und darum bestehe für die Schweiz ein Anspruch auf Bewilligung der Durchlieferung desselben durch Deutschland. Wenn behauptet werde, diese Bewilligung setze voraus, dass ein Verbrechen oder Vergehen nach dem Rechte des ersuchten Staates vorzuliegen habe, so erscheine diese Ansicht nach dem erwähnten Vertragsartikel, welcher hier allein massgebend sei, als irrig. Eine beidseitige Strafbarkeit der jeweiligen Handlung stelle der Vertrag überhaupt nicht auf, selbst für die Fälle von Auslieferungen; es werde dieses Erfordernis vielmehr in Art. l des Vertrages nur für die in den Ziffern 9, 11 und 12 aufgeführten Straftaten verlangt, worunter die vorsätzliche Verlassung eines Kindes nicht falle. Die deutsche Reichsregierung blieb indessen
bei ihrer Auffassung, wonach im Falle einer blossen Übertretung die Durchlieferung einer von einer dritten Regierung an Deutschland oder an die Schweiz auszuliefernden Person durch die Schweiz, be-

321 ziehungswcise durch Deutschland, nicht verlangt werden könne.

Wir mussten infolgedessen das bei Luxemburg gestellte Auslieferungsbegehren gegen G. fallen lassen.

10. Von der d e u t s c h e n Gesandtschaft wurde unter Berufung auf die wegen P f a n d un t è r s e l i l a g u n g zwischen der Schwein und Deutschland ausgetauschte Gegenrechtserklärung um die Auslieferung eines in Basel verhafteten Reichsangehörigen nachgesucht, der beschuldigt war, bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung eines Gläubigers zu vereiteln, sein Haus veräussert und den Kaufpreis beiseite geschafft zu haben (§ 288 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches).

Wir lehnten das Auslieferunssbesehren ab und machten darauf ö O aufmerksam, dass sich die in Frage stehende Handlung nach schweizerischem Rechte nicht als eine Pfandunterschlagung darstelle und somit nicht als das Delikt, für welches die Auslieferung durch Gegenrechtserklärung zugesichert worden sei. Die betreffende Tat sei überhaupt hierseits nicht strafbar und könne daher auch nicht Gegenstand einer Auslieferung sein. Für dieGegenrechtserklärungen, welche die Schweiz in Auslieferungssachen austausche, gelte als allgemeiner Grundsatz, dass die iu Betracht kommende Handlung sowohl nach dem Rechte des requirierenden als des ersuchten Staates strafbar sein müsse, indem solche Erklärungen auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande, vom 22. Januar 1892, abgegeben werden, wonach die beidseitige Strafbarkeit der Handlung, welche einem Auslieferungsbegehren zugrunde liege, eine Voraussetzung für1 die Auslieferung bilde. Übrigens befolge Deutschland durchwegs diesen Grundsatz in Sachen von Auslieferungen und selbst bei Begehren um Durchtransporte, so dass es auch der Schweiz zukomme, nach dem gleichen Prinzip zu verfahren.

11. Von der r u s s i s c h e n Gesandtschaft war ein Auslieferungsbegehren gegen die in Genf sich aufhaltenden K. und S.

gestellt worden, wonach diese gemäss einem Haftbefehle des Untersuchungsrichters in Tiflis beschuldigt wurden, in Verbindung mit andern am 13./26. Juni 1907 in der Stadt T i f l i s mit bewaffneter Hand einen Bankfourgon angegriffen und den Inhalt des Fourgons im Betrage von 250,000 Rubel geraubt zu haben.

Wir haben dieses Begehren abgelehnt, da jene Personen nach den angestellten Erhebungen nicht identisch sein konnten mit denen gleichen Namens, welche laut dem vorgelegten Verhafts-

322 befehl an dem Attentat in Tiflis teilgenommen haben. Es wurde nämlich durch die geführte Untersuchung mit aller Bestimmtheit festgestellt, dass sich K. und S. in der angegebenen Zeit im Monat Juni 1907 in Genf befunden haben. Auch ergab die Personalund Hausdurchsuchung in Genf keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass K. und S. mit dem Raube in Tiflis in irgendwelcher Beziehung gestanden oder geraubte Gegenstände besessen oder sich an der Verwertung oder dem Versuche der Verwertung solcher irgendwie beteiligt haben.

12. Gesuche um s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g v o n S c h w e i z e r b ü r g e r n , die sich im Ausland strafbarer Handlungen schuldig gemacht und sich in die Schweiz geflüchtet hatten, sind im Berichtsjahre 42 (1908: 39} anhängig gemacht worden, und zwar von Deutschland 30, Frankreich 8, Liechtenstein l und Österreich-Ungarn 3.

Von diesen Strafverfolgungsbegehren hatten 9 am Ende des Jahres ihre Erledigung noch nicht gefunden.

Bei a u s w ä r t i g e n S t a a t e n sind v o n d e r S c h w e i z im Berichtsjahre 126 Anträge (1908: 120) um strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen derselben, die nach Verübung von Straftaten in ihr Heimatland geflüchtet waren, gestellt worden, nämlich bei Deutschland 102, bei Frankreich 9, bei Italien 11 und bei Österreich-Ungarn 4.

52 dieser Fälle waren am Schluss des Jahres noch pendent.

III. Rogatorien.

13. Unser Justiz- und Polizeidepartement hatte sich während des Berichtsjahres mit der Übermittlung von 391 (1908 : 440) g e r i c h t l i c h e n R o g a t o r i e n zu befassen, um ihre Vollziehung zu erwirken. 218 derselben bezogen sich auf Zivilangelegenheiten und 173 auf Strafsachen. Ausserdem vermittelte das Departement in 503 Fällen die Notifikation von G e r i c h t s a k t e n .

Es sind hiervon vom Ausland 85 Rogatorien und 443 Gerichtsakten zur Vollziehung bezw. Zustellung eingelangt, während von der Schweiz 306 Rogatorien und 60 Gerichtsakten nach auswärtigen Staaten gegangen sind.

14. Durch den e n g l i s c h e n Obersten Gerichtshof ist eine Verfügung erlassen worden, infolge deren die englischen Gerichts-

323 behörden nunmehr auch die Vollziehung eines ausländischen R e q u i s i t o r i a l s i n Z i v i l - u n d H a n d e l s s a c h e n übernehmen, während sie bisher nur diejenigen in Strafsachen vollzogen haben und für die Erledigung der anderen ein Anwalt beigezogen werden musste oder die Gesandtschaft in London dieselbe besorgte, nachdem sie dafür gegen Entrichtung einer Gebühr die Ermächtigung beim Obersten Gerichtshof eingeholt hatte.

Die fraglichen Requisitorien werden auf dem diplomatischen Weg an das Britische Auswärtige Amt zur Weiterleitung an die zuständige englische Gerichtsbehörde übermittelt und es vollzieht diese dieselben kostenfrei. Indessen wird verlangt, dass in den Ersuchschreiben oder in einer Beilage dazu die Fragen, welche an die einzuvernehmenden Zeugen zu richten sind, genau aufgestellt und eine englische Übersetzung derselben beigegeben werden (Kreisschreiben an die Kantonsregierungen v. 26. Juli 1909).

15. Am 27. April 1909 ist die i n t e r n a t i o n a l e Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d das Z i v i l p r o z e s s r e c h t vom 17. Juli 1905 in Kraft getreten und es haben im Anschlüsse daran einige Staaten Abänderungen getroffen mit Bezug auf die Art und Weise, in der in Zivil- und Handelssachen die gerichtlichen oder aussergerichtlichen Aktenstücke zur Zustellung und die Requisitorien zur Vollziehung übermittelt werden sollen.

Infolgedessen können nunmehr diehierseitigen, an die f r a n z ö s i s c h e n Behörden gerichteten Requisitorien in Zivilsachen gleich den zur Notifikation in Frankreich bestimmten Aktenstücken durch die schweizerische Gesandtschaft in Paris direkt an den zuständigen Prokurator der Republik ohne Vermittlung des französischen Ministeriums geleitet werden. Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren müssen jetzt alle fraglichen Requisitorien in französischer Sprache oder begleitet von einer französischen Übersetzung vorgelegt werden. Umgekehrt hat sich auch die französische Regierung verpflichtet, die an die Behörden der deutschen oder italienischen Schweiz gerichteten Requisitorien mit Übersetzungen in diesen Sprachen auf dem diplomatischen Wege einzusenden. Die lediglich zur Notifikation bestimmten Aktenstücke werden in der Regel in der Sprache des ersuchenden Staates übermittelt, und es ist die Beifügung einer Übersetzung in
der Sprache der ersuchten Behörde nur erforderlich, wenn eine zwangsweise Notifikation verlangt wird oder die Zustellung unter Beobachtung einer besonderen Form geschehen soll; Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. I.

25

324

Bezüglich der chirch die Aktenzustellungen und den Vollzug von Kequisitorien fraglicher Art entstehenden K o s t e n sind im allgemeinen im Verkehr mit Frankreich und den anderen Vertragsstaaten die Bestimmungen der Art. 7 und 16 der erwähnten internationalen Übereinkunft massgebend.

In Italien dürfen nunmehr die gerichtlichen oder aussergerichtlichen Schriftstücke, welche zur Zustellung an dort wohnhafte Personen bestimmt sind, durch die fremden Konsuln jeweilen dem Prokurator des Bezirksgerichtes, wo die Notifikation stattzufinden hat, übermittelt werden. Mit Rücksicht hierauf können die kantonalen Behörden die betreffenden Aktenstücke den schweizerischen Konsulaten in Italien direkt zur Weiterleitung zugehen lassen. Bezüglich der Übermittlung der R e q u i s i t o r i e n nach Italien bleibt es bei dem bisherigen in Art. 3 des Protokolls zu den Verträgen zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 festgesetzten Verfahren.

Ebenso tritt mit Bezug auf den direkten Verkehr mit D e u t s c h l a n d , Ö s t e r r e i c h und Belgien keine Änderung ein. Die nach andern Ländern (auch U n g a r n ) bestimmten Gerichtsakten und Requisitorien werden vom schweizerischen Justizund Polizeidepartement dorthin geleitet und sind daher diesem von den kantonalen Behörden einzusenden (Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 22. Juli und 29. November 1909).

16. Gegen den in der Schweiz wohnhaften R. war von dem Untersuchungsrichter in Montpellier ein Strafverfahren wegen Ü b e r t r e t u n g d e s V e r b o t e s d e r E i n f u h r v o n Sacc h a r i n n a c h F r a n k r e i c h eingeleitet worden, und es sollte derselbe in der Sache einvernommen werden. Wir gaben indessen dem Ansuchen keine Folge und stellten das erhaltene Requisitorial an die französische Botschaft zurück mit dem Bemerken, es könne seitens der schweizerischen Behörden eine Rechtshilfe nicht gewährt werden, da R. sich nach den schweizerischen Gesetzen keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, indem die Einfuhr und der Handel mit Saccharin in der Schweiz nicht verboten sei. Auch sei, wenn es sich nach französischem Rechte um ein fiskalisches Delikt handeln sollte, eine Rechtshilfe nicht möglich, da nach allgemeiner internationaler Übung eine solche mit Bezug auf derartige Delikte nur geleistet werde, wenn dies durch ein besonderes Übereinkommen festgesetzt sei.

325

IY. Heimschaffnngen und Yerpflegungskosten.

17. Die Zahl der Anträge betreffend die H e i m s c h a f f u n g verlassener Kinder und kranker, beziehungsweise h ü l f s b e d ü r f t i g e r P e r s o n e n belief sich im Berichtsjahre auf 298 (1908: 266), umfassend 461 Personen.

Die hierbei von der S c h w e i z auf diplomatischem Wege an das A u s l a n d gestellten Begehren betrugen 245 (wovon 50 als unerledigt aus dem Vorjahre übernommen) und betrafen 399 Personen: nämlich 75 verlassene Kinder und 324 Kranke, beziehungsweise Hülfsbedürftige. Hiervon entfielen auf Italien 138 Begehren, auf Frankreich 69, auf Österreich-Ungarn 17, auf Deutschland 7, auf Russland 6, auf Grossbritannien 3, auf die Niederlande 2 und auf Dänemark, Montenegro und Persien je l.

Von den 399 Personen wurden 257 von den ausländischen Staaten als Angehörige anerkannt; die Übernahme von 2 Personen wurde verweigert; bei 77 Personen sind die Begehren infolge direkter Erledigung, Bewilligung von Unterstützungen, Heilung oder Todesfall gegenstandslos geworden ; 37 Fälle, umfassend 63 Personen, waren am Schlüsse des Jahres noch pendent.

Die vom A u s l a n d an uns gerichteten Heimschaffungsanträge bcliefen sich auf 53 (wovon 3 als unerledigt aus dem Vorjahre übernommen) und umfassten 62 Personen, nämlich: 16 verlassene Kinder und 46 Kranke, beziehungsweise Hülfsbedürftige. 34 dieser Gesuche gingen aus Frankreich, 8 aus Österreich-Ungarn, 3 aus Italien, 2 aus Deutschland, 2 aus Luxemburg und je l aus Belgien, Dänemark, Ägypten und Kanada ein. Von den 62 Personen wurden 36 als schweizerische Angehörige ermittelt und übernommen, 6 dagegen nicht anerkannt; bei 7 Personen sind die Begehren infolge direkter Erledigung, Bewilligung von Unterstützung, Heilung oder Todesfall gegenstandslos geworden ; 9 Fälle, umfassend 13 Personen, waren am Schluss des Berichtsjahres noch unerledigt.

Ausserdem sind vom Auslande 80 Gesuche (1908: 81) um B e w i l l i g u n g des D u r c h t r a n s p o r t e s von 150 kranken, beziehungsweise hülfsbedürftigen oder polizeilich ausgewiesenen Personen über schweizerisches Gebiet gestellt worden, und zwar 77 Gesuche von Deutschland, l Gesuch von Luxemburg und 2 Gesuche von Italien.

18. Von der i t a l i e n i s c h e n Regierung sind im Berichtsjahr 54 Rechnungen im Betrage von Fr. 4555. 45 für die Ver-

326

pflegung kranker schweizerischer Staatsangeh ö r i g e r in italienischen Spitälern (und für die eventuelle Beerdigung derselben) mit dem Gesuche eingelangt, die Vergütung der erwachsenen Kosten aus dem Vermögen der Verpflegten (beziehungsweise Verstorbenen) oder ihrer alimentationspflichtigen Verwandten zu veranlassen. Unter Hinzuzählung der vom Vorjahre noch unerledigt übernommenen 67 .Rechnungen belief' sich deren Gesamtziffer auf 121. Von diesen Rechnungen haben bis Ende des Jahres 102 ihre Erledigung gefunden, und zwar 23 Rechnungen durch Bezahlung, die übrigen durch Vorlage von Nachweisen über die Zahlungsunfähigkeit der Verpflichteten.

Von der ö s t e r r e i c h i s c h - u n g a r i s c h e n Regierung sind 20 analoge Rechnungen für die Verpflegung von Schweizern in österreichischen und ungarischen Krankenhäusern eingelaufen ; sie beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 828. 45. Von diesen Rechnungen sind 15 erledigt worden, nämlich 2 durch Bezahlung und 13 durch den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit.

Von der f r a n z ö s i s c h e n Regierung ist uns für die Verpflegung eines Schweizers in einem französischen Spital eine Rechnung im Betrage von Fr. 235. 20 · zugekommen, welche durch Beibringung des Armutszeugnisses über die Zahlungsunfähigkeit der Verpflichteten ihre Erledigung gefunden hat.

Wir haben auf A n t r a g k a n t o n a l e r B e h ö r d e n für die V e r p f l e g u n g (und B e e r d i g u n g ) v o n I t a l i e n e r n d e r italienischen Regierung 5 Rechnungen, umfassend einen Kostenbetrag von Fr. 1442. 20, übermittelt, zu denen noch 11 unerledigte Rechnungen vom Vorjahre hinzutreten. Von den 16 Rechnungen haben 6 durch Übersendung von Armutszeugnissen ihre Erledigung gefunden; in 4 Fällen konnten die in den Rechnungen bezeichneten Personen nicht identifiziert werden; bei 6 Fällen steht die Erledigung noch aus.

19. Die n i e d e r l ä n d i s c h e R e g i e r u n g hat in einem Spezialfalle es abgelehnt, frühere Angehörige ihres Landes, die zufolge der inneren Gesetzgebung das niederländische Staatsbürgerrecht durch Zeitablauf eingebüsst hatten und wegen Verarmung in der Schweiz der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fielen, wieder aufzunehmen. Wir haben daraufhin bei der genannten Regierung die Anregung gemacht, es möchte die Verpflichtung zur Rückübernahme
früherer Angehöriger zwischen den beiden Staaten auf dem Vertragswege geregelt werden. Das Ministerium im Haaghat seine Geneigtheit zum Abschlüsse einer derartigen Vereinba-

327 rung ausgesprochen und die bezüglichen Verhandlungen sind zurzeit im Gange.

Y. Verschiedenes.

20. Die Witwe eines italienischen Staatsangehörigen gebar im Kanton Z. (1902) ausserehelich den Knaben A. St., der bei ihr verblieb, als sie sich in der Folge mit dem schweizerischen Angehörigen J. Seh. verheiratete. Da für den Knaben Ausweispapiere verschafft werden sollten, machte unser Justiz- und Polizeidepartement die kantonalen Behörden darauf aufmerksam, dass zunächst die Anerkennung desselben seitens seiner Mutter im Sinne der italienischen Gesetzgebung nachgeholt werden müsse, und es erfolgte alsdann diese Anerkennung unterm 14. Mai 1908.

Wir wandten uns hierauf an die italienische Regierung mit dem Gesuche, es möchte dem Knaben A. St. ein Pass verabfolgt werden, erhielten jedoch die Antwort, nach italienischem Recht gehe die dortige Staatsangehörigkeit einem ausserehelichen Kinde verloren, wenn während seiner Minderjährigkeit die Mutter durch Verehelichung aus dem italienischen Staatsverbande austrete und das Kind im Ausland aufwachse. Die italienische Regierunganerkannte allerdings, dass sie durch das mit der Schweiz unterm 2./11. Mai 1890 getroffene Abkommen betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten verpflichtet sei, solche Kinder, als Personen, welche die italienische Nationalität verloren haben, ohne diejenige des Aufenthaltsstaates zu erwerben, eintretendenfalles wieder zu übernehmen. Sie bestritt jedoch, dass diese Verpflichtung für sie im Falle des Knaben A. St. bestehe, indem sie geltend machte, derselbe sei von seiner Mutter erst anerkannt worden, als diese bereits das italienische Bürgerrecht verloren hatte. Wir wandten hiergegen ein, dass die Anerkennung eines unehelichen Kindes durch seine Mutter eine Ergänzung des durch das Geburtsregister beurkundeten Zivilstandes des Kindes bilde und einer solchen Erklärung, welche nach dem italienischen Zivilgesetzbuch an keine Frist gebunden sei, jederzeit die gleiche Wirkung zukomme, wie wenn sie durch die Mutter unmittelbar nach der Geburt des Kindes abgegeben worden wäre. Das italienische Ministerium trat daraufhin unserer Auffassung bei und gab die Zusicheruug ab, dass es bereit sei, den Knaben A. St., falls die Voraussetzungen zu seiner Ausschaffung aus der Schweiz eintreten sollten, zu übernehmen. Mit dieser Zusicherung haben sich die Behörden

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des Aufenthaltskantons befriedigt erklärt. Der junge A. St., welcher vorläufig staatlos ist, wird nach zurückgelegtem 21. Altersjahr die italienische Nationalität auf dem Wege der Option zurückerwerben können.

21. Die l u x e m b u r g i s c h e n Staatsangehörigen stehen in unserem Lande, da das Grossherzogtum Luxemburg keinen eigenen Vertreter in der Schweiz hat, unter dem Schutze der Gesandtschaft und der Konsulate der N i e d e r l a n d e . Diese sind infolgedessen auch befugt, gültige Legitimationspapiere (Pässe) für den Aufenthalt der luxemburgischen Staatsangehörigen in der Schweiz auszustellen.

22. Nachdem Sie durch Beschluss vom 15. Juni 1909 uns ermächtigt haben, die Kosten der polizeilichen Ausschaffung mittelloser Ausländer nach der Landesgrenze den Kantonen zu vergüten, ist unser Justiz- und Polizeidepartement unterm 23.

gleichen Monats der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d d i e P o l i z e i t r a n s p o r t e , die von sämtlichen Kantonen bereits angenommen war, beigetreten, und es konnte damit diese Übereinkunft in Kraft erwachsen. Wir haben den Beginn ihrer Wirksamkeit auf den 1. Januar 1910 festgesetzt.

23. Wie wir bereits in früheren Geschäftsberichten (zuletzt Geschäftsbericht pro 1907, S. 52, Nr. 30) mitteilten, beschäftigen wir uns damit, eine völkerrechtliche Verständigung zur Regelung der Z i g e u n e r f r a g e herbeizuführen. Wir haben zu dem Behufe die Regierungen der Nachbarstaaten durch unsere dort akkreditierten Vertreter anfragen lassen, ob sie geneigt seien, zu diesem Zwecke eine internationale Konferenz zu beschicken. Die Antworten jener Staaten sind uns noch nicht zugekommen.

24. H e i m a t l o s e n w e s e n . Im Berichtsjahre ist der letzte der von früher her anhängigen Heimatlosenfülle erledigt worden, indem die im Kanton Tessin ansässige Familie Pasquale einesteils dem Kanton Appenzell I.-Rh., andernteils dem Kanton Luzern zur Einbürgerung zugewiesen worden ist. Da der Kanton Luzern gegen diesen Zuweisungsbeschluss Einspruch erhob, so wurde die Angelegenheit von uns an das Bundesgericht gezogen, welches durch Erkenntnis vom 11. November 1909 die hierseitige Schlussnahme bestätigte.

329 In einem anderen Fall wurde der Kanton Bern von uns zur Einbürgerung des in der Schweiz geborenen Sohnes einer Württembergerin verpflichtet.

VI. Zentralpolizeibureau.

25. Das a n t h r o p o m e t r i s c h e Z e n t r a l r e g i s t e r enthielt Ende 1909: 24,832 (1908: 20,696) anthropometrische Signalemente ; Vermehrung : 4136.

Von diesen 24,833 Signalementen beziehen sich 23,161 auf männliche und 1671 auf weibliche Personen.

Der besorgte Nachrichtendienst, weist 2502 Eingänge (Vorjahr: 2695) und 3360 Ausgänge (Vorjahr: 3781) auf.

Identifiziert wurden 98 Personen, die anlässlich ihrer Verhaftung einen falschen Namen angegeben hatten (Vorjahr: 94).

26. Z e n t r a l s t r a f e n r e g i s t e r. I. Von den K a n t o n e n wurden eingesandt : Auszüge von Straf urteil en, die gefällt worden sind : a. gegen Angehörige des eigenen Kantons . . . .

7,103 b. gegen Angehörige anderer Kantone 4,801 o. gegen Ausländer 4,234 II. Vom B u n d e s g e r i c h t l III. Von den M i l i t ä r g e r i c h t e n 14 16,153 (Vorjahr: 16,144.)

IV. Von a u s l ä n d i s c h e n Behörden wurden Auszüge von Straf urteilen gegen s c h w e i z e r i s c h e Angehörige eingesandt 1,913 Total 18,066 (Vorjahr: 18,501.)

Von den sub I, b, c, II, III und IV erwähnten Urteilsauszugen waren Abschriften zuhanden der Heimatkantone, beziehungsweise der Heimatstaaten, auszufertigen. Im Jahre 1909 sind solche Abschriften versandt worden : 1. an die Kantone 7,141 2. an. das Ausland 4,525 Total 11,666 (Vqrjahr: 10,699.)

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Die an ausländische Behörden gesandten Urteilsauszüge betrafen Deutsche 2003 Italiener 1563 Angehörige von Österreich-Ungarn 428 Franzosen 390 Russen 46 Belgier 21 Angehörige anderer Staaten 74 Von den 1913 im A u s l a n d g e g e n S c h w e i z e r ausgesprochenen Strafurteilen entfallen auf Deutschland 1145 Frankreich 541 Österreich-Ungarn 138 Italien 58 Luxemburg 26 andere Staaten 5 Ende des Berichtsjahres enthielt das Zentralstrafenregister 85,031 Strafurteilsauszüge. Strafenverzeichnisse wurden ausgestellt zuhanden schweizerischer Behörden 285 und zuhanden ausländischer Behörden 49, total 334 Stück.

27. Die Benutzung des ,, S c h w e i z e r i s c h e n P o l i z e i A n z e i g e r ' ' ' hat auch im Jahre 1909 wieder zugenommen. Die Seitenzahl des Anzeigers beträgt -- ohne Register -- 2093 (Vorjahr: 1929), die Anzahl der veröffentlichten Artikel -- ohne die Erledigungen -- 7292 (Vorjahr: 6536).

In der ,,Beilage zum schweizerischen Polizei-Anzeiger" wurden 3752 kantonale Ausweisungen veröffentlicht (Vorjahr : 3945).

C. Bundesanwaltschaft.

Im Jahre 1909 kamen folgende Geschäfte zur Behandlung:

I. Bundesstrafrecht.

a. Bundesgesetz Über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853.

1. G e f ä h r d u n g e n des E i s e n b a h n - , Tr.amway-,

331 Post-, A u t o m o b i l - und D a m p f s c h i f f b e t r i e b e s (Art. 67, revidiert durch Bundesbeschluss vom 5. Juni 1902): Die im Jahre 1908 unerledigt gebliebenen Fälle haben im Berichtsjahre alle ihre Erledigung gefunden, und zwar : von den 17 a b s i c h t l i c h e n G e f ä h r d u n g e n l durch Freisprechung, I durch Verurteilung der Beklagten und 15 durch Einstellung des Verfahrens, weil die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte ; von den 28 f a h r l ä s s i g e n G e f ä h r d u n g e n 17 durch Verurteilung, 8 durch Freisprechung der Beklagten iind 3 durch Einstellung des Verfahrens mangels genügenden Schuldbeweises.

185 60 8 3

I m J a h r e 1909 Gefahrdungen des ., ,, .n ,, ., .,

sind neu eingelangt: Eisenbahnbetriebes, Tramwaybetriebes, Postbetriebes, Dampfschiffbetriebes.

256 zerfallend in : 62 a b s i c h t l i c h e G e f ä h r d u n g e n , wie: Legen von Gegenständen auf das Geleise (18), Stein würfe (38), Schiessen gegen Züge (4), Bahnbeschädigungen (2).

Keine Folge gegeben wurde der Anzeige in einem Fall, weil die Gefährdung nicht als eine erhebliche bezeichnet werden konnte und in 9 Fällen, weil die Fehlbaren das Alter der Strafmündigkeit zur Zeit der Tat noch nicht erreicht hatten.

Die übrigen 52 Fälle wurden zur Beurteilung an die Gerichte gewiesen. Davon endigten 8 mit Verurteilung der Angeschuldigten, 33 mit Einstellung des Verfahrens, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte und unerledigt sind zurzeit noch II Fälle.

194 f a h r l ä s s i g e G e f ä h r d u n g e n , wie: Zusammenstoss (63), Entgleisung (22), Kollision mit Fuhrwerken (74), Verletzung von Passagieren (10), Entlaufen von Wagen (7), Verschieben von Wagen (1), Gegenstände auf dem Bahnkörper (10), Vieh auf dem Bahnkörper (3), Mangelhafte Dienstbesorgung (1), Bahnbeschädigung (1), Transport feuergefährlicher Güter (2).

In bundesstrafrechtlicher Beziehung wurde der Anzeige keine Folge gegeben : in 23 Fällen, weil keine erhebliche Gefahr vorhanden war und in 64 Fällen mangels strafbaren Verschuldens.

Von 107 Fällen, deren Beurteilung an die kantonalen Gerichte übertragen wurde, fanden ihre Erledigung : 24 durch Frei-

332 sprechung, 59 durch Verurteilung der Beklagten, 6 durch Einstellung des Verfahrens mangels genügenden Schuldbeweises, i durch Einstellung des Verfahrens, weil der Täter unbekannt.

il Fälle sind zurzeit noch unerledigt.

"O" 2 . A m t s p f l i c h t v e r l e t z u n g , b e g a n g e n d u r c h eidg e n ö s s i s c h e B e a m t e (Art. 53/"): An die Gerichte wurden gewiesen 3 Fälle.

3. A m t s d e l i k t e b e g a n g e n durch F e s t a n g e s t e l l t e (Art. 54 resp. 61): An die Gerichte wurden gewiesen 12 Fälle.

·4. F ä l s c h u n g von B u n d e s a k t e n (Art. 61 in Verbindung mit der Verordnung über das militärische Kontrollwesen).

An die Gerichte wurden gewiesen 17 Fälle.

b. Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht d. d. 12. April 1894.

5. Spr engstoff v e r b r e c h e n : Gegen eine russische Staatsangehörige, die auf der Reise von Genf über Buchs nach Österreich im Besitze eines ansehnlichen Quantums Sprengstoff betroffen und verhaftet wurde, ist in Verbindung mit den österreichischen Behörden Strafuntersuchung eingeleitet worden, die dann aber dadurch ihren Abschluss fand, dass die Person als geisteskrank erklärt wurde.

6. Ausserdem musste ein Bürger von Ziegelried (Kanton Bern), der in böswilliger Absicht in seiner Wohnung eine Dynamitexplosion veranlasst hatte, den Gerichten überwiesen werden. Er wurde von den Geschwornen des Assisenbezirkes des bernischen Seelandes trotz Geständnis und ohne Annahme von Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen. Eine gegen dieses Urteil beim Kassationshofe des Bundesgerichtes eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist noch nicht erledigt.

c. Bundesgesetz betreffend Schwach- und Starkstromanlagen d. d. 24. Juni 1902.

7. B e s c h ä d i g u n g ö d e r Stö r un g e l e k t r i s c h e r A n lag e n : 22 solcher Fälle wurden den Gerichten überwiesen.

333

d. Bundesgesetz Über die Schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 1905.

8. Wegen Fälschung von Hundertfrankennoten der Schweizerischen Nationalbank und Inverkehrbringen der Falsifikate wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet, welche für den Fälscher eine Strafe von acht Jahren Zuchthaus und für seine Komplizen solche von drei Wochen Gefängnis bis zu 2*/2 Jahren Zuchthaus zur Folge hatte.

II. Bundesstrafpoli/ei.

9. Wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatuntemehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 wurden 3 Fälle an die Gerichte gewiesen.

III. Widerhaudluiig gegen eidgenössische Fiskalgesetze.

10. Es gelangten im Berichtsjahre zur Beurteilung an die Gerichte : 8 Straffälle betreffend das Z o l l g e s e t z , 2 ,, ,, ,,Alkoholgesetz, 2 ,, ,, ,, P o s t r e g a l g e s e t z .

IY. Auslieferung.

11. Zuhanden des Bundesgerichtes sind im Berichtsjahre von der Bundesanwaltschaft 5 Auslieferungsbegehren begutachtet worden.

Y. Begnadigung.

12. Die 45 Begnadigungsgesuche, die uns im Jahre vorgelegen haben, bezogen sich auf Bestrafungen, welche gesprochen waren wegen : «. ÜbertretungdesBundesgesetzesbetreffeaddiePatenttaxen b. Übertretung des Fischereigesetzes c. Übertretung des Jagd- und Vogelschutzgesetzes . . .

d. Schuldhafter Nichtbezahlung der Militärsteuer . . .

1909 aus2 5 18 14

334

e. Fälschung von Noten der Schweiz. Nationalbank . .

l /. Eisenbahngefährdung 2 g. Sprengstoffverbrechen l h. Widerhandlung gegen d a s Lebensmittelgesetz . . .

l i . Übertretung d e s Vièhseuchenpolizeigesetzes . . . .

l Bezüglich der Behandlung dieser Begnadigungsgesuche wird auf die im Bundesblatt enthaltenen Berichte und auf die Übersicht der Verhandlungen der Bundesversammlung verwiesen. (Vergleiche ßundesblatt 1909: H, 959, 961, 964. EI. l, 604, 609, 611, 613, 615, 617, 619, 621, 623, 625, 627, 629, 631, 633, 635, 637, 639, 641, 643, 645, 697, 699, 701, 703, 705. IV, 90, 92, 192, 871. V, 63, 65, 69, 71, 103, 105, 107, 109 [4 Gesuche]. VI, 98.)

VI. Beschlüsse des Bundesrates betreffend die Strafrechtspflege.

13. ßundesratsbeschluss vom 26. Februar 1909 betreffend Vertretung der Bundesanwaltschaft durch besondere Stellvertreter in Fiskalsachen (A. S. n. F. XXV. 297).

14. Kreisschreiben vom 21. Mai 1909 betreffend die Verfügung über Bussen und Kosten im Falle von Konkurrenz eidgenössischer und kantonaler Straftaten (Bundesbl. JJI, 707).

15. Bundesratsbeschluss vom 12. November 1909 betreffend die Behandlung von eidgenössischen Beamten und Angestellten, die sieb widerrechtliche Verwendung amtlich anvertrauter Gelder zu Schulden kommen Hessen (A. S. n. F. XXV, 761).

VII. Heimatlosenwesen.

16. Der letzte der alten Heimatlosenfälle, betreffend eine Familie Pasquale-Zanicoli, welcher dem Bundesanwalte zur Durchführung überwiesen worden war, gelangte nach schwierigen Untersuchungen über den faktischen und rechtlichen Tatbestand am 11. November 1909 zum endgültigen Entscheid vor das Bundesgericht. Hier wurde der Beschluss des Bundesrates in vollem Umfange bestätigt, nach welchem zwei der heimatlosen Personen vom Kanton Appenzell I.-Rh., sechs andere dagegen vom Kanton Luzern in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden müssen

335

mit der Verpflichtung, ihnen auch Gemeindebürgerrechte zu verschaffen.

YIII. Mädchenhandel.

17. Als Zentralstelle der Schweiz zur Bekämpfung des internationalen Mädchenhandels wurde die Bundesanwaltschaft irn Jahre 1909 in 4 Fällen zur Mithülfe bei bezüglichen Nachforschungen in Anspruch genommen.

IX. Politische Polizei.

18. Bezüglich der im Jahre 1909 nötig gewordenen besonderen Massnahmen wegen anarchistischer und antimilitaristischer Propaganda verweisen wir auf die im schweizerischen Polizeianzeiger veröffentlichten Ausweisungsbeschlüsse (vergi. Schweiz.

Polizeianzeiger 1909, I, 175, 307, 735, II, 1563, 1813, 1814, 1921, 2069).

D. Versicherungsamt.

Die Tätigkeit des Versicherungsamtes wurde im Jahre 1909 durch die E i n f ü h r u n g s a r b e i t e n zu dem am 1. Januar 1910 in Kraft tretenden B u n d e s g e s e t z e ü b e r den V e r s i c h e r u n g s v e r t r a g vom 2. April 1908 beherrscht. Die sämtlichen, zum Zwecke der A n p a s s u n g an das Versicherungsvertragsgesetz; neu erstellten Versicherungsmaterialien der Gesellschaften waren zu prüfen. Diese Aufgabe nahm das Personal des Amtes so sehr in Anspruch, dass andere Hauptaufgaben, wie die finanzielle und technische Kontrolle der Unternehmungen, vorübergehend in den Hintergrund gedrängt wurden.

Die praktische Anwendung des neuen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag zeitigte Interpretationsfragen, die nicht immer leicht zu entscheiden waren. Die Aufsichtsbehörde nahm zu denselben Stellung, wenn die Geschichte und der Zweck der Gesetzesvorschrift eine bestimmte Lösung zu geben schienen.

In anderen Fällen, in denen über die Auslegung des Gesetzes Zweifel bestanden, wurde die Entscheidung dem Richter vorbehalten. Die Prüfung der eingereichten Versicherungsgrundlagen beschränkte sich indessen nicht darauf, festzustellen, ob sie mit

336

dem Gesetze über den Versicherungsvertrag im Einklänge stehen.

Dieses Gesetz enthebt die Aufsichtsbehörde nicht der Pflicht, auch bei der Gestaltung der Versicherungsbedingungen die lateressen der Versicherten von Aufsichts wegen nach eigenem Ermessen zu wahren. Sie musste daher in einzelnen Fällen eine Regelung des Versicherungsvertrages zurückweisen, die zwar mit dem Gesetze vereinbar war, aber mit Rücksicht auf die Besonderheiten einer speziellen Versicherungsart oder aus andern Gründen den Interessen der Versicherten nicht genügend Rechnung trug. Selbstverständlich ist die Aufsichtsbehörde bei den Forderungen, welche die Festsetzung der Vertragsnormen betreffen, an die zwingenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes gebunden.

In technischer Beziehung ergaben sich recht grosse Schwierigkeiten aus der Anwendung des Art. 91, Abs. 3, des Versicherungsvertragsgesetzes. Nach dieser Bestimmung hat der Bundesrat als Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob die in den Umwandlungsund Rückkaufsbedingungen der Lebensversicherungsgesellschafton vorgesehenen Abfindung«werte angemessen sind. Das Versicherungsamt ordnete zur Begutachtung der Rückkaufsnormen eine Expertenkonferenz an. Die Ergebnisse der bezüglichen Beratungen, die im Laufe des Monats Juli in Bern stattfanden, waren für die Aufsichtsbehörde wegleitend.

Die vollständige Durchführung der Revisionsarbeit war leider bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht möglich. Viele Gesellschaften reichten die neuen Materialien so spät ein, dass vor Ende des Jahres die Prüfung nicht abgeschlossen und die bundesrätliche Genehmigung nicht mehr erteilt werden konnte. Eine Anzahl Gesellschaften waren auch zu Beginn des neuen Jahres mit der Vorlage des revidierten Materiales ganz oder teilweise im Rückstande. Um den Anwerbebetrieb nicht zu unterbrechen, wurde die Verwendung des alten Materiales nach Inkrafttreten des Gesetzes vorübergehend gestattet. Da jedoch diese Materialien und insbesondere die alten Versicherungsbedingungen in manchen Punkten dem Gesetze über den Versicherungsvertrag widersprechen, so verlangte das Interesse der Versicherten eine Massnahnie, welche die Gewähr bietet, dass alle nach dem 1. Januar 1910 abgeschlossenen Verträge auf die durch das Gesetz bedingten Vertragsgrundlagen gestellt werden. Es wurde daher der Grundsatz festgesetzt
und in der den Verhältnissen angemessenen Form zur Geltung gebracht, dass den Versicherten, die nach dem 1. Januar 1910 einen Versicherungsvertrag abschliessen, die neuen Versicherungsbedingungen sofort nach ihrer

337

Erstellung anzubieten und die alten Policen durch neue zu ersetzen seien. Ferner wurde verlangt, dass den Versicherten das Recht auf Anwendung der neuen Bedingungen und auf den Austausch der Policen beim Abschlüsse des Vertrages durch einen ausdrücklichen Hinweis in der alten Police zugesichert werde.

Diese Massnahme stützt sich auf Art. 9, Abs. l, des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885.

Von den 9 K o n z e s s i o n s g e s u c h e n , die teils aus dem Vorjahre übernommen wurden, teils im Laufe des Berichtsjahres eingingen, gelangten 6 zur Erledigung: Zwei Gesuchen konnte entsprochen werden, drei Gesuche wurden im Laufe der Verhandlungen zurückgezogen und ein sechstes lehnten wir ab. Die Konzession erhielten folgende zwei Gesellschaften : Die Hammonia, Glas-Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg (6. März) und die Berner Rückversicherungs-Gesellschaft für Leben und Unfall A.-G.

in Bern (25. März).

Dem Central-Viehversicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit in Berlin wurde die Kaution zurückerstattet, nachdem er die vollzogene Abwicklung aller Verpflichtungen in der Schweiz nachgewiesen hatte und keine Einsprachen erfolgt waren. Auch die Rheinisch-Westfälische Rückversicherungs-Aktien-Gesellschaft in M.-Gladbach, deren Konzession seit dem 10. Dezember 1904 erloschen war, erhielt ihre Kaution zurück, nachdem eine rechtzeitig erhobene Einsprache in aller Form zurückgezogen worden war.

Der Fusionsvertrag der Allianz, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin, mit dem Bayerischen Lloyd, Transportversicherungs-Aktiengesellschaft in München, wurde genehmigt, ebenso der Fusionsvertrag der Phoenix Assurance Company in London mit der Pélican & British Empire Life Insurance Company in London.

Der Allianz bewilligten wir die Ausdehnung ihrer Geschäftstätigkeit auf die Feuerversicherung in der Schweiz.

Die Brandenburger Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit nahm die Form einer Aktiengesellschaft an.

Aus dem Publikum gelangten mündliche und schriftliche A n f r a g e n der mannigfaltigsten Art an das Amt. Sie bezogen sich hauptsächlich auf Solidität und Betriebsführung, auf Gewinnverheissungen und Gewinnverteilung der Gesellschaften, auf die Berechnung und Kontrolle von Umwandlungs- und Rückkaufswerten, sowie auf rein versicherungsrechtliche Angelegenheiten.

Das Amt gab bereitwillig Auskunft, soweit es mit seiner Eigen-

338

schaft als einer neutralen Behörde und mit der Pflicht der Wahrung des Amtsgeheimnisses vereinbar war. Im übrigen wurden die Fragesteller jeweilen auf die Darstellungen in den jährlichen Spezialberichten, sowie auf den vom Gesetze ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsweg verwiesen.

Ein R e k u r s betreffend die Unverbindlicherklärung der Gewinnverteilung einer Lebensversicherungsgesellschaft gab zu längeren direkten Verhandlungen mit der gleichfalls angerufenen deutschen Aufsichtsbehörde Anlass. Die endgültige Erledigung des Rekurses fällt nicht mehr in das Berichtsjahr.

Auf das Gesuch der französischen Gesellschaft La SéquanaiseCapitalisation, Société anonyme in Paris, wurde vom Departemente festgestellt, dass diese Gesellschaft nicht als Versicherungsgesellschaft zu betrachten sei und den Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juni 1885 nicht unterliege. Es ist daher Sache der Kantone, gegebenenfalls diese Gesellschaft auf Grund ihrer eigenen kantonalen Gesetzgebung zu behandeln.

Die seit dem Jahre 1905 schwebenden internationalen Verhandlungen betreffend die Aufstellung einheitlicher Vorschriften für die R e c h n u n g s l e g u n g der p r i v a t e n V e r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m u n g e n sind im Berichtsjahre beträchtlich gefördert worden. Nachdem der Entwurf der Wiener Konferenz von 1907 weiteren Staaten mit der Einladung zum Anschlüsse und darauf auch der Öffentlichkeit zur Kritik überwiesen worden war, traten im September 1909 in Luzern die Delegierten von Deutschland, Österreich, Dänemark, Frankreich, Ungarn, Italien, Schweden und der Schweiz zu einer Beratung zusammen. Es konnte die Zustimmung aller Delegierten zu einem gemeinsamen Entwurfe erreicht werden, der nun noch den beteiligten Regierungen zu unterbreiten sein wird.

Den kantonalen Gerichten -wurden zwei S t r a f f ä l l e überwiesen, der eine wegen unwahrer Mitteilungen in Policen und Prospekten, der andere wegen unerlaubten Geschäftsbetriebes. Im ersten Falle wurde eine Busse von Fr. 100, im zweiten von Fr. 50 ausgesprochen.

Das Bundesgesetz betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 schreibt in Art. 12, Abs. l, vor, dass der Bundesrat alljährlich über den S t a n d der s e i n e r A u f s i c h t u n t e r s t e l l t e n V e r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m u n g e n einen einlässlichen Bericht zu veröffentlichen habe. Für alle weitern Einzelheiten begnügen

339 wir uns hier, auf diesen vom Versicherungsamt erstatteten Bericht zu verweisen, dessen Veröffentlichung wir am 7. Juni beschlossen.

Die Einnahmen aus den Staatsgebühren der Gesellschaften {Fr. 89,027. 55) und aus v e r k a u f t e n Berichten des V e r s i c h e r u n g s a m t e s (Fr. 3603.30) beliefen sich auf Fr. 92,630.85.

E. Amt für geistiges Eigentum.

Allgemeines.

Im Berichtsjahre sind beigetreten: D e m Z u s a t z a b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900 z u r i n t e r n a t i o n a l e n Ü b e r e i n k u n f t zum Schutze des g e w e r b l i c h e n E i g e n t u m s , v o m 20. M ä r z 1883: Serbien mit Wirksamkeit ab 10. Oktober 1909 (Art. 16 der revidierten Übereinkunft) ; Die Dominikanische Republik mit Wirksamkeit ab 25. Dezember 1909 (Art. 16 der revidierten Übereinkunft).

Der Ü b e r e i n k u n f t betreffend die internationale E i n t r a g u n g von F a b r i k - und H a n d e l s m a r k e n , vom 14. A p r i l 1891: Die Vereinigten Staaten von Mexiko mit Wirksamkeit ab 26. Juli 1909 (Art. 16 der revidierten Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums).

Ende des Jahres 1909 gehörten an : 1. D er U n i o n z u m S c h u t z e des g e w e r b l i c h e n Eigentums, gemäss der K o n v e n t i o n vom 20. März 1883, a b g e ä n d e r t d u r c h Z u s a t z a b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Dänemark mit den Ferör-Inseln, Deutschland, die Dominikanische Republik, Frankreich mit Algier und Kolonien, Grossbritannien einschliesslich des australischen Staatenbundes, sowie von Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad, Italien, Japan, Kuba, Mexiko, Niederlande mit niederländisch Indien, Surinam und Curaçao, Norwegen, Österreich und Ungarn einschliesslich Bosniens und der Herzegowina, Portugal mit Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. I.

26

340

Açoren und Madeira, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien., Tunis und Vereinigte Staaten von Amerika.

2. Der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, v o m 14. A p r i l 1891, a b g e ä n d e r t d u r c h Z u s a t z a b k o m m e n v o m 1 4 . D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, Kuba, Mexiko, Niederlande, Österreich und Ungarn einschliesslich Bosniens uud der Herzegowina, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

3. Der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d das Verbot falscher H e r k u n f t s b e z e i c h n u n g e n auf Waren, vom 14. A p r i l 1891: Brasilien, Frankreich, Grossbritannien, Kuba, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

4. Dem V e r b a n d zum Schutze des U r h e b e r r e c h t s an Werken der Literatur und Kunst: Belgien, Dänemark mit den Ferör-Inseln, Deutschland mit seinen Schutzgebieten, Frankreich mit Algier und Kolonien, Grossbritannien mit Kolonien und Besitzungen, Haïti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien mit Kolonien und Tunis.

Personal.

Im Berichtsjahre traten aus: Die Herren Dr. A. Einstein und Dr. H. Senn, technische Experten H. Klasse.

Definitiv gewählt wurden : Herr Dr. Paul Nüesch, bisher provisorisch gewählter technischer Experte H. Klasse; Herr Casimir Pétremand, bisher provisorisch gewählter Kanzlist I. Klasse.

Befördert wurden : Zu technischen Experten I. Klasse: die Herren Pierre Eugène Matnie, Max Müller, Ernst Schauenberg, Joh. Heinrich Schenk und Fritz Häusler, bisher technische Experten II. Klasse.

Zum Kontrolleur: Herr Jakob Erni, bisher Kanzlist I. Klasse.

341

Zu Kanzlisten I. Klasse : die Herren Riccardo. Bonzanigo und William Ed. Diacon, bisher Kanzlisten II. Klasse.

Neugewählt wurde als Kanzlist II. Klasse: Herr Eduard Schmid, von Basadingen (Thurgau).

Am 31. März bestätigte der Bundesrat die Beamten des Amtes auf eine neue Amtsdauer vom 1. April 1909 bis 31. März 1912.

Erfindungsschutz.

Im Berichtsjahre wurden dem Departement 14 Rekurse und.

2 sonstige Eingaben eingereicht; 4 Rekurse wurden abgewiesen, 5 wurden gutgeheissen, wovon 2 nur teilweise, 5 blieben im Berichtsjahre unerledigt. Die 2 sonstigen Eingaben wurden abgewiesen. Ein Rekurs aus dem Jahr 1907 wurde abgewiesen;; von 5 Rekursen aus dem Jahr 1908 wurden 3 abgewiesen und.

2 gutgeheissen.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

1908

1909

4586

4882

4269 317

4556 326

289 235 7003

315 406 7645

4044 2052 737 170

3872 2272 1003 498

280 3429

310 3576

3281 148

3471 105

Ausstellungsschutz " . . .

-- Stundungen für die 3 ersten Jahresgebühren .

41 Jahresgebührenmahnungen 4438 Bezahlte Jahresgebühren 11869

-- 39 5929 12823

Hinterlegte Gesuche wovon : für Hauptpatente ,, Zusatzpatente

Zurückgezogene Gesuche Zurückgewiesene Gesuche Beanstandungen betreffend pendente Gesuche .

wovon : I. Beanstandungen H.

,, III.

,, weitere ,,

Zur Erledigung der I. Beanstandung gewährte Fristverlängerungen Eingetragene Patente wovon : Hauptpatente Zusatzpatente

342 1908

wovon : 1. Jahresgebühren 2.

,, 3.

,, 4.

,,

.

.

.

.

. . . . ' .

1909

3744 3952 2455 2686 1635 1819 1058 1158

5.

,,

.

771

6.

,,

.

545

618

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

.

431 319 227 205 160 130 87 56 46

446 339 266 192 169 129 105 71 38

234 12 5 -- 307 l

263 84 28 11 6 258 l

l 4 2734

l 2 3024

«. , von Patenten Übertragungen { von Patentgesuchen Lizenzen Verpfandungen Firma- und Namensänderungen Vertreteränderungen Teilweise Verzichtserklärungen Nichtigkeitserklärungen : teilweise gänzliche Löschungen

.

.

. .

52

835

wovon :

Hauptpatente 2681 Zusatzpatente 53 Rekurse gegen Gesuchszurückweisung etc. . . . 12

2972 52 14

B. Verteilung der in den Jahren 1908 und 1909 eingetragenen Patentgesuche und Patente nach Ländern.

1908 Schweiz

PPatentgesuche a e A u s l {a n d n e Total Patente ratente

/ Schweiz Ausland Total

1868

4586

1909 4

= |0

2 % 019 2 7 1 8 a n d

Total

1233 = 3 6 % 2196 = 64 % 3429

=

Total

41 = 27J8 %= 60 %

4882 4 2 ·-= 4 0 % 2134 = 60 % 3576

343

1908

Verteilung für das Aasland Länder

1909

Gesuche Patente Gesuche Patente

Buropa.

Belffien Bulgarien Dänemark u n d Kolonien . .

Deutschland Frankreich u n d Kolonien . .

Griechenland Grossbritannien und Kolonien Italien Luxemburg . . . .

Monaco Niederlande und Kolonien .

Norwegen Österreich Portugal Rumänien Russland Schweden Serbien Spanien Türkei Unearn

39

36

47

. .

22 17 18 1540 1172 1563 . . 362 310 322 1 .

167 149 235 91 80 90 2 7 1 .

12 14 6 13 20 14 133 125 151

Andere Erdteile.

Afrika Amerika : Kanada Sudamerika Vereinigte Staaten von Amerika Mexiko Cuba Asien Japan Australien

38 16 1142 301 142 68 2 1 14 16 103

2 30 25

3 21 36

3 42 29

2 26 16

8

7

7

54

6 1 39

39

39

4

2

5

5

1 7 5 3 189 142

4

3 4 177

2 1 21

14

257 1 1

14

12

Total 2718 2196 2863 2134

!

344

Muster und Modelle.

Die Eigentümer von 1221 Hinterlegungen wurden vom Ablaufe der Schutzfrist benachrichtigt.

22 Hinterlegungsgesuche mit 27 Gegenständen wurden abgewiesen und 16 Gesuche mit 25 Gegenständen zurückgezogen.

Statistik.

A. Tabelle für die drei Schutsperioden.

Hinterlegungen

Gegenstände

Perioden 1908

I. Periode (wovon versiegelt) H. Periode HE. Periode Übertragungen Lizenzen Verpfändungen Firmaänderungen . . . .

Löschungen (ganzer Depotinhalt) .

Löschungen (teilweiser Depotinhalt) Löschungen (infolge Nichtigkeitserklärung) 1

1909

1908

1909

1285 ' 1386 2 305,560 321,994 510 562 264,848 296,587 311 357 29,160 41,878

53 51 -- -- 6 888 35 1

54

147

185

3,782 75 2,388 -- 3 3 -- -- -- 571 17 7 974 182,770 196,625 2,117 34 1,807

1

1

1

Wovon 295 mit 295,931 Stickereimustern = 96,8°/o aller hinterlegten Gegenstände.

2 Wovon 316 mit 313,604 Stickereimustern = 97,4% aller hinterlegten Gegenstände.

345 B. Verteüimg für die I. Periode nach Ländern.

Hinterlegungen

Gegenstände

Länder

Schweiz

1909

1198

1280 303,843 320,107

87

Ausland Total Verteilung filr das Ausland.

Belgien Deutschland Frankreich und Kolonien .

Grossbritannien u. Kolonien Italien . . . · .

Österreich Spanien Türkei Unararn Ver. 'Staaten von Amerika Total

1909

1908

1285

5 43 14 8 2 7.

1 1 2 4

87

106

1908

1,717

1,887

1386 305,560 321,994

2 58 22 4 1 15

99 397 60 52 2 674

2 2

13 216 114 23 2 743 2 3 2 599

3 600

106

1,717

1,887

Fabrik- und Handelsmarken.

Von 5 im Berichtsjahre eingereichten Beschwerden wurden l gutgeheissen, l abgewiesen, l zurückgezogen, l gegenstandslos; l blieb im Berichtsjahre unerledigt.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

Zur Eintragung angemeldete Marken . . . .

Eintragungsgesuche, deren Marken eine vertrauliche Mitteilung veranlasst haben Ungeordnete Eintragungsgesuche

1908

1909

1693

1993

320 553

370 704

346 1908

190»

Zurückgezogene oder zurückgewiesene Eintragungsgesuche 73 Eingetragene Marken 1620

78* 1905

wovon : übertragene Marken Marken, deren Hinterlegung erneuert wurde

. . .

Erneuerungsmahnungen . · Firmen- oder Domiziländerungen etc Gelöschte Marken: mangels Erneuerung auf Ansuchen der Hinterleger infolge Urteils oder auf Anordnung des Departementes Bei dem internationalen Bureau eingetragene Marken Internationale, zum schweizerischen Schutze nicht zugelassene Marken Rekurse

211 42

22ft 19'

326 21

294 29

299 26

31 341

3 908

2 1302

13 2

(> 5

B. Verteilung der auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen; Bureau eingetragenen Marken nach War eriklassen.

Nationale Eintragung

1908

Internationale Eintragung 1909 1865/1909 1908 1909 1893/1909

211

334 3,948

Warenklassen

1. Nahrungsmittel etc. .

2. Getränke etc. .

3. Tabak etc.

. . .

4. Heilmittel etc.

5. Farben, Seifen etc. .

6. Textilprodukte etc. .

7. Papierwaren etc. .

8. Heizung, Beleuchtung etc 9. Baumaterialien etc. .

10. Möbel etc 11. Metalle, Maschinen etc.

12. Uhren etc 1 3 . Diverses . . .

Total

170

167 1528

90 104 1,537 119 108 1161 137

89 2,007

39

87

454

247

228 2,911 202 313 1767

209 139 49

202 2,782 116 167 2,424 48 90 703 25

83 15 28 106 291 . 15

71 789 27 298 34 365 124 1,682 420 7,117 15 96

1620 1905 26,659

48 30 13 58 31

165 1206 94 702 40 219 75 33 67 88 37 28

433 186 200 467 353 82

908 1302 8758

347

C. Verteilung der auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken nach Ländern.

Nationale Länder

Eintragung

1908

1909 1865/1909 1404 19,394

1131 Schweiz -- 38 Ägypten -- -- 6 5 Argentinien . . . .

3 111 10 Belgien 1 1 Chile 13 5 Dänemark . . . .

Deutschland . . . .

277 288 3,216 38 1,598 Frankreich . . . .

44 51 65 1,221 Grossbritannien .

41 4 10 Italien 1 Kanada 1 2 6 Kuba 12 38 Niederlande . . . .

2 1 Norwegen . . . .

-- 43 454 31 Österreich . . . .

4 4 -- Portugal -- -- 1 Queensland . . . .

-- -- 1 Rumänien . . . .

-- -- 9 Russland 1 3 77 Schweden . . . .

12 40 Spanien 8 -- -- 1 Transvaal . . . .

-- -- · --· Tunis Ungarn 2 1 27 Vereinigte Staaten von 42 25 352 Amerika . . . .

Vereinigte Staaten von 1 -- 4 Brasilien . . . .

Vereinigte Staaten von Mexiko . . . .

-- 3 --

Total

1620 1905 26,659

Internationale Eintragung 1908 1909 1893/1909 122 127 1547 -- -- -- -- -- --

60 83 516 --.

-- -- -- -- -- -- -- -- 497 644 4725 -- -- -- 20 41 218

1 11 17 82 94 1070 -- -- -- -- 230 230 27 12 97 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 96 289 23 -- -- -- 1 2 10 34 34 -- -- 2 --

---

1 --

908 1302

-- 5 -- 8758

348

Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

Mit Botschaft vom 8. Oktober hat der Bundesrat Bericht erstattet über die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908, und deren Genehmigung beantragt. Der Nationalrat, welcher als erster der beiden Räte die Vorlage in der Dezembersession behandelte, hat dem Antrag des Bundesrates zugestimmt. Die Beschlussfassung des Ständerates wird in das folgende Jahr fallen.

Vom Amte wurden im Berichtsjahre 217 obligatorische und 56 fakultative Einschreibungen vorgenommen.

"52-<

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1909

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Bundesblatt

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Jahr

1910

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.02.1910

Date Data Seite

291-348

Page Pagina Ref. No

10 023 659

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