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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Unbenutzter Ablauf von Referendumsfristen Für die folgenden Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse (veröffentlicht im Bundesblatt Nr. 52 vom 27. Dezember 1978) ist am 27. März 1979 die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen : - Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Änderung).

- Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Änderung), - Bundesgesetz über die Verrechnungssteucr (Änderung), - Bundesgesetz über einen Bundesbeitrag an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (Ergänzung), - Bundesbeschluss betreffend fünf internationale Übereinkommen über den Strassenverkehr und über Strassenverkehrszeichen, - Bundesbeschluss über die Änderung des Wehrsteuerbeschlusses (dringlicher Bundesbeschluss), - Bundesbeschluss über die Schweizerische Verkehrszentrale (Ergänzung) (dringlicher Bundesbeschluss).

26. März 1979

Bundeskanzlei

673

Sammelfrist bis 3. Oktober 1980

Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 16. März 1979 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiaiive «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 " über die politischen Rechte, verfügt : 1. Die am 16. März 1979 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner den Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative.

2. Der Titel der Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

3. Mitteilung an das Initiativkomitee, Schweizerische Republikanische Bewegung, Sekretariat: Dr. Ulrich Schlüer, Postfachs, 8416 Flaach, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 3. April 1979.

27. März 1979

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler : Huber

» SR 161.1 674

1979-221

Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben» Die Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut: Zur Gewährleistung der Versorgung aller Teile unseres Volkes mit lebensnotwendigen Gütern zu gleichen Bedingungen ist die Bundesverfassung durch Bestimmungen zum Schütze der Kleinhändler zu erweitern, die insbesondere a. die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender grossflächiger Einkaufszentren einer von einem Bedürfnisnachweis abhängigen Bewilligung unterstellen ; b. die Wettbewerbsverzerrangen im Detailhandel ausmerzen ; c. eine gerechte steuerliehe Erfassung und eine Entflechtung der Grossvertciler herbeiführen.

675

Register der schweizerischen Seeschiffe

Das Seeschiff «Sils», Eigentümerin: Oceana Shipping AG, in Chur, ist unter der Nummer 105 in das Register der schweizerischen Seeschiffe aufgenommen worden.

12. März 1979

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Rückzahlung der 3% Schweizerische Eisenbahnrente 1890

Gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates vom 25. September 1978 hat das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, beschlossen, aufgrund der Rentenbedingungen die 3 % Schweizerische Eisenbahnrente 1890 im Betrag von 69,333 Millionen Franken per 1. Mai 1980 zur Rückzahlung zu kündigen.

Von diesem Datum an erlosch: der Rentenanspruch. Die Rückzahlung erfolgt spesenfrei zu pari gegen Einreichung der Titel mit allen noch nicht fälligen Coupons - d. h. den Coupons per l. September 1980 und folgenden - bei den Niederlassungen derSchweizerischenNationalbankund bei den dem Emissionskonsortium schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten.

19. März 1979

676

Eidgenössische Finanzverwaltung

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal der Station Eglisau vom I.März 1979

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 » über den Strassenverkebr, die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 3 I.Mai 19632) über die Strassensignalisation.

verfügt : 1. Das Befahren des SBB-Arcals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten und berechtigte Benutzer der Mictparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 3 > über das Verwaltungsverfahren.

I.März 1979

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

6427

" SR 741.01 -> SR 741.21 ?

> SR 172.021 1979-188

677

Verfügung über Verkehrsbeschränkungen auf SBB-Areal bei der Station Solothurn-West

vom 1. März 1979

Di Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 1) über den Strassenverkehr, die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 3 1.Mai 1963-' über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des Freiverladeareals zwischen dem Nebengebäude zum Aufnahmegebäud und der Segetzstrasse wird verboten. Ausnahme: Güterumschlag mit SBB gestattet.

2. Das Befahren des Bahnübergangs Segetzstrasse Richtung Süd-Nord mit Motorfahrzeugen wird verboten.

Ausnahme: Güterumschlag mit SBB gestattet.

3. Das Befahren der parallel zur Poststrasse verlaufenden Zufahrtsstrasse vom Aufnahmegebäude zum Güterschuppen wird verboten.

Ausnahme: Für Berechtigte gestattet.

4. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Platz nordöstlich des Aufnahmegebäudes wird mit dem Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt.

5. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683) über das Verwaltungsverfahren.

1. März 1979

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

6428

D SR 741.01 > SR 741.21 " SR 172.021

2

678

1979-189

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal beim Bahnhof St. Gallen-Winkeln vom 1.März 1979

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 » über den Strassenverkehr, die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 19632' über die Strassensignalisation, verfügt : 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968?) über das Verwaltungsverfahren.

1.März 1979

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

6429

D SR 741.01 a SR 741.21 -1' SR 172.021 1979 190

679

Verfügung über Verkehrsbeschränkungen auf SBB-Areal beim Bahnhof Thun

vom 1.März 1979

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 " über den Strassenverkehr, die Artikel 76 Absatz4 und 86 Absätze! und 3 der Verordnung vom 31. Mai 19632) über die Strassensignalisation, verfügt : 1. Das Parkieren von Fahrzeugen beim Bahnhof Thun auf dem Platz zwischen Aufnahmegebäude und dem ehemaligen Eilgutgebäude wird mit dem Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt.

2. Es werden die erforderlichen Signale und Markierungen angebracht.

3. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683) über das Verwaltungsverfahren.

1. März 1979

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

6430

» SR 741.01 2) SR 741.21 3' SR 172.021

680

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal beim Bahnhof Wallisellen vom 1.März 1979

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 1) über den Strassenverkehr, die Artikel76 Absatz4 und 86 Absätze2 und 3 der Verordnung vom 31.Mai 19632' über die Strassensignalisation, verfügt : 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Zubringerverkehr mit den Anliegern sowie im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683) über das Verwaltungsverfahren.

1.März 1979

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

6431

» SR 741.01 -' SR 741.21 ?) SR 172.021 1979-192

681

Verfügung über die Verkehrsordnung fiir Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal der Station Zweidien vom 1. März 1979

Die Generaldirektion der Schweizerischen Sundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 '> über den Strassenverkehr, die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 3 I.Mai 19632) über die Strassensignalisation, verfügt : 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal durch das Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Der landwirtschaftliche Verkehr ist auf dem Durchgangssträsschen (Bahnkm 26.150 bis 26.345) gestattet.

4. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

5. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683) über das Verwaltungsverfanren.

I.März 1979

6432

') SR 741.01 2) SR 741.21 s) SR 172.02]

682

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

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Jahr

1979

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1979

Date Data Seite

673-682

Page Pagina Ref. No

10 047 655

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