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Bundesratsbeschluss betreffend

Einfuhrverbot von verdächtigen Waren aus pestverseuchten Gegenden.

(Vom 11. Mai 1897.)

Der schweizerische Bundesrat, in Anwendung von Art. 7, Alinea l, des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886 betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien und in Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 29, Januar 1897 betreffend die Ein- und Durchfuhr gewisser Waren und Gegenstände aus Britisch Indien, beschließt: Art. 1. Es ist bis auf weiteres verboten, nachfolgende Waren und Gegenstände, sofern dieselben mittelbar oder unmittelbar aus einem pestverseuchten Bezirk stammen, nach der Schweiz einzuführen : a. Gebrauchte Leibwäsche, getragene Kleidungsstücke (persönliche Effekten), benutztes Bettzeug.

Wenn diese Gegenstände indessen als Reisegepäck oder infolge eines Wohnungswechsels als Übersiedlungseffekten (Umzugsgut) transportiert werden, so unterliegen sie den in Art. 3 und 4 angegebenen Bestimmungen.

b. Lumpen und Hadern aller Art.

c. Benutzte Säcke, alte Teppiche, gebrauchte Stickereien, gebrauchte Bettfedern.

240 d. Rohe Häute und Pelle, mit Ausnahme der vollständig getrockneten (mit Arsenik präparierten) Häute.

e. Frische (rohe) tierische Abfälle, Blasen und Gedärme, Klauen, Hufe, rohe Hörner, Tierhaare, Borsten und rohe Wolle.

f. Menschenhaare.

Art. 2. Auch die Durchfuhr der in Art. l aufgeführten Waren und Gegenstände durch die Schweiz ist verboten, mit Ausnahme der Fälle, wo diese Objekte derart verpackt und eingehüllt sind, daß sie unterwegs nicht angefaßt oder berührt werden können.

Art. 3. Die in Art. l, litt, a, genannten aus pestverseuchten Bezirken stammenden Gegenstände, welche als Reisegepäck (Handgepäck und Passagiergut) befördert werden, unterliegen an der Eingangsstation oder am Ankunftsort einer sanitarischen Revision seitens der Ortsgesundheitsbehörde und,, soweit letztere es für nötig erachtet, der Desinfektion.

Art. 4. Als Eilgut oder als Frachtgut spedierte persönliche Effekten oder Ühersiedlungsgegenstände (Umzugsgut) aus pestverseuchten Bezirken, seien dieselben zur Einfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt, dürfen nur bei folgendeu Grenzzollämtern eingehen: Chiasso (Bahnhof), Genf (Bahnhof Cornavin), Vallorbes, Verrières, Locle, Pruntrut, Basel (Centralbahnhof und badischer Bahnhof), Schaff hausen, Romanshorn, Rorschach und Buchs.

Sobald eine derartige, aus einem verseucht erklärten Bezirk stammende Sendung anlangt, hat die Zollbehörde dem Gerneindevorstand des betreffenden Ortes zu Händen der Gesundheitsbehörde davon Mitteilung zu machen, worauf die letztere ungesäumt die sanitarische Revision und, soweit nötig, auch die Desinfektion anordnen wird.

Art. 5. Für die Desinfektion gelten die in der Anleitung zur ,,Desinfektion bei Cholera", vom 28. Juli 1893, enthaltenen Regeln.

24t Art. 6. Als p e s t v e r s e u eh t sind bis auf weiteres anzusehen die Provinzen Bombay und Sindh von Britisch Indien, die portugiesische Besitzung Goa in Vorderindien und der Südosten von China. Die vorstehenden Bestimmungen betreffend Ein- und Durchfuhr von Waren und Gegenständen (Art. l bis 4) treten mithin in Kraft gegenüber den Provenienzen aus den Häfen von Bombay, Karatschi und Goa (Vorderindien), sowie von Macao, Honkong, Kanton, Swatau, Amoy und der Insel Formosa (China).

Da indessen die in der Nachbarschaft der verseuchten Bezirke gelegenen Provinzen und Länder in gewisser Hinsicht als p e s t v e r d ä c h t i g angesehen werden müssen, so sind die genannten Vorschriften (Art. l bis 4) auch gegenüber den Hei'küuften aus dem übrigen Teil von Vorderindien, aus Beludschistan, aus den Häfen des persischen Meerbusens und aus China anzuwenden, sofern nicht für jede diesbezügliche Sendung der unzweifelhafte Nachweis (durch die Bescheinigung eines Konsulates oder diejenige der zuständigen Behörde des Herkunftsortes und des Abgangshafens) erbracht wird, daß dieselbe aus einem pestfreien Bezirk stammt und daß der Abgangshafen, wenigstens zur Zeit der Abfahrt des Schiffes, pestfrei war.

Art. 7. Für sämtliche aus europäischen Seehäfen stammende Sendungen, welche Gegenstände der in Art. l bezeichneten Art enthalten, ist der Zollbehörde die Provenienz durch ein auf Grund der Schiffspapiere von der zuständigen Hafenbehörde ausgestelltes Ursprungszeugnis nachzuweisen.

B e r n , den 11. Mai 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates., Der Vizepräsident: Ruffy.

Der Kanaler der Eidgenossenschaft: Ilingier.

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Bundesratsbeschluss betreffend Einfuhrverbot von verdächtigen Waren aus pestverseuchten Gegenden. (Vom 11. Mai 1897.)

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12.05.1897

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