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Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen mit der Türkei über Soziale Sicherheit vom 24. Oktober 1979

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 25. Mai 1979 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit mit dem Antrag auf Genehmigung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Oktober 1979

1979-740

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Bundesblatt. 131.Jahrg. Bd.III

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Wie bei verschiedenen anderen Sozialversicherungsabkommen unseres Landes, die seit längerer Zeit in Kraft stehen, ergab sich auch beim schweizerisch-türkischen Abkommen vom I.Mai 1969 über Soziale Sicherheit (AS 1971 1767) die Notwendigkeit, Anpassungen an die Entwicklungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts vorzunehmen. Neben einigen Änderungen und Ergänzungen von beschränkter Bedeutung wurde als Hauptstück der vorliegenden Zusatzvereinbarung vom 25. Mai 1979 eine für beide Vertragsparteien vorteilhafte Regelung betreffend die Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Versicherung vereinbart.

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Botschaft l

Allgemeines

Das Abkommen vom Jahre 1969 trat am 1. Januar 1972 in Kraft. Seine Durchführung brachte, wenn man von gelegentlichen, vorwiegend durch Sprachschwierigkeiten hervorgerufenen Verzögerungen in der Erledigung von Einzelfällen absieht, keine besonderen Probleme. Das Abkommen scheint den Bedürfnissen der Staatsangehörigen der beiden Staaten im wesentlichen Rechnung zu tragen und erfordert daher im heutigen Zeitpunkt auch keine Totalrevision.

Die stetige Weiterentwicklung der Gesetzgebungen im Bereich der Sozialen Sicherheit wie auch die mit der Anwendung der zwischenstaatlichen Abkommen gesammelten Erfahrungen machen es indessen hin und wieder notwendig, einen bestehenden Vertrag in einzelnen Punkten abzuändern oder zu ergänzen. Einem solchen Erfordernis entspricht das vorliegende Zusatzabkommen.

Die Verhandlungen zur Erarbeitung dieses Vertrages wickelten sich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses ab. Schweizerischerseits standen sie unter der Leitung von Herrn H. Wolf, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, während die türkische Delegation zunächst von Herrn C. Keskin, bevollmächtigter Minister und Generaldirektor im Aussenministerium, und hierauf von Herrn M. Sirman, Präsident des Departementes für Soziale Angelegenheiten im Aussenministerium, geführt wurde. Die Unterzeichnung des Zusatzabkommens erfolgte durch den Chef der schweizerischen Delegation und den türkischen Botschafter in der Schweiz, Herrn Prof. Dr. S. Bilge.

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Der Inhalt des Zusatzabkommens

Als wichtigste Neuerung bringt das Zusatzabkommen für die türkische Seite eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Abkommens und für die schweizerische Seite die Möglichkeit, AHV-Beiträge türkischer Staatsangehöriger an die Sozialversicherung ihres Heimatstaates zu überweisen.

21 Zum ersten Punkt ist zu sagen, dass das türkische Sozialversicherungssystem seit Abschluss des Abkommens vom Jahre 1969 einen gewissen Ausbau erfuhr, indem weitere Kategorien von Erwerbstätigen der entsprechenden Gesetzgebung unterstellt wurden. Es handelt sich dabei namentlich um die Selbständigerwerbenden sowie um die im Bank-, Versicherungs- und Börsenwesen bzw. bei Handels- und Industriekammern beschäftigten Personen. Wohl ist die Zahl der Schweizer Bürger in der Türkei, die in diesen Berufsgruppen tätig sind, verhältnismässig klein.

Dennoch stellt die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Abkommens auf diese nunmehr der türkischen Sozialversicherung angegliederten Kategorien von Erwerbstätigen eine begrüssenswerte Verbesserung der staatsvertraglichen Regelung dar, nicht zuletzt auch deshalb, weil ein bislang von der Schweiz einseitig

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gewährter Vorteil - unsere Rentenversicherung schützt bekanntlich seit ihrer Einführung alle Erwerbstätigen - damit sein Gegenstück findet.

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Von grösserer Bedeutung ist zweifellos die zweite Neuerung, bringt sie doch sowohl für die türkische als auch für die schweizerische Seite nicht unerhebliche Vorteile. Es geht dabei um die Möglichkeit, die AHV-Beiträge türkischer Staatsangehöriger auf deren Verlangen an ihre heimatliche Versicherung zu überweisen.

Diese Regelung, mit der einem Wunsche der türkischen Seite entsprochen wird, findet sich übrigens bereits in einigen unserer Sozialversicherungsverträge, so in denjenigen mit Italien und mit Griechenland.

Nach Artikel l Ziffer 2 des Zusatzabkommens können türkische Staatsangehörige künftig die für sie entrichteten AHV-Beiträge (nicht dagegen die IV-Beiträge) an die türkische Versicherung überweisen lassen, wenn sie aus der Schweiz ausgereist sind, um sich in der Heimat oder in einem Drittland niederzulassen, und sofern sie bis zum Zeitpunkt der Überweisung noch keine Leistungen der schweizerischen AH V oder IV bezogen haben. Mit der Überweisung der Beiträge - sie umfasst sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil - erlischt jegliche darauf beruhende versicherungsrechtliche Beziehung der betreffenden Person zur schweizerischen AHV und IV. Es sei hervorgehoben, dass die Beiträge nicht etwa dem Versicherten zurückvergütet, sondern der türkischen Sozialversicherung überwiesen werden, die ihrerseits diese Beiträge und die entsprechenden Versicherungszeiten übernimmt und für die Gewährung entsprechender türkischer Leistungen verwendet - so, als wäre die betreffende Person in der Türkei versichert gewesen.

Für die türkische Seite ist die getroffene Regelung vor allem durch den Umstand gerechtfertigt, dass nach türkischem Recht eine Altersrente bereits vom 55. (Männer) bzw. 50. (Frauen) Altersjahr an bezogen werden kann, d. h. zehn bzw. zwölf Jahre früher als in unserer AHV. Türkische Staatsangehörige, die sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei versichert waren, können somit nach der neuen Regelung vom 55. bzw. 50. Altersjahr an türkische Altersleistungen beziehen, die nicht wie bisher nur auf Grund der türkischen Versicherungsbeiträge sondern auch der schweizerischen AHV-Beiträge berechnet werden, wobei die entsprechenden Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Die betreffenden Personen haben selbstverständlich bei Erreichen des schweizerischen Rentenalters, d. h. des
65. bzw. 62. Altersjahres, keinen Anspruch mehr auf eine schweizerische Leistung, erhalten dafür aber bereits vom 55. (50.) Altersjahr an sämtliche ihnen zustehenden türkischen Altersleistungen. Das geltende Abkommen legt fest, dass schweizerische Teilrenten bis zur Höhe von einem Zehntel der ordentlichen Vollrente mit einer einmaligen Abfindung abgegolten werden, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz im Ausland hat. Das Zusatzabkommen bietet nun den türkischen Staatsangehörigen zusätzlich die Möglichkeit zu verlangen, dass ihre Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden.

Die Vorteile der Beitragsüberweisung für die schweizerische Seite liegen - wie die Erfahrungen mit den analogen Regelungen zeigen - hauptsächlich im verwal-

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tungsmässigen Bereich. Die Behandlung der Rentengesuche ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland, die Auszahlung der Leistungen und deren Änderungen bei Mutationen im Personenstand, ferner auch die Durchführung allfälliger schweizerischer Gesetzesrevisionen verursachen der Schweizerischen Ausgleichskasse bekanntlich einen grossen Arbeitsaufwand, der es unumgänglich macht, Entlastungen anzustreben, indem die zwischenstaatlichen Regelungen im Rahmen des Möglichen vereinfacht werden. In dem Masse, in dem die türkischen Staatsangehörigen von der neuen Überweisungsmöglichkeit künftig Gebrauch machen, darf denn auch mit einer ins Gewicht fallenden Entlastung der Schweizerischen Ausgleichskasse gerechnet werden.

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Die Bedeutung des Zusatzabkommens

Angesichts der steigenden Zahl türkischer Arbeitnehmer in unserem Land - sie erhöhte sich von 7900 Ende des Jahres 1968 auf 29633 Ende des Jahres 1978 kann die Überweisungsregelung unzweifelhaft eine gewisse Tragweite erlangen.

Grundsätzlich entspricht der Vertrag den schweizerischen Bestrebungen, für gleichgelagerte Situationen möglichst auch gleichartige Regelungen zu treffen, um damit nicht zuletzt die Verwaltungsarbeit der Durchführungsorgane zu vereinfachen. Das Zusatzabkommen mit der Türkei kommt diesen Bestrebungen entgegen, bringt es doch mit der Überweisungsmöglichkeit eine Regelung, die - wie erwähnt - in ähnlicher Form bereits in den Abkommen mit Italien sowie mit Griechenland verwirklicht worden ist.

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Die finanziellen Auswirkungen des Zusatzabkommens

Es kann mit Bestimmtheit gesagt werden, dass der neue Vertrag keinesfalls nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung unserer Versicherung haben wird ; auf lange Sicht ist sogar eine leichte Entlastung der AHV nicht auszuschliessen. Verwaltungsmässig bringt das Zusatzabkommen für die Schweizerische Ausgleichskasse unzweifelhaft Erleichterungen, die sich je nachdem, wie stark die Angehörigen des Partnerstaates die neue Überweisungsmöglichkeit beanspruchen werden, rasch bemerkbar machen dürften.

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Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Nach Artikel 34fluater der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermächtigt.

Nach Artikel 8 der Bundesverfassung steht ihm ausserdem das Recht zu, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit, der Bundesversammlung zur Genehmigung dieses Staatsvertrags ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Das vorliegende Zusatzabkommen ändert und ergänzt das Abkommen vom I.Mai 1969, es gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen x (Art. 3). Das Abkommen von 1969 wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, wobei seine Geltungsdauer sich von Jahr zu Jahr erneuert, wenn es nicht drei 1025

Monate vor Ablauf der jeweiligen Jahresfrist gekündigt wird. Dasselbe gilt demnach auch für das Zusatzabkommen. Dieses ist somit weder unbefristet noch unkündbar, sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine Rechtsvereinheitlichung herbei. Es untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. Die beschränkte sachliche Bedeutung des Vertrages rechtfertigt auch nicht die Unterstellung unter das fakultative Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss betreffend das Zusatzabkommen mit der Türkei über Soziale Sicherheit

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1979 D, beschliesst : Einziger Artikel 1 Das am 25. Mai 1979 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

~ Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

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Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

D BEI 1979 III 1021

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Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit

Übersetzung i >

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Türkei, vom Wunsche geleitet, das Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 2) (nachstehend «Abkommen» genannt) zu ergänzen, sind übereingekommen, ein Zusatzabkommen zu diesem Abkommen abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : der Schweizerische Bundesrat: Herrn Hans Wolf, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, die Regierung der Republik Türkei : Seine Exzellenz Herrn Prof. Dr. A. Suat Bilge, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: Artikel l 1. Artikel l Absatz l Buchstabe A des Abkommens wird durch folgende Buchstaben c und d ergänzt: «c) auf die Gesetzgebungen betreffend die Sozialversicherung der Selbständigerwerbenden ; d) auf die Gesetzgebungen betreffend die Pensionskassen der Banken, der Industrie- und Handelskammern, der Versicherungsgesellschaften und der Börsen;» 2. Nach Artikel 10 des Abkommens wird folgender Artikel lOa eingefügt:, « i Türkische Staatsangehörige können in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

') Übersetzung des französischen Originaltextes.

a AS 1971 1767

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Soziale Sicherheit Versicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.

Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Absatz l an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.

3 Die Beiträge werden an die türkische Sozialversicherungsanstalt überwiesen, die sie an den nach türkischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Diese Beiträge und die entsprechenden Versicherungszeiten werden für den Erwerb des Anspruchs auf eine türkische Rente sowie für deren Berechnung den türkischen Beiträgen und Zeiten gleichgestellt. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen kein Vorteil aus der türkischen Rentenversicherung, so zahlt der zuständige Träger den Berechtigten die überwiesenen Beiträge aus.» 3. Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.

4. Artikel 24 Absatz l des Abkommens erhält folgende Fassung : «! Bei der Anwendung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: in bezug auf die Türkei : das Ministerium für Soziale Sicherheit und die Ministerien, denen, jedem nach seinem Zuständigkeitsbereich, der Vollzug der in Artikel l Absatz l Buchstabe A des, Abkommens angeführten Gesetzgebungen obliegt; in bezug auf die Schweiz : das Bundesamt für Sozialversicherung.» Artikel!

1 Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Ankara ausgetauscht.

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Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

3 Artikel lOa betreffend die Überweisung der schweizerischen Beiträge an die türkische Sozialversicherung gilt auch für die Fälle, in denen das für den Anspruch 1029

Soziale Sicherheit auf eine türkische Rente massgebende Alter vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erreicht worden ist. In diesen Fällen wird die türkische Sozialversicherung die bereits gewährte Leistung neu feststellen.

Artikel 3

Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

ZM Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 25. Mai 1979, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in türkischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat: H. Wolf

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Für die Regierung der Republik Türkei: A. Suat Bilge

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen mit der Türkei über Soziale Sicherheit vom 24.

Oktober 1979

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1979

Année Anno Band

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50

Cahier Numero Geschäftsnummer

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18.12.1979

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1021-1030

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