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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Vernehmlassungsverfahren
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Generalrevision der Verordnung vom 18. Januar 1966 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) Vernehmlassungsfrist : 30. September 1979 Eidgenössisches Finanzdepartement
Revision der Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1971 zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz Vernehmlassungsfrist: 20. September 1979 20. August 1979
736
Bundeskanzlei
Verfügung über die Anerkennung des Strahlenschutzkurses über den Umgang mit radioaktiven Stoffen für Strahlenschutzsachverständige vom 10. August 1979
Das Eidgenössische Departement des Innern, in Anwendung der Artikel 9 und 31 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juni 19761) über den Strahlen schütz (Strahlenschutzverordnung) und aufgrund der eingereichten Unterlagen, verfügt:
Art. l 1 Die Ausbildung im Umgang mit radioaktiven Stoffen, ausgenommen mit offenen Strahlenquellen, deren Aktivitäten nach Artikel 73 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ein Laboratorium des Typs A erfordern, wird anerkannt, wenn sie von der Schule für Strahlenschutz des Eidgenössischen Instituts für Reaktorforschung (EIR) in Würenlingen aufgrund des Ausbildungskonzepts des EIR vom 10. Januar 1979 vermittelt wird.
2 Die Schule für Strahlenschutz des EIR ist berechtigt, einen Fähigkeitsausweis für Strahlenschutzsachverständige abzugeben. Der Fähigkeitsausweis gilt als Nachweis der notwendigen Sachkenntnis für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Art. 9 der Strahlenschutzverordnung). Er berechtigt nicht zum Umgang mit offenen Strahlenquellen, deren Aktivitäten ein Laboratorium des Typs A erfordert.
Art. 2 Mit der Anerkennung sind folgende Auflagen verbunden : a. Ein Vertreter des Bundesamtes für Gesundheitswesen kann jederzeit am Unterricht und an den Prüfungen teilnehmen. Er kann Fragen stellen, um sich über den Stand des Wissens der Kursteilnehmer ins Bild zu setzen.
b. Im Fähigkeitsausweis ist folgender Hinweis anzubringen: Das Eidgenössische Departement des Innern hat mit Verfügung vom 10. August 1979 die mit diesem Fähigkeitsausweis erworbene Ausbildung im Umgang mit radioaktiven Stoffen1, ausgenommen mit offenen Strahlenquellen, deren Aktivitäten nach Artikel 73 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ein Laboratorium des Typs A erfordern, anerkannt.
D SR 814.50 1979-619
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Strahlenschutz c. Der Fähigkeitsausweis muss ferner folgenden Vermerk enthalten: Der Inhaber dieses Fähigkeitsausweises ist berechtigt, physikalische, chemische, biologische und pharmakologische Arbeiten mit geschlossenen oder offenen Strahlenquellen in vitro und in Tierversuchen auszuführen. Der Ausweis berechtigt nicht zu Arbeiten mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen oder bei der Zubereitung von Lebens- oder Arzneimitteln.
Art. 3 'Jede Änderung des Ausbildungskonzepts der EIR vom 10. Januar 1979 bedarf der Anerkennung durch das Eidgenössische Departement des Innern.
Art. 4 Diese Verfügung tritt am 1. September 1979 in Kraft.
10. August 1979
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Eidgenössisches Departement des Innern: Hürlimann
Viehverpfändung Nachtrag zum Verzeichnis (BB11979 II 438) der Geldinstitute und Genossenschaften, die nach Artikel 885 ZGB und der Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Appenzell Ausserrhoden
'Eintragung: .
Gemeindesparkasse Wolfhalden
28. August 1979
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Register der schweizerischen Seeschiffe Das unter Nummer 77 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene, der Keller Shipping AG, in Basel, gehörende Seeschiff «Murten» ist gestrichen worden.
26. Juli 1979
Schweizerisches Seeschiffsreeisteramt
Das unter Nummer 80 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene, der Transocéanique Suisse S.A.. in Genf, gehörende Seeschiff «Randa» ist gestrichen worden.
14. August 1979
Schweizerisches Seeschiffsregisteramt
739
Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) 1979 Monat
Zölle
Übrige Einnahmen
Total 1979
215 158 238 180 240166 228 849 277 686 268 283 253 149
48281 74277 86 989 98054 60494 66973 53806
263 439 312457 327155 326 903 338180 335 256 306 955
1979 Januar-Juli
1 721 470
488 874
2210345
1978 Januar-Juli
1715790
454373
Januar Februar März April
Mai Juni Juli . August September Oktober November Dezember
740
Total 1978
276 288 273 568 311552 307 922 313673 343 358 343 802
-- 2170163
Mehreinnahmen
Mindereinnahmen
12849 38889 15603 18981 24507 8 102 36847
40182
-- --
Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 25. Mai 1979 aufgrund des am 7. Mai 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 565 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 30 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 595 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Untersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
28. August 1979 Eidgenössische Oberzolldirektion Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 21. Dezember 1978 aufgrund des am 23. Januar 1978 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 375 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 30 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die 741
zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert; den geschuldeten Gesamtbetrag von 405 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
28. August 1979
Eidgenössische Oberzolldirektion
Kontrolleurprüfung
Die nächste Prüfung für Kontrolleure findet in der Woche vom 12. bis 16. November 1979 in Zürich statt.
- Interessenten wollen sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 301, Postfach, 8034 Zürich, bis spätestens am 30. September 1979 anmelden.
Dieser Anmeldung sind nach Artikel 5 der Verordnung über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen: - ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate), - ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf, - das Lehrabschlusszeugnis, - die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.
Verordnungen sowie Anmeldeformulare können beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat bezogen werden.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen. In letzter Zeit zeigte sich, dass der Beurteilung von fehlerhaften Installationen und der Erstellung von Kontrollberichten zu wenig Beachtung geschenkt wird.
Die Verwendung von Vorschriften, wie z. B. der HV des SEV und auch von Formelbüchern der Elektrotechnik, ist in Zukunft gestattet.
28. August 1979 742
. Eidgenössisches Starkstrominspektorat
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Bundesblatt
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Jahr
1979
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
34
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.08.1979
Date Data Seite
736-742
Page Pagina Ref. No
10 047 776
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