Ablauf der Referendumsfrist: I.Oktober 1979

Bundesbeschluss über Massnahmen zugunsten des Rebbaues # S T #

vom 22. Juni 1979

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf die Artikel 31bis, 32 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. November 1978", beschliesst: 1. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen Art. l 1

Neuanpflanzungen

Die Neuanpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone ist verboten.

2 Dieses Verbot gilt nicht für Grundeigentümer und Pächter, die noch keine Reben besitzen, und die nicht mehr als 400 m 2 für den Eigenbedarf anpflanzen. Die Kantone können eine kleinere Höchstfläche und für solche Pflanzungen eine kantonale Bewilligungspflicht vorsehen.

3

In der Rebbauzone unterstehen Anpflanzungen und Sortenwahl der Bewilligungspflicht.

4

Das Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Bundesamt) erteilt die Bewilligung nach Anhören des Kantons. Bewilligt werden nur Rebsorten, die im kantonalen Sortenverzeichnis aufgeführt sind.

Art. 2

Rebsorten

. ' Die Kantone können die Wahl der Rebsorte zur Erneuerung von Rebbergen in der Rebbauzone der Genehmigungspflicht unterstellen.

2

Sie können einen Rebsortenkataster erstellen und ihn für Neuanpflanzungen oder Erneuerungen verbindlich erklären.

2.Abschnitt: Bundesbeiträge Art. 3

Erneuerung

1

Um die Produktion von Qualitätsweinen in geeigneten Lagen zu erhalten, unterstützt der Bund die Bestrebungen der Kantone zur Erneuerung von Rebbergen in

') BB1 1978 II 1677 394

1979-507

Rebbau

der Rebbauzone. Zur Erneuerung dürfen nur Rebsorten verwendet werden, die im kantonalen Sortenverzeichnis aufgeführt sind.

2 Der Bundesbeitrag beträgt je nach Finanzkraft der Kantone 50 bis 70 Prozent ihrer anrechenbaren Aufwendungen.

3 Die anrechenbaren Aufwendungen betragen höchstens: Fr. je m 2 a. für Grundstücke mit einer Neigung von 30 bis 50 Prozent 2.b. für Grundstücke mit einer Neigung von über 50 Prozent und Grundstücke auf Terrassen 3.4 Die Kantone erstellen einen Terrassenkataster und legen ihn dem Departement zur Genehmigung vor.

Art. 4 Erneuerung bei Güterzusammenlegungen und Arrondierungen 1 Zur Rationalisierung im Weinbau unterstützt der Bund die Bestrebungen der Kantone zur Erneuerung von Rebbergen bei einer Güterzusammenlegung oder einer Arrondierimg mit dem Beitrag nach Artikel 3 Absatz 2.

2 Die anrechenbaren Aufwendungen richten sich nach der Anzahl der beteiligten Eigentümer und nach der bewirtschafteten Fläche. Sie betragen: Fr. je m 2 a., für Grundstücke mit einer Neigung bis 30 Prozent 1.00-1.50 b. für Grundstücke mit einer Neigung von über 30 Prozent und Grundstücke auf Terrassen 3.00^.50 3 Die Kantone unterbreiten die Gesuche dem Bundesamt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Beschluss erfüllt sind.

Art. 5 Rückerstattung des Bundesbeitrags 1 Die mit der Unterstützung des Bundes erneuerten Rebberge müssen, höhere Gewalt vorbehalten, mindestens 15 Jahre bewirtschaftet werden. Die Kantone können einen grösseren Zeitraum vorsehen.

2 Kommt der Eigentümer oder der Pächter der Bewirtschaftungspflicht nicht nach, so muss der Kanton den Bundesbeitrag zurückerstatten.

Art. 6 Weitere Bedingungen und Auflagen 1 Der Bundesrat kann die Beiträge nach diesem Beschluss von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

2 Solange ein Kanton diesen Beschluss nicht auf seinem ganzen Gebiet oder nur mangelhaft vollzieht, erhält er keine Bundesbeiträge.

Art. 7 Beitragsverfahren Für die Ausrichtung der Bundesbeiträge gelten sinngemäss die Artikel 102 Absatz 3, 103 und 104 des Landwirtschaftsgesetzes 1 '.

» SR 910.1 395

Rebbau Art. 8 Deckung der Ausgaben Die Ausgaben nach diesem Beschluss werden durch den Rebbaufonds gedeckt (Art. 46LwGD).

3. Abschnitt: Förderung der Qualität Art. 9 Kontrolle und Bezahlung der Weinernte 1 Die Reife, die Qualität und die Menge der Trauben werden amtlich kontrolliert.

Die Kantone geben dem Departement die Ergebnisse bekannt.

2 Die Weinernte wird nach ihrer Qualität bezahlt.

3 Die Kantone regeln nach Anhören der Berufsorganisationen die Kontrolle und die Bezahlung der Ernte. Sie überwachen die Durchführung.

Art. 10 Mindestzuckergehalt 1 Die Kantone setzen nach Anhören der Berufsorganisationen für ihr ganzes Gebiet oder nach Regionen den erforderlichen natürlichen Zuckergehalt (MindestÖchslegrad) fest. Erreichen Traubenposten diesen Gehalt nicht, so werden sie deklassiert, und der Wein darf nur unter der Bezeichnung «Weisswein» oder «Rotwein» in Verkehr gebracht werden. Die Kantone können ausserdem für die auf ihrem Gebiet produzierten Weine, die unter bewilligten kantonalen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden sollen, höhere Gehalte an natürlichem Zukker festsetzen.

2 Die Kantone geben dem Bundesamt jeden Herbst die festgesetzten natürlichen Zuckergehalte bekannt. Das Departement bestimmt jeweils den Meldetermin und sorgt für die Veröffentlichung.

Art. 11 Ausschluss von Förderungsmassnahmen Erlässt ein Kanton nicht rechtzeitig Bestimmungen über die Qualitätsförderung, so werden die Rebbauprodukte seines Gebietes von wirtschaftlichen Massnahmen nach Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes1) ausgeschlossen.

4. Abschnitt: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen Art. 12 Kontrolle Die Eigentümer oder Pächter sind verpflichtet, den Kontrollorganen des Bundes und der Kantone die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu allen dem Rebbau dienenden Grundstücken sowie zu den Einrichtungen der Weinherstellung und -lagerung zu gestatten. Die Polizei der Kantone und der Gemeinden unterstützt die Kontrollorgane in ihrer Tätigkeit.

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> SR 910.1

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Rebbau

Art. 13 Rückerstattung Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten.

Art. 14 Beseitigungspflicht , 1 Die Kantone ordnen die Entfernung der widerrechtlich gepflanzten Reben an (Art. 1).

2 Der Eigentümer der Parzelle oder der Pächter hat die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach der Aufforderung zu entfernen. Ein Gesuch um Aufnahme in die Rebbauzone unterbricht die Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist können die Kantone die Reben jederzeit auf Kosten des Fehlbaren entfernen lassen.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 15 Anpflanzungen ohne Bewilligung Wer ohne Bewilligung Reben pflanzt, wird mit einer Busse von 20 Rappen bis l Franken je Quadratmeter bepflanzte Fläche bestraft.

Art. 16 Missachtung der Beseitigungspflicht 1 Wer der Beseitigungspflicht nicht nachkommt, wird mit einer Busse von 3 bis 8 Franken je Quadratmeter widerrechtlich bepflanzte Fläche bestraft.

2 Solange die widerrechtliche Pflanzung besteht, wird jedes Jahr eine höhere Busse ausgesprochen.

3 Die Strafurteile sind der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Art. 17 Andere Widerhandlungen 1 Wer vorsätzlich a. den Kontrollorganen die erforderlichen Unterlagen oder den Zutritt zu den dem Rebbau dienenden Grundstücken oder zu den Einrichtungen der Weinherstellung und -lageriïng verweigert, b. in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht oder c. auf andere Art und Weise den Bestimmungen dieses Beschlusses zuwiderhandelt, wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse höchstens 1000 Franken.

Art. 18 Anwendbares Recht !Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches1' sind anwendbar. Gehilfenschaft ist strafbar.

» SR 311.0 2l

Bundesblatt. 131.Jahrg. Bd.II

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Rebbau 2 Die Strafverfolgung verjährt innert fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 19 Zuständigkeit und Verfahren Die Kantone verfolgen und beurteilen die Widerhandlungen nach den Artikeln 15 bis 17.

O.Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit der Vollzug nicht Sache der Kantone ist.

2 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung des Departements.

Art. 21 Übergangsbestimmungen 1 Artikel 45 des Landwirtschaftsgesetzes1) ist während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht anwendbar.

2 Dieser Beschluss gilt für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Tatsachen, wenn er für den Betroffenen günstiger ist.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1980 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1989.

Ständerat, 22.Juni 1979 Der Präsident : Luder Der Protokollführer: Sauvant Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 19792> Ablauf der Referendumsfrist: I.Oktober 1979

» SR 910.1 2) BB11979 II 394

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Nationalrat, 22.Juni 1979 Der Präsident : Generali Der Protokollführer: Zwicker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über Massnahmen zugunsten des Rebbaues vom 22. Juni 1979

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1979

Année Anno Band

2

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1979

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394-398

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