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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. III.

Nr. 27.

7. Juli 1897.

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Bundesgesetz betreffend

die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten.

(Vom 2. Juli 1897.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Besoldungswesen der eidgenössischen Beamten und Angestellten ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1896, beschließt: E. Allgemeine Grandsätze.

Art. 1.

Soweit nicht Specialgesetze bestehen, werden für die eidgenössischen Beamten und Angestellten folgende Besoldungsklassen mit Minimum und Maximum aufgestellt: I . Klasse . . . . F r . 6000--8000 II.

,, . . . . ,, 5000--7000 III. ' ,, . . . . ,, 4000--5500 IV.

,, . . . . ,, 3500--4500 V.

,, . . . . ,, 3000--4000 VI.

,, . . . . ,, 2000--3500 VII.

,, bis auf . . ,, 2500 Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. III.

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820 Die Besoldung eines Angestellten der VII. Klasse, welcher volljährig ist und im ausschließlichen Dienste einer eidgenössischen Verwaltung steht, soll mindestens Fr. 1200 betragen.

Für Beamtungen, an welche außergewöhnliche Anforderungen gestellt werden, kann durch Beschluß der Bundesversammlung der Maximalansatz der I. Klasse überschritten werden.

Art. 2.

Der Bundesrat setzt auf Antrag des betreffenden Departements das Besoldungsmaximum für jede einzelne Beatntung und Anstellung im Rahmen der Ansätze dieses Gesetzes fest.

Art. 3.

Beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten gilt die Minimalbesoldung als Regel. Immerhin sollen tüchtige Leistungen in bisheriger Stellung, besondere Fähigkeiten, sowie die örtlichen Lebensverhältnisse entsprechend berücksichtigt werden.

Beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten aus einer untern Klasse in eine höhere oder aus einer Dienstabteilung in eine andere soll ihm mindestens die bis zu diesem Zeitpunkte bezogene Besoldung verabfolgt werden.

Art. 4.

Bis das für eine Beamtung oder Anstellung gemäß dem vorstehenden Art. 2 festgesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300.

Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Aufführung ist die Besoldungserhöiiung ganz oder teilweise zu sistieren.

Die Gesamtbesoldung eines Beamten oder Angestellten, welcher in verschiedenen Verwaltungen arbeitet, darf die Ansätze der Klasse, in welcher er eingeteilt ist, nicht übersteigen.

821 Art. 5.

Dienstwohnungen werden auf den Besoldungen nach Maßgabe der ortsüblichen Mietpreise in billiger Weise in Anrechnung gebracht.

Wo Dienstkleidungen für Beamte, Angestellte und Bedienstete vorgeschrieben sind, hat der Bund dieselben unentgeltlich zu liefern oder eine entsprechende Barentschädigung zu leisten. Das Nähere hierüber setzt der Bundesrat auf dem Verordnungswege fest.

Art. 6.

Beamte und Angestellte, deren Funktionen während einer Amtsperiode infolge von Bundesgesetzen und Bundesbesehlüssen oder auf solche gestützte Bundesratsbeschliisse aufgehoben oder zum Nachteile der Inhaber verändert werden, haben Anspruch auf eine Entschädigung; treten solche Veränderungen jedoch erst mit Ablauf der Amtsperiode ein, so fällt jeder Anspruch auf Entschädigung dahin.

Art. 7.

Die eidgenössischen Beamten und Angestellten dürfen eine andere Stelle nur dann annehmen und einen Nebenberuf nur dann ausüben, sofern dadurch die Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege das Erforderliche feststellen.

II. Klasseneinteilung.

Art. 8.

Die Beamten und Angestellten der werden folgendermaßen klassifiziert :

Bundesverwaltung

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Allgemeine Verwaltung.

Bundeskanzlei.

Bundeskanzler.

Die Besoldung des Bundeskanzlers wird durch den Bundesbeschluß betreffend die Besoldungen der Mitglieder des Bundesrates und des Kanzlers der Eidgenossenschaft vom 20. Juni 1872 geregelt (A. S. X, 942).

Kanzlei.

I. Klasse: Die beiden Vizekanzler.

II. Klasse: Registratur, Kanzleisekretär für Drucksachen, Kanzleisekretär-Bureauchef.

III. Klasse: Unterregistrator und Übersetzer.

IV. Klasse: Adjunkt des Kanzleisekretärs-Bureauchef, italienischer Korrespondent, Material Verwalter.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse und Weibel.

VU. Klasse: Aushülfsperscmal, Weibelgehülf'en und Ausläufer.

Bundesgericht.

Für die Besoldungsverhältnisse des Bundesgerichts sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege maßgebend (A. S. n. F. XIII, 455).

Die nach Artikel 201 dieses Gesetzes dem Bundesgerichte mit Bezug auf die Besoldung der Beamten und Angestellten der Bundesgerichtskanzlei zustehenden Kompetenzen regeln sich nunmehr nach Artikel 2 bis und mit 7 und 10 des gegenwärtigen Gesetzes.

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Departemente.

A. Politisches Departement.

I. Klasse: Departementssekretär.

II. Klasse: Adjunkt, Chefs der administrativen und kommissarischen Sektion des Auswanderungswesens.

III. Klasse: Kanzleisekretär.

IV. Klasse: Sekretär für das Naturalisationsbureau, Registratur, Kanzleisekretär des Auswanderungswesens.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse.

VII. Klasse: Hülfspersonal.

B. Departement des Innern.

I. Klasse: Departementssekretär, Direktoren des statistischen Bureaus, des Gesundheitsamtes und des Landesmuseums, Präsident des Schulrates, Oberbauinspektor, Direktor der eidgenössischen Bauten, Oberforstinspektor, Staatsarchivar.

II. Klasse: Adjunkte des statistischen Bureaus, des Gesundheitsamtes, des Oberbauinspektorates, Chef des hvdrometrischen Bureaus, Ingenieure I. Klasse, Adjunkt des Direktors der eidgenössischen Bauten, Architekt-Bureauchef, Forstadjunkte, Bibliothekar der Landesbibliothek, Direktor der meteorologischen Centralanstalt.

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III. Klasse : Sekretär-Bibliothekar und Übersetzer der Departementskanzlei, Statistiker I. Klasse, Kustos des Landesmuseums, Adjunkt der Landesbibliothek, Sekretär des eidgenössischen Schulrates, Ingenieure II. Klasse, Architekten, Bauführer I. Klasse, Kanzleichef der Direktion der eidgenössischen Bauten, Sekretär der Abteilung Forstwesen. Unterarchivar.

IV. Klasse: Statistiker II. Klasse, Sekretär des Landesmuseums, Kassier des Polytechnikums, Adjunkt der meteorologischen Ceotralanstait, Registrator-Buchführer des Oberbauinspektorates, Bauführer II. Klasse, Sekretär-Kanzlist der Direktion der eidgenössischen Bauten, Assistent beim Landesmuseum.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse, Gebülfeo I. Klasse des statistischen Bureaus, Zeichner I. Klasse des Oberbauinspektorates, Bauzeichner der Direktion der eidgenössischen Bauten, Gehülfe des Staatsarchivs, Gehülfe der Landesbibliothek.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse, Gehülfen II. Klasse des statistischen Bureaus, Zeichner II. Klasse des Oberbauinspektorates und Zeichner der Direktiom der eidgenössischen Bauten, Hauswarte.

VII. Klasse: Aushülfspersonal, Kopisten, Abwarte, Ausläufer.

Die Entschädigung des Vorstehers der eidgenössischen Eichstätte (Taggelder und Reiseentschädigung) wird auf Antrag des Departementes durch den Bundesrat bestimmt.

825 C. Justiz- und Polizeidepartement.

Die Besoldung des Bundesanwaltes wird durch das Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 1889 geregelt (A. S. n. F. XI, 243).

I. Klasse: Abteilungschef für Gesetzgebung und Rechtspflege, Direktor und Vizedirektor des Versicherungsamtes, Direktor des Amtes für geistiges Eigentum.

II. Klasse: Sekretär für Polizeiwesen, Sekretär der Bundesanwaltschaft, Mathematiker des Versicherungsamles, Sekretär des Versicherungsamtes, administrativer und technischer Adjunkt des Amtes für geistiges Eigentum.

III. Klasse: Adjunkt des Abteilungschefs für Gesetzgebung und Rechtspflege, Sekretär für Civilstand, Sekretär für das Handelsregister, Kanzleichef, Übersetzer, Rechnungsführer und Kassier des Amtes für geistiges Eigentum, Ingenieure I. Klasse des Amtes für geistiges Eigentum.

IV. Klasse: Kanzleisekretär der Justizkaazlei, Registratur der Justizkanzlei, Ingenieure II. Klasse und Controleure des Amtes für geistiges Eigentum.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse, Registratur und Kanzlist der Bundesanwaltschaft, Registrator-Kanzlist und Gehülfe des Versicherungsamtes.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse.

VII. Klasse: Kanzleigehülfen, Bureaugehülfen, Aushülfe.

826 0. Militärdepartement.

Für die Festsetzung der Besoldungen der Beamten und Angestellten dieses Departements ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1894 (A. S. n. F. XV, 118) maßgebend.

E. Finanz- und Zolldepartement.

1. Finanzverwaltung.

I. Klasse: Departementssekretär, Banknoteninspektor, Staatskassier, Chef der Finanzkontrolle, Chef der Wertschriftenverwaltung.

II. Klasse: Münzdirektor, Adjunkt der Staatskasse, II. Departementssekretär und Adjuükt des Finanzbureaus, Staatsbuchhalter, Adjunkt der Finanzkontrolle.

ffl. Klasse: Adjunkt der Backnotenkontrolle, Gehülfe der Wertschriftenverwaltung, Revisoren I. Klasse der Finanzkontrolle.

IV. Klasse: Registratur des Finanzbureaus, Buchhaltungsgehülfe, Revisor der Banknotenkontrolle, Gehillfen der Staatskasse, Revisoren II. Klasse der Finanzkontrolle, Buchhalter und Veriflkator der Münzverwaltung, Liegenschaftsverwalter in Thun.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse, Revisionsgehülfen der Finanzkontrolle, Münzzähler, Expedient der Staatskasse, Münzin echaniker.

VII. Klasse : Aushülfskanzlislen, Kopisten, Liegenschaftsverwalter in Herisau.

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u. Zollverwaltung.

I. Klasse: Oberzolldirektor.

II. Klasse: Oberzollsekretär, Oberzollinspektor, Chef der Handelsstatistik, Zollgebietsdirektoren.

[II. Klasse: Sekretäre der Oberzolldirektion und der Zollgebietsdirektioneo, Revisoren I. Klasse der Oberzolldirektion, Kassiere der Zollgebietsdirektionen, Zollamtsvorstände, Einnehmer an Hauptzollämtern I. Ranges.

IV. Klasse: Kanzleisekretäre, Registratur, Materialverwalter und Revisoren II. Ranges der Oberzolldirektion, Revisoren der Zollgebietsdirektionen, Einnehmer an Hauptzollämtern II. Ranges, Controleure an Hauptzollämtern, Kassa- und Kontrollgehülfen bei Zollämtern, Grenzwachtchefs.

V. Klasse: Übrige Offiziere des Grenzwachtcorps, Kanzlisten und Zollgehülfen I. Klasse, Einnehmer an Nebenzollämtern I. Ranges.

VI. Klasse: Kanzlisten und Zollgehülfen II. Klasse.

VII. Klasse: Einnehmer an Nebenzollämtern II. Ranges, Zollaufseher, Aushülfskanzlisten und Kopisten, Abwarte und Ausläufer.

Die Unteroffiziere des Grenzwachtcorps und die Grenzwächter beziehen einen Tagessold, dessen Höhe innerhalb der Schranken des Budgets vom Bundesrat auf Antrag des Zolldepartements festgesetzt wird.

828 HL Alkoholverwaltung.

I. Elasse: Direktor der Alkoholverwaltung.

li. Klasse: Adjunkt, Techniker, Chemiker, Hauptbuchhalter.

III. Klasse: Hauptrevisor, Depotsverwalter, Assistent des Chemikers, Übersetzer.

IV. Klasse: Archivar, Kanzleisekretäre, Revisor, Controleure der Centralverwaltung, Adjunkte von Depotsverwaltern, Kreiscontroleure.

V. Klasse: Kanzlisten und Gehulfen I. Klasse, Rektifikationsleiter.

VI. Klasse: Kanzlisten und Gehülfen II. Klasse, Apparaten- und Maschinenführer.

VII. Klasse: Aushülfe, Kopisten, Heizer, Küfer, Bureaudiener, Abwarte.

F. Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Klasse: Abteilungschefs, Fabrikinspektoren.

II. Klasse: Abteilungssekretäre, Adjunkte I. Klasse der Fabrikinspektoren, Viehseuchenkommissär, Chef des Bureaus für Gold- und Silberwaren.

III. Klasse: Kanzleisekretäre, Kulturtechniker, Übersetzer, Adjunkt des Bureaus für Gold- und Silberwaren.

829 IV. Klasse: Registraturen, Adjunkte II. Klasse (Assistenten) der Fabvikinspektoren.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse.

VII. Klasse: Gehülfen, Ausläufer.

Die Besoldungen der Grenztierärzte werden vom Bundesrate im Verhältnis zur geforderten Leistung festgesetzt.

G. Post- und Eisenbahndepartement.

I. Eisenbahnwesen.

I. Klasse : Departemeotssekretär, technischer Direktor, administrativer Direktor.

II. Klasse : Adjunkt des Departementssekretärs, Inspektoren für die technischen und administrativen Abteilungen, I. Kontrollingenieure, I. Betriebsbeamte.

III. Klasse: II. Kontrollingenieure, II. Betriebsbeamte, Übersetzer, II. Sekretäre, I. Tarifbeamte, Mathematiker.

IV. Klasse: Registrato!', II. Tarifbeamte, Statistiker.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse.

VII. Klasse: Aushülfsarbeiter.

830 H. Postverwaltung.

I. Klasse: Oberpostdirektor.

II. Klasse: Oberpostinspektor, Kursinspektor, Oberpostcontroleur, Kreispostdirektoren.

HI. Klasse: Adjunkt der Oberpostinspektion, Adjunkt der Kursinspektion, Adjunkt der Oberpostkontrolle, Traininspektoren, Materialverwalter, Contrôleur der Taxwertzeichen, Adjunkte, Kassiere und Controleure der Kreispostdirektionen, Sekretäre I. Klasse der Oberpostinspektion und Kursinspektion, Revisoren I. Klasse der Oberpostkontrolle.

IV. Klasse: Sekretäre u. Klasse der Oberpostinspektion und Kursinspektion, Revisoren II. Klasse der Oberpostkontrolle.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse, Revisioosgehülfen, andere Gehülfen.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse, Hauswart, Abwart der Oberpostdirektion, Gehülfe der Wertzeichenkontrolle.

VII. Klasse: Aushülfe, Packer, Magazinier, Bureaudiener, Ausläufer bei der Oberpostdirektion.

HL Telegraphenverwaltung.

I. Elasse: Direktor der Telegraphenverwaltung.

H. Klasse: Adjunkt und Stellvertreter der Direktion, Chef des technischen Bureaus, Inspektoren der Direktion, Kreistelegrapheninspektoren, Contrôleur.

831 III. Klasse: Sekretäre und Revisoren I. Klasse der Direktion, Vorstand der Reparaturwerkstätte, Materialverwalter, Adjunkte der Kreisinspektoren, Vorstände von Telephonnetzen.

IV. Klasse: Sekretäre und Revisoren II. Klasse der Direktion.

V. Klasse: Kanzlisten und Gehülfen I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten und Gehülfen II. Klasse.

VII. Klasse: Ausläufer bei den Bureaux I. und II. Klasse, Bureaudiener, Aushülfe, Abwarte bei der Telegraphendirektion.

TV. Postbureaux.

Für den Dienst der Postbureaux werden folgende Maxima beziehungsweise Minima der Besoldung aufgestellt: 1. Bureauchefs bei den Bureaux I. Klasse, Postverwalter, Bureauchefs bei den Bureaux II. Klasse, Dienstchefs und Unterbureauchefs Fr. 4800 2. Commis bei den Bureaux I. und II. Klasse ,, 3700 Die Minimalbesoldung beträgt Fr. 1800.

3. Posthalter (Bureaux III. Klassel . . . . ,, 3700 Die Minimalbesoldung beträgt Fr. 1500.

4. Postkondukteure ,, 2700 Die Minimalbesoldung beträgt Fr. 1500.

5. Postablagehalter, Paket- und Mandatträger, Briefträger, Bureaudienev, Packer, Kastenleerer, Landbriefträger und Boten etc.. . ,, 2500 Die Minimalbesoldung beträgt Fr. 1200.

Beamte und Angestellte, welche den Postdienst in den fahrenden Postbureaux verrichten, beziehen hierfür eine weitere Entschädigung.

832

Im übrigen werden im Rahmen obiger Ansätze die Besoldungen des Postpersonals vom Bundesrate auf Grundlage einer zu erlassenden Verordnung festgestellt.

V. Telegraphen- und Telephonbureaux.

Für den Dienst der Telegraphen- und Telephonbureaux werden folgende Maxima beziehungsweise Minima der Besoldung aufgestellt: 1. Telephonchefs I.Klasse Fr. 5500 2. Bureauchefs und Dienstchefs der Telegraphenbureaux 1. und II. Klasse und Telephongehülfen I. Klasse ,, 4800 3. Telegraphisten der Bureaux L und II. Klasse und Telephongehülfen II. Klasse . . . . ,, 3700 Die Minimalbesoldung beträgt Fr. 1800.

4. Aufseherinnen in den Telephonbureaux I.

und II. Klasse ,, 2500 5. Telephonistinnen der Bureaux I. und II. Klasse ,, 2100 Die Minimalbesoldung beträgt Fr. 1200.

6. Beamte der Telegraphen- und Telephonbureaux IH. Klasse ,, 1000 Hierzu kommen für die Bureaux III. Klasse noch die Depeschenprovisionen und für den Telephondienst eine Eutschädigung, die nach dem Verkehr berechnet wird.

Im übrigen werden im Rahmen obiger Ansätze die Besoldungen des Personals der Telegraphen- und Telephonbureaux vom Bundesrate auf Gruadlage einer zu erlassenden Verordnung festgestellt.

Die bei IV. Postbureaux und V. Telegraphen- uud Telephonbureaux aufgestelltea Minimalbesoldungen gelten nur für diejenigen Beamten und Angestellten, welche volljährig und im ausschließlichen Dienste dieser Verwaltungen bethätigt siad.

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III. Schloß- und Übergangsbestimmungen.

Art. 9.

Werden durch künftige Gesetze oder Bundesbeschlüsse neue Beamtungen geschaffen, so ist ihre Einreihung in die Besoldungsklassen und ihre Besoldung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen.

Art. 10.

Bei Erledigung von Stellen durch Todes- oder Krankheitsfälle kann ein Nachgenuß der Besoldung bis auf ein Jahr eintreten. Die Entscheidung je nach den Umständen des einzelnen Falles steht dem Bundesrate zu.

Ebenso wird der Bundesrat darüber entscheiden, welche Personen zum Bezüge des Besoldungsnachgenusses berechtigt sind, und es ist jede Beschlagnahme oder Pfändung seitens allfälliger Gläubiger ausgeschlossen.

Auf Beamte und Angestellte, welche bei ihrem Eintritt in die Bundesverwaltung nur provisorisch gewählt worden sind, finden vorstehende Bestimmungen während der Dauer ihres Provisoriums keine Anwendung.

Art. 11.

Durch gegenwärtiges Gesetz werden alle mit demselben in Widerspruch stehenden Gesetze und Beschlüsse außer Wirksamkeit gesetzt.

Art. 12.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

840 Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 1. Juli 1897.

Der Präsident: Raschein Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 2. Juli 1897.

Der Präsident: Grieshaber.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat

beschließt:

Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

O

B e r n , den 6. Juli 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 1897.

Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 1897.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten.

(Vom 2. Juli 1897.)

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1897

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27

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07.07.1897

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819-834

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