# S T #

79.020

Botschaft betreffend ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 2. Mai 1979

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend ein Protokoll vom 30. September 1977 zur Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

2. Mai 1979

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler : Huber

Bundesblau. 131. Jahrg. Bd. II

Übersicht Die 22. Vollversammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die vom 13. September bis zum 4. Oktober 1977 in Montreal tagte, hat dem Antrag auf Änderung des letzten Abschnittes des, Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Übereinkommen von Chikago) zugestimmt. Die vorgesehene Änderung ist im Protokoll vom 30. September '1977 enthalten, das wir Ihnen in der Beilage zur Botschaft unterbreiten. Danach kommt zum bestehenden dreisprachigen Wortlaut des Übereinkommens neu auch der russische Wortlaut hinzu, wobei alle vier Sprachen gleichermassen verbindlich sind. Eine besondere Entschliessung empfiehlt den Mitgliedstaaten, das Protokoll möglichst rasch zu ratifizieren. Die Zahl der für das Inkrafttreten dieser Änderung erforderlichen Ratifikationen wurde von der Versammlung nach Artikel 94 Buchstabe a des Übereinkommens auf 94 festgesetzt. Bisher wurde die Änderung von 16 Staaten ratifiziert.

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

11

Das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt

Die Schweiz ist-dem am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeichneten Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (AS 19711305) am 6. Februar 1947 beigetreten. Das Übereinkommen bildet seit dem Zweiten Weltkrieg die rechtliche und technische Grundlage für die Entwicklung des internationalen Luftverkehrs. Aufgrund von Artikel 43 des Übereinkommens wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation ins Leben gerufen. Diese verfolgt den Zweck, einheitliche Grundsätze und Verfahren der internationalen Luftfahrt zu entwickeln sowie die Planung und die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Luftverkehrs zu fördern. Die Organisation umfasst heute 143 Staaten.

An der Konferenz von Chikago wurde der Wortlaut des Übereinkommens nur in englischer Sprache unterzeichnet. Im letzten Abschnitt des Übereinkommens findet sich die Bestimmung, dass die Fassungen in englischer, französischer und spanischer Sprache gleichermassen verbindlich sind.

Der französische und der spanische Wortlaut des Übereinkommens wurden 1968 an einer diplomatischen Konferenz in Buenos Aires genehmigt und im Protokoll vom 24. September 1968 der englischen Fassung gleichgestellt. Dieses Protokoll hat der Bundesrat am 23. Dezember 1968 genehmigt.

An der 18. Vollversammlung der ICAO 1971 in Wien wurde beschlossen, Russisch als vierte Arbeitssprache der ICAO einzuführen. 1974 beauftragte die 21. Vollversammlung den Rat, eine offizielle russische Übersetzung des Übereinkommens auszuarbeiten. An der diplomatischen Konferenz der Mitgliedstaaten im Herbst 1977 in Montreal wurde der russische Wortlaut des Übereinkommens bereinigt und das «Protokoll betreffend den authentischen viersprachigen Wortlaut des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt» ausgearbeitet.

Die Schweiz hat dieses Protokoll am 30. September 1977 unter Vorbehalt der Annahme durch den Bundesrat unterzeichnet. Es tritt in Kraft, sobald das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt entsprechend geändert worden ist.

2

Besonderer Teil

21

Das Protokoll betreffend eine Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt

Die Änderung des Übereinkommens wurde im Protokoll vom 30. September 1977 festgehalten. Die Änderung betrifft den letzten Abschnitt des Übereinkommens, in dem die Zahl der verbindlichen Sprachen durch das Russische ergänzt wird: «Die Fassungen dieses Übereinkommens in französischer, englischer, spanischer und russischer Sprache sind gleichermassen verbindlich.» Dazu kommen redaktionelle Änderungen und Umstellungen in der Satzfolge.

Die übrigen Bestimmungen des Protokolles sind formeller Natur. Die Zahl der Vertragsstaaten, deren Ratifikation für das-Inkrafttreten der Änderung erforder-

lieh ist, wurde nach Artikel 94 Buchstabe a des Übereinkommens auf 94 festgesetzt. Das Protokoll steht allen Mitgliedstaaten zur Ratifikation offen und die Ratifikationsurkunden sind bei der ICAO zu hinterlegen.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Finanzielle oder personelle Auswirkungen ergeben sich keine. Die Kantone und Gemeinden werden durch diese Vorlage nicht belastet.

4

Verfassungsmässigkeit

Das Übereinkommen wurde auf der Grundlage von Artikel 8 der Bundesverfassung unterzeichnet. Nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung ist für die Genehmigung der Änderung des Übereinkommens die Bundesversammlung zuständig. Die Änderung des Übereinkommens untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung. Das Übereinkommen ist jederzeit kündbar, wobei die Kündigung nach zwölf Monaten wirksam wird.

Bundesbeschluss Entwurf betreffend ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Mai 1979l\ beschliesst:

Art. l 1 Das Protokoll vom 30. September 1977 betreffend eine Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staats Vertragsreferendum.

» BEI 1979 II l

Protokoll

Übersetzung J

betreffend eine Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt Unterzeichnet in Montreal am 30: September 1977

Die Versammlung der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, die anlässlich ihrer 22. Sitzung am 30. September 1977 in Montreal zusammengetreten ist, nach Kenntnisnahme von der Entschliessung A 21-13 betreffend den authentischen Text in russischer Sprache des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, nach Kenntnisnahme vom allgemeinen Wunsch der Vertragsstaaten nach einem authentischen Text des genannten Übereinkommens in russischer Sprache, in Erwägung, dass es nötig ist, zu diesem Zwecke das am 7. Dezember 1944 in Chikago abgeschlossene Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt zu ändern, 1. genehmigt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 94 Buchstabe a des genannten Übereinkommens den folgenden Änderungsantrag zum genannten Übereinkommen : Ersetzung des gegenwärtigen Texts des letzten Abschnitts des Übereinkommens durch den nachfolgenden Text : «Geschehen zu Chikago am siebenten Dezember tausendneunhundertvierundvierzig in englischer Sprache. Die Fassungen dieses Übereinkommens in französischer, englischer,'spanischer und russischer Sprache sind gleichennassen verbindlich. Diese Fassungen werden in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, und beglaubigte Ausfertigungen sind von dieser Regierung den Regierungen aller Staaten zu übermitteln, die dieses Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten werden. Dieses Übereinkommen wird in Washington D. C. zur Unterzeichnung aufgelegt», 2. setzt die Zahl der Vertragsstaaten, deren Ratifikation erforderlich ist, damit die beantragte Änderung in Kraft tritt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des besagten Artikels 94 Buchstabe a des genannten Übereinkommens auf vierundneunzig fest, und 3. beschliesst, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ein Protokoll in französischer, englischer, spanischer und russi') Übersetzung des französischen Originaltextes.

Internationale Zivilluftfahrt scher Sprache ausfertigt, das den vorerwähnten Änderungsantrag und die nachstehenden Bestimmungen enthält, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist : Entsprechend dem obigen Beschluss der Versammlung, wurde daher dieses Protokoll durch den Generalsekretär der Organisation ausgefertigt.

Das Protokoll steht jedem Staat zur Ratifikation offen, der das genannte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beige treten ist.

' Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu hinterlegen.

Das Protokoll tritt für Staaten, die es ratifiziert haben, an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.

Der Generalsekretär zeigt allen Vertragsstaaten unverzüglich das Datum der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde des Protokolles an.

Der Generalsekretär zeigt unverzüglich allen Mitgliedstaaten des genannten Übereinkommens das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolles an.

Das Protokoll tritt gegenüber jedem Vertragsstaat, der es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, in Kraft, nachdem dieser Staat seine Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt hat.

Zu Urkund dessen haben der Präsident und der Generalsekretär der zweiundzwanzigsten Sitzung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, zu diesem Zweck von der Versammlung gehörig ermächtigt, dieses Protokoll unterzeichnet.

l Geschehen zu Montreal am dreissigsten^September des Jahres neunzehnhundertsiebenundsiebzig in einer einzigen Ausfertigung in französischer, englischer, spanischer und russischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist. Dieses Protokoll wird in den Archiven der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, und der Generalsekretär der Organisation wird davon allen Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chikago vereinbart wurde, beglaubigte übereinstimmende Abschriften übermitteln.

Präsident der 22. Sitzung der Vollversammlung : K. O. Rattray

Generalsekretär : Yves Lambert

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 2. Mai 1979

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1979

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

79.020

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1979

Date Data Seite

1-7

Page Pagina Ref. No

10 047 689

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.