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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. I.

Nr. 5.

3. Februar 1897.

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Bundesratsbeschluß über

den Rekurs der Gotthardbahngesellschaft gegen eine Verfügung des Regierungsrates des Kantons Uri, betreffend Erhebung einer Staatsgebühr für Sonntags- und Nachtarbeit.

(Vom

26. Januar 1897.)

Der schweizerische Bundesrat hat über den Rekurs der Gotthardbahngesellschaft gegen eine Verfügung des Regierungsrates des Kantons Uri betreffend Erhebung einer Staatsgebühr für Sonntags- und Nachtarbeit, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einholung des Gutachtens des Industriedepartements, f o l g e n d e n B e s c h l u ß gefasst: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Die Gotthardbahn besitzt in Erstfeld eine Depotwerkstätte, deren Dienstlokomotiven und mechanische Einrichtungen fortwährend in diensttauglichem Zustande erhalten werden müssen. Um die vorkommenden kleineren Defekte unverzüglich zu heben, muß zu jeder Zeit eine Anzahl Arbeiter vorhanden sein. Die Gotthardbahn stellte Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. I.

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210 daher am 7. November 1895 an das schweizerische Industriedepartement das Gesuch, es möchte ihr in der Depotwerkstätte in Erstfeld die Sonntags- und Nachtarbeit gestattet werden; nach Einholung eines Gutachtens der Regierung des Kantons Uri wurde die Bewilligung für die zu einem ungestörten Betriebe absolut erforderlichen Arbeiten erteilt.

II.

Im Kanton Uri besteht seit dem 18. September 1890 eine landrätliche Verordnung betreffend Erhebung einer Staatsgebühr für polizeiliche und fabrikpolizeiliche Bewilligungen, welche für Sonntagsarbeit eine Gebühr von Fr. 10 bis Fr. 500 und für Überzeitbewilligung eine solche von Fr. 10 bis Fr. 300 vorsieht.

Gestützt auf diese Verordnung brachte die Standeskanzlei Uri der Direktion der Gotthardbahn am 27. Dezember 1895 zur Kenntnis, daß der Regierungsrat für die Verrichtung der Sonntags- und Nachtarbeiten in der Depotwerkstätte in Erstfeld eine Gebühr von Fr. 500 für das Jahr 1896 angesetzt habe.

III.

Gegen diese Schlußnahme der Urner Regierung hat die Gotthardbahn durch Eingabe vom 10. Februar 1896 den Rekurs an den Bundesrat ergriffen, indem sie den Bezug der geforderten Gebühr mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 für unvereinbar hält und außerdem darin eine Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung erblickt.

Die landrätliche Verordnung selbst, führt die Gotthardbahn in ihrer Rekursschrift aus, sieht die Erhebung der Gebühr nur für die B e w i l l i g u n g von Sonntags- oder Nachtarbeit vor, und selbstverständlich ist damit die vom R e g i e r u n g s r a t e ausgehende Bewilligung gemeint, eine Auslegung, welche die Verordnung in Art. 6 selbst giebt, wo es heißt: ,,Der Regierungsrat wird die Gebühren für alle v o n i h m erteilten bezüglichen Bewilligungen schon für das letzte Quartal dieses Jahres feststellen". Die Erhebung einer Staatsgebühr filr bundesrätliche Bewilligungen steht übrigens, abgesehen von der urnerischen Verordnung, mit Art. 13 und 14 des Fabrikgesetzes in Widerspruch. Wo der Bundesrat zur Bewilligung der Sonntags- und Nachtarbeit kompetent ist, stellt er auch allein die näheren Bedingungen der Bewilligung fest. Diese Bedingungen können durch die Kantone weder abgeändert noch erschwert werden. Eine wesentliche Erschwerung derselben liegt aber in der Auferlegung der urnerischen Staatsgebühr; einem

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kleineren Gewerbetreibenden könnte sie die Benutzung der Bewilligung geradezu unmöglich machen. Die Bewilligung der kontinuierlichen Sonntags- und Nachtarbeit ist ausschließlich Bundessache; eine Einmischung der Kantone durch Bezug besonderer Staatsgebühren ist im Bundesgesetze nicht vorgesehen und daher offenbar unzulässig. Sie hätte eine ungleiche Behandlung der Fabrikbesitzer von Kanton zu Kanton zur Folge, was jedenfalls der Tendenz des Fabrikgesetzes nicht entspricht.

Was die Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit betrifft, so hat der Bundesrat in früheren Entscheiden eine solche im Bezüge von Gebühren gesehen, welche die davon betroffene Arbeit unverhältnismäßig verteuern würden. Der objektive Wert der in der Depotwerkstätte in einem Jahre am Sonntage und zur Nachtzeit auszuführenden Arbeiten beträgt ungefähr Fr. 1500; durch die Erhebung einer Staatsgebühr von Fr. 500 wird sie daher unverhältnismäßig verteuert.

IV.

Die Regierung des Kantons Uri bestreitet in ihrer Beantwortung des Rekurses vom 2. März 1896 die Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit der landrätlichen Verordnung. Richtig ausgelegt, bezieht sie sich nicht nur auf die vom Urner Regierungsrate ausgehenden Bewilligungen, sondern auf alle polizeilichen und fabrikpolizeilichen Ausnahmeverhältnisse. Es wäre gegen die kleineren Gewerbetreibenden höchst ungerecht, wenn man die vom Bundesrate bewilligte kontinuierliche Sonntags- und Nachtarbeit gebührenfrei lassen wollte, und die vom Regierungsrat bewilligte, nur zeitweilige, mit einer Staatsgebühr belastete. Im vorliegenden Falle ist übrigens die Bewilligung des Industriedepartements nicht ohne Mitwirkung der Urner Behörden erteilt worden ; sie stützt sich ausdrücklich auf ein Gutachten des Regierungsrates. Gemäß Art. 17 des Fabrikgesetzes haben die Kantone die Weisungen des Bundesrates zu vollziehen, und im besonderen darüber zu wachen, daß die Sonntagsund Nachtarbeit nicht ungehörig betrieben werde. Dafür kann der Kanton eine mäßige Gebühr verlangen. Die Ansetzung einer solchen Gebühr beeinträchtigt keineswegs die einheitliche Durchführung des Gesetzes; es liegt ihr im Gegenteil die berechtigte Absicht zu Grunde, die allgemeinen und anerkannt guten Vorschriften des Gesetzes durch Ausnahmen möglichst selten außer Geltung setzen zu lassen.

Eine Verletzung der Gewerbefreiheit kann in der Erhebung der Staatsgebühr nicht gefunden werden. Der Bundesrat hat sich über den gleichen Punkt schon in seinem Entscheide vom 22. Mai

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1891 der Gotthardbahn gegenüber ausgesprochen. " Nicht der objektive Wert der Sonntags- und Nachtarbeit kommt in Betracht, sondern ihr Wert für den Eisenbahnbetrieb, für den Zweck, dem sie dient; im Vergleich zu diesem Wert ist die Gebühr von Fr. 500 keine unmäßige.

V.

In ihrer Replik vom 10. April 1896 bemerkt die Gotthardbahn, wenn der Urner Regierungsrat der Ungleichheit in der Behandlung der zeitweiligen und der fortdauernden Überzeitbewilligung abhelfen wolle, so solle er damit den Anfang machen, daß er für s e i n e Bewilligungen keine oder nur geringfügige Abgaben fordere ; eine größere Unbilligkeit liegt übrigens darin, daß die Fabrikbesitzer, die in ändern Kantonen keine oder ganz kleine Gebühren zu bezahlen haben, im Kanton Uri so stark belastet werden.

VI.

Darauf hat die Regierung des Kantons Uri in ihrer Duplik vom 6. Mai 1896 geantwortet, der Gotthardbahn seien verhältnismäßig keine höheren Gebühren auferlegt worden als den ändern Unternehmungen; jede Vergünstigung gegenüber den allgemeinen Regeln des Fabrikgesetzes sei gesetzlich mit einer Gebühr belegt.

Darin liegt auch keine Verletzung des Fabrikgesetzes, denn wo die eidgenössische Gesetzgebung die Gebührenfreiheit nicht ausdrücklich vorschreibe, seien die Kantone befugt, solche zu beziehen.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: 1. Der Bundesrat hat durch seine Entscheidung in der Rekurssache der Direktion der Gotthardbahn gegen den Kanton Uri, vom 22. Mai 1891, anerkannt, daß die Kantone als Gegenleistung für ihre Mühewaltung bei Erteilung von Bewilligungen zur Vornahme gewisser gewerblicher Arbeiten und zur Herstellung gewisser gewerblicher Anlagen und Einrichtungen Gebühren zu fordern das Recht haben, und daß gegen die Höhe dieser Gebühren vom Standpunkte der Gewerbefreiheit aus nichts einzuwenden ist, wenn dieselben zu den Kosten der Arbeit, der Anlage oder Einrichtung, um die es sich handelt, in einem angemessenen Verhältnisse stehen, d. h. diese Kosten nicht in einem Maße erhöhen, daß von einem gewinnreichen Unternehmen nicht mehr die Rede sein kann.

213 Im gegenwärtigen Rekursfalle steht die Zulässigkeit von Gebühren in Frage, die der Kanton Uri für eine vom schweizerischen Industriedepartement erteilte polizeiliche Bewilligung, die Bewilligung fortwährender Fabrik-Sonntags- und Nachtarbeit in der Depotwerkstätte zu Erstfeld von der Gotthardbahngesellschaft fordert.

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2. Das schweizerische Industriedepartement spricht sich in Anlehnung an die übereinstimmeude Ansichtsäußerung der drei Fabrikinspektoren dahin aus, daß itn Rekursfalle eine Gebühr an die kantonale Staatskasse höchstens als Kanzlei-(Ausfertigungs-)gebühr gerechtfertigt erscheinen könne.

Diese Auffassung erscheint als zutreffend.

Es springt in die Augen, daß die Kantone -- abgesehen von Kanzleitaxen für Einschreibungen, Ausfertigungen u. a. m. -- keine Gebühren u. s. f. auflegen können für Bewilligungen, die nicht sie erteilen. Mag auch die kantonale Regierung durch Begutachtung des Gesuches oder in anderer Weise bei der Bewilligung mitwirken, so steht sie doch zum Gesuchsteller selbst in keiner direkten Beziehung, sondern nur zu der Bundesbehörde, die ihr Gutachten verlangt oder sonstwie ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt.

Es leuchtet auch sofort ein, daß die landrätliche Verordnung des Kantons Uri vom 18. September 1890 über Erhebung einer Staatsgebühr für polizeiliche und fabrikpolizeiliche Bewilligungen nicht für die Fälle gemacht ist, wo nicht die Kantonsregierung, sondern eine eidgenössische Behörde die Bewilligung zu erteilen hat.

Um über diese Schwierigkeit der Interpretation und Anwendung des kantonalen Erlasses im vorliegenden Falle hinwegzukommen, hat die Regierung des Kantons Uri in ihren Vernehmlassungen davon Umgang genommen, der geforderten Gebühr den Charakter einer Kanzleigebühr für Erteilung einer fabrikpolizeilichen Bewilligung beizumessen; sie bezieht ihre Forderung vielmehr auf das durch die Bewilligung geschaffene fabrikpolizeiliche Ausnahmeverhältnis. Allein auch unter diesem Gesichtspunkte kann der Urnersche Gebührenanspruch nicht gutgeheißen werden.

Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 (Art. 17) verpflichtet die Kantone ohne weiteres, · für die Durchführung des Gesetzes und die Vollziehung der bundesrätlichen Verordnungen und Weisungen zu sorgen. Die Regierung von Uri glaubt indessen aus zwei Gesichtspunkten die Sonntagsund Nachtarbeit mit einer Staatsgebühr belegen zu dürfen: einmal, um der Absicht des Gesetzes, ,,die allgemeinen Vorschriften durch Ausnahmen möglichst selten beeinträchtigen zu lassen*, Vorschub zu leisten, zweitens aber, weil die Sonntags- und Nachtarbeit für

214 den Kanton besondere Lasten im Gefolge habe, eine vermehrte Aufsichtsthätigkeit der Kantonsbehörde bedinge.

In ersterer Beziehung ist jedoch zu sagen, daß das Gesetz die Voraussetzungen der Bewilligung von Überzeitarbeit genau und erschöpfend regelt und daß die Kantone keinen vom Gesetze ihnen angewiesenen Beruf haben, durch fiskalische Bestimmungen dahin zu wirken, daß solche Bewilligungen möglichst selten vorkommen.

In der ändern Richtung aber ist nicht einzusehen, daß die sogenannte Überzeitarbeit, die, beinebens bemerkt, in casu nicht etwa als eine der Normalzeitarbeit nicht gleichberechtigte anzusehen ist, den Kantonen die ihnen vom Gesetze auferlegte fabrikpolizeiliche Aufsicht derart erschwere, daß eine besondere fiskalische Belastung dieser Arbeit sich rechtfertigen würde. Nach einer im Gutachten der Fabrikinspektoren an das Schweizerische Industriedepartement vom 7. Juni 1896 enthaltenen Notiz ist anzunehmen, daß auch die Behörden von Uri in analogen Fällen dies anerkannt haben, indem z. B. im Jahre 1892 dem M. Arnold in Bürglen für eine Tag und Nacht laufende Säge die Gebühr von Fr. 10 per Mann aus dem Grunde erlassen wurde, ,,weil für die Arbeiter eigentlich keine Überzeit bestehe"1.

Es ist somit der Meinung des Industriedepartements beizustimmen, daß auf dem Boden des Fabrikgesetzes solche fiskalische Belastungen der Überzeitarbeit als ausgeschlossen gelten müssen.

3. Auf den Standpunkt einer allgemeinen steuerrechtlichen Belastung des Betriebes der Gotthardbahnwerkstätte, der Auflage einer Gewerbesteuer z. B., hat sich die Kantonsregierung nicht gestellt und es darf daher diese Frage hier füglich unerörtert bleiben.

Ebenso kann sich nach dem Vorhergehenden der Bundesrat einer Erörterung der Frage entschlagen, ob die vom Kanton Uri im Rekursfalle geforderte Staatsgebühr mit Art. 31 der Bundesverfassung, d. h. mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheit, vereinbar wäre.

Daß die von Uri geforderte Gebühr die Höhe einer Kanzleitaxe weit übersteigt und auf den Charakter einer solchen überhaupt, auch nach der Meinung der Kantonsregierung nicht Anspruch macht, ist bereits unter Ziff. 2 festgestellt und braucht nicht weiter ausgeführt zu werden.

Demnach wird beschlossen: 1. Der Rekurs ist begründet.

2. Demzufolge ist der Kanton Uri nicht berechtigt, die Gotthardbahngesellschaft wegen Sonntags- und Nachtarbeit in der

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Depotwerkstätte zu Erstfeld mit einer Staatsgebühr zu belasten, die über eine mäßige Kanzleitaxe für allfällige Einschreibungen, Ausfertigungen, Zustellungen u. s. w. hinausgeht.

B e r n , den 26. Januar 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

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Bundesratsbeschluß über den Rekurs der Gotthardbahngesellschaft gegen eine Verfügung des Regierungsrates des Kantons Uri, betreffend Erhebung einer Staatsgebühr für Sonntags- und Nachtarbeit. (Vom 26. Januar 1897.)

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03.02.1897

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